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   EuGH, 04.09.2018 - C-80/17   

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https://dejure.org/2018,26882
EuGH, 04.09.2018 - C-80/17 (https://dejure.org/2018,26882)
EuGH, Entscheidung vom 04.09.2018 - C-80/17 (https://dejure.org/2018,26882)
EuGH, Entscheidung vom 04. September 2018 - C-80/17 (https://dejure.org/2018,26882)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Juliana

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Zweite Richtlinie 84/5/EWG - Art. 1 Abs. 4 - Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrags - Auf einem Privatgrundstück abgestelltes Fahrzeug - ...

  • IWW
  • IWW
  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 72/166/EWG Art. 3; Richtlinie 84/5/EWG Art. 1
    Versicherungspflicht für nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Für fahrbereites, nicht stillgelegtes Fahrzeug muss Haftpflichtversicherung bestehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SERV - Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch dann eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen, wenn sein Eigentümer, der nicht mehr damit fahren will, es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Nicht genutztes, aber angemeldetes Fahrzeug muss haftpflichtversichert sein

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Nicht genutztes, aber angemeldetes Fahrzeug muss haftpflichtversichert sein

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Juliana

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Zweite Richtlinie 84/5/EWG - Art. 1 Abs. 4 - Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrags - Auf einem Privatgrundstück abgestelltes Fahrzeug - ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug benötigen Kfz-Haftpflichtversicherung!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wer zahlt für die Folgen eines Unfalls mit einem vom Eigentümer nicht mehr genutzten und nicht versicherten Fahrzeug?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    KFZ-Haftpflicht für offiziell stillgelegtes Fahrzeug

  • versr.de (Kurzinformation)

    Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch dann eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen, wenn sein Eigentümer, der nicht mehr damit fahren will, es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tödlicher Unfall mit nicht versichertem Auto - Solange ein ungenutztes Fahrzeug nicht offiziell stillgelegt ist, muss es versichert sein

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Auch ungenutzte Fahrzeuge müssen versichert werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug benötigt weiterhin Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Bei fehlender Versicherung können Fahrzeuginhaber bei Unfällen auch als Unfallunbeteiligte haftbar gemacht werden

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Fundo de Garantia Automóvel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Zweite Richtlinie 84/5/EWG - Art. 1 Abs. 4 - Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrags - Auf einem Privatgrundstück abgestelltes Fahrzeug - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 1056
  • VersR 2018, 1370
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 28.11.2017 - C-514/16

    Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-80/17
    Diese Definition ist unabhängig von dem Gebrauch, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht wird oder gemacht werden kann (Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 38, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 29).

    Außerdem ist hervorzuheben, dass das Ausgangsverfahren im Unterschied u. a. zu den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), ergangen sind, in denen der Gerichtshof in Bezug auf Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden war, klarzustellen hatte, welche Benutzung der versicherten Fahrzeuge von der abgeschlossenen Versicherung gedeckt war, die hiervon zu trennende Frage nach dem Umfang der Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung betrifft, der aus Gründen der Rechtssicherheit vorab, d. h. vor einer etwaigen Verwicklung des betreffenden Fahrzeugs in einen Unfall, geklärt werden muss.

    Im Übrigen erlaubt es die in den Rn. 38 bis 42 des vorliegenden Urteils herausgearbeitete Auslegung, die Verwirklichung des vom Unionsgesetzgeber stets verfolgten und gestärkten Ziels des Schutzes der Opfer von Unfällen sicherzustellen, die durch Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinien über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verursacht werden (Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-80/17
    Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), umfasse der in Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie enthaltene Begriff der "Benutzung eines Fahrzeugs" jede Benutzung, die der gewöhnlichen Funktion des Fahrzeugs entspreche.

    Diese Definition ist unabhängig von dem Gebrauch, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht wird oder gemacht werden kann (Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 38, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 29).

    Außerdem ist hervorzuheben, dass das Ausgangsverfahren im Unterschied u. a. zu den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), ergangen sind, in denen der Gerichtshof in Bezug auf Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden war, klarzustellen hatte, welche Benutzung der versicherten Fahrzeuge von der abgeschlossenen Versicherung gedeckt war, die hiervon zu trennende Frage nach dem Umfang der Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung betrifft, der aus Gründen der Rechtssicherheit vorab, d. h. vor einer etwaigen Verwicklung des betreffenden Fahrzeugs in einen Unfall, geklärt werden muss.

