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   EuG, 15.11.2018 - T-202/10 RENV II, T-203/10 RENV II   

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EuG, 15.11.2018 - T-202/10 RENV II, T-203/10 RENV II (https://dejure.org/2018,37401)
EuG, Entscheidung vom 15.11.2018 - T-202/10 RENV II, T-203/10 RENV II (https://dejure.org/2018,37401)
EuG, Entscheidung vom 15. November 2018 - T-202/10 RENV II, T-203/10 RENV II (https://dejure.org/2018,37401)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Sozialer Wohnungsbau - Beihilferegelungen zugunsten von sozialen Wohnungsbaugesellschaften - Bestehende Beihilfen - Verpflichtungen des Mitgliedstaats - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Art. 17 der ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Sozialer Wohnungsbau - Beihilferegelungen zugunsten von sozialen Wohnungsbaugesellschaften - Bestehende Beihilfen - Verpflichtungen des Mitgliedstaats - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Art. 17 der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-202/10
    Mit Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), hat der Gerichtshof den Beschluss vom 16. Dezember 2011 teilweise aufgehoben, soweit darin die Nichtigkeitsklage gegen den die Beihilferegelung E 2/2005 betreffenden Teil des angefochtenen Beschlusses für unzulässig erklärt worden war, und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen.

    In den Urteilen vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-133/12 P, EU:C:2014:105), hat der Gerichtshof entschieden, dass die von den Klägerinnen gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Klagen zulässig sind, soweit dieser Beschluss die Beihilferegelung E 2/2005 betrifft, und die Rechtssachen zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückverwiesen.

    Vorab ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), den Beschluss vom 16. Dezember 2011, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (T-203/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:766), bestätigt hat, soweit darin die Nichtigkeitsklage gegen den die Beihilfe N 642/2009 betreffenden Teil des angefochtenen Beschlusses für unzulässig erklärt worden war.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-133/12 P, EU:C:2014:105), entschieden, dass die von den Klägerinnen erhobenen Klagen zulässig sind, soweit sie sich auf die Nichtigerklärung des die Beihilferegelung E 2/2005 betreffenden Teils des angefochtenen Beschlusses beziehen, und die Rechtssachen zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückverwiesen.

    Da der Gerichtshof in den Urteilen vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-133/12 P, EU:C:2014:105), vom 15. März 2017, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-414/15 P, EU:C:2017:215), und vom 15. März 2017, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-415/15 P, EU:C:2017:216), die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Urteil auch über die Kosten dieser Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.

    Die Stichting Woonpunt, die Woningstichting Haag Wonen und die Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl tragen ihre eigenen Kosten und werden zur Tragung der Kosten der Kommission in den Rechtssachen T - 203/10, T - 203/10 RENV, T - 203/10 RENV II, C - 132/12 P und C - 415/15 P sowie der Kosten der IVBN in den Rechtssachen T - 203/10, T - 203/10 RENV und T - 203/10 RENV II verurteilt.

  • EuGH, 20.12.2017 - C-66/16

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-202/10
    Vorab sei zum einen darauf hingewiesen, dass eine staatliche Maßnahme nach ständiger Rechtsprechung nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst wird, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen gehabt hätte (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 46 und 47).

    Daraus folgt, dass eine staatliche Maßnahme, die eine oder mehrere der oben in Rn. 73 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 48; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 94).

    Diese Frage geht nämlich der gegebenenfalls durchzuführenden Überprüfung voraus, ob eine unvereinbare Beihilfe gleichwohl für die Erfüllung der Aufgabe, die dem durch die betreffende Maßnahme Begünstigten übertragen wurde, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 55; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 34).

    Da mit den im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen und den für die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlichen Voraussetzungen somit grundsätzlich verschiedene Zwecke verfolgt werden, gilt gleichwohl die erste in diesem Urteil aufgestellte Voraussetzung, wonach das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein muss, die klar definiert sein müssen, auch in dem Fall, dass die in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung Anwendung finden soll (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-202/10
    Ein derartiger Ausgleich ist in einem konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe einzustufen, wenn die in den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

    Daraus folgt, dass eine staatliche Maßnahme, die eine oder mehrere der oben in Rn. 73 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 48; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 94).

    Was das Verhältnis zwischen den in der Rechtsprechung mit dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen und der Prüfung einer Beihilfemaßnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Kontrolle der Einhaltung der in dieser Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen vorgelagert ist und bei der Prüfung der Frage erfolgt, ob die betreffende Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen ist.

