Rechtsprechung
EuGH, 28.02.2013 - C-334/12 RX-II |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Überprüfung des Urteils T-234/11 P - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtsbehelfsfrist - Nicht durch eine Bestimmung des Unionsrechts festgelegte Frist - Begriff 'angemessene Frist' - Auslegung - Pflicht des Unionsrichters, die Besonderheiten jeder Rechtssache zu ...
- Europäischer Gerichtshof
Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB
Überprüfung des Urteils T-234/11 P - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtsbehelfsfrist - Nicht durch eine Bestimmung des Unionsrechts festgelegte Frist - Begriff "angemessene Frist" - Auslegung - Pflicht des Unionsrichters, die Besonderheiten jeder Rechtssache zu ...
- EU-Kommission
Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB
Überprüfung des Urteils T-234/11 P - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtsbehelfsfrist - Nicht durch eine Bestimmung des Unionsrechts festgelegte Frist - Begriff ‚angemessene Frist‘ - Auslegung - Pflicht des Unionsrichters, die Besonderheiten jeder Rechtssache zu ...
- Wolters Kluwer
Bestimmung der Klagefrist zur Anfechtung beschwerender Handlungen der Europäischen Investitionsbank; Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Einheit und Stimmigkeit des Unionsrechts durch Verfälschung des Begriffs der "angemessenen Frist"
- Wolters Kluwer
Überprüfung des Urteils T-234/11 P; Nichtigkeitsklage; Zulässigkeit; Rechtsbehelfsfrist; Nicht durch eine Bestimmung des Unionsrechts festgelegte Frist; Begriff angemessene Frist; Auslegung; Pflicht des Unionsrichters, die Besonderheiten jeder Rechtssache zu berücksichtigen; Recht ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Klagefrist zur Anfechtung beschwerender Handlungen der Europäischen Investitionsbank; Beeinträchtigung der Einheit und Stimmigkeit des Unionsrechts durch Verfälschung des Begriffs der "angemessenen Frist"; Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (105) Neu Zitiert selbst (17)
- EuGH, 17.12.2009 - C-197/09
Réexamen M / EMEA - Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Rechtsstreit, der zur …
Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
Es kann daher ein Präzedenzfall für künftige Streitsachen sein (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, C-197/09 RX-II, Slg. 2009, I-12033, Randnr. 62).28 bis 30 und 32 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist (vgl. entsprechend Urteil Überprüfung M/EMEA, Randnr. 63).
Drittens betreffen die Fehler des Gerichts der Europäischen Union einen verfahrensrechtlichen Begriff, der nicht ausschließlich zum Recht des öffentlichen Dienstes gehört, sondern unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet anwendbar ist (vgl. entsprechend Urteil Überprüfung M/EMEA, Randnr. 64).
Viertens schließlich kommt dem Begriff "angemessene Frist" und dem Grundsatz eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, die das Gericht der Europäischen Union verkannt hat, große Bedeutung in der Rechtsordnung der Union zu (vgl. entsprechend Urteil Überprüfung M/EMEA, Randnr. 65).
- EuG, 19.06.2012 - T-234/11
Arango Jaramillo u.a. / EIB
Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
betreffend die Überprüfung, gemäß Art. 256 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P), in dem Verfahren.Das vorliegende Verfahren betrifft die Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P, im Folgenden: Urteil vom 19. Juni 2012), mit dem das Gericht das Rechtsmittel von Herrn Arango Jaramillo und 34 weiteren Bediensteten der Europäischen Investitionsbank (EIB) (im Folgenden zusammen: betroffene Bedienstete) zurückgewiesen hat, das sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 4. Februar 2011, Arango Jaramillo u. a./EIB (F-34/10, im Folgenden: Beschluss vom 4. Februar 2011), richtete, ihre Klage auf Aufhebung ihrer Gehaltsabrechnungen vom Februar 2010, soweit sie die Entscheidungen der EIB, ihre Versorgungsbeiträge zu erhöhen, umsetzen, und auf Verurteilung der EIB zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verspätung als unzulässig abzuweisen.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Überprüfungskammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P), beeinträchtigt dadurch die Kohärenz des Unionsrechts, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht den Begriff "angemessene Frist" im Zusammenhang mit einer Klage von Bediensteten der Europäischen Investitionsbank (EIB) auf Aufhebung einer sie beschwerenden Handlung der Bank als eine Frist von drei Monaten ausgelegt hat, deren Überschreitung automatisch zur Verspätung der Klage und damit zu ihrer Unzulässigkeit führt, ohne dass der Unionsrichter die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hätte.
- EuGH, 22.05.1990 - 70/88
Parlament / Rat
Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
Entgegen dem Vorbringen der EIB in ihren schriftlichen Erklärungen steht dieser Auslegung auch das Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C-70/88, Slg. 1990, I-2041), nicht entgegen, in dem der Gerichtshof, obwohl das Europäische Parlament nicht über das Recht zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 173 EWG-Vertrag (später Art. 173 EG und sodann, nach Änderung, Art. 230 EG) verfügte, die Zulässigkeit einer bei ihm erhobenen Nichtigkeitsklage dieses Organs bejahte.
- EGMR, 06.12.2011 - 41959/08
ANASTASAKIS c. GRÈCE
Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
Die Betroffenen müssen zwar mit der Anwendung dieser Regeln rechnen, doch darf ihre Anwendung die Bürger nicht daran hindern, einen verfügbaren Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil Anastasakis/Griechenland vom 6. Dezember 2011, Klage Nr. 41959/08, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, § 24). - EuGH, 15.10.2002 - C-238/99
Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission
Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
Aus der genannten Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die "Angemessenheit" der Frist, die das Organ benötigt, um die in Rede stehende Handlung vorzunehmen, mangels Festlegung der Verfahrensdauer durch eine Bestimmung des Unionsrechts anhand aller Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 187). - Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99
Degussa / Kommission
Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
Aus der genannten Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die "Angemessenheit" der Frist, die das Organ benötigt, um die in Rede stehende Handlung vorzunehmen, mangels Festlegung der Verfahrensdauer durch eine Bestimmung des Unionsrechts anhand aller Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 187). - Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99
Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission
Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
Aus der genannten Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die "Angemessenheit" der Frist, die das Organ benötigt, um die in Rede stehende Handlung vorzunehmen, mangels Festlegung der Verfahrensdauer durch eine Bestimmung des Unionsrechts anhand aller Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 187). - EuGH, 07.04.2011 - C-321/09
Griechenland / Kommission
Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
Diese Pflicht der Organe und Einrichtungen der Union, im Rahmen von Verwaltungsverfahren eine angemessene Frist einzuhalten, die nicht unter Heranziehung einer präzisen, abstrakt festgelegten Obergrenze bestimmt werden kann, ist vom Gerichtshof in der Folge bestätigt worden (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 2006, Kommission/Italien, C-293/05, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. April 2011, Griechenland/Kommission, C-321/09 P, Randnrn. 33 und 34). - EuG, 06.03.2001 - T-192/99
Dunnett u.a. / EIB
Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
Ferner ist das Gericht der Europäischen Union in Randnr. 58 des Urteils vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB (T-192/99, Slg. 2001, II-813), erst am Ende einer Prüfung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass "[b]ei Zugrundelegung der in den Artikeln 90 und 91 des [Beamtenstatuts] festgelegten Fristen ... festzustellen [ist], dass die Kläger ihre Klage in einer angemessenen Frist erhoben haben" (vgl., in Bezug auf die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Zentralbank [EZB] und ihren Bediensteten, Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 2001, Cerafogli u. a./EZB, T-20/01, Slg. ÖD 2001, I-A-235 und II-1075, Randnr. 63). - EuGH, 21.06.1979 - 126/76
Dietz / Kommission
Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
Im gleichen Sinne macht der Gerichtshof schließlich die Zulässigkeit von Anträgen auf Erstattung der vor den Unionsgerichten entstandenen Kosten von der Einhaltung einer angemessenen Frist zwischen der Verkündung des Urteils, in dem die Kostenverteilung festgelegt wurde, und dem Antrag auf Erstattung durch die andere Partei des Rechtsstreits abhängig (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1979, Dietz/Kommission, 126/76 Kosten, Slg. 1979, 2131, Randnr. 1). - EuGöD, 04.02.2011 - F-34/10
Arango Jaramillo u.a. / EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen …
- EuGH, 10.11.2011 - C-626/10
Agapiou Joséphidès / Commision und EACEA
- EuG, 15.09.2010 - T-157/09
Marcuccio / Kommission
- EuG, 06.12.2002 - T-275/02
D / EIB
- EuG, 11.12.2001 - T-20/01
Cerafogli u.a. / EZB
- EuGH, 30.11.2006 - C-293/05
Kommission / Italien
- EuGH, 27.10.2010 - C-478/10
Réexamen Marcuccio / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-566/14
Marchiani / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments - …
Diese Frage wurde vom Gerichtshof im Rahmen einer Überprüfung eingehend untersucht (Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134)(2).Die Beurteilung der angemessenen Frist war Gegenstand einer als grundsätzlich einzustufenden Analyse im Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134).
Die einzige Möglichkeit, die im Urteil Nencini/Parlament (C-447/13 P, EU:C:2014:2372) aufgestellte "Grenze" von fünf Jahren im Einklang mit den im Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 28 und 29)(39) bestätigten Grundsätzen auszulegen, besteht darin, sie als ein Kriterium anzusehen, mit dem bestimmt werden kann, wer die Beweislast trägt.
Wenn dagegen Rn. 49 des Urteils Nencini/Parlament (C-447/13 P, EU:C:2014:2372) als Formulierung einer allgemeinen und abstrakten Regel auszulegen ist, was meiner Meinung nach der Fall ist, würde eine solche Herangehensweise zu einem Ergebnis führen, das demjenigen des Gerichts in der Rechtssache entspricht, die zu dem Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134) geführt hat.
Wie der Gerichtshof anlässlich des Urteils Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134) ausgeführt hat, ist der Begriff der angemessenen Frist "unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet anwendbar"(41) und kann seine Würdigung die Kohärenz des Unionsrechts(42) berühren.
Ich bin daher der Ansicht, dass die Grundsätze für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der angemessenen Frist, die vom Gerichtshof im Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134) herausgearbeitet wurden, als feststehend und vorrangig anzusehen sind.
Zwar wurde sowohl das Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134) als auch das Urteil Nencini/Parlament (C-447/13 P, EU:C:2014:2372) von einer Kammer mit fünf Richtern erlassen und ist das zweite Urteil später ergangen, aber das erste dieser Urteile ist das Ergebnis eines Überprüfungsverfahrens.
25 - Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 33).
26 - Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 28).
28 - Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 46 und 54 und Tenor).
40 - Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 45).
43 - Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 33).
45 - Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 29).
46 - Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 28).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der …
194 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 43).201 Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1991, Verholen u. a. (…C-87/90 bis C-89/90, EU:C:1991:314, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 43).
- EuG, 12.12.2018 - T-691/14
Servier u.a. / Kommission
Die Ausübung dieses Rechts unterliegt Beschränkungen, u. a. hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage (Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 43).Die Betroffenen müssen zwar mit der Anwendung dieser Regeln rechnen, doch darf ihre Anwendung die Bürger nicht daran hindern, einen verfügbaren Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 43).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-417/14 RX-II
Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Überprüfung des Urteils des …
6 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Überprüfung M/EMEA (…C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 25), Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 24) sowie Überprüfung Kommission/Strack (…C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 25).29 - Urteile Überprüfung M/EMEA (…C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 62) sowie Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 50).
30 - Urteile Überprüfung M/EMEA (…C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 63) sowie Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 51).
31 - Urteile Überprüfung M/EMEA (…C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 64) sowie Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 52).
32 - Urteile Überprüfung M/EMEA (…C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 65) sowie Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 53).
41 - Urteile Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 57) sowie Überprüfung Kommission/Strack (…C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 62).
- EuG, 09.07.2013 - T-234/11
Arango Jaramillo u.a. / EIB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der …
Das vorliegende Verfahren folgt auf das Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), in dem der Gerichtshof im Anschluss an die Feststellung, dass das Urteil des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: überprüftes Urteil), betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 4. Februar 2011, Arango Jaramillo u. a./EIB (F-34/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), die Einheit und die Kohärenz des Rechts der Europäischen Union beeinträchtigt, das überprüfte Urteil aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen hat.Im Anschluss an den vom Ersten Generalanwalt unterbreiteten Vorschlag beschloss der Gerichtshof (in Art. 123b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in ihrer zur Zeit dieses Vorschlags geltenden Fassung vorgesehene besondere Kammer) mit Entscheidung vom 12. Juli 2012 (C-334/12 RX, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), eine Überprüfung vorzunehmen.
Im Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB hat der Gerichtshof das überprüfte Urteil aufgehoben, weil es seines Erachtens in der Tat dadurch die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht den Begriff "angemessene Frist" im Kontext der Erhebung einer Anfechtungsklage von Bediensteten der EIB auf Aufhebung einer sie beschwerenden Handlung der Bank als eine Frist von drei Monaten ausgelegt hat, deren Überschreitung automatisch zur Verspätung der Klage und damit zu ihrer Unzulässigkeit führt, ohne dass der Unionsrichter die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hätte.
Nach der Rechtsprechung ist die "Angemessenheit" einer Frist - sei es die Dauer eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens oder eine Fristfrage, die wie im vorliegenden Fall unmittelbaren Einfluss auf die Zulässigkeit einer Klage hat - stets anhand aller Umstände jedes Einzelfalls und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen (vgl. Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, Randnrn.
Daraus folgt im Allgemeinen, dass der Begriff der angemessenen Frist nicht als besondere Ausschlussfrist verstanden werden kann und dass insbesondere die in Art. 91 Abs. 3 des Statuts vorgesehene Frist von drei Monaten nicht analog als Ausschlussfrist auf die Bediensteten der EIB angewandt werden kann, wenn sie eine Anfechtungsklage gegen eine sie beschwerende Handlung der Bank erheben (vgl. Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat somit im angefochtenen Beschluss einen Rechtsfehler begangen, als es den Begriff "angemessene Frist" im Kontext der Erhebung einer Klage von Bediensteten der EIB auf Aufhebung einer sie beschwerenden Handlung der Bank als eine Frist von drei Monaten und zehn Tagen ausgelegt hat, deren Überschreitung automatisch zur Verspätung der Klage und damit zu ihrer Unzulässigkeit führte, ohne seiner Rechtspflicht nachzukommen, die Umstände des konkreten Falles und insbesondere die Interessen, die in dem Rechtsstreit für die Rechtsmittelführer auf dem Spiel stehen, die Komplexität der Rechtssache sowie das jeweilige Verhalten der EIB und der Rechtsmittelführer zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, Randnrn.
- EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
X
Während nämlich Letztere durch das Fehlen einer die betreffende Frist festlegenden Bestimmung des Unionsrechts gekennzeichnet waren (vgl. u. a. Urteile vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 5, 28 und 33…, vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 44 und 48…, vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104…, vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 89 und 95 bis 97…, vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 41…, vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 45 und 61, …sowie vom 27. Juni 2018, Diallo, C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 58 und 69), hat die Kommission in Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung eine konkrete Frist von zwei Wochen vorgesehen, innerhalb deren der ersuchte Mitgliedstaat sich bemühen muss, auf das Ersuchen um neuerliche Prüfung, das der ersuchende Mitgliedstaat an ihn richtet, eine Antwort zu erteilen. - EuG, 13.07.2022 - T-227/21
Wettbewerb
Die Angemessenheit der Frist, die das Organ benötigt, um die in Rede stehende Handlung vorzunehmen, ist mangels Festlegung der Verfahrensdauer durch eine Bestimmung des Unionsrechts anhand aller Umstände jeder einzelnen Rechtssache, etwa der Komplexität des Rechtsstreits, und anhand dessen, was in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel steht, zu beurteilen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 116, vom 28. Februar 2013, Réexamen Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 28 und 29, …sowie vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 82). - Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-558/17
OZ/ EIB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Sexuelle …
7 Diese Frist wurde im Anschluss an das Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134), in die Personalordnung der EIB aufgenommen.8 Vgl. in diesem Sinne Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2012:733, Nr. 51) und Urteile vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB (…T-192/99, EU:T:2001:72, Rn. 56), sowie vom 10. Juli 2014, CG/EIB (…F-95/11 und F-36/12, EU:F:2014:188, Rn. 80).
9 Vor der Änderung der Personalordnung der EIB im Jahr 2013 im Anschluss an das Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134), war die Inanspruchnahme des Schlichtungsverfahrens nicht zwingend.
44 Die Angemessenheit ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen; vgl. Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (…C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 229 bis 235), und vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 28 und 29).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-579/12
Réexamen Commission / Strack - Überprüfung - Öffentlicher Dienst - Beamte - …
42 - Urteile vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, Slg. 2009, I-12033, Randnr. 63), und vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, Randnr. 51).45 - Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (oben in Fn. 42 angeführt, Randnr. 53).
62 - Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (oben in Fn. 42 angeführt, Randnrn. 54 und 55 sowie Nr. 1 des Tenors).
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- EuGöD, 20.07.2016 - F-67/11
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- EuGöD, 25.06.2014 - F-47/08
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- EuG, 13.03.2017 - T-494/16
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- EuG, 16.02.2017 - T-486/16
Marcuccio / Kommission
- EuG, 19.04.2023 - T-39/21
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- EuG, 07.02.2019 - T-487/16
Arango Jaramillo u.a. / EIB
- EuG, 16.01.2018 - T-85/17
Marcuccio / Kommission
- EuGöD, 20.07.2016 - F-19/12
Marcuccio / Kommission
- EuGöD, 16.06.2015 - F-118/10
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- EuGöD, 21.04.2015 - F-31/11
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- EuGöD, 30.04.2014 - F-88/13
Kolarova / REA
- EuG, 13.03.2017 - T-489/16
Marcuccio / Kommission
- EuG, 13.03.2017 - T-488/16
Marcuccio / Kommission
- EuG, 16.02.2017 - T-498/16
Marcuccio / Kommission
- EuG, 13.03.2017 - T-499/16
Marcuccio / Kommission
- EuG, 13.03.2017 - T-491/16
Marcuccio / Kommission
- EuG, 13.03.2017 - T-496/16
Marcuccio / Kommission
- EuG, 13.03.2017 - T-497/16
Marcuccio / Kommission
- EuG, 16.02.2017 - T-490/16
Marcuccio / Kommission
- EuG, 26.01.2017 - T-492/16
Marcuccio / Kommission
- EuG, 13.12.2017 - T-4/17
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- EuG, 10.03.2017 - T-711/16
Marcuccio / Kommission
- EuG, 22.09.2021 - T-203/20
Al-Imam/ Rat
- EuG, 15.12.2016 - T-493/16
Marcuccio / Kommission
- EuGöD, 21.07.2016 - F-5/16
Stanley / Kommission
- EuG, 13.03.2017 - T-484/16
Marcuccio / Kommission
Rechtsprechung
EuGH, 12.07.2012 - C-334/12 RX |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB
Überprüfung
- EU-Kommission
Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB
Überprüfung“
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (7)
- EuG, 19.06.2012 - T-234/11
Arango Jaramillo u.a. / EIB
Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-334/12
Der vom Ersten Generalanwalt vorgelegte Vorschlag für eine Überprüfung betrifft das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P, noch nicht in der Slg. ÖD veröffentlicht), mit dem das Gericht das Rechtsmittel von Herrn Arango Jaramillo und 34 weiteren Bediensteten der Europäischen Investitionsbank (EIB) (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführer) gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 4. Februar 2011, Arango Jaramillo u. a./EIB (F-34/10, noch nicht in der Slg. ÖD veröffentlicht), zurückgewiesen hat, mit dem die Klage der Rechtsmittelführer auf Aufhebung ihrer Gehaltsabrechnungen vom Februar 2010, soweit sie die Entscheidungen der EIB, ihre Versorgungsbeiträge zu erhöhen, umsetzen, und auf Verurteilung der EIB zur Zahlung von Schadensersatz als verspätet abgewiesen wurde.Aus dem Urteil Arango Jaramillo u. a./EIB geht hervor, dass die Gehaltsabrechnungen der Bediensteten der EIB seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr in der herkömmlichen Papierform, sondern elektronisch erstellt werden.
Die Rechtsmittelführer legten gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union ein, das mit dem Urteil Arango Jaramillo u. a./EIB zurückgewiesen wurde.
Sodann ist festzustellen, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts besteht, soweit dem Urteil Arango Jaramillo u. a./EIB zu entnehmen ist, dass die Frist von drei Monaten und zehn Tagen, die grundsätzlich für die Erhebung einer Klage eines Bediensteten der EIB auf Aufhebung einer ihn beschwerenden Handlung der Bank als angemessen anzusehen ist, eine Frist ist, deren Überschreitung zu einer Verspätung und damit zur Unzulässigkeit der Klage führt, ohne dass der Unionsrichter die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hätte.
Sollte sich aus den hierzu getroffenen Feststellungen ergeben, dass das Urteil Arango Jaramillo u. a./EIB rechtsfehlerhaft ist, wird zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls inwieweit es die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P), ist zu überprüfen.
Die Überprüfung wird sich auf die Fragen erstrecken, ob das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P), dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht den Begriff "angemessene Frist" im Zusammenhang mit der Erhebung einer Klage von Bediensteten der Europäischen Investitionsbank auf Aufhebung einer sie beschwerenden Handlung der Bank als eine Frist ausgelegt hat, deren Überschreitung zur Verspätung und damit zur Unzulässigkeit der Klage führt, ohne dass der Unionsrichter die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hätte, und ob diese Auslegung des Begriffs "angemessene Frist" geeignet ist, das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf zu verletzen.
- EuGH, 15.10.2002 - C-238/99
Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission
Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-334/12
Erstens ist zu klären, ob das Gericht der Europäischen Union mit seiner Feststellung, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Prüfung, ob die Frist, innerhalb deren Bedienstete der EIB Klage auf Aufhebung einer Handlung der Bank erhoben haben, angemessen ist, nicht verpflichtet sei, die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, im Wege eines Umkehrschlusses eine Auslegung vertreten hat, die mit der Rechtsprechung im Einklang steht, nach der die Angemessenheit einer weder im Primär- noch im Sekundärrecht der Union festgelegten Frist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache zu beurteilen ist (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99
Degussa / Kommission
Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-334/12
Erstens ist zu klären, ob das Gericht der Europäischen Union mit seiner Feststellung, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Prüfung, ob die Frist, innerhalb deren Bedienstete der EIB Klage auf Aufhebung einer Handlung der Bank erhoben haben, angemessen ist, nicht verpflichtet sei, die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, im Wege eines Umkehrschlusses eine Auslegung vertreten hat, die mit der Rechtsprechung im Einklang steht, nach der die Angemessenheit einer weder im Primär- noch im Sekundärrecht der Union festgelegten Frist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache zu beurteilen ist (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnrn.
