Rechtsprechung
   EuG, 09.07.2013 - T-234/11 P RENV-RX   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15416
EuG, 09.07.2013 - T-234/11 P RENV-RX (https://dejure.org/2013,15416)
EuG, Entscheidung vom 09.07.2013 - T-234/11 P RENV-RX (https://dejure.org/2013,15416)
EuG, Entscheidung vom 09. Juli 2013 - T-234/11 P RENV-RX (https://dejure.org/2013,15416)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,15416) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Arango Jaramillo u.a. / EIB

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Überprüfung des Urteils des Gerichts - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als unzulässig - Versorgungsbezüge - Erhöhung der Versorgungsbeiträge - Rechtsbehelfsfrist - Angemessene Frist

  • EU-Kommission

    Arango Jaramillo u.a. / EIB

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Überprüfung des Urteils des Gerichts - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als unzulässig - Versorgungsbezüge - Erhöhung der Versorgungsbeiträge - Rechtsbehelfsfrist - Angemessene Frist“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klagefrist zur Anfechtung beschwerender Handlungen der Europäischen Investitionsbank

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagefrist zur Anfechtung beschwerender Handlungen der Europäischen Investitionsbank; Rechtsmittelentscheidung des Gerichts zur Klageabweisung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 28.02.2013 - C-334/12

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P -

    Auszug aus EuG, 09.07.2013 - T-234/11
    Das vorliegende Verfahren folgt auf das Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), in dem der Gerichtshof im Anschluss an die Feststellung, dass das Urteil des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: überprüftes Urteil), betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 4. Februar 2011, Arango Jaramillo u. a./EIB (F-34/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), die Einheit und die Kohärenz des Rechts der Europäischen Union beeinträchtigt, das überprüfte Urteil aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen hat.

    Im Anschluss an den vom Ersten Generalanwalt unterbreiteten Vorschlag beschloss der Gerichtshof (in Art. 123b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in ihrer zur Zeit dieses Vorschlags geltenden Fassung vorgesehene besondere Kammer) mit Entscheidung vom 12. Juli 2012 (C-334/12 RX, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), eine Überprüfung vorzunehmen.

    Im Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB hat der Gerichtshof das überprüfte Urteil aufgehoben, weil es seines Erachtens in der Tat dadurch die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht den Begriff "angemessene Frist" im Kontext der Erhebung einer Anfechtungsklage von Bediensteten der EIB auf Aufhebung einer sie beschwerenden Handlung der Bank als eine Frist von drei Monaten ausgelegt hat, deren Überschreitung automatisch zur Verspätung der Klage und damit zu ihrer Unzulässigkeit führt, ohne dass der Unionsrichter die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hätte.

    Nach der Rechtsprechung ist die "Angemessenheit" einer Frist - sei es die Dauer eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens oder eine Fristfrage, die wie im vorliegenden Fall unmittelbaren Einfluss auf die Zulässigkeit einer Klage hat - stets anhand aller Umstände jedes Einzelfalls und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen (vgl. Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, Randnrn.

    Daraus folgt im Allgemeinen, dass der Begriff der angemessenen Frist nicht als besondere Ausschlussfrist verstanden werden kann und dass insbesondere die in Art. 91 Abs. 3 des Statuts vorgesehene Frist von drei Monaten nicht analog als Ausschlussfrist auf die Bediensteten der EIB angewandt werden kann, wenn sie eine Anfechtungsklage gegen eine sie beschwerende Handlung der Bank erheben (vgl. Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat somit im angefochtenen Beschluss einen Rechtsfehler begangen, als es den Begriff "angemessene Frist" im Kontext der Erhebung einer Klage von Bediensteten der EIB auf Aufhebung einer sie beschwerenden Handlung der Bank als eine Frist von drei Monaten und zehn Tagen ausgelegt hat, deren Überschreitung automatisch zur Verspätung der Klage und damit zu ihrer Unzulässigkeit führte, ohne seiner Rechtspflicht nachzukommen, die Umstände des konkreten Falles und insbesondere die Interessen, die in dem Rechtsstreit für die Rechtsmittelführer auf dem Spiel stehen, die Komplexität der Rechtssache sowie das jeweilige Verhalten der EIB und der Rechtsmittelführer zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, Randnrn.

  • EuGöD, 04.02.2011 - F-34/10

    Arango Jaramillo u.a. / EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen

    Auszug aus EuG, 09.07.2013 - T-234/11
    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 4. Februar 2011, Arango Jaramillo u. a./EIB (F-34/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses,.