    Da mit den im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen und den für die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlichen Voraussetzungen somit grundsätzlich verschiedene Zwecke verfolgt werden, gilt gleichwohl die erste in diesem Urteil aufgestellte Voraussetzung, wonach das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein muss, die klar definiert sein müssen, auch in dem Fall, dass die in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung Anwendung finden soll (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich verlangen sowohl die erste vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellte Voraussetzung als auch der Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV als solcher, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe durch Hoheitsakt betraut worden ist und dass dieser klar die in Rede stehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu Dienstleistungen definiert (vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-133/12

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-202/10
    Mit Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-133/12 P, EU:C:2014:105), hat der Gerichtshof den Beschluss vom 16. Dezember 2011 aufgehoben.

    In den Urteilen vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-133/12 P, EU:C:2014:105), hat der Gerichtshof entschieden, dass die von den Klägerinnen gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Klagen zulässig sind, soweit dieser Beschluss die Beihilferegelung E 2/2005 betrifft, und die Rechtssachen zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückverwiesen.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-133/12 P, EU:C:2014:105), entschieden, dass die von den Klägerinnen erhobenen Klagen zulässig sind, soweit sie sich auf die Nichtigerklärung des die Beihilferegelung E 2/2005 betreffenden Teils des angefochtenen Beschlusses beziehen, und die Rechtssachen zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückverwiesen.

    Da der Gerichtshof in den Urteilen vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-133/12 P, EU:C:2014:105), vom 15. März 2017, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-414/15 P, EU:C:2017:215), und vom 15. März 2017, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-415/15 P, EU:C:2017:216), die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Urteil auch über die Kosten dieser Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.

    Die Stichting Woonlinie, die Woningstichting Volksbelang und die Stichting Woonstede tragen ihre eigenen Kosten und werden zur Tragung der Kosten der Europäischen Kommission in den Rechtssachen T - 202/10, T - 202/10 RENV, T - 202/10 RENV II, C - 133/12 P und C - 414/15 P sowie der Kosten der Vereniging van Institutionele Beleggers in Vastgoed, Nederland (IVBN) in den Rechtssachen T - 202/10, T - 202/10 RENV und T - 202/10 RENV II verurteilt.

  • EuG, 01.03.2017 - T-366/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Verpflichtung Frankreichs, die SNCM gewährte

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-202/10
    In diesem Zusammenhang verfügen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen bei der Definition dessen, was sie als DAWI erachten, so dass die Definition dieser Dienstleistungen durch einen Mitgliedstaat von der Kommission lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteile vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. März 2017, Frankreich/Kommission, T-366/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:135, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dennoch ist die Befugnis des Mitgliedstaats, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu definieren, nicht unbegrenzt und kann nicht willkürlich mit dem alleinigen Ziel ausgeübt werden, einen bestimmten Sektor der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen (Urteile vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 168, und vom 1. März 2017, Frankreich/Kommission, T-366/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:135, Rn. 93).

    Weist der Mitgliedstaat nicht nach, dass diese Kriterien erfüllt sind, oder verkennt er sie, kann das einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstellen, den die Kommission zu berücksichtigen hat (Urteil vom 1. März 2017, Frankreich/Kommission, T-366/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:135, Rn. 105).

    Schließlich ist klarzustellen, dass das Gericht wegen des weiten Ermessens, über das der Mitgliedstaat bei der Definition einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe und der Festlegung der Bedingungen für ihre Durchführung verfügt, einerseits, und der auf offenkundige Fehler beschränkten Kontrolle, zu der die Kommission ermächtigt ist, andererseits, die diesbezügliche Beurteilung der Kommission nach ständiger Rechtsprechung auch nur bis zu dieser Grenze überprüfen kann und daher nur untersuchen darf, ob die Kommission das Vorliegen eines offenkundigen Fehlers des Mitgliedstaats zu Recht bejaht oder verneint hat (vgl. Urteil vom 1. März 2017, Frankreich/Kommission, T-366/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:135, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-202/10
    Folglich verlangen sowohl die erste vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellte Voraussetzung als auch der Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV als solcher, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe durch Hoheitsakt betraut worden ist und dass dieser klar die in Rede stehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu Dienstleistungen definiert (vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang verfügen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen bei der Definition dessen, was sie als DAWI erachten, so dass die Definition dieser Dienstleistungen durch einen Mitgliedstaat von der Kommission lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteile vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. März 2017, Frankreich/Kommission, T-366/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:135, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dennoch ist die Befugnis des Mitgliedstaats, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu definieren, nicht unbegrenzt und kann nicht willkürlich mit dem alleinigen Ziel ausgeübt werden, einen bestimmten Sektor der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen (Urteile vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 168, und vom 1. März 2017, Frankreich/Kommission, T-366/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:135, Rn. 93).

    Darüber hinaus ist die von den Klägerinnen angeführte Rechtsprechung, wonach die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs für die Erfüllung einer durch einen Akt von allgemeiner Geltung festgelegten gemeinwirtschaftlichen Aufgabe auf die Prüfung beschränkt ist, ob dieser Ausgleich für die Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Aufgabe unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erforderlich ist (Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 222), im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

  • EuGH, 15.03.2017 - C-415/15

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-202/10
    Diese Beschlüsse sind jeweils mit Urteilen vom 15. März 2017, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-415/15 P, EU:C:2017:216), und vom 15. März 2017, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-414/15 P, EU:C:2017:215), aufgehoben worden.