  • EuGH, 11.07.2013 - C-409/11

    Csonka u.a. - Kraftfahrzeuge - Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-80/17
    3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, der sehr allgemein formuliert ist, verpflichtet also die Mitgliedstaaten, in ihrer nationalen Rechtsordnung eine allgemeine Versicherungspflicht für Fahrzeuge vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 24).

    Jeder Mitgliedstaat hat somit dafür zu sorgen, dass vorbehaltlich der in Art. 4 der Ersten Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen jedes Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Inland von einem mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag abgedeckt ist, damit innerhalb der durch das Unionsrecht definierten Grenzen die Haftpflicht für dieses Fahrzeug garantiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 28).

    Die Einschaltung einer solchen Stelle war somit als allerletzte, nur für die in dieser Vorschrift genannten Fälle vorgesehene Maßnahme gedacht und kann nicht als Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung außerhalb dieser Fälle angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 30 bis 32).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-334/16

    Núñez Torreiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-80/17
    Außerdem ist hervorzuheben, dass das Ausgangsverfahren im Unterschied u. a. zu den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), ergangen sind, in denen der Gerichtshof in Bezug auf Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden war, klarzustellen hatte, welche Benutzung der versicherten Fahrzeuge von der abgeschlossenen Versicherung gedeckt war, die hiervon zu trennende Frage nach dem Umfang der Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung betrifft, der aus Gründen der Rechtssicherheit vorab, d. h. vor einer etwaigen Verwicklung des betreffenden Fahrzeugs in einen Unfall, geklärt werden muss.
  • EuGH, 04.12.2003 - C-63/01

    Evans

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-80/17
    1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie belässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, der Einschaltung der genannten Stelle subsidiären Charakter zu verleihen, und gestattet ihnen, den Rückgriff dieser Stelle auf die für den Unfall Verantwortlichen sowie das Verhältnis zu den übrigen Versicherern oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die dem Opfer den gleichen Schaden ersetzen müssen, zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2003, Evans, C-63/01, EU:C:2003:650, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19

    Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Angesichts eines Sachverhalts, bei dem ein Kraftfahrzeug nicht amtlich aus dem Verkehr gezogen wurde, aber wegen seines schlechten technischen Zustands offensichtlich nicht fahrtbereit war, fragt sich der Sad Rejonowy w Ostrowie Wielkopolskim (Rayongericht Ostrów Wielkopolski, Polen) im Wesentlichen, ob der Gerichtshof im Urteil Juliana das Bestehen einer Versicherungspflicht für ein Kraftfahrzeug nach dieser Richtlinie tatsächlich von zwei kumulativen Bedingungen abhängig machen wollte.

    Das vorlegende Gericht fragt sich im Hinblick auf das Urteil Juliana, ob es möglich ist, eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Betrieb von Kraftfahrzeugen zuzulassen, wenn das in Rede stehende Fahrzeug auf einem Privatgrund stillgelegt ist, von der Gebietskörperschaft erworben wurde, nicht fahrbereit ist und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll.

    Obwohl der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits natürlich ein anderer ist, sieht sich der Gerichtshof daher mit der gleichen Rechtsfrage konfrontiert, die dem Urteil Juliana zugrunde lag: Wann endet die Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge gemäß Art. 3 der Richtlinie 2009/103?.

    Sicher hat der Gerichtshof im Urteil Juliana bei formaler Betrachtung eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG(5) vorgenommen.

    Jedoch sind die wesentlichen Bestimmungen der früheren Kraftfahrzeugrichtlinien (Richtlinien 72/166 und 84/5/EWG(6)), auf die das Urteil Juliana Bezug nimmt, was die Definition des Begriffs "Fahrzeug", die Versicherungspflicht, Ausnahmen von dieser Pflicht und die Entschädigung für Schäden betrifft, die durch ein Fahrzeug verursacht wurden, für das diese Pflicht nicht erfüllt war, nunmehr in den Art. 1, 3, 5 und 10 der Richtlinie 2009/103 enthalten.

    Urteil Juliana.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es, wenn es der Feststellung des Gerichtshofs im Urteil Juliana folgen würde, zu dem Schluss kommen müsste, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles keine Verpflichtung zum Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrags besteht, weil das Fahrzeug aufgrund seines schlechten technischen Zustands objektiv nicht als Fahrzeug genutzt werden konnte.

