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Rechtsprechung
   EuG, 12.02.2008 - T-289/03   

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EuG, 12.02.2008 - T-289/03 (https://dejure.org/2008,2201)
EuG, Entscheidung vom 12.02.2008 - T-289/03 (https://dejure.org/2008,2201)
EuG, Entscheidung vom 12. Februar 2008 - T-289/03 (https://dejure.org/2008,2201)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Von Irland für den Markt der privaten Krankenversicherung geschaffenes Risikoausgleichssystem - Beihilferegelung - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Art. 86 Abs. 2 EG - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    BUPA u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Irland für den Markt der privaten Krankenversicherung geschaffenes Risikoausgleichssystem - Beihilferegelung - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Art. 86 Abs. 2 EG - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu ...

  • EU-Kommission PDF

    BUPA u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Irland für den Markt der privaten Krankenversicherung geschaffenes Risikoausgleichssystem - Beihilferegelung - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Art. 86 Abs. 2 EG - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu ...

  • EU-Kommission

    BUPA u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Irland für den Markt der privaten Krankenversicherung geschaffenes Risikoausgleichssystem - Beihilferegelung - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Art. 86 Abs. 2 EG - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeitsklage eines Erbringers privater Krankenversicherungsdienstleistungen in Irland gegen die Einrichtung eines Risikoausgleichssystems (RES) für den irischen Markt der privaten Krankenversicherung ; Gewährung eines Versicherungsschutzes für Krankenhauskosten ...

  • Judicialis

    EG Art. 86 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS RISIKOAUSGLEICHSSYSTEM AUF DEM IRISCHEN MARKT DER PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG GEBILLIGT WURDE

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    BUPA u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Irland für den Markt der privaten Krankenversicherung geschaffenes Risikoausgleichssystem - Beihilferegelung - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Art. 86 Abs. 2 EG - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu ...

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.2.2008)

    Risikoausgleich auch bei privater Krankenversicherung zulässig // EU-Urteil zu Irland bestätigt zugleich deutsche Pläne

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der British United Provident Association Limited, der BUPA Insurance Limited und der BUPA Ireland Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. August 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003)1322 endg. der Kommission vom 13. Mai 2003, keine Einwände gegen den Risikoausgleichsplan zu erheben, der von den irischen Behörden auf dem irischen Markt für Krankenversicherungen eingeführt wurde, und diese Maßnahme nicht als ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (110)

  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 263/14

    Anmeldeplicht für Zuwendungen eines Landkreises an eine als gGmbH betriebene

    a) Die Betrauung setzt einen oder mehrere Hoheitsakte voraus, durch den oder die dem betreffenden Unternehmen die Aufgabe einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbindlich übertragen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 1989 - Rs. 66/86, Slg. 1989, 803 = NJW 1989, 2192 Rn. 55 - Ahmed Saeed Flugreisen; EuG, Urteil vom 12. Februar 2008 - T-289/03, Slg. 2008, II-81 Rn. 181 - BUPA; Urteil vom 7. November 2012 - T-137/10 Rn. 101, 108 f. - CBI, juris; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 17/14, GRUR 2016, 304 Rn. 29 = WuW 2016, 133 - Zentrales Verhandlungsmandat).

    Der Auftrag muss das betraute Unternehmen zur Erbringung der Dienstleistung grundsätzlich verpflichten (vgl. EuG, Slg. 2008, II-81 Rn. 188 - BUPA; BGH, GRUR 2016, 304 Rn. 32 - Zentrales Verhandlungsmandat).

    Die Parameter für die Ausgleichszahlungen müssen aber so objektiv und transparent gefasst sein, dass dem begünstigten Unternehmen aus dem Ausgleich kein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, der es gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt, und jeder missbräuchliche Rückgriff des Mitgliedstaats auf den Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ausgeschlossen ist (vgl. EuG, Slg. 2008, II-81 Rn. 214 - BUPA; Urteil vom 7. November 2012 - T-137/10 Rn. 189 und 191 - CBI, juris; EuG, NZBau 2015, 234 Rn. 148 - Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz; DAWI-Mitteilung Rn. 54).

  • BGH, 06.10.2015 - KZR 17/14

    Zentralverhandlungsmandat für Presse-Grosso bestätigt - zentrales

    Die entsprechenden Entscheidungen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission lediglich auf "offenkundige Fehler" überprüft (EuG, Urteil vom 12. Februar 2008 - T-289/03, Slg. 2008, II-81 Rn. 165 f. - BUPA; Urteil vom 15. Juni 2005 - T-17/02, Slg. 2005, II-2031 Rn. 216 - Olsen; Mitteilung der Kommission zu den Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, ABl. 2001 C 17/4 Rn. 22; Mestmäcker/Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 106 Abs. 2 AEUV Rn. 84).

    a) Eine Betrauung setzt einen Hoheitsakt voraus, also ein Gesetz oder einen Verwaltungsakt, der die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des betrauten Unternehmens zu Dienstleistungen klar definiert (EuGH, Urteil vom 11. April 1989 - 66/86, Slg. 1989, 803 Rn. 55 - Ahmed Saeed Flugreisen; EuG, Slg. 2008, II-81 Rn. 181 - BUPA; Stadler in Langen/Bunte aaO Art. 106 AEUV Rn. 54).