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass, da das Schreiben nach Art. 17 einen ersten Schritt bei der Ausarbeitung des streitigen Beschlusses darstellt, die Klägerinnen nicht daran gehindert sein können, ihre Klage gegen den angefochtenen Beschluss darauf zu stützen, dass die in dem Schreiben enthaltene Beurteilung rechtswidrig sei (Urteile vom 15. März 2017, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-414/15 P, EU:C:2017:215, Rn. 48, und vom 15. März 2017, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-415/15 P, EU:C:2017:216, Rn. 48).

    Da der Gerichtshof in den Urteilen vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-133/12 P, EU:C:2014:105), vom 15. März 2017, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-414/15 P, EU:C:2017:215), und vom 15. März 2017, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-415/15 P, EU:C:2017:216), die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Urteil auch über die Kosten dieser Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.

  • EuGH, 15.03.2017 - C-414/15

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-202/10
    Diese Beschlüsse sind jeweils mit Urteilen vom 15. März 2017, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-415/15 P, EU:C:2017:216), und vom 15. März 2017, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-414/15 P, EU:C:2017:215), aufgehoben worden.

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass, da das Schreiben nach Art. 17 einen ersten Schritt bei der Ausarbeitung des streitigen Beschlusses darstellt, die Klägerinnen nicht daran gehindert sein können, ihre Klage gegen den angefochtenen Beschluss darauf zu stützen, dass die in dem Schreiben enthaltene Beurteilung rechtswidrig sei (Urteile vom 15. März 2017, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-414/15 P, EU:C:2017:215, Rn. 48, und vom 15. März 2017, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-415/15 P, EU:C:2017:216, Rn. 48).

    Da der Gerichtshof in den Urteilen vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100), vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-133/12 P, EU:C:2014:105), vom 15. März 2017, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C-414/15 P, EU:C:2017:215), und vom 15. März 2017, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-415/15 P, EU:C:2017:216), die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Urteil auch über die Kosten dieser Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-202/10
    Die Kommission kann also nur dann veranlasst sein, zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen, wenn sie der Meinung ist, dass mit der betreffenden Finanzierungsregelung eine Gefahr der Überkompensierung für die Zukunft verbunden ist (vgl. Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann also nur dann veranlasst sein, zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen, wenn sie der Meinung ist, dass mit der betreffenden Finanzierungsregelung eine Gefahr der Überkompensierung für die Zukunft verbunden ist (vgl. Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Gefahr einer künftigen Überkompensierung hängt letztlich im Wesentlichen von den konkreten Modalitäten der Finanzierungsregelung selbst ab und nicht davon, dass diese Regelung in der Praxis eine Überkompensierung in der Vergangenheit verursacht haben soll (Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 167).

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-202/10
    Das Argument der Klägerinnen, wonach die Mitgliedstaaten in Anwendung des Urteils vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission (T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457), für eine qualitätsbezogene Definition der DAWI optieren könnten und nicht dazu gezwungen werden dürften, die DAWI in quantitativer Hinsicht - mittels einer Einkommensobergrenze - zu begrenzen, ist somit irrelevant.

    Die Klägerinnen machen geltend, aus dem Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission (T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457), ergebe sich, dass zwischen der Definition einer DAWI und der Art und Weise ihrer Finanzierung zu unterscheiden sei.

    Erstens sei darauf hingewiesen, dass eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie das Gericht in Rn. 108 des von den Klägerinnen angeführten Urteils vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission (T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457), festgestellt hat, jedenfalls anhand des allgemeinen Interesses definiert wird, das mit ihr befriedigt werden soll, und nicht danach, mit welchen Mitteln die Dienstleistung erbracht werden soll.

  • EuG, 16.12.2011 - T-203/10

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission

  • EuGH, 08.03.2017 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art.

  • EuG, 22.11.2017 - T-558/16

    von Blumenthal u.a. / EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Reform des

  • EuG, 12.05.2015 - T-202/10

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

  • EuG, 12.05.2015 - T-203/10

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission

  • EuG, 02.09.2014 - T-203/10

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission

  • EuG, 02.09.2014 - T-202/10

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

  • EuG, 16.12.2011 - T-202/10

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Überprüfung bestehender Beihilfen gegebenenfalls nur zu einer Unvereinbarkeitsentscheidung führen, die Wirkungen für die Zukunft erzeugt (Urteile vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 166, und vom 15. November 2018, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, T-202/10 RENV II und T-203/10 RENV II, EU:T:2018:795, Rn. 120).
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