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   EuGH, 15.03.2017 - C-415/15 P   

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EuGH, 15.03.2017 - C-415/15 P (https://dejure.org/2017,6340)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.2017 - C-415/15 P (https://dejure.org/2017,6340)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 2017 - C-415/15 P (https://dejure.org/2017,6340)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Bestehende Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 AEUV - Beihilferegelungen für soziale Wohnungsbaugesellschaften - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 17, 18 und 19 - Beurteilung der Vereinbarkeit bestehender Beihilferegelungen mit dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Bestehende Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 AEUV - Beihilferegelungen für soziale Wohnungsbaugesellschaften - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 17, 18 und 19 - Beurteilung der Vereinbarkeit bestehender Beihilferegelungen mit dem ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Bestehende Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 AEUV - Beihilferegelungen für soziale Wohnungsbaugesellschaften - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 17, 18 und 19 - Beurteilung der Vereinbarkeit bestehender Beihilferegelungen mit dem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 622
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-415/15
    Mit Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), hob der Gerichtshof den Beschluss vom 16. Dezember 2011, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (T-203/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:766), auf, soweit darin die Nichtigkeitsklage der Klägerinnen gegen den die Beihilferegelung E 2/2005 betreffenden Teil des Beschlusses für unzulässig erklärt wurde; im Übrigen wies er die Klage ab.

    Hierzu hat der Gerichtshof in Rn. 61 des Urteils vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), festgestellt, dass die Beihilferegelung, in deren Genuss die Rechtsmittelführerinnen bis dahin gekommen waren, durch den streitigen Beschluss mit Wirkung vom 1. Januar 2011, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Wohnungsbaugesetzes, geändert wurde, und zwar in der Weise, dass sich die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit verschlechterten.

    Ferner würde mit dem angefochtenen Beschluss dem Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), in dem der Gerichtshof ein legitimes Interesse der Rechtsmittelführerinnen an der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses anerkannt habe, die Wirkung genommen.

    Darüber hinaus werde dem Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), mit dem angefochtenen Beschluss nicht die Wirkung genommen, da die Rechtsmittelführerinnen die Möglichkeit hätten, die Anwendung des Beihilfebegriffs durch die Kommission zu beanstanden und die Unvereinbarkeit der geänderten Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt geltend zu machen.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 die Entscheidung der Kommission, mit der die Vorschläge des Mitgliedstaats festgehalten werden, diese Vorschläge verbindlich macht (Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 72).

  • EuG, 16.12.2011 - T-203/10

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-415/15
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Stichting Woonpunt, die Woningstichting Haag Wonen und die Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2015, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (T-203/10 RENV, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2015:286), mit dem dieses ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 in Bezug auf die staatlichen Beihilfen E 2/2005 und N 642/2009 - Niederlande - Bestehende Beihilfe und besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbaugesellschaften (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Mit Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2011, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (T-203/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:766), wies das Gericht die Klage als unzulässig ab.

    Mit Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), hob der Gerichtshof den Beschluss vom 16. Dezember 2011, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (T-203/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:766), auf, soweit darin die Nichtigkeitsklage der Klägerinnen gegen den die Beihilferegelung E 2/2005 betreffenden Teil des Beschlusses für unzulässig erklärt wurde; im Übrigen wies er die Klage ab.

    Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2015, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (T-203/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:286), wird aufgehoben.

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-415/15
    Zu dem Umstand, auf den sich das Gericht in den Rn. 58, 74 und 86 des angefochtenen Beschlusses stützt, dass diese Beurteilung hier nicht in dem streitigen Beschluss, sondern im Schreiben nach Art. 17 enthalten ist, ist zwar festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, grundsätzlich keine Handlungen sind, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 50).

    Eine Nichtigkeitsklage gegen Handlungen, die eine vorläufige Meinung der Kommission zum Ausdruck bringen, könnte nämlich den Unionsrichter zur Entscheidung über Fragen zwingen, zu denen das betreffende Organ sich noch nicht hat äußern können; sie würde damit der Erörterung der sachlichen Probleme vorgreifen und die verschiedenen Phasen des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens durcheinanderbringen (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 51).

    Unter derartigen Umständen bietet die Klage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.05.2015 - T-203/10

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-415/15
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Stichting Woonpunt, die Woningstichting Haag Wonen und die Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2015, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (T-203/10 RENV, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2015:286), mit dem dieses ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 in Bezug auf die staatlichen Beihilfen E 2/2005 und N 642/2009 - Niederlande - Bestehende Beihilfe und besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbaugesellschaften (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2015, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (T-203/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:286), wird aufgehoben.

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-415/15
    Überdies habe das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Beschlusses aus seinem Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission (T-354/05, EU:T:2009:66), zu Unrecht geschlossen, dass seine Nachprüfung auf die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Geeignetheit der übernommenen Verpflichtungen zur Lösung der festgestellten wettbewerbsrechtlichen Probleme beschränkt sei und sich nicht auf die zugrunde liegende Frage der Erforderlichkeit der Verpflichtungen erstrecke.