    "Obligatorischer Charakter" bedeutet, dass die durch einen Hoheitsakt mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe betrauten Wirtschaftsteilnehmer grundsätzlich verpflichtet sind, die betreffende Dienstleistung unter Berücksichtigung der für ihre Erbringung geltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf dem Markt anzubieten (EuG, Slg. 2008, II-81 Rn. 188 - BUPA).

    Diese Dienstleistung hat infolgedessen den vom Unionsrecht geforderten obligatorischen Charakter (vgl. EuG, Slg. 2008, II-81 Rn. 188 - BUPA).

    Nicht geprüft wird, ob sich der Markt tatsächlich in einer gewissen Weise entwickeln würde und ob die Anwendung der Regulierungsinstrumente unerlässlich ist, um die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe zu gewährleisten (vgl. EuG, Slg. 2008, II-81 Rn. 220-222 und 266 bis 268 - BUPA).

    (5) Es kann dahinstehen, ob sich die den nationalen Gerichten bei der Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV übertragene Erforderlichkeitsprüfung auch auf die Frage erstreckt, ob dem nationalen Gesetzgeber zur Vermeidung der Gefährdung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ein die Geltung der Wettbewerbsregeln weniger beschränkendes Mittel zu Gebote steht (verneinend EuGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - C-157/94, Slg. 1997, I-5699 Rn. 58 - Stromhandelsmonopol; EuG, Slg. 2008, II-81 Rn. 268 - BUPA; von Dannwitz aaO S. 87 f.; Edward/Hoskins, CML 1995, 157, 170 ff.; so in Verfahren, in denen - wie im Streitfall - neben dem Kläger nur das betraute Unternehmen beteiligt war, auch EuGH, Urteil vom 19. Mai 1993 - C-320/91, Slg. 1993, I-2563 Rn. 16 ff. - Corbeau; Urteil vom 27. April 1994 - C-393/92, Slg. 1994, I-1477 Rn. 49 f. - Almelo; Urteil vom 18. Juni 1998 - C-266/96, Slg. 1998, I-3949 Rn. 44 f. - Corsica Ferries II; Slg. 2011, I-973 Rn. 77 ff. - AG 2R Prévoyance; dazu Mestmäcker/Schweitzer in Immenga/Mestmäcker aaO Art. 106 Abs. 2 AEUV Rn. 110; abweichend EuGH, Urteil vom 25. Juni 1998 - C-203/96, Slg. 1998, I-4075 Rn. 67 - Dusseldorp).

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten können insoweit keine weitergehende Kontrolle ausüben (EuGH, Urteile vom 15. Juni 2005 - T-17/02 [ECLI:EU:T:2005:218], Olsen - Slg. 2005, II-2031 Rn. 216, vom 12. Februar 2008 - T-289/03 [ECLI:EU:T:2008:29], BUPA - Slg. 2008, II-81 Rn. 165 f. und vom 16. Juli 2014 - T-295/12 [ECLI:EU:T:2014:675], Deutschland/Kommission - DVBl 2014, 1526 Rn. 44 ff.; Mitteilung der Kommission zu den Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, ABl.
  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

    Diese Kompetenzverteilung spiegelt außerdem allgemein Art. 14 AEUV wider, wonach die Union und die Mitgliedstaaten in Anbetracht des Stellenwerts, den DAWI innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie deren Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verträge dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Rn. 167).

    Gleichwohl ist die mitgliedstaatliche Befugnis, DAWI zu definieren, nicht unbegrenzt und kann nicht willkürlich mit dem alleinigen Ziel ausgeübt werden, einen bestimmten Sektor der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 168).

    Was in diesem Zusammenhang den Umstand betrifft, dass Art. 14 AEUV, der insoweit allgemein die Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten wiedergibt, ausdrücklich unbeschadet des Rechts der staatlichen Beihilfen gilt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Dienstleistung in den Sektor der Gesundheit der Bevölkerung fällt, und zum anderen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten auch bei der Definition der DAWI über ein weites Ermessen verfügen (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 166).

    In Anbetracht dessen, dass die Parteien nicht bestreiten, dass der Begriff der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, dem der DAWI entspricht, den der angefochtene Beschluss verwendet, und dass er sich nicht von dem in Art. 106 Abs. 2 AEUV unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 162), ist somit festzustellen, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, während des Zeitraums, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, nicht erfüllt war.

    Gerade weil die Bestimmung des Ausgleichs nur einer beschränkten Kontrolle der Organe zugänglich ist, müssen diese Organe gemäß dem zweiten Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, in der Lage sein, das Vorhandensein objektiver und transparenter Parameter zu überprüfen, die so genau gefasst sein müssen, dass jeder missbräuchliche Rückgriff des Mitgliedstaats auf den Begriff der DAWI ausgeschlossen ist (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 214).

