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   EuGH, 17.12.2009 - C-197/09 RX-II   

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EuGH, 17.12.2009 - C-197/09 RX-II (https://dejure.org/2009,17854)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2009 - C-197/09 RX-II (https://dejure.org/2009,17854)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - C-197/09 RX-II (https://dejure.org/2009,17854)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist - Faires Verfahren - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens - Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts

  • Europäischer Gerichtshof

    Réexamen M / EMEA

    Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist - Faires Verfahren - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens - Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts

  • EU-Kommission PDF

    Réexamen M / EMEA

    Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist - Faires Verfahren - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens - Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts

  • EU-Kommission

    Réexamen M / EMEA

    Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist - Faires Verfahren - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens - Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts“

  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts durch unzutreffende Auslegung der Satzung des Gerichtshofs; M gegen Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Satzung EuGH Art. 13 Abs. 1
    Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts durch unzutreffende Auslegung der Satzung des Gerichtshofs; M gegen Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Réexamen M / EMEA

    Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist - Faires Verfahren - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens - Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Auszug aus EuGH, 17.12.2009 - C-197/09
    Zu den Verteidigungsrechten gehört der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens (vgl. Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Randnr. 61, und vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 50).

    Dieser Grundsatz gilt für jedes Verfahren, das zu einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans führen kann, durch die Interessen eines Dritten spürbar beeinträchtigt werden (vgl. Urteil vom 10. Juli 2001, 1smeri Europa/Rechnungshof, C-315/99 P, Slg. 2001, I-5281, Randnr. 28, und Urteil Kommission/Irland u. a., Randnr. 50).

    Er umfasst im Allgemeinen das Recht der Verfahrensbeteiligten, zu den Tatsachen und Schriftstücken Stellung nehmen zu können, auf die eine gerichtliche Entscheidung gestützt wird, und die dem Gericht vorgelegten Beweise und Erklärungen sowie die rechtlichen Gesichtspunkte zu erörtern, die das Gericht von Amts wegen berücksichtigt hat und auf die es seine Entscheidung gründen möchte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland u. a., Randnrn.

    Für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren kommt es nämlich darauf an, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kontradiktorisch erörtern können (vgl. Urteil Kommission/Irland u. a., Randnr. 56).

    Die Gemeinschaftsgerichte tragen dafür Sorge, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens vor ihnen und von ihnen selbst beachtet wird (vgl. Urteil Kommission/Irland u. a., Randnrn.

    Auch die Gemeinschaftsorgane können sich folglich auf ihn berufen, wenn sie Parteien eines solchen Verfahrens sind (vgl. Urteil Kommission/Irland u. a., Randnr. 53).

    Zweitens stellt sich die Frage, ob die Vorgehensweise des Gerichts erster Instanz damit gerechtfertigt werden kann, dass das Verfahren auch ohne die fragliche Unregelmäßigkeit nicht zu einem anderen Ergebnis führen konnte, so dass die Nichtbeachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens keinen Einfluss auf den Inhalt des Urteils vom 6. Mai 2009 haben konnte und die Interessen der EMEA nicht beeinträchtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Ismeri Europa/Rechnungshof, Randnrn. 33 bis 35, Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 70, und Urteil Kommission/Irland u. a., Randnr. 61).

    Der Gemeinschaftsrichter kann jedoch seine Entscheidung grundsätzlich nicht auf einen von Amts wegen geprüften Rechtsgrund - sei er auch zwingenden Rechts - stützen, ohne die Parteien zuvor aufgefordert zu haben, sich dazu zu äußern (vgl. Urteil Kommission/Irland u. a., Randnr. 57).

  • EuG, 06.05.2009 - T-12/08

    M / EMEA

    Auszug aus EuGH, 17.12.2009 - C-197/09
    betreffend die Überprüfung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittelkammer) vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P), in dem Verfahren.