    In den Rn. 56 und 57 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht unter Verweis auf die Rn. 188 und 189 seines Urteils vom 11. März 2009, TF1/Kommission (T-354/05, EU:T:2009:66), im Wesentlichen die Ansicht vertreten, die Kommission verfüge über ein weites Ermessen, um die Maßnahmen zu bestimmen, die auf ihre Schlussfolgerung hin, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, als zweckdienlich erschienen, so dass das Gericht seine Nachprüfung darauf beschränken müsse, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie zu der Auffassung gelangt sei, dass die eingegangenen Verpflichtungen geeignet seien, die mit der betreffenden Beihilferegelung verbundenen Wettbewerbsprobleme zu lösen.

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-415/15
    In diesem Rahmen beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Ausübung dieses Ermessens darauf, die Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie die inhaltliche Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und das Fehlen von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch zu überprüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, C-351/98, EU:C:2002:530, Rn. 74).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-242/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-415/15
    In Rn. 65 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht unter Verweis auf Rn. 28 des Urteils vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission (C-242/00, EU:C:2002:380), und auf Rn. 52 des Urteils vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat (C-121/10, EU:C:2013:784), die Auffassung vertreten, dass die zweckdienlichen Maßnahmen gegenüber dem Mitgliedstaat bindende Wirkung hätten, soweit er den Vorschlägen zustimme.
  • EuG, 22.10.1996 - T-330/94

    Salt Union Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-415/15
    Das Urteil vom 22. Oktober 1996, Salt Union/Kommission (T-330/94, EU:T:1996:154), auf das sich das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Beschlusses gestützt habe, betreffe die Frage der Zulässigkeit und sei nicht einschlägig.
  • EuGH, 04.12.2013 - C-121/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-415/15
    In Rn. 65 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht unter Verweis auf Rn. 28 des Urteils vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission (C-242/00, EU:C:2002:380), und auf Rn. 52 des Urteils vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat (C-121/10, EU:C:2013:784), die Auffassung vertreten, dass die zweckdienlichen Maßnahmen gegenüber dem Mitgliedstaat bindende Wirkung hätten, soweit er den Vorschlägen zustimme.
  • EuGH, 21.03.2016 - C-415/15

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-415/15
    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. März 2016, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-415/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:231), wurde die Stichting Havensteder in der Rechtssache C-415/15 P gestrichen und ihr und der Kommission ihre jeweiligen Rechtsmittelkosten auferlegt.
  • EuG, 15.11.2018 - T-202/10

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

    Diese Beschlüsse sind jeweils mit Urteilen vom 15. März 2017, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-415/15 P, EU:C:2017:216), und vom 15. März 2017, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-414/15 P, EU:C:2017:215), aufgehoben worden.

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass, da das Schreiben nach Art. 17 einen ersten Schritt bei der Ausarbeitung des streitigen Beschlusses darstellt, die Klägerinnen nicht daran gehindert sein können, ihre Klage gegen den angefochtenen Beschluss darauf zu stützen, dass die in dem Schreiben enthaltene Beurteilung rechtswidrig sei (Urteile vom 15. März 2017, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-414/15 P, EU:C:2017:215, Rn. 48, und vom 15. März 2017, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-415/15 P, EU:C:2017:216, Rn. 48).

    Da der Gerichtshof in den Urteilen vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-133/12 P, EU:C:2014:105), vom 15. März 2017, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-414/15 P, EU:C:2017:215), und vom 15. März 2017, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-415/15 P, EU:C:2017:216), die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Urteil auch über die Kosten dieser Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.

  • EuG, 13.07.2022 - T-227/21

    Wettbewerb

    Im Übrigen zwingt die vorliegende Klage den Unionsrichter weder zur Entscheidung über vorläufige Feststellungen der Kommission noch über Fragen, zu denen die Kommission sich noch nicht hat äußern können; sie könnte daher nicht der Erörterung der sachlichen Probleme vorgreifen und die verschiedenen Phasen des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens durcheinanderbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 20, vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 51, sowie vom 15. März 2017, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-415/15 P, EU:C:2017:216, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-212/21

    EIB/ ClientEarth - Rechtsmittel - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung

    53 Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission (60/81, EU:C:1981:264, Rn. 20), vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission (C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 51), und vom 15. März 2017, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-414/15 P, EU:C:2017:215, Rn. 45) sowie Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-415/15 P, EU:C:2017:216, Rn. 45).

    54 Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission (60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12), vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission (C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53), und vom 15. März 2017, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-414/15 P, EU:C:2017:215, Rn. 46) sowie Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-415/15 P, EU:C:2017:216, Rn. 46).

  • EuGH, 06.05.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB

    Zwischenmaßnahmen, die eine vorläufige Meinung des Organs zum Ausdruck bringen und der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, sind daher grundsätzlich keine Handlungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 50, und vom 15. März 2017, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-415/15 P, EU:C:2017:216, Rn. 44).
  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

    Unter solchen Umständen bietet die Klage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Urteil vom 15. März 2017, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-415/15 P, EU:C:2017:216, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    Unter solchen Umständen bietet die Klage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Urteil vom 15. März 2017, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-415/15 P, EU:C:2017:216, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.12.2019 - T-211/18

    Vanda Pharmaceuticals/ Kommission

    Nach gefestigter Rechtsprechung sind gemäß Art. 263 AEUV anfechtbare Handlungen nur Maßnahmen, die den Standpunkt eines Organs beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens endgültig festlegen, was "Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen", ausschließt (Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 10; vgl. auch Urteile vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. März 2017, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-415/15 P, EU:C:2017:216, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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