    Drittens macht die Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt (Rn. 214), geltend, dass den nationalen Stellen bei der Bestimmung des Ausgleichs zur Deckung der Kosten einer DAWI ein bestimmter Beurteilungsspielraum zu belassen sei.

    Der Unionsrichter hat bereits entschieden, dass die Kontrolle, zu der die Kommission hinsichtlich der Erforderlichkeit des Ausgleichs ermächtigt ist, wegen des Ermessens, über das der Mitgliedstaat bei der Definition einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe und der Festlegung der Bedingungen für ihre Durchführung einschließlich der Beurteilung der Mehrkosten verfügt, die bei der von komplexen wirtschaftlichen Fakten abhängigen Ausführung der Aufgabe entstanden sind, auf offenkundige Fehler beschränkt ist (vgl. Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 220 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat das Gericht bereits festgestellt, dass der Unionsrichter die entsprechende Beurteilung der Kommission auch nur bis zu dieser Grenze überprüfen kann und daher nur untersuchen darf, ob die Kommission das Vorliegen eines offenkundigen Fehlers des Mitgliedstaats zu Recht bejaht oder verneint hat (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 220).

    In einem solchen Fall erstreckt sich die Kontrolle des Gerichts darauf, ob die Kommission die Verfahrens- und Begründungsvorschriften beachtet hat, ob die festgestellten Tatsachen inhaltlich richtig sind und ob kein Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 220 und 221 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem habe die Kommission nach dem Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, bei der Prüfung des vierten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, berücksichtigen müssen, dass die Vorhaltung einer im Normalbetrieb freizuhaltenden Seuchenreserve eine besondere Qualitätsanforderung an die DAWI stelle, die in anderen Bundesländern so nicht existiere.

    Zweitens sind zwar bei der Prüfung der Frage, ob das vierte Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, erfüllt ist, die Art des betreffenden Dienstes und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, so dass dieses Kriterium, das einen Vergleich der Kosten und Einnahmen verlangt, die unmittelbar mit der Erbringung einer DAWI verbunden sind, möglicherweise auf den vorliegenden Fall nicht strikt angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 246).

    Außerdem musste sich die Kommission entsprechend dem Zweck dieses Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, vielmehr Gewissheit darüber verschaffen, dass die fraglichen Umlagen nicht die Möglichkeit der Deckung von Kosten einschließen, die durch fehlende Effizienz verursacht sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 45 angeführt, Rn. 249).

  • BFH, 13.03.2019 - I R 18/19

    EuGH soll über Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre

    Trotz der Unterschiede im rechtlichen Ansatz zwischen einer Nicht-Beihilfe nach der sog. Altmark-Entscheidung des EuGH (siehe oben) und der Vereinbarkeit von Beihilfen nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ist mittlerweile von einer weitgehend identischen rechtlichen Prüfung der Voraussetzungen einer zulässigen Ausgleichszahlung auszugehen (vgl. Urteil des Gerichts der Europäischen Union BUPA u.a./ Kommission vom 12.02.2008 - T-289/03, EU:T:2008:29).
  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

    Was die Befugnis betrifft, die Natur und die Tragweite einer Beauftragung mit DAWI im Sinne des Vertrags zu bestimmten, kommt den Mitgliedstaaten nach dem Protokoll Nr. 26 im Anhang der Verträge sowie der Gesamtheit der auf DAWI anwendbaren Vorschriften, insbesondere dem DAWI-Rahmen, wie auch nach ständiger Rechtsprechung zwar ein weites Ermessen in Bezug darauf zu, was sie als DAWI ansehen (Mitteilung der Kommission über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, Nr. 22; DAWI-Rahmen, Nr. 9) (vgl. Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a., C-265/08, Slg, EU:C:2010:205, Rn. 29 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg, EU:T:2008:29, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es gibt nämlich weder eine klare und genaue gesetzliche Definition des Begriffs der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe noch ein Rechtsinstitut, das definitiv die Voraussetzungen festlegt, die erfüllt sein müssen, damit sich ein Mitgliedstaat zu Recht auf das Vorhandensein und den Schutz einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV berufen kann (Urteil BUPA u. a./Kommission, EU:T:2008:29, Rn. 165).

    Entsprechend allen anderen Merkmalen der Definition einer DAWI kann auch die Frage der Rechtfertigung von deren Einführung, im vorliegenden Fall also die Frage, ob eine Gefahr für die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung besteht, nicht als vom Anwendungsbereich der durch die Kommission auszuübenden Kontrolle ausgeschlossen angesehen werden, sei dieser auch beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2005, 01sen/Kommission, T-17/02, Slg, EU:T:2005:218, Rn. 217, BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 267).

    Im Rahmen dieser Kontrolle muss das Gericht insbesondere prüfen, ob die von der Kommission vorgenommene Beurteilung hinlänglich plausibel ist (vgl. in diesem Sinne Urteile BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 220 und 266 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und CBI/Kommission, oben in Rn. 133 angeführt, EU:T:2012:584, Rn. 99 und 100).

