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   EuGH, 27.10.2016 - C-428/15   

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https://dejure.org/2016,35325
EuGH, 27.10.2016 - C-428/15 (https://dejure.org/2016,35325)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.2016 - C-428/15 (https://dejure.org/2016,35325)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - C-428/15 (https://dejure.org/2016,35325)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    D.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 15 - Verweisung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    D.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 15 - Verweisung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 15 - Verweisung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    D.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 15 - Verweisung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 541
  • FamRZ 2016, 2071
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 23.12.2009 - C-403/09

    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kind befindet,

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-428/15
    Es ist ferner zu beachten, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Verordnung Nr. 2201/2003, wie aus deren 33. Erwägungsgrund hervorgeht, auf die Wahrung der Grundrechte des Kindes abzielt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 53 bis 55, und vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, EU:C:2010:582, Rn. 60).

    Damit stellt die in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthaltene Regelung der Verweisung an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats eine besondere Zuständigkeitsvorschrift dar, die gegenüber der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung eine Ausnahme bildet und daher eng auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 38, und vom 21. Oktober 2015, Gogova, C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 41).

    Eine solche Berücksichtigung widerspräche nämlich den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten und der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, auf denen die Verordnung Nr. 2201/2003 beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 45, und vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 70 und 71).

  • EuGH, 02.04.2009 - C-523/07

    A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-428/15
    Jedoch hat der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung im Licht des fünften Erwägungsgrundes der Verordnung dahin auszulegen sind, dass sie in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung gelten, die den Erlass von Maßnahmen des Kinderschutzes zum Gegenstand haben, und zwar auch in den Fällen, in denen diese Verfahren in der innerstaatlichen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats dem öffentlichen Recht zugeordnet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2007, C, C-435/06, EU:C:2007:714, Rn. 34, 50 und 51, vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 24 und 27 bis 29, und vom 26. April 2012, Health Service Executive, C-92/12 PPU, EU:C:2012:255, Rn. 60 und 61).
  • EuGH, 05.10.2010 - C-400/10

    Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-428/15
    Es ist ferner zu beachten, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Verordnung Nr. 2201/2003, wie aus deren 33. Erwägungsgrund hervorgeht, auf die Wahrung der Grundrechte des Kindes abzielt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 53 bis 55, und vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, EU:C:2010:582, Rn. 60).
  • EuGH, 15.07.2010 - C-256/09

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-428/15
    Eine solche Berücksichtigung widerspräche nämlich den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten und der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, auf denen die Verordnung Nr. 2201/2003 beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 45, und vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 70 und 71).
  • EuGH, 11.07.2008 - C-195/08

    DAS ERSTE EILVORLAGEVERFAHREN GIBT DEM GERICHTSHOF ANLASS ZUR PRÄZISIERUNG DER

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-428/15
    Zum anderen muss die Anwendung der Verordnung in den ihr unterliegenden Verfahren, die die elterliche Verantwortung betreffen, maßgebend durch dieses Leitprinzip bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2008, Rinau, C-195/08 PPU, EU:C:2008:406, Rn. 51, vom 1. Oktober 2014, E., C-436/13, EU:C:2014:2246, Rn. 45, und vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 48).
  • EuGH, 27.11.2007 - C-435/06

    C - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-428/15
    Jedoch hat der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung im Licht des fünften Erwägungsgrundes der Verordnung dahin auszulegen sind, dass sie in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung gelten, die den Erlass von Maßnahmen des Kinderschutzes zum Gegenstand haben, und zwar auch in den Fällen, in denen diese Verfahren in der innerstaatlichen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats dem öffentlichen Recht zugeordnet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2007, C, C-435/06, EU:C:2007:714, Rn. 34, 50 und 51, vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 24 und 27 bis 29, und vom 26. April 2012, Health Service Executive, C-92/12 PPU, EU:C:2012:255, Rn. 60 und 61).
  • EuGH, 19.11.2015 - C-455/15

    P - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-428/15
    In Anbetracht des Aufbaus des Abschnitts 2 in Kapitel II der Verordnung Nr. 2201/2003 und der Stellung, die Art. 15 in diesem Abschnitt einnimmt, ist davon auszugehen, dass der sachliche Anwendungsbereich dieses Artikels der gleiche ist wie der der gesamten Zuständigkeitsregelung in diesem Abschnitt und insbesondere des Art. 8 der Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 44).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-92/12