    Das vorliegende Verfahren folgt auf das Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), in dem der Gerichtshof im Anschluss an die Feststellung, dass das Urteil des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: überprüftes Urteil), betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 4. Februar 2011, Arango Jaramillo u. a./EIB (F-34/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), die Einheit und die Kohärenz des Rechts der Europäischen Union beeinträchtigt, das überprüfte Urteil aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen hat.

    Am 26. Mai 2010 erhoben die Rechtsmittelführer beim Gericht für den öffentlichen Dienst eine unter dem Aktenzeichen F-34/10 in das Register eingetragene Klage auf Aufhebung ihrer Gehaltsabrechnungen für Februar 2010, soweit sie die Entscheidungen der EIB, ihre Versorgungsbeiträge zu erhöhen, umsetzten, und auf Verurteilung der EIB zum symbolischen Ersatz ihres immateriellen Schadens durch Zahlung von einem Euro.

    Im Rahmen dieses Rechtsmittels beantragten die Rechtsmittelführer, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die von der EIB in der Rechtssache F-34/10 erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen, damit es über die Begründetheit entscheidet.

  • EuG, 23.02.2001 - T-7/98

    Carlo De Nicola gegen Europäische Investitionsbank. - Europäische

    Auszug aus EuG, 09.07.2013 - T-234/11
    Dadurch habe das Gericht für den öffentlichen Dienst der Rechtsprechung zu den Klagefristen der Bediensteten der EIB (Urteile des Gerichts vom 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T-7/98, T-208/98 und T-109/99, Slg. ÖD 2001, I-A-49 und II-185, Randnr. 99, und vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB, T-192/99, Slg. 2001, II-813, Randnrn.

    Der Ausgleich zwischen dem zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts zählenden Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, kraft dessen der Kläger über eine angemessene Frist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des ihn beschwerenden Rechtsakts und gegebenenfalls die Vorbereitung seiner Klage verfügen muss, und dem Gebot der Rechtssicherheit, das erfordert, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist die von den Stellen der Union erlassenen Rechtsakte unanfechtbar werden, verlangt aber, dass der Unionsrichter mit diesen Rechtsstreitigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist befasst wird (vgl. Urteile De Nicola/EIB, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnrn.

    Die bloße Tatsache, dass das Gericht in den Urteilen De Nicola/EIB (oben in Randnr. 24 angeführt, Randnrn. 118 bis 120) und Dunnett u. a./EIB (oben in Randnr. 24 angeführt, Randnrn. 57 und 58) Fristen, die drei Monate und zehn Tage nicht überschritten, als angemessen eingestuft hat, bedeutet nicht, dass nicht auch längere Fristen im Licht der Umstände der fraglichen Rechtssachen als "angemessen" hätten eingestuft werden können, denn der Unionsrichter hat sich darauf beschränkt, über die konkreten ihm unterbreiteten Fälle zu entscheiden, ohne zu prüfen, ob längere Fristen noch als angemessen hätten eingestuft werden können.

  • EuG, 19.06.2012 - T-234/11

    Arango Jaramillo u.a. / EIB

    Auszug aus EuG, 09.07.2013 - T-234/11
    In der Rechtssache T-234/11 P-RENV-RX.

    Das vorliegende Verfahren folgt auf das Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), in dem der Gerichtshof im Anschluss an die Feststellung, dass das Urteil des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: überprüftes Urteil), betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 4. Februar 2011, Arango Jaramillo u. a./EIB (F-34/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), die Einheit und die Kohärenz des Rechts der Europäischen Union beeinträchtigt, das überprüfte Urteil aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen hat.

    Mit Schriftsatz, der am 28. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, legten die Rechtsmittelführer gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss ein, das unter dem Aktenzeichen T-234/11 P in das Register eingetragen wurde.

  • EuG, 06.03.2001 - T-192/99

    Dunnett u.a. / EIB

    Auszug aus EuG, 09.07.2013 - T-234/11
    Dadurch habe das Gericht für den öffentlichen Dienst der Rechtsprechung zu den Klagefristen der Bediensteten der EIB (Urteile des Gerichts vom 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T-7/98, T-208/98 und T-109/99, Slg. ÖD 2001, I-A-49 und II-185, Randnr. 99, und vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB, T-192/99, Slg. 2001, II-813, Randnrn.