    Entsprechend der beschränkten Kontrolle, die sie in Bezug auf die Rechtfertigung der Einführung einer DAWI auszuüben befugt ist, ist die Kommission nämlich darauf beschränkt, die Plausibilität der Behauptung des Vorliegens eines Risikos der Schließung der einheimische Kohle verwendenden Kraftwerke zu überprüfen, nicht aber die Wahrscheinlichkeit einer Verwirklichung dieses Risikos, und a fortiori nicht die Tragweite seiner Realisierung (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 268).

    Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich darüber hinaus die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit einer auf die Durchführung einer DAWI-Aufgabe gerichteten Maßnahme auf die Überprüfung, ob diese Maßnahme für die Erfüllung der betreffenden DAWI-Aufgabe unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erforderlich oder ob umgekehrt die fragliche Maßnahme in Bezug auf den verfolgten Zweck offenkundig ungeeignet ist (vgl. Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 222, 266 und 287 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Kontrolle des Gerichts muss umso stärker beschränkt sein, wenn die Beurteilung der Kommission sich auf komplexe wirtschaftliche Fakten bezieht (vgl. Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 269 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Verpflichtung der Kommission, im Rahmen eines Verfahrens auf dem Gebiet der Beihilfen endgültig einen Verstoß gegen andere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts als die Art. 107 AEUV und 108 AEUV, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 106 AEUV, zu bejahen oder zu verneinen, verstieße nämlich zum einen gegen die teilweise stark divergierenden und mit unterschiedlichen Rechtswirkungen ausgestatteten Verfahrensvorschriften und -garantien, die für die speziell zur Kontrolle der Anwendung dieser Vorschriften vorgesehenen Verfahren gelten, und zum anderen gegen den Grundsatz der Autonomie der Verwaltungsverfahren und Rechtsbehelfe (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 313 und 314; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Iannelli & Volpi, oben in Rn. 182 angeführt, EU:C:1977:51, Rn. 12, und Matra/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:1993:239, Rn. 44).

    Eine solche Verpflichtung verstieße auch gegen die in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehene Ausnahme von den Vorschriften des Vertrags, da die Ausnahme niemals wirksam werden könnte, wenn ihre Anwendung gleichzeitig sicherstellen müsste, dass die Vorschriften, von denen sie abweichen soll, in vollem Umfang eingehalten werden (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 318).

    Kann hingegen die fragliche Modalität vom Gegenstand der Beihilfe losgelöst werden, ist die Kommission nicht verpflichtet, diese im Rahmen des nach Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens auf ihre Vereinbarkeit mit anderen als die staatliche Beihilfen betreffenden Vorschriften zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Weyl Beef Products u. a./Kommission, oben in Rn. 181 angeführt, EU:T:2001:28, Rn. 77, sowie BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 314).

    Nach dieser Rechtsprechung muss nämlich "gemäß dieser Verpflichtung ... die Kommission die maßgeblichen Vorschriften, die, streng genommen, nicht unter das Beihilferecht fallen, nur prüfen, wenn bestimmte Modalitäten der fraglichen Beihilfe so untrennbar mit deren Gegenstand verbunden sind, dass die etwaige Unvereinbarkeit dieser Modalitäten mit den genannten Vorschriften notwendig auf die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem [Binnenmarkt] durchschlagen würde" (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 314).

  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    TV2/Danmark / Kommission

    Der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, Slg, im Folgenden: Urteil BUPA, EU:T:2008:29), sei zu entnehmen, dass von der Anwendung der anderen Voraussetzungen abgewichen werden könne.

    Die Klägerin kann sich zur Stützung ihres Vorbringens, es könne von einigen Altmark-Voraussetzungen abgewichen werden, auch nicht mit Erfolg auf das Urteil BUPA (oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29) berufen.

    Nach der Prüfung des RES stellte die Kommission fest, dass es Zahlungen mit sich bringe, die auf das Mindestmaß dessen begrenzt seien, was erforderlich sei, um die begünstigten Versicherer für Verpflichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu entschädigen, und daher keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG beinhalte (Urteil BUPA, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 27, 37, 41 und 43).

    In Anbetracht der oben in Rn. 57 beschriebenen Merkmale des RES, d. h. der Neutralität dieses Ausgleichssystems gegenüber Einnahmen und Gewinnen der Begünstigten und der Besonderheit der aus einem schlechteren Risikoprofil dieser Begünstigten resultierenden Mehrkosten hat das Gericht festgestellt, dass sich eine der Altmark-Voraussetzungen, nämlich die vierte Voraussetzung, nicht genau auf den in jener Rechtssache vorliegenden Fall anwenden lässt (Urteil BUPA, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 246 bis 248).

    Zum einen macht die Klägerin nicht geltend, dass der Ausgleich, der TV2 gewährt wurde, ähnliche Besonderheiten aufweist wie die, die in der Rechtssache gegeben waren, in der das Urteil BUPA, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29), ergangen ist.

    Zum anderen geht entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus dem Urteil BUPA (oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29) nicht hervor, dass es nach Auffassung des Gerichts möglich ist, die Anwendbarkeit der vierten Altmark-Voraussetzung völlig auszuschließen.