    Das vorliegende Verfahren betrifft die Überprüfung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittelkammer) vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P, im Folgenden: Urteil vom 6. Mai 2009), mit dem das Gericht erster Instanz zum einen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2007, M/EMEA (F-23/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), sowie die Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) vom 25. Oktober 2006, mit der der Antrag von Herrn M vom 8. August 2006, den Invaliditätsausschuss mit seinem Fall zu befassen, abgelehnt wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 25. Oktober 2006), aufgehoben und zum anderen die EMEA zur Zahlung einer Entschädigung von 3 000 Euro an den Kläger verurteilt hat.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittelkammer) vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P), beeinträchtigt dadurch die Einheit und die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts, dass das Gericht erster Instanz als Rechtsmittelgericht den Begriff "Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist" im Sinne von Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs dieser Satzung dahin ausgelegt hat, dass er es ihm ermöglichte, die Rechtssache an sich zu ziehen, in der Sache über den Antrag auf Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens zu entscheiden und die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA) zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3 000 Euro zu verurteilen, obwohl das bei ihm anhängige Rechtsmittel die Prüfung der Frage betraf, wie eine Einrede der Unzulässigkeit im ersten Rechtszug behandelt worden war, und obwohl der Aspekt des Rechtsstreits, den es an sich gezogen hat, weder im Rechtsmittelverfahren noch vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union als Gericht des ersten Rechtszugs Gegenstand einer streitigen Erörterung war.

    Die Nrn. 3 und 5 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittelkammer) vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P), werden aufgehoben.

  • EuGH, 16.06.1994 - C-39/93

    S.F.E.I. u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.12.2009 - C-197/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Rechtsstreit grundsätzlich nicht zur Entscheidung über die Begründetheit der beim Gericht erster Instanz erhobenen Klage reif, wenn dieses die Klage aufgrund einer Einrede der Unzulässigkeit als unzulässig abgewiesen hat, ohne die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten (vgl. Urteile vom 16. Juni 1994, SFEI u. a./Kommission, C-39/93 P, Slg. 1994, I-2681, Randnr. 38, vom 10. Januar 2002, Plant u. a./Kommission und South Wales Small Mines, C-480/99 P, Slg. 2002, I-265, Randnr. 57, vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB, C-193/01 P, Slg. 2003, I-4837, Randnr. 32, vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-439, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der Gerichtshof nämlich in dem mit der vorliegenden Sache vergleichbaren Fall, dass das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht einer Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben hat, ohne die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten, und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen hat, auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Sache nicht zur Entscheidung reif ist, und verweist die Sache an das genannte Gericht zurück, ohne insoweit von einem Ermessen Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile SFEI u. a./Kommission, Randnr. 38, Plant u. a./Kommission und South Wales Small Mines, Randnr. 57, Pitsiorlas/Rat und EZB, Randnr. 32, PKK und KNK/Rat, Randnrn.

  • EuG, 24.09.2008 - T-412/05

    M / Bürgerbeauftragter

    Auszug aus EuGH, 17.12.2009 - C-197/09
    Der Analyse durch das Gericht erster Instanz zufolge wurde Herrn M mit der Entscheidung vom 25. Oktober 2006 ein immaterieller Schaden zugefügt, der durch die Aufhebung dieser Entscheidung nicht vollständig ausgeglichen werden konnte, so dass ihm eine Entschädigung in Höhe von 3 000 Euro zuzusprechen war, die anhand von Billigkeitskriterien zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 1. März 1962, De Bruyn/Parlament, 25/60, Slg. 1962, 45, 66, vom 13. April 1978, Mollet/Kommission, 75/77, Slg. 1978, 897, Randnr. 29, und vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C-348/06 P, Slg. 2008, I-833, Randnr. 58, sowie Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2008, M/Bürgerbeauftragter, T-412/05, Randnr. 158).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-135/06

    Weißenfels / Parlament - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Zulage für

    Auszug aus EuGH, 17.12.2009 - C-197/09
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird dem Gemeinschaftsrichter mit dieser Befugnis die Aufgabe übertragen, die bei ihm anhängig gemachten Streitsachen abschließend zu entscheiden (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C-135/06 P, Slg. 2007, I-12041, Randnr. 67).
  • EuGH, 27.10.1987 - 176/86

    Houyoux / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.12.2009 - C-197/09
    Sie erlaubt es ihm, selbst dann, wenn kein dahin gehender ordnungsgemäßer Antrag gestellt worden ist, nicht nur aufzuheben, sondern auch gegebenenfalls die beklagte Partei von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung für den durch ihren Amtsfehler entstandenen Schaden zu verurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1960, Fiddelaar/Kommission, 44/59, Slg. 1960, 1117, 1133, vom 9. Juli 1970, Fiehn/Kommission, 23/69, Slg. 1970, 547, Randnr. 17, und vom 27. Oktober 1987, Houyoux und Guery/Kommission, 176/86 und 177/86, Slg. 1987, 4333, Randnr. 16).
  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.12.2009 - C-197/09
    Zweitens stellt sich die Frage, ob die Vorgehensweise des Gerichts erster Instanz damit gerechtfertigt werden kann, dass das Verfahren auch ohne die fragliche Unregelmäßigkeit nicht zu einem anderen Ergebnis führen konnte, so dass die Nichtbeachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens keinen Einfluss auf den Inhalt des Urteils vom 6. Mai 2009 haben konnte und die Interessen der EMEA nicht beeinträchtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Ismeri Europa/Rechnungshof, Randnrn. 33 bis 35, Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 70, und Urteil Kommission/Irland u. a., Randnr. 61).
  • EuGH, 09.07.1970 - 23/69

    Fiehn / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.12.2009 - C-197/09
    Sie erlaubt es ihm, selbst dann, wenn kein dahin gehender ordnungsgemäßer Antrag gestellt worden ist, nicht nur aufzuheben, sondern auch gegebenenfalls die beklagte Partei von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung für den durch ihren Amtsfehler entstandenen Schaden zu verurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1960, Fiddelaar/Kommission, 44/59, Slg. 1960, 1117, 1133, vom 9. Juli 1970, Fiehn/Kommission, 23/69, Slg. 1970, 547, Randnr. 17, und vom 27. Oktober 1987, Houyoux und Guery/Kommission, 176/86 und 177/86, Slg. 1987, 4333, Randnr. 16).
  • EuGH, 13.04.1978 - 75/77

    Mollet / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.12.2009 - C-197/09
    Der Analyse durch das Gericht erster Instanz zufolge wurde Herrn M mit der Entscheidung vom 25. Oktober 2006 ein immaterieller Schaden zugefügt, der durch die Aufhebung dieser Entscheidung nicht vollständig ausgeglichen werden konnte, so dass ihm eine Entschädigung in Höhe von 3 000 Euro zuzusprechen war, die anhand von Billigkeitskriterien zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 1. März 1962, De Bruyn/Parlament, 25/60, Slg. 1962, 45, 66, vom 13. April 1978, Mollet/Kommission, 75/77, Slg. 1978, 897, Randnr. 29, und vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C-348/06 P, Slg. 2008, I-833, Randnr. 58, sowie Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2008, M/Bürgerbeauftragter, T-412/05, Randnr. 158).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-348/06

    Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage

    Auszug aus EuGH, 17.12.2009 - C-197/09
    Der Analyse durch das Gericht erster Instanz zufolge wurde Herrn M mit der Entscheidung vom 25. Oktober 2006 ein immaterieller Schaden zugefügt, der durch die Aufhebung dieser Entscheidung nicht vollständig ausgeglichen werden konnte, so dass ihm eine Entschädigung in Höhe von 3 000 Euro zuzusprechen war, die anhand von Billigkeitskriterien zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 1. März 1962, De Bruyn/Parlament, 25/60, Slg. 1962, 45, 66, vom 13. April 1978, Mollet/Kommission, 75/77, Slg. 1978, 897, Randnr. 29, und vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C-348/06 P, Slg. 2008, I-833, Randnr. 58, sowie Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2008, M/Bürgerbeauftragter, T-412/05, Randnr. 158).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGöD, 20.04.2007 - F-13/07

    L / EMEA

  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

  • EuGH, 15.05.2003 - C-193/01

    Pitsiorlas / Rat und EZB

  • EuGH, 11.01.2001 - C-459/98

    Martínez del Peral Cagigal / Kommission

  • EuGH, 02.04.2009 - C-394/07

    Gambazzi - Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher

  • EuGH, 11.01.2001 - C-389/98

    Gevaert / Kommission

  • EuGH, 09.07.2009 - C-319/07

    3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute

  • EuGH, 08.05.2008 - C-14/07

    Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

  • EuGH, 25.05.2000 - C-359/98

    'Ca'' Pasta / Kommission'

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

  • EuGH, 10.07.2001 - C-315/99

    Ismeri Europa / Rechnungshof

  • EuGöD, 19.10.2007 - F-23/07

    M / EMEA

  • EuGH, 10.01.2002 - C-480/99

    Plant u.a. / Kommission und South Wales Small Mines

  • EuGH, 21.09.2000 - C-462/98

    Mediocurso / Kommission

  • EuG, 08.07.2010 - T-12/08

    M / EMA - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Überprüfung des Urteils des

    Das vorliegende Verfahren folgt auf das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    Im Anschluss an den von der Ersten Generalanwältin unterbreiteten Vorschlag, das überprüfte Urteil (oben in Randnr. 1 angeführt) zu überprüfen, hat die nach Art. 123b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eingerichtete besondere Kammer mit Entscheidung vom 24. Juni 2009 (C-197/09 RX, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) entschieden, dass eine Überprüfung durchzuführen ist.

    Im Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, hat der Gerichtshof zunächst ausgeführt, dass die Überprüfung - wie aus seiner Entscheidung vom 24. Juni 2009 hervorgeht - allein die Verurteilung der EMA zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3 000 Euro an Herrn M für den von ihm geltend gemachten immateriellen Schaden betrifft, während die Aufhebung der Entscheidung vom 25. Oktober 2006 und die Abweisung der Klage im Übrigen nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens sind (Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 26).

    Zum Begriff "Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist" hat der Gerichtshof sodann darauf hingewiesen, dass ein Rechtsstreit grundsätzlich nicht zur Entscheidung über die Begründetheit einer beim Gericht des ersten Rechtszugs erhobenen Klage reif ist, wenn dieses die Klage aufgrund einer Einrede der Unzulässigkeit als unzulässig abgewiesen hat, ohne die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten (Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 29).

    Er hat klargestellt, dass anderes nur unter besonderen Umständen gilt, die im gegebenen Fall jedoch nicht vorlagen (Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn.

    34 bis 37 des Urteils Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, festgestellt, dass das Gericht den Begriff "Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist" im Sinne von Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs dieser Satzung fehlerhaft ausgelegt und die letztgenannte Bestimmung verletzt hat, als es im vorliegenden Fall die Ansicht vertreten hat, dass der Rechtsstreit in Bezug auf die Anträge auf Ersatz des von Herrn M geltend gemachten immateriellen Schadens entscheidungsreif sei.

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass das Gericht dadurch, dass es über die Schadensersatzanträge von Herrn M entschieden hat, ohne der EMA Gelegenheit zu geben, zu diesen Anträgen Stellung zu nehmen, gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen hat (Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn.

    Er hat daher über die Kosten entschieden, die im Rahmen des Überprüfungsverfahrens entstanden sind, und die Sache, soweit sie die Anträge auf Ersatz des von Herrn M geltend gemachten immateriellen Schadens betrifft, nach Art. 62b der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht zurückverwiesen, damit die EMA Gelegenheit erhält, sich zur Begründetheit dieser Anträge zu äußern (Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 71).

    Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 hat die Kanzlei des Gerichts die Parteien gemäß Art. 121c § 1 der Verfahrensordnung aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, schriftlich dazu Stellung zu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus diesem Urteil für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehen sind.

    Die Stellungnahme von Herrn M zum Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, ist am 25. März 2010 eingegangen.

    Wie aus Nr. 2 des Tenors des Urteils Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, und Randnr. 26 dieses Urteils hervorgeht, sind nur die Nrn. 3 und 5 des Tenors des überprüften Urteils betreffend die Verurteilung der EMA zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3 000 Euro an Herrn M für den von ihm geltend gemachten immateriellen Schaden sowie betreffend den Ersatz der Kosten aufgehoben worden, während die übrigen Nummern des Tenors des überprüften Urteils, mit denen die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung der EMA vom 25. Oktober 2006, soweit mit dieser der Antrag von Herrn M vom 8. August 2006 abgelehnt worden war, aufgehoben worden sind und die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist, in Rechtskraft erwachsen sind.

    Das Gericht weist darauf hin, dass, einmal unterstellt, die Einreichung der Stellungnahmen von Herrn M und der EMA reicht aus, um den vom Gerichtshof im Urteil Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, festgestellten Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zu heilen, der Gerichtshof auch festgestellt hat, dass das überprüfte Urteil dadurch mit einem Mangel behaftet ist, dass das Gericht den Begriff "Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist" fehlerhaft ausgelegt hat.

    Was die Frage anbelangt, ob der vorliegende Rechtsstreit zur Entscheidung durch das Gericht reif ist, folgt aus Randnr. 30 des Urteils Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, dass das Rechtsmittelgericht unter bestimmten Voraussetzungen in der Sache über eine Klage entscheiden kann, obwohl das Verfahren im ersten Rechtszug auf eine Einrede der Unzulässigkeit beschränkt war, der das Gericht dieses Rechtszugs stattgegeben hat.

    32 bis 34, 36 und 37 des Urteils Überprüfung M/EMEA, oben in Randnr. 1 angeführt, hervorgeht, sind im vorliegenden Fall solche besonderen Umstände nicht gegeben, so dass der Rechtsstreit nicht im Sinne von Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs dieser Satzung zur Entscheidung reif ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-417/14 RX-II

    Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Überprüfung des Urteils des

    6 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 25), Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 24) sowie Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 25).

    29 - Urteile Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 62) sowie Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 50).

    30 - Urteile Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 63) sowie Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 51).

    31 - Urteile Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 64) sowie Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 52).

    32 - Urteile Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 65) sowie Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 53).

    33 - Urteil Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 66).

    36 - C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 65.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-579/12

    Réexamen Commission / Strack - Überprüfung - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    42 - Urteile vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, Slg. 2009, I-12033, Randnr. 63), und vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, Randnr. 51).

    43 - Urteile Überprüfung M/EMEA (oben in Fn. 42 angeführt, Randnr. 62) und Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (oben in Fn. 42 angeführt, Randnr. 50).

    44 - Urteile Überprüfung M/EMEA (oben in Fn. 42 angeführt, Randnr. 65) und Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (oben in Fn. 42 angeführt, Randnr. 53).

    46 - Urteile Überprüfung M/EMEA (oben in Fn. 42 angeführt, Randnr. 64) und Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (oben in Fn. 42 angeführt, Randnr. 52).

    63 - Urteile Überprüfung M/EMEA (oben in Fn. 42 angeführt, Randnrn. 68 und 69) und Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (oben in Fn. 42 angeführt, Randnrn. 56 und 57).

    71 - Urteile Überprüfung M/EMEA (oben in Fn. 42 angeführt, Randnr. 73) und Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (oben in Fn. 42 angeführt, Randnr. 61).

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