    Health Service Executive

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-428/15
    Jedoch hat der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung im Licht des fünften Erwägungsgrundes der Verordnung dahin auszulegen sind, dass sie in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung gelten, die den Erlass von Maßnahmen des Kinderschutzes zum Gegenstand haben, und zwar auch in den Fällen, in denen diese Verfahren in der innerstaatlichen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats dem öffentlichen Recht zugeordnet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2007, C, C-435/06, EU:C:2007:714, Rn. 34, 50 und 51, vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 24 und 27 bis 29, und vom 26. April 2012, Health Service Executive, C-92/12 PPU, EU:C:2012:255, Rn. 60 und 61).
  • EuGH, 21.10.2015 - C-215/15

    Gogova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-428/15
    Damit stellt die in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthaltene Regelung der Verweisung an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats eine besondere Zuständigkeitsvorschrift dar, die gegenüber der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung eine Ausnahme bildet und daher eng auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 38, und vom 21. Oktober 2015, Gogova, C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 41).
  • EuGH, 12.11.2014 - C-656/13

    L - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-428/15
    Zum anderen muss die Anwendung der Verordnung in den ihr unterliegenden Verfahren, die die elterliche Verantwortung betreffen, maßgebend durch dieses Leitprinzip bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2008, Rinau, C-195/08 PPU, EU:C:2008:406, Rn. 51, vom 1. Oktober 2014, E., C-436/13, EU:C:2014:2246, Rn. 45, und vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 48).
  • EuGH, 01.10.2014 - C-436/13

    E

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2018 - C-478/17

    IQ

    So ging es im Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819), das ich in den vorliegenden Schlussanträgen mehrmals zitiere und das in erster Linie die Auslegung von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 betrifft, um die von einem nationalen Gericht gestellte Frage nach dem Anwendungsbereich und den Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift, aber auch nach dem Begriff "Gericht, das den Fall besser beurteilen kann", und den maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung dieses Gerichts sowie nach dem Begriff "Wohl des Kindes"(7).

    Wie der Gerichtshof zuerst im Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 50), entschieden hat, darf nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Verweisung eines Falls auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung durch ein Gericht eines Mitgliedstaats nur an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats erfolgen, zu dem das Kind eine "besondere Bindung" hat.

    Sodann sind nach dem Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 51), um das Vorliegen einer solchen Bindung in einem bestimmten Fall zu ermitteln, die in Art. 15 Abs. 3 Buchst. a bis e der Verordnung Nr. 2201/2003 abschließend aufgeführten Umstände heranzuziehen.

    Gemäß dem Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 61), ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats, um beurteilen zu können, ob ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, den Fall besser beurteilen kann, sich vergewissern muss, dass die Verweisung der Sache an ein solches Gericht geeignet ist, für die Prüfung des Falls, insbesondere unter Berücksichtigung der in diesem anderen Mitgliedstaat geltenden Verfahrensvorschriften, einen realen und konkreten Mehrwert zu erbringen, und dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats, um beurteilen zu können, ob eine solche Verweisung dem Wohl des Kindes entspricht, sich insbesondere vergewissern muss, dass die Verweisung nicht die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Lage des Kindes birgt.

    3 Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 45).

    4 Vgl. Urteile vom 15. Februar 2017, W und V (C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 52), und vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 46).

    5 Vgl. hierzu Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 30).

    6 Vgl. hierzu Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 56 bis 59).

    8 Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 61).

    17 Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 47).

    21 Vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 41).

  • EuGH, 10.07.2019 - C-530/18

    EP () und juridiction mieux placée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, stellt Art. 15 Abs. 1 eine besondere Zuständigkeitsvorschrift dar, die gegenüber der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung eine Ausnahme bildet und daher eng auszulegen ist, und darf die Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann, nur ausnahmsweise erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 47 und 48, und vom 4. Oktober 2018, IQ, C-478/17, EU:C:2018:812, Rn. 32).

    Sodann haben diese in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten Kriterien, wie der Gerichtshof entschieden hat, abschließenden Charakter, so dass vom Verweisungsmechanismus von vornherein die Fälle ausgeschlossen sind, in denen es an diesen Gesichtspunkten fehlt (Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 51, und vom 4. Oktober 2018, IQ, C-478/17, EU:C:2018:812, Rn. 35).

    Das normalerweise für einen Fall zuständige Gericht eines Mitgliedstaats muss, um eine Verweisung an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats beantragen zu dürfen, die starke Vermutung widerlegen können, die für die Beibehaltung seiner eigenen Zuständigkeit nach der Verordnung spricht (Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 49).

    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist ferner daran zu erinnern, dass die Verweisung an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 nur dann erfolgen kann, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass eine Bindung zwischen dem Kind und einem anderen Mitgliedstaat besteht, dass das Gericht, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, der Ansicht ist, dass ein Gericht dieses anderen Mitgliedstaats den Fall besser beurteilen kann, und dass die Verweisung dem Wohl des Kindes dient, in dem Sinne, dass sie nicht die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Lage des betroffenen Kindes birgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 50, 56 und 58).

    Allerdings muss, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, das zuständige Gericht - im vorliegenden Fall das rumänische Gericht - das Gewicht und die Intensität der allgemeinen Nähebeziehung, die gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 das Kind mit dem Mitgliedstaat, zu dem dieses Gericht gehört, verbindet, noch mit dem Gewicht und der Intensität der besonderen Nähebeziehung vergleichen, die durch einen oder mehrere der in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung aufgeführten Umstände bezeugt wird und zwischen dem Kind und einem anderen Mitgliedstaat besteht (Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 54).

    Das zuständige Gericht hat festzustellen, ob die Verweisung des Falls an ein solches Gericht geeignet ist, im Vergleich zur Beibehaltung seiner eigenen Zuständigkeit einen realen und konkreten Mehrwert für eine das Kind betreffende Entscheidung zu erbringen (Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 55 und 57).

    Eine solche Berücksichtigung widerspräche nämlich den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten und der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, auf denen die Verordnung Nr. 2201/2003 beruht (Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 57).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-87/22

    TT (Déplacement illicite de l'enfant) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehene Anforderung, wonach die Verweisung eines Falls an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats dem Kindeswohl entsprechen muss, Ausdruck des Leitprinzips ist, dem der Unionsgesetzgeber bei der Ausgestaltung dieser Verordnung gefolgt ist und das die Anwendung der Verordnung in den ihr unterliegenden Verfahren, die die elterliche Verantwortung betreffen, maßgebend bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 43 und 63).

    Dieser Umstand bedeutet jedoch nicht, dass das nach Art. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständige Gericht im Hinblick auf das Kindeswohl die starke Vermutung, die für die Beibehaltung seiner eigenen Zuständigkeit nach der Verordnung spricht, nicht widerlegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 49) und systematisch davon absehen muss, von der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine Verweisung zu beantragen, wenn sich das Gericht, an das der Fall verwiesen werden soll, in dem Mitgliedstaat befindet, in den das betroffene Kind von einem Elternteil widerrechtlich verbracht wurde.

    Dagegen setzt dieser Umstand voraus, dass sich das nach Art. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 für die Entscheidung in der Hauptsache zuständige Gericht anhand der konkreten Umstände des Falls vergewissert, dass die von ihm erwogene Verweisung nicht die Gefahr negativer Auswirkungen auf die emotionalen, familiären und sozialen Beziehungen des Kindes oder auf seine materielle Lage birgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-482/15, EU:C:2016:819, Rn. 58 und 59), und dass dieses Gericht in ausgewogener und vernünftiger Weise zum Wohl des Kindes alle auf dem Spiel stehenden Interessen abwägt, die auf objektiven Erwägungen hinsichtlich der Person des Kindes selbst und seiner sozialen Umgebung beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 60).

    Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ergibt, kann das Gericht eines Mitgliedstaats das Gericht eines anderen Mitgliedstaats nur dann ersuchen, sich für zuständig zu erklären, wenn die drei in dieser Bestimmung abschließend aufgezählten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass eine "besondere Bindung" zwischen dem Kind und einem anderen Mitgliedstaat besteht, dass das Gericht, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, der Ansicht ist, dass ein Gericht dieses anderen Mitgliedstaats den Fall "besser" beurteilen kann, und dass die Verweisung dem Wohl des Kindes entspricht, in dem Sinne, dass sie nicht die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Lage des betroffenen Kindes birgt (vgl. in diesem Sinne Urteil von 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 50, 56 und 58, sowie Beschluss vom 10. Juli 2019, EP [Elterliche Verantwortung und Gericht, das den Fall besser beurteilen kann], C-530/18, EU:C:2019:583, Rn. 31).

    Eine solche Berücksichtigung widerspräche nämlich den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten und der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, auf denen die Verordnung Nr. 2201/2003 beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 57 und 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-87/22

    TT (Déplacement illicite de l'enfant) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    50 Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 59).

    61 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 50, 55, 56 und 58), und Beschlus vom 10. Juli 2019, EP (Elterliche Verantwortung und das Gericht, das den Fall besser beurteilen kann) (C-530/18, EU:C:2019:583, Rn. 31).

    62 Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 49), und Beschluss vom 10. Juli 2019, EP (Elterliche Verantwortung und das Gericht, das den Fall besser beurteilen kann) (C-530/18, EU:C:2019:583, Rn. 30).

    63 Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 50, 55, 56 und 58), und Beschluss vom 10. Juli 2019, EP (Elterliche Verantwortung und das Gericht, das den Fall besser beurteilen kann) (C-530/18, EU:C:2019:583, Rn. 28).

    65 Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 57, 61 und Nr. 2 der Entscheidungsformel).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-478/17

    IQ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Dieser Art. 15, der zu Abschnitt 2 des Kapitels II der Verordnung Nr. 2201/2003 gehört, der eine Gesamtheit von Zuständigkeitsregeln für Verfahren enthält, die die elterliche Verantwortung betreffen, normiert eine besondere Zuständigkeitsregel, die eine Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel gemäß Art. 8 der Verordnung bildet, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind (Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 29).

    15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ermöglicht demnach die Verweisung eines gegebenen Falles an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats als dem des normalerweise zuständigen Gerichts, wobei eine solche Verweisung ausweislich des 13. Erwägungsgrundes der Verordnung zum einen bestimmten Voraussetzungen unterliegt und zum anderen nur ausnahmsweise erfolgen darf (Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 47).

    Um festzustellen, welches Gericht den gegebenen Fall am besten beurteilen kann, ist insbesondere das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zu bestimmen, zu dem das Kind eine "besondere Bindung" hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 50).

    Folglich sind vom Verweisungsmechanismus von vornherein die Fälle ausgeschlossen, in denen es an diesen Gesichtspunkten fehlt (Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 51).

    Außerdem zeugen alle in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 genannten Umstände - wenn nicht ausdrücklich, so zumindest ihrem Wesen nach - von einer Nähe des Kindes zu dem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Gerichte für die Entscheidung normalerweise gemäß Art. 8 Abs. 1 bzw. Art. 12 der Verordnung zuständig sind (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 52).

  • EuGH, 19.04.2018 - C-565/16

    Saponaro und Xylina - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Im Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 58), das die Auslegung des Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 betrifft, der die Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann, regelt, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Anforderung, dass die Verweisung dem Kindeswohl entsprechen muss, voraussetzt, dass sich das zuständige Gericht anhand der konkreten Umstände des Falles vergewissert, dass die von ihm erwogene Verweisung an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats nicht die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Lage des Kindes birgt.
  • EuGH, 27.04.2023 - C-372/22

    CM (Droit de visite d'un enfant ayant déménagé)

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich das nationale Gericht, das von der Verweisungsbefugnis Gebrauch machen möchte, zunächst vergewissern muss, dass das Kind eine "besondere Bindung" zu einem anderen Mitgliedstaat unterhält, sodann, dass das Gericht dieses Mitgliedstaats den Fall "besser" beurteilen kann, und schließlich, dass die Verweisung "dem Wohl des Kindes entspricht", wobei die Auslegung dieser drei Voraussetzungen durch den Gerichtshof in den Rn. 49 bis 61 des Urteils vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819), sowie in den Rn. 31 bis 34 und 37 bis 42 des Beschlusses vom 10. Juli 2019, EP (Elterliche Verantwortung und Gericht, das den Fall besser beurteilen kann) (C-530/18, EU:C:2019:583), zu beachten ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    71 Vgl. u. a. Hinweise auf die allgemeinen Grundsätze in Fällen der Anwendung des Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 im Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2017 - C-565/16

    Saponaro und Xylina - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    28 Siehe die Auslegung von Art. 15 der Brüssel-IIa-Verordnung durch den Gerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 54), das von der Kommission im vorliegenden Verfahren angeführt wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-459/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Mère thaïlandaise d'un enfant mineur

    20 Vgl. in Fortführung der vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 59).
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