    Zwar hat das Gericht anerkannt, dass sich diese Voraussetzung in Anbetracht der Besonderheiten des fraglichen Ausgleichssystems nicht genau anwenden lasse, doch hat es darauf hingewiesen, dass sich die Kommission trotz dieser Besonderheiten Gewissheit darüber verschaffen musste, dass der Ausgleich nicht die Möglichkeit einer Entschädigung für Kosten einschließt, die durch fehlende Effizienz der Begünstigten verursacht sein könnten (Urteil BUPA, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 246 und 249).

    Darüber hinaus hat das Gericht unter Berufung auf das Urteil BUPA (oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29) festgestellt, dass angesichts der besonderen Natur, die dem öffentlich-rechtlichen Auftrag in manchen Sektoren zukommt, bei der Anwendung des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) ein flexibles Vorgehen geboten ist, das den Sinn und Zweck der darin genannten Voraussetzungen zum Bezugspunkt hat und den Besonderheiten des jeweiligen Falles angepasst ist.

    Wie jedoch bereits im Urteil BUPA (oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 158 und 159) festgestellt worden ist, hat der Gerichtshof diese außergewöhnliche Maßnahme beim Erlass des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:417) nicht angewandt.

    Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung zur ersten Altmark-Voraussetzung hervor, dass ein Mitgliedstaat, selbst wenn er über ein weites Ermessen bei der Bestimmung dessen verfügt, was er als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ansieht, den Nachweis dafür erbringen muss, dass die Anforderungen der ersten Altmark-Voraussetzung im Hinblick auf die Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und im Hinblick darauf, dass dem Ausgleichsempfänger diese Verpflichtungen tatsächlich auferlegt wurden, erfüllt sind (Urteil BUPA, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 172).

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Diese Kompetenzverteilung spiegelt außerdem allgemein Art. 14 AEUV wider, wonach die Union und die Mitgliedstaaten in Anbetracht des Stellenwerts, den DAWI innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie deren Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verträge dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Rn. 167).

    Gleichwohl ist die mitgliedstaatliche Befugnis, DAWI zu definieren, nicht unbegrenzt und kann nicht willkürlich mit dem alleinigen Ziel ausgeübt werden, einen bestimmten Sektor der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 168).

    Was in diesem Zusammenhang das Argument der Kommission betrifft, wonach Art. 14 AEUV, der insoweit allgemein die Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten wiedergibt, ausdrücklich unbeschadet des Rechts der staatlichen Beihilfen gilt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Dienstleistung in den Sektor der Gesundheit der Bevölkerung fällt, und zum anderen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten auch bei der Definition der DAWI über ein weites Ermessen verfügen (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 166).

    In Anbetracht dessen, dass die Parteien nicht bestreiten, dass der Begriff der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, dem der DAWI entspricht, den der angefochtene Beschluss verwendet, und dass er sich nicht von dem in Art. 106 Abs. 2 AEUV unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 162), ist somit festzustellen, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, während des Zeitraums, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, nicht erfüllt war.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    23 Vgl. u. a. Beschluss vom 11. Februar 2015, 0range/Kommission (C-621/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:114), sowie Urteile vom 15. Juni 2005, 01sen/Kommission (T-17/02, EU:T:2005:218, Rn. 216), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 166 bis 169).

    40 Urteile vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 100 und 101), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Urteile vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 101), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48 Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 179 bis 183, 188 und 189).

    Vgl. auch Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Rn. 167 des Urteils vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29), hat das Gericht entschieden, dass die "Befugnis des Mitgliedstaats zur Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ... sowohl durch das Fehlen einer der Gemeinschaft speziell zugewiesenen Befugnis als auch durch das Fehlen einer präzisen und vollständigen Definition des Begriffs der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse [im Unionsrecht] bestätigt [wird]".

    Vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 168), hat das Gericht entschieden, dass das Ermessen des Mitgliedstaats bei der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht willkürlich mit dem alleinigen Ziel ausgeübt werden kann, einen bestimmten Sektor der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen.

    In Rn. 179 des Urteils vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29), hat das Gericht entschieden, dass "die Übertragung einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe auch in einer Verpflichtung bestehen kann, die einer Vielzahl, ja sogar der Gesamtheit der auf demselben Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer auferlegt ist".

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-81/16

    Spanien / Kommission

    23 Vgl. u. a. Beschluss vom 11. Februar 2015, 0range/Kommission (C-621/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:114), sowie Urteile vom 15. Juni 2005, 01sen/Kommission (T-17/02, EU:T:2005:218, Rn. 216), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 166 bis 169).

    40 Urteile vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 100 und 101), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Urteile vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 101), und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48 Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 179 bis 183, 188 und 189).

    Vgl. auch Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Rn. 167 des Urteils vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29), hat das Gericht entschieden, dass die "Befugnis des Mitgliedstaats zur Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ... sowohl durch das Fehlen einer der Gemeinschaft speziell zugewiesenen Befugnis als auch durch das Fehlen einer präzisen und vollständigen Definition des Begriffs der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse [im Unionsrecht] bestätigt [wird]".

    Vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 168), hat das Gericht entschieden, dass das Ermessen des Mitgliedstaats bei der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht willkürlich mit dem alleinigen Ziel ausgeübt werden kann, einen bestimmten Sektor der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen.

    In Rn. 179 des Urteils vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29), hat das Gericht entschieden, dass "die Übertragung einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe auch in einer Verpflichtung bestehen kann, die einer Vielzahl, ja sogar der Gesamtheit der auf demselben Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer auferlegt ist".

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 19.12.2012 - C-288/11

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle / Kommission - Rechtsmittel

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

  • EuG, 15.11.2018 - T-202/10

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

  • EuG, 12.09.2013 - T-347/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, dass die von Deutschland

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 20 A 318/14

    Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2120/14

    Erlass einer Untersagungsverfügung mehr als drei Monate nach der Anzeige der

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 18.11.2009 - T-375/04

    Scheucher - Fleisch u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft -

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 6 A 10113/09

    Erhebung einer Umlage - Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs 1 EG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 20 A 319/14

    Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig

  • EuG, 11.07.2014 - T-151/11

    Telefónica de España und Telefónica Móviles España / Kommission

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

  • EuG, 11.07.2014 - T-533/10

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

  • EuG, 11.09.2012 - T-565/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der diese

  • EuG, 19.06.2019 - T-353/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über

  • EuG, 11.06.2009 - T-189/03

    ASM Brescia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der

  • EuG, 10.07.2012 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission - Staatliche Beihilfen - Verpackungsmittel aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-201/11

    Generalanwalt Jääskinen schlägt dem Gerichtshof vor, die von FIFA und UEFA

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-594/18

    Österreich/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vom Vereinigten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2219/14

    Durchführung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Schuhen aus privaten

  • EuG, 24.09.2015 - T-125/12

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2018 - C-171/17

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-649/15

    TV2/Danmark / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuG, 06.04.2017 - T-219/14

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 07.11.2018 - C-171/17

    Der ausschließliche Betrieb eines nationalen mobilen Zahlungssystems durch ein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2220/14

    Untersagung der Durchführung der gewerblichen Sammlung von Altkleidern und

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Staatliche

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-463/13

    Comunidad Autónoma de Galicia / Kommission

  • EuG, 11.06.2009 - T-222/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 01.03.2017 - T-454/13

    SNCM / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-205/11

    FIFA / Kommission - Rechtsmittel - Fernsehen - Fernsehen ohne Grenzen - Art. 3a

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2012 - C-204/11

    FIFA / Kommission - Rechtsmittel - Fernsehen - Fernsehen ohne Grenzen - Art. 3a

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    DEI / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-50/21

    Prestige and Limousine - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 107 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-487/13

    Navarra de Servicios y Tecnologias / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

  • EuG, 09.09.2011 - T-257/07

    Frankreich / Kommission

  • VG Trier, 02.12.2008 - 1 K 533/08

    Drittschutz des Notifizierungsverfahrens; Rechtsschutzpflicht der Gerichte;

  • EuG, 09.09.2020 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Klage

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-413/15

    Generalanwältin Sharpston präzisiert die Kriterien zur Bestimmung einer "dem

  • EuG, 16.09.2013 - T-79/10

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission, mit der die

  • EuG, 19.06.2019 - T-373/15

    Ja zum Nürburgring / Kommission - Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen

  • EuG, 16.12.2020 - T-236/17

    Balti Gaas/ Kommission und INEA

  • EuG, 01.03.2016 - T-79/14

    Secop / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rettung von Unternehmen in

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2010 - C-148/09

    Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage

  • EuG, 30.11.2022 - T-101/18

    Bau neuer Kernreaktoren: Das Gericht hat die Klage Österreichs gegen die von der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 1855/14

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien; Organisatorische und

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG -

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

  • EuG, 07.09.2010 - T-539/08

    Etimine und Etiproducts / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt und Schutz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-706/17

    Achema u.a. - Staatliche Beihilfen - Begriff "staatliche Mittel" - Selektivität -

  • EuGöD, 13.06.2012 - F-41/11

    Mocová / Kommission

  • EuG, 11.10.2016 - T-167/14

    Søndagsavisen / Kommission

  • EuGöD, 13.06.2012 - F-63/11

    Macchia / Kommission

  • EuG, 03.03.2010 - T-36/06

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Übertragung

  • EuG, 16.09.2013 - T-325/10

    Iliad u.a. / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-258/10

    Orange / Kommission

  • EuGöD, 29.09.2011 - F-74/10

    Kimman / Kommission

  • EuG, 21.12.2022 - T-626/20

    Landwärme/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Biogasmarkt - Steuerbefreiungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-293/14

    Hiebler - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassungsfreiheit - Rein innerstaatliche

  • EuG, 24.03.2011 - T-455/08

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle / Kommission - Staatliche

  • EuG, 16.09.2013 - T-402/06

    Spanien / Kommission

  • EuGöD, 29.09.2011 - F-80/10

    AJ / Kommission

  • EuGöD, 13.09.2011 - F-100/09

    Michail / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas

  • EuG, 11.07.2018 - T-185/15

    Buonotourist / Kommission

  • EuG, 13.12.2017 - T-592/16

    HQ / CPVO - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag -

  • EuGöD, 11.07.2012 - F-85/10

    AI / Gerichtshof

  • EuG, 14.12.2011 - T-433/10

    Allen u.a. / Kommission

  • EuG, 17.02.2011 - T-484/10

    Gas Natural Fenosa SDG / Kommission

  • EuG, 17.02.2011 - T-490/10

    Endesa und Endesa Generación / Kommission

  • EuG, 17.02.2011 - T-486/10

    Iberdrola / Kommission

  • EuG, 11.07.2018 - T-186/15

    CSTP Azienda della Mobilità / Kommission

  • EuGöD, 28.06.2016 - F-40/15

    FV / Rat

  • EuGöD, 13.12.2012 - F-2/11

    BW / Kommission

  • EuG, 02.05.2011 - T-433/10

    Allen u.a. / Kommission

  • EuG, 07.06.2017 - T-726/15

    Blaz Jamnik und Blaz / Parlament - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuGöD, 10.09.2014 - F-122/13

    Carneiro / EUROPOL

  • EuGöD, 10.07.2014 - F-48/13

    CW / Parlament

  • EuGöD, 19.02.2013 - F-17/11

    BB / Kommission

  • EuGöD, 13.06.2012 - F-105/11

    Davids / Kommission

  • EuG, 12.07.2019 - T-738/17

    STIF-IDF/ Kommission

  • EuG, 19.03.2019 - T-282/16

    Inpost Paczkomaty / Kommission

  • EuGöD, 15.02.2012 - F-113/10

    AT / EACEA

  • EuGöD, 12.04.2016 - F-135/15

    Beiner / Kommission

  • EuGöD, 26.03.2015 - F-41/14

    CW / Parlament

  • EuGöD, 25.06.2014 - F-67/13

    Rihn / EUROPOL

  • EuGöD, 18.03.2015 - F-24/14

    Rajala / HABM

  • EuGöD, 25.06.2014 - F-66/13

    Molina Solano / Europol

  • EuG, 13.07.2012 - T-201/10

    IVBN / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 04.03.2005 - T-289/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,24903
EuG, 04.03.2005 - T-289/03 (https://dejure.org/2005,24903)
EuG, Entscheidung vom 04.03.2005 - T-289/03 (https://dejure.org/2005,24903)
EuG, Entscheidung vom 04. März 2005 - T-289/03 (https://dejure.org/2005,24903)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    BUPA u.a. / Kommission

    Streithilfe - Vertraulichkeit

  • EU-Kommission PDF

    BUPA u.a. / Kommission

    Streithilfe - Vertraulichkeit

  • EU-Kommission

    BUPA u.a. / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Risikoausgleichsprogramm für den irischen Krankenversicherungsmarkt; Frist für die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes; Staatliche Beihilfen; Beantragung der vertraulichen Behandlung einer Akte oder eines Aktenstücks; Beeinträchtigung geschäftlicher Interessen; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

    Dagegen hat die Existenz - als solche - der Vereinbarung zwischen Fides und der Klägerin in jedem Fall ihren möglicherweise vertraulichen Charakter eingebüßt, da diese Vereinbarung im der Klageschrift beigefügten Auszug aus dem öffentlichen Handelsregister des Kantons Zürich über die Gründung der Klägerin sowie in den Erwägungsgründen 20 und 91 der vorläufig auf der Internetseite der Generaldirektion "Wettbewerb" der Kommission veröffentlichten Fassung der angefochtenen Entscheidung genannt wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 4. März 2005, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2005, II-741, Randnrn. 34 und 35), wobei die Klägerin gegen die Veröffentlichung keine Einwände entsprechend dem Verfahren gemäß Art. 9 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162, S. 21) erhoben hat.
  • EuG, 21.09.2015 - T-688/13

    Deloitte Consulting / Kommission

    Étant donné que la requérante a ainsi elle-même révélé ces noms aux intervenantes, ils ont perdu leur caractère confidentiel à l'égard des intervenantes et ne méritent plus de protection spécifique de la part du Tribunal (voir, par analogie, ordonnance du 4 mars 2005, BUPA e.a./Commission, T-289/03, Rec, EU:T:2005:78, point 34).
  • EuG, 27.03.2015 - T-429/13

    Bayer CropScience / Kommission

    Il en résulte qu'il n'y a pas lieu d'examiner le bien-fondé de la demande introduite par les requérantes à l'égard de ces derniers (voir, en ce sens, ordonnance du 4 mars 2005, BUPA e.a./Commission, T-289/03, Rec, EU:T:2005:78, point 11) et que la présente ordonnance doit se limiter à l'examen de ladite demande à l'égard du DBEB, de l'ÖEB, de Stichting Greenpeace, de PAN Europe, de BeeLife, de Buglife et de l'UNAF, dans la mesure où ils ont contesté la demande de traitement confidentiel.
  • EuG, 30.01.2017 - T-451/13

    Syngenta Crop Protection u.a. / Kommission

    Il en résulte qu'il n'y a pas lieu d'examiner le bien-fondé de la demande introduite par les requérantes à l'égard de ces derniers (voir, en ce sens, ordonnance du 4 mars 2005, BUPA e.a./Commission, T-289/03, Rec, EU:T:2005:78, point 11) et que la présente ordonnance doit se limiter à l'examen de ladite demande à l'égard de Stichting Greenpeace Council, PAN Europe, Bee Life et Buglife.
  • EuG, 01.03.2007 - T-336/04

    SBS TV und SBS Danish Television / Kommission - Vertraulichkeit

    36 und 83, und des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 4. März 2005, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2005, II-741, Randnr. 11).
  • EuG, 04.09.2014 - T-296/12

    'Health Food Manufacturer''s Association u.a. / Kommission'

    Il en résulte qu'il n'y a pas lieu d'examiner le bien-fondé de la demande introduite par les requérantes à l'égard de ces derniers (voir, en ce sens, ordonnance du 4 mars 2005, BUPA e.a./Commission, T-289/03, Rec, EU:T:2005:78, point 11) et que la présente ordonnance doit se limiter à l'examen de ladite demande à l'égard du BEUC.
  • EuG, 01.03.2007 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission

    Par suite, une demande de traitement confidentiel doit être accueillie pour autant qu'elle porte sur des éléments qui n'ont pas été contestés, ou qui ne l'ont pas été de manière explicite et précise (ordonnance Deutsche Telekom/Commission, point 16 supra, points 12, 14 et 15 ; voir également, en ce sens, ordonnances du président de la troisième chambre du Tribunal du 15 octobre 2002, Michelin/Commission, T-203/01, non publiée au Recueil, point 10 ; du président de la troisième chambre du Tribunal du 5 février 2003, Bioelettrica/Commission, T-287/01, non publiée au Recueil, point 12 ; du président de la quatrième chambre du Tribunal du 22 février 2005, Hynix Semiconductor/Conseil, T-383/03, Rec. p. II-621, points 36 et 83, et du président de la troisième chambre élargie du Tribunal du 4 mars 2005, BUPA e.a./Commission, T-289/03, Rec. p. II-741, point 11).
  • EuG, 01.03.2007 - T-16/05

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

    Par suite, une demande de traitement confidentiel doit être accueillie pour autant qu'elle porte sur des éléments qui n'ont pas été contestés, ou qui ne l'ont pas été de manière explicite et précise (ordonnance Deutsche Telekom/Commission, point 31 supra, points 12, 14 et 15 ; voir également, en ce sens, ordonnances du président de la troisième chambre du Tribunal du 15 octobre 2002, Michelin/Commission, T-203/01, non publiée au Recueil, point 10 ; du président de la troisième chambre du Tribunal du 5 février 2003, Bioelettrica/Commission, T-287/01, non publiée au Recueil, point 12 ; du président de la quatrième chambre du Tribunal du 22 février 2005, Hynix Semiconductor/Conseil, T-383/03, Rec. p. II-621, points 36 et 83, et du président de la troisième chambre élargie du Tribunal du 4 mars 2005, BUPA e.a./Commission, T-289/03, Rec. p. II-741, point 11).
  • EuG, 01.03.2007 - T-329/04

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

    Par suite, une demande de traitement confidentiel doit être accueillie pour autant qu'elle porte sur des éléments qui n'ont pas été contestés, ou qui ne l'ont pas été de manière explicite et précise (ordonnance Deutsche Telekom/Commission, point 51 supra, points 12, 14 et 15 ; voir également, dans ce sens, ordonnances du président de la troisième chambre du Tribunal du 15 octobre 2002, Michelin/Commission, T-203/01, non publiée au Recueil, point 10 ; du président de la troisième chambre du Tribunal du 5 février 2003, Bioelettrica/Commission, T-287/01, non publiée au Recueil, point 12 ; du président de la quatrième chambre du Tribunal du 22 février 2005, Hynix Semiconductor/Conseil, T-383/03, Rec. p. II-621, points 36 et 83, et du président de la troisième chambre élargie du Tribunal du 4 mars 2005, BUPA e.a./Commission, T-289/03, Rec. p. II-741, point 11).
  • EuG, 01.04.2015 - T-451/13

    Syngenta Crop Protection u.a. / Kommission

    Il en résulte qu'il n'y a pas lieu d'examiner le bien-fondé de la demande introduite par les requérantes à l'égard de ces derniers (voir, en ce sens, ordonnance du 4 mars 2005, BUPA e.a./Commission, T-289/03, Rec, EU:T:2005:78, point 11) et que la présente ordonnance doit se limiter à l'examen de ladite demande à l'égard de l'UNAF.
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Rechtsprechung
   EuG, 29.04.2008 - T-289/03 REC   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,46404
EuG, 29.04.2008 - T-289/03 REC (https://dejure.org/2008,46404)
EuG, Entscheidung vom 29.04.2008 - T-289/03 REC (https://dejure.org/2008,46404)
EuG, Entscheidung vom 29. April 2008 - T-289/03 REC (https://dejure.org/2008,46404)
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