    Alles in allem richten sich die Bedenken des vorlegenden Gerichts auf den Gebrauch des Wortes "und" (der [in der deutschen Urteilsfassung fehlenden] Konjunktion) zwischen dem rechtlichen Status (der gültigen Zulassung) und dem technischen Zustand (Fahrbereitschaft) im Urteil Juliana.

    Wie das vorlegende Gericht zutreffend feststellt, unterscheidet sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens von demjenigen, der dem Urteil Juliana zugrunde lag.

    Somit könnten aus den beiden im Urteil Juliana genannten Teilaspekten, dem rechtlichen und dem technischen Status eines Fahrzeugs, vier verschiedene Szenarien gebildet werden: i) ein Fahrzeug, das zugelassen und fahrbereit ist, ii) ein Fahrzeug, das zugelassen, aber nicht fahrbereit ist, iii) ein Fahrzeug, das nicht zugelassen, aber fahrbereit ist, und iv) ein Fahrzeug, das weder zugelassen noch fahrbereit ist.

    In Übereinstimmung mit dem Urteil Juliana ist offensichtlich, dass die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung für ein Fahrzeug im Fall des ersten Szenarios besteht, unabhängig von der Absicht des Eigentümers oder davon, ob das in Rede stehende Fahrzeug auf einem privaten Grundstück abgestellt ist, oder von anderen Sachverhaltskonstellationen.

    3 Urteil vom 4. September 2018 (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 42, ähnlich wiederholt in Rn. 52 sowie im Tenor des Urteils).

    8 Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39).

    13 C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 93 bis 110.

    14 Vgl. insbesondere Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 47), sowie in jüngerer Zeit Beschluss vom 11. Dezember 2019, Bueno Ruiz and Zurich Insurance (C-431/18, EU:C:2019:1082, nicht veröffentlicht, Rn. 33 und 34).

    15 Siehe ausführlich meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 31 bis 36).

    16 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nr. 107).

    17 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 88 bis 89 und 100).

    18 Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39).

    21 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nr. 95).

    22 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nr. 99).

    23 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 103 bis 110).

    Die Beurteilung würde (was ihre konkrete Formulierung betrifft, nicht im Grundsätzlichen) für Systeme, die die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Art. 3 der Richtlinie 2009/103 den Nutzern/Fahrern auferlegen, etwas anders ausfallen - vgl. ferner meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 25 bis 27).

    25 Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39 und 46).

    26 Vgl. Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 40 und 41).

    28 Zur Veranschaulichung vgl. die in den Nrn. 77 und 78 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290) in den Blick genommenen Fallbeispiele.

  • EuGH, 29.04.2021 - C-383/19

    Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist

    Insoweit möchte das vorlegende Gericht insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661), wissen, ob der Umstand, dass ein Fahrzeug verkehrstauglich ist und als Transportmittel genutzt werden kann, eine Voraussetzung für die Einstufung als "Fahrzeug" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 ist.

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, verpflichtet der genannte Art. 3 Abs. 1, der sehr allgemein formuliert ist, die Mitgliedstaaten, in ihrer nationalen Rechtsordnung eine allgemeine Versicherungspflicht für Fahrzeuge vorzusehen (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jeder Mitgliedstaat hat somit dafür zu sorgen, dass vorbehaltlich der in Art. 5 der genannten Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen jedes Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Inland von einem mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag abgedeckt ist, damit innerhalb der durch das Unionsrecht definierten Grenzen die Haftpflicht für dieses Fahrzeug garantiert wird (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist diese Definition unabhängig von dem Gebrauch, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht wird oder gemacht werden kann (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Desgleichen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass eine solche Definition für einen objektiven Fahrzeugbegriff spricht, der von der tatsächlichen Nutzungsabsicht des Fahrzeugeigentümers oder einer anderen Person unabhängig ist (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39).

    Ferner hat er betont, dass die Frage nach dem Umfang der Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aus Gründen der Rechtssicherheit vorab, d. h. vor einer etwaigen Verwicklung des betreffenden Fahrzeugs in einen Unfall, geklärt werden muss (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 40).

    Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Tatsache, dass er in den Urteilen vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), im Wesentlichen entschieden hat, dass nur die Fälle der Benutzung eines versicherten Fahrzeugs als Transportmittel unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 fallen und zur Übernahme des durch das Fahrzeug verursachten Schadens durch den Versicherer aufgrund seiner Haftpflichtversicherung führen können, keineswegs bedeutet, dass zur Klärung der Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht, darauf abzustellen ist, ob das fragliche Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich als Transportmittel genutzt wurde (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hat aus dem Vorstehenden gefolgert, dass ein zugelassenes und somit nicht ordnungsgemäß stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, unter den Begriff "Fahrzeug" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 fällt und folglich nicht allein deshalb, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will und es auf einem Privatgrundstück abstellt, nicht mehr der Versicherungspflicht gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie unterliegt (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 42).

    Demzufolge ist der Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtend, wenn das betreffende Fahrzeug weiterhin in einem Mitgliedstaat zugelassen und fahrbereit ist und wenn es nur deshalb auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 52).

    Zweitens verpflichtet zwar Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 die Mitgliedstaaten zur Schaffung einer Stelle, die für Sach- oder Personenschäden, welche u. a. durch ein nicht im Sinne von Art. 3 der Richtlinie versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen der unionsrechtlich vorgesehenen Versicherungspflicht Ersatz zu leisten hat, doch ist die Einschaltung einer solchen Stelle als allerletzte, nur für die in dieser Vorschrift genannten Fälle vorgesehene Maßnahme gedacht und kann nicht als Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung außerhalb dieser Fälle angesehen werden (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umfang des zwingenden Tätigwerdens der in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 vorgesehenen Entschädigungsstelle bei den von einem ermittelten Fahrzeug verursachten Schäden entspricht nämlich der Tragweite der allgemeinen Versicherungspflicht gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie, so dass das zwingende Tätigwerden dieser Stelle in einer solchen Situation nicht auf Fälle erstreckt werden kann, in denen für das an einem Unfall beteiligte Fahrzeug keine Versicherungspflicht bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 46).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass dieses Ziel, das mit den aufeinander folgenden Richtlinien über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung angestrebt wird, vom Gesetzgeber der Europäischen Union stets verfolgt und gestärkt worden ist und im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/103 nochmals bekräftigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.10.2021 - C-688/20

    Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, verpflichtet Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103, der sehr allgemein formuliert ist, die Mitgliedstaaten, in ihrer nationalen Rechtsordnung eine allgemeine Versicherungspflicht für Fahrzeuge vorzusehen (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 39).

    Jeder Mitgliedstaat hat somit dafür zu sorgen, dass vorbehaltlich der in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen jedes Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Inland von einem mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag abgedeckt ist, damit innerhalb der durch das Unionsrecht definierten Grenzen die Haftpflicht für dieses Fahrzeug garantiert wird (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 40).

    Diese Definition ist unabhängig von dem Gebrauch, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht wird oder gemacht werden kann (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 42).

    Außerdem spricht eine solche Definition für einen objektiven Fahrzeugbegriff, der von der tatsächlichen Nutzungsabsicht des Fahrzeugeigentümers oder einer anderen Person unabhängig ist (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39, und vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 43).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits betont, dass die Frage nach dem Umfang der Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aus Gründen der Rechtssicherheit vorab, d. h. vor einer etwaigen Verwicklung des betreffenden Fahrzeugs in einen Unfall, geklärt werden muss (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 40, und vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C-383/19, EU:C:2021:337, Rn. 44).

    Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Tatsache, dass er in den Urteilen vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007), im Wesentlichen entschieden hat, dass nur die Fälle der Benutzung eines versicherten Fahrzeugs als Transportmittel unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 fallen und zur Übernahme des durch das Fahrzeug verursachten Schadens durch den Versicherer aufgrund seiner Haftpflichtversicherung führen können, keineswegs bedeutet, dass zur Klärung der Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht, darauf abzustellen ist, ob das betreffende Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich als Transportmittel genutzt wurde (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 41).

    In Anbetracht dessen hat der Gerichtshof entschieden, dass ein zugelassenes und somit nicht ordnungsgemäß stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, unter den Begriff "Fahrzeug" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 fällt und dass folglich der Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie verpflichtend ist, wenn das betreffende Fahrzeug weiterhin in einem Mitgliedstaat zugelassen und fahrbereit ist und wenn es nur deshalb auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 42 und 52).

  • OLG Hamm, 22.03.2019 - 9 U 93/17

    Brand; Betriebsgefahr

    Die Entscheidungen des EuGH vom 28.11.2017- C 514/16, ZfSch 2018, 155 und vom 04.09.2018 - C 80/17, ZfSch 2018, 632, stehen dieser Sichtweise keinesfalls entgegen, wie sich schon aus der vorzitierten BGH-Entscheidung vom 08.12.2015, namentlich den dortigen Ausführungen unter Rn. 29 bei juris zur Zulässigkeit einer überschießenden, dem Geschädigten günstigeren Umsetzung der maßgeblichen EU-Richtlinien, ergibt, welche ohnehin in den beiden vorgenannten Entscheidungen des EuGH ebenfalls weit ausgelegt werden.
  • OLG Hamm, 21.05.2019 - 9 U 56/18

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

    Dieses Verständnis von Reichweite und Inhalt des § 7 Abs. 1 StVG wird vom 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter zutreffendem Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 28.11.2017 - C-514/16 - juris ZfSchr 2018, 155 und v. 04.09.2018 - C-80/17 - juris - ZfSchR 2018, 632 geteilt.
  • EuGH, 10.06.2021 - C-923/19

    Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103, der sehr allgemein formuliert ist, die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihrer nationalen Rechtsordnung eine allgemeine Versicherungspflicht für Fahrzeuge vorzusehen (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jeder Mitgliedstaat hat somit dafür zu sorgen, dass vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen "jedes Fahrzeug" mit gewöhnlichem Standort im Inland von einem mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag abgedeckt ist, damit innerhalb der durch das Unionsrecht definierten Grenzen die Haftpflicht für dieses Fahrzeug garantiert wird (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen wäre die Auffassung, dass ein Anhänger bzw. ein Sattelanhänger, der an eine Sattelzugmaschine angekoppelt ist, eine von dieser Sattelzugmaschine beförderte Sache darstellt oder mit ihr ein einziges Fahrzeug bildet und somit selbst seine Eigenschaft als "Fahrzeug" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 verliert, damit unvereinbar, dass der Begriff "Fahrzeug" im Sinne dieser Bestimmung unabhängig von dem Gebrauch ist, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht wird oder gemacht werden kann, und widerspräche somit der objektiven Definition dieses Begriffs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie wäre auch damit unvereinbar, dass der Umfang der Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aus Gründen der Rechtssicherheit vorab, d. h. vor einer etwaigen Verwicklung des betreffenden Fahrzeugs in einen Unfall, geklärt werden muss (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19

    Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/103/EG -

    34 Vgl. z. B. auch Urteile vom 7. September 2017, Neto de Sousa (C-506/16, EU:C:2017:642), und vom 4. September 2018 , Juliana ( C-80/17, EU:C:2018:661), oder meine kürzlich verkündeten Schlussanträge in der anhängigen Rechtssache Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2020:1003).

    38 Der Gerichtshof hat bei seiner Auslegung der Richtlinien wiederholt auf das Ziel hingewiesen, ein hohes Schutzniveau für die Opfer von Verkehrsunfällen sicherzustellen - vgl. insbesondere Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 47), oder aus jüngerer Zeit Beschluss vom 11. Dezember 2019, Bueno Ruiz und Zurich Insurance (C-431/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1082, Rn. 33 bis 34).

    40 Vgl. Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-100/18

    Línea Directa Aseguradora - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    20 Vgl. Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39 und 42).
  • OLG Hamm, 19.02.2019 - 9 U 192/17

    Haftung des Halters eines Pkw wegen eines Brandschadens

    Die Entscheidungen des EuGH vom 28.11.2017- C 514/16, ZfSch 2018, 155 und vom 04.09.2018 - C 80/17, ZfSch 2018, 632, stehen dieser Sichtweise keinesfalls entgegen, wie sich schon aus der vorzitierten BGH-Entscheidung vom 08.12.2015, namentlich den dortigen Ausführungen unter Rn. 29 bei juris zur Zulässigkeit einer überschießenden, dem Geschädigten günstigeren Umsetzung der maßgeblichen EU-Richtlinien, ergibt, welche ohnehin in den beiden vorgenannten Entscheidungen des EuGH ebenfalls weit ausgelegt werden.
  • EuGH, 20.05.2021 - C-707/19

    K.S. (Frais de remorquage d'un véhicule endommagé)

    Im Übrigen soll die Richtlinie 2009/103 den Schutz der Opfer von durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen gewährleisten, ein vom Unionsgesetzgeber stets verfolgtes und gestärktes Ziel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 47), und ergibt sich auch aus den Erwägungsgründen 2 und 20 der Richtlinie, dass sich die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung "auf den freien Personen- und Kraftfahrzeugverkehr auswirkt".
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