    97 bis 99 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Dunnett u. a./EIB, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

    Auszug aus EuG, 09.07.2013 - T-234/11
    Hat das Gericht des ersten Rechtszugs die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist das Rechtsmittelgericht zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht des ersten Rechtszugs aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2010, Kerstens/Kommission, T-266/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37; vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, und vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Randnr. 106).
  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

    Auszug aus EuG, 09.07.2013 - T-234/11
    Hat das Gericht des ersten Rechtszugs die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist das Rechtsmittelgericht zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht des ersten Rechtszugs aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2010, Kerstens/Kommission, T-266/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37; vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, und vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Randnr. 106).
  • EuG, 02.07.2010 - T-266/08

    Kerstens / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2013 - T-234/11
    Hat das Gericht des ersten Rechtszugs die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist das Rechtsmittelgericht zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht des ersten Rechtszugs aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2010, Kerstens/Kommission, T-266/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37; vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, und vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Randnr. 106).
  • EuG, 06.12.2002 - T-275/02

    D / EIB

    Auszug aus EuG, 09.07.2013 - T-234/11
    51 bis 53 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 2002, D/EIB, T-275/02 R, Slg. ÖD 2002, I-A-259 und II-1295, Randnrn.
  • EuG, 23.02.2001 - T-109/99

    De Nicola / BEI - Beamtenstatut

    Auszug aus EuG, 09.07.2013 - T-234/11
    Dadurch habe das Gericht für den öffentlichen Dienst der Rechtsprechung zu den Klagefristen der Bediensteten der EIB (Urteile des Gerichts vom 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T-7/98, T-208/98 und T-109/99, Slg. ÖD 2001, I-A-49 und II-185, Randnr. 99, und vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB, T-192/99, Slg. 2001, II-813, Randnrn.
  • EuG, 23.02.2001 - T-208/98

    De Nicola / BEI - Beamtenstatut

  • EuGöD, 18.12.2015 - F-128/11

    De Nicola / EIB

    S'agissant, en deuxième lieu, de la condition de recevabilité relative au respect des délais de recours, il convient de rappeler qu'en ce qui concerne les recours introduits par le personnel de la BEI ni le traité FUE ni le règlement du personnel ne contiennent d'indications péremptoires sur les délais de recours applicables aux litiges entre la BEI et ses agents (voir arrêt du 9 juillet 2013, Arango Jaramillo e.a./BEI, T-234/11 P RENV-RX, EU:T:2013:348, point 30).

    Un tel délai doit par conséquent permettre, d'une part, à l'agent concerné de disposer d'un délai suffisant pour évaluer la légalité de l'acte administratif qu'il estime lui faire grief ainsi que pour organiser la rédaction et la présentation de son recours et, d'autre part, à l'administration de la Banque de ne pas voir mise en cause ad libitum la validité de ses décisions au-delà d'un certain laps de temps (voir, en ce sens, arrêt du 9 juillet 2013, Arango Jaramillo e.a./BEI, T-234/11 P RENV-RX, EU:T:2013:348, point 30, et la jurisprudence citée).

    Il ressort également de la jurisprudence que, dans le cas spécifique du personnel de la BEI, le caractère raisonnable du délai pour introduire un recours en annulation devant le juge de l'Union doit être apprécié en fonction de l'ensemble des circonstances de l'espèce et, notamment, de l'enjeu du litige pour l'intéressé, de la complexité de l'affaire et du comportement des parties en cause (voir arrêts du 9 juillet 2013, Arango Jaramillo e.a./BEI, T-234/11 P RENV-RX, EU:T:2013:348, point 31, et du 16 septembre 2013, De Nicola/BEI, T-264/11 P, EU:T:2013:461, point 49).

  • EuG, 13.12.2017 - T-482/16

    Arango Jaramillo u.a. / EIB - Öffentlicher Dienst - Bedienstete der EIB -

    Das vorliegende Verfahren folgt auf das Urteil vom 9. Juli 2013, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P RENV-RX, im Folgenden: Rechtsmittelurteil nach Überprüfung, EU:T:2013:348), mit dem das Gericht (Rechtsmittelkammer) den Beschluss vom 4. Februar 2011, Arango Jaramillo u. a./EIB (F-34/10, im Folgenden: aufgehobener Beschluss, EU:F:2011:7), aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union zurückverwiesen hat.
  • EuG, 07.02.2019 - T-487/16

    Arango Jaramillo u.a. / EIB

    Par ordonnance du 7 janvier 2014, Arango Jaramillo e.a./BEI (F-58/11, non publiée, EU:F:2014:2), les parties entendues, la procédure devant le Tribunal de la fonction publique dans l'affaire F-58/11 a été suspendue jusqu'au prononcé de la décision du Tribunal de la fonction publique dans l'affaire F-34/10 RENV-RX, Arango Jaramillo e.a./BEI, cette dernière affaire faisant suite à l'arrêt du 9 juillet 2013, Arango Jaramillo e.a./BEI (T-234/11 P RENV-RX, EU:T:2013:348) (voir point 19 ci-dessus).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht