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   EuGH, 21.04.2023 - C-204/21   

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EuGH, 21.04.2023 - C-204/21 (https://dejure.org/2023,8367)
EuGH, Entscheidung vom 21.04.2023 - C-204/21 (https://dejure.org/2023,8367)
EuGH, Entscheidung vom 21. April 2023 - C-204/21 (https://dejure.org/2023,8367)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen () und vie privée des juges)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines Beschlusses über einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Wirksamer ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Rechtsstaatlichkeit: Der Betrag des gegen Polen verhängten täglichen Zwangsgelds wird von einer Million auf 500 000 Euro herabgesetzt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
    a) zum einen die Anwendung von Art. 27 § 1 Nr. 1a des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht auszusetzen, wonach die Disziplinarkammer dafür zuständig ist, sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz über Anträge auf Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Richter oder Assessoren sowie zur Untersuchungshaft, zur Festnahme oder zur zwangsweisen Vorführung von Richtern oder Assessoren zu entscheiden, und zum anderen die Wirkungen der von der Disziplinarkammer auf der Grundlage dieses Artikels bereits erlassenen Entscheidungen über die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter oder zu seiner Festnahme auszusetzen und es zu unterlassen, die in diesem Artikel genannten Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt,.

    b) die Anwendung von Art. 27 § 1 Nrn. 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht, wonach die Disziplinarkammer für die Entscheidung in Sachen betreffend den Status und die Amtsausübung von Richtern des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht), insbesondere in arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sachen betreffend diese Richter sowie in Sachen betreffend die Versetzung eines solchen Richters in den Ruhestand, zuständig ist, auszusetzen und es zu unterlassen, diese Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt,.

    Zunächst werde aber in keinem Urteil des Gerichtshofs festgestellt, dass diese Kammern nicht die Garantien im Sinne des Urteils vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), böten.

    Die Kommission meint, die Kammer für dienstrechtliche Verantwortung sowie die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten böten nicht die Garantien im Sinne des Urteils vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982).

    Aus Nr. 1 Buchst. a und b des Tenors des Beschlusses vom 14. Juli 2021 ergibt sich, dass die Republik Polen mit diesem Beschluss u. a. verpflichtet wurde, es zu unterlassen, die in Art. 27 § 1 Nrn. 1a, 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht genannten Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt.

    Die Republik Polen hat somit zwar die in Art. 27 § 1 Nrn. 1a, 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht genannten Sachen an andere Instanzen als die Disziplinarkammer verwiesen, doch ist die Kommission der Ansicht, dass diese Verweisung nicht geeignet sei, die Durchführung der in Rn. 92 des vorliegenden Beschlusses angeführten einstweiligen Anordnungen zu gewährleisten, da die Kammer für dienstrechtliche Verantwortung sowie die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten angesichts der Modalitäten der Ernennung ihrer Mitglieder den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügten.

  • EuGH, 15.01.2014 - C-292/11

    Die Kommission kann bei der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten

    Auszug aus EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
    Im Rahmen des mit den Art. 258 und 260 AEUV geschaffenen Systems verfügt der Gerichtshof indessen über eine ausschließliche Zuständigkeit, die ihm unmittelbar und ausdrücklich durch den EUV-Vertrag übertragen worden ist, um über die Vereinbarkeit von Verhaltensweisen der Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal, C-292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 49 und 50).

    Diese Befugnis kann es jedoch, wenn die sich aus den Art. 258 und 260 AEUV ergebende ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht beeinträchtigt werden soll, dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter nicht erlauben, zu beurteilen, ob eine nationale Praxis oder Regelung, die nicht Gegenstand von zur Stützung einer Vertragsverletzungsklage vorgebrachten Rügen ist und die zuvor vom Gerichtshof nicht geprüft worden ist, mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal, C-292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 51).

    Eine gegenteilige Lösung würde im Übrigen die Verfahrensrechte des betreffenden Mitgliedstaats verletzen, indem ihm die Möglichkeit genommen würde, seinen Standpunkt zu den von der Kommission vorgebrachten Argumenten im vorgerichtlichen Abschnitt des Vertragsverletzungsverfahrens darzulegen, das ihm Gelegenheit gibt, seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber diesen Argumenten sachdienlich geltend zu machen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal, C-292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 55 und 56).

    Wenn bei der Prüfung der Durchführung einstweiliger Anordnungen durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter ein Streit zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat darüber besteht, ob eine nationale Praxis oder Regelung, die nicht Gegenstand von zur Stützung einer Vertragsverletzungsklage vorgebrachten Rügen ist und die nicht zuvor vom Gerichtshof geprüft worden ist, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, ist es daher Sache der Kommission, eine neue Vertragsverletzungsklage hinsichtlich dieser nationalen Praxis oder dieser nationalen Regelung zu erheben, wenn sie dies für angebracht hält (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal, C-292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 52).