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99
Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission
Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-334/12
Erstens ist zu klären, ob das Gericht der Europäischen Union mit seiner Feststellung, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Prüfung, ob die Frist, innerhalb deren Bedienstete der EIB Klage auf Aufhebung einer Handlung der Bank erhoben haben, angemessen ist, nicht verpflichtet sei, die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, im Wege eines Umkehrschlusses eine Auslegung vertreten hat, die mit der Rechtsprechung im Einklang steht, nach der die Angemessenheit einer weder im Primär- noch im Sekundärrecht der Union festgelegten Frist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache zu beurteilen ist (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnrn. - EuGH, 07.04.2011 - C-321/09
Griechenland / Kommission
Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-334/12
187 und 192, sowie vom 7. April 2011, Griechenland/Kommission, C-321/09 P, Randnrn. - EuG, 06.03.2001 - T-192/99
Dunnett u.a. / EIB
Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-334/12
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die EIB, obwohl entschieden wurde, dass für die Klagefrist bei Rechtsstreitigkeiten zwischen ihr und ihren Bediensteten auf den Begriff "angemessene Frist" abzustellen ist, da ihre Personalordnung insoweit keinerlei Regelung enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB, T-192/99, Slg. ÖD 2001, II-813, Randnrn. 51 bis 58), bisher keine entsprechende Bestimmung erlassen hat. - EuGöD, 04.02.2011 - F-34/10
Arango Jaramillo u.a. / EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen …
Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-334/12
Der vom Ersten Generalanwalt vorgelegte Vorschlag für eine Überprüfung betrifft das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P, noch nicht in der Slg. ÖD veröffentlicht), mit dem das Gericht das Rechtsmittel von Herrn Arango Jaramillo und 34 weiteren Bediensteten der Europäischen Investitionsbank (EIB) (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführer) gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 4. Februar 2011, Arango Jaramillo u. a./EIB (F-34/10, noch nicht in der Slg. ÖD veröffentlicht), zurückgewiesen hat, mit dem die Klage der Rechtsmittelführer auf Aufhebung ihrer Gehaltsabrechnungen vom Februar 2010, soweit sie die Entscheidungen der EIB, ihre Versorgungsbeiträge zu erhöhen, umsetzen, und auf Verurteilung der EIB zur Zahlung von Schadensersatz als verspätet abgewiesen wurde.
- EuG, 13.12.2017 - T-482/16
Arango Jaramillo u.a. / EIB - Öffentlicher Dienst - Bedienstete der EIB - …
Das Rechtsmittelurteil nach Überprüfung folgte auf das Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, im Folgenden: Überprüfungsurteil, EU:C:2013:134), mit dem der Gerichtshof nach der Feststellung, dass das Urteil vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P, im Folgenden: überprüftes Urteil, EU:T:2012:311), wegen eines Rechtsmittels gegen den aufgehobenen Beschluss die Kohärenz des Rechts der Europäischen Union verletzt, dieses Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen hatte.Im Anschluss an den vom Ersten Generalanwalt unterbreiteten Vorschlag beschloss der Gerichtshof (in Art. 123b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in ihrer zur Zeit dieses Vorschlags geltenden Fassung vorgesehene besondere Kammer) mit Entscheidung vom 12. Juli 2012 (C-334/12 RX), eine Überprüfung vorzunehmen.
Unter Berücksichtigung zum einen der in den vorstehenden Randnummern erwähnten besonderen Umstände des Falles und zum anderen der Rechtsprechung, die zugunsten der Kläger das Bestehen einer starken Vermutung für die Angemessenheit der Richtfrist von drei Monaten annimmt (vgl. in diesem Sinne die Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2012:733, Rn. 49;… Urteil vom 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T-7/98, T-208/98 und T-109/99, EU:T:2001:69, Rn. 101 und 107, …und Beschluss vom 6. Dezember 2002, D/EIB, T-275/02 R, EU:T:2002:306, Rn. 33;… vgl. auch oben, Rn. 65), zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen, ist davon auszugehen, dass die im vorliegenden Fall innerhalb von drei Monaten und elf Tagen erhobene Klage der Kläger innerhalb einer angemessenen Frist erhoben wurde.
- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-566/14
Marchiani / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-43/17
Jenkinson / Rat u.a. - Rechtsmittel - Personal der internationalen Missionen der …
Vgl. analog Entscheidung vom 12. Juli 2012, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX, EU:C:2012:468).