  • EuGH, 27.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
    Mit ihrem Antrag beantragt die Republik Polen, den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 27. Oktober 2021, EU:C:2021:878), aufzuheben oder, hilfsweise, abzuändern.

    Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C - 204/21 R, EU:C:2021:878), wird zurückgewiesen.

    Der Betrag des Zwangsgelds, zu dessen Zahlung an die Europäische Kommission die Republik Polen mit dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C - 204/21 R, EU:C:2021:878), verurteilt wurde, wird ab dem Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses auf 500 000 Euro pro Tag herabgesetzt.

  • EuGH, 20.11.2017 - C-441/17

    Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es

    Auszug aus EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
    Für die Entscheidung über diesen Antrag ist darauf hinzuweisen, dass Art. 279 AEUV dem Gerichtshof die Befugnis verleiht, alle einstweiligen Anordnungen zu erlassen, die er für erforderlich hält, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung sicherzustellen (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 97, und Beschluss vom 27. Oktober 2021, Rn. 19).

    Eine solche Maßnahme kann namentlich darin bestehen, die Verhängung eines Zwangsgelds für den Fall vorzusehen, dass die betreffende Partei die Anordnung nicht befolgt (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 100, und Beschluss vom 27. Oktober 2021, Rn. 20).

  • EuGH, 20.09.2021 - C-121/21

    Umwelt und Verbraucher

    Auszug aus EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
    Der Begriff "Änderung der Umstände" bezieht sich namentlich auf das Eintreten tatsächlicher oder rechtlicher Umstände, die die Beurteilungen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters in Bezug auf die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung oder die einstweilige Anordnung in Frage stellen können (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 22).

    Ein solches Vorbringen kann daher keine "Änderung der Umstände" im Sinne von Art. 163 der Verfahrensordnung belegen und ist daher zurückzuweisen (vgl. entsprechend Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 24).

  • EuGH, 19.05.2022 - C-121/21

    Tschechische Republik/ Polen (Mine de Turów)

    Auszug aus EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
    Ferner ist hervorzuheben, dass ein nach dieser Bestimmung gestellter Antrag nicht darauf gerichtet ist, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter rückwirkend einen Beschluss aufhebt, mit dem eine einstweilige Anordnung erlassen wurde, sondern nur auf dessen Abänderung oder Aufhebung ex nunc , da der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter einen solchen Beschluss nur für die Zukunft überprüfen kann, gegebenenfalls auch dadurch, dass er unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Umstände erneut die tatsächlichen und rechtlichen Gründe prüft, die dem ersten Anschein nach den Erlass der in Rede stehenden einstweiligen Anordnung gerechtfertigt haben (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 19. Mai 2022, Tschechische Republik/Polen [Tagebau Turów], C-121/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:408, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass ein nach Art. 163 der Verfahrensordnung gestellter Antrag nicht darauf gerichtet sein kann, die Wirkungen eines Beschlusses, mit dem eine einstweilige Anordnung erlassen wurde, in der Vergangenheit in Frage zu stellen (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 19. Mai 2022, Tschechische Republik/Polen [Tagebau Turów], C-121/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:408, Rn. 23).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-134/20

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
    Diese Feststellung ist jedoch vorbehaltlich der endgültigen Würdigung erfolgt, die dem vorlegenden Gericht obliegt, das im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens allein für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Auszug aus EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
    Im Übrigen gehörten die Faktoren, deren Zusammenspiel den Gerichtshof veranlasst habe, der Vertragsverletzungsklage der Kommission betreffend die Disziplinarkammer im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), stattzugeben, nicht zu den Merkmalen der Kammer für dienstrechtliche Verantwortung oder der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten.
  • EuGH, 08.04.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

    Auszug aus EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
    So habe sie die mit dem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), erlassenen einstweiligen Anordnungen gestützt auf ihre gerichtliche Praxis durchgeführt.
  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Auszug aus EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
    Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 152 des Urteils vom 6. Oktober 2021, W. Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), festgestellt, dass eine Reihe von Umständen im Zusammenhang mit der Ernennung eines Richters in der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten zu dem Schluss führen konnte, dass diese Ernennung unter offensichtlicher Missachtung der Grundregeln des Verfahrens zur Ernennung von Richtern am Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht), die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit des polnischen Justizsystems sind, und damit unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 EUV erfolgt ist.
  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

  • EuGH, 06.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Mit Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 21. April 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21 R-RAP, EU:C:2023:334), ist der Betrag des Zwangsgelds ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Beschlusses auf 500 000 Euro pro Tag herabgesetzt worden.
  • EGMR, 06.07.2023 - 21181/19

    TULEYA v. POLAND

    On 21 April 2023 the Vice-President of the CJEU ordered that the amount of the periodic penalty payment which Poland was required to pay under the previous order was to be reduced to EUR 500, 000 per day (C-204/21 R-RAP, EU:C:2023:334).
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