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   EuG, 15.07.2015 - T-45/10   

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https://dejure.org/2015,17593
EuG, 15.07.2015 - T-45/10 (https://dejure.org/2015,17593)
EuG, Entscheidung vom 15.07.2015 - T-45/10 (https://dejure.org/2015,17593)
EuG, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - T-45/10 (https://dejure.org/2015,17593)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    GEA Group / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für ESBO/Ester-Wärmestabilisatoren - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler geschäftlicher Informationen - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zum Nachweis der Zuwiderhandlung in Kartellsachen; Haftung der Muttergesellschaft für Zuwiderhandlungen einer Tochtergesellschaft aufgrund kapitalbezogener Vermutung; unbegründete Nichtigkeitsklage eines Unternehmens gegen den Beschluss der Europäischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81; EWR-Abkommen Art. 53; AEUV Art. 263
    Grundsätze zum Nachweis der Zuwiderhandlung in Kartellsachen; Haftung der Muttergesellschaft für Zuwiderhandlungen einer Tochtergesellschaft aufgrund kapitalbezogener Vermutung; unbegründete Nichtigkeitsklage eines Unternehmens gegen den Beschluss der Europäischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung der Muttergesellschaft für Zuwiderhandlungen einer Tochtergesellschaft aufgrund kapitalbezogener Vermutung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung der Muttergesellschaft für Zuwiderhandlungen einer Tochtergesellschaft aufgrund kapitalbezogener Vermutung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/K.38.589 - Wärmestabilisatoren) betreffend Absprachen auf den Märkten für ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuG, 14.05.2014 - T-30/10

    Reagens / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-45/10
    In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf die Beweisführung hinsichtlich einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG darauf hinzuweisen, dass es der Kommission obliegt, die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen nachzuweisen und Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der Tatsachen, die eine Zuwiderhandlung darstellen, rechtlich hinreichend zu belegen (vgl. Urteil vom 14. Mai 2014, Reagens/Kommission, T-30/10, EU:T:2014:253, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die Zuwiderhandlung stattgefunden hat (vgl. Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:2014:253, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die Kommission den Beweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erbracht hat (vgl. Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:2014:253, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:2014:253, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da das Verbot, an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarungen teilzunehmen, sowie die Sanktionen, die Zuwiderhandelnden auferlegt werden können, bekannt sind, ist es zudem üblich, dass die Tätigkeiten, mit denen diese Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, im Geheimen ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden, meist in einem Drittland, und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden (vgl. Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:2014:253, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die - wie z. B. die Protokolle einer Zusammenkunft - eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren (vgl. Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:2014:253, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den meisten Fällen muss daher das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:2014:253, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit es an Beweismaterialien fehlt, mit denen die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, muss die Kommission nach der Rechtsprechung ferner zumindest Beweismaterialien beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (vgl. Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:2014:253, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht hatte dadurch weder unzulässigerweise die Beweislast umgekehrt noch gegen die Unschuldsvermutung verstoßen (vgl. Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:2014:253, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr muss das betroffene Unternehmen, außer wenn ihm dies wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich ist, rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt (vgl. Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:2014:253, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist die Teilnahme an solchen Sitzungen erwiesen, obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien dafür vorzutragen, dass die Teilnahme an den Sitzungen ohne jegliche wettbewerbswidrige Einstellung erfolgt ist, indem es nachweist, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hat, dass es an den Sitzungen mit einer anderen Zielsetzung als diese teilnimmt (vgl. Urteil Reagens/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:2014:253, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.07.2015 - T-189/10

    GEA Group / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-45/10
    Mit Klageschrift, die am 20. April 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter der Rechtssachennummer T-189/10 eingetragen worden ist, hat die Klägerin Klage gegen den Änderungsbeschluss erhoben (Rechtssache GEA Group/Kommission).

    In der Klageschrift in der Rechtssache T-189/10 hat die Klägerin beantragt, diese Rechtssache mit der vorliegenden Rechtssache zu verbinden.

    Am 14. Juni 2010 sind die Parteien aufgefordert worden, zu einer möglichen Verbindung der Rechtssachen T-45/10 und T-189/10 zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren Stellung zu nehmen.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 7. Juli 2010 ist die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-189/10 zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren verbunden worden.

    Am 25. Februar 2013 ist beschlossen worden, die Parteien zu einer möglichen Verbindung der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache T-189/10 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung anzuhören.

    Durch Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 21. Mai 2014 ist die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-189/10 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

    Mit Urteil, das am heutigen Tag in der Rechtssache T-189/10, GEA Group/Kommission, verkündet worden ist, hat das Gericht den Änderungsbeschluss für nichtig erklärt.

  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-45/10
    Mit Klageschrift, die am 11. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals eine Klage, die im Wesentlichen auf die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003) 559/4 vom 10. Februar 2003 und, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 30. Januar 2003, mit der diese Gesellschaften und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften zur Duldung der fraglichen Nachprüfung verpflichtet wurden, gerichtet war (Rechtssache T-125/03, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission).

    Am 17. April 2003 stellten Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der insbesondere auf Aussetzung des Vollzugs der Nachprüfungsanordnungen gerichtet war (Rechtssache T-125/03 R, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission).

    Mit Klageschrift, die am 4. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 8. Mai 2003 (Rechtssache T-253/03, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission).

    Außerdem stellten sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der insbesondere auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 8. Mai 2003 gerichtet war (Rechtssache T-253/03 R, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission).

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003 wurde der Antrag in der Rechtssache T-125/03 R bezüglich der Nachprüfungsanordnungen zurückgewiesen, dem Antrag in der Rechtssache T-253/03 R bezüglich des Schutzes der Vertraulichkeit der streitigen Dokumente hingegen teilweise stattgegeben (Beschluss vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 R und T-253/03 R, Slg, EU:T:2003:287).

    Mit Urteil des Gerichts vom 17. September 2007 wurde die Klage in der Rechtssache T-125/03 gegen die Nachprüfungsanordnungen als unzulässig abgewiesen.

    Die Klage in der Rechtssache T-253/03 bezüglich der streitigen Dokumente wurde dagegen als unbegründet abgewiesen, im Wesentlichen weil die Kommission mit ihrer Entscheidung, dass keines dieser Schriftstücke sachlich unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses falle, keinen Fehler begangen hat (Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, Slg, EU:T:2007:287, Rn. 57 und 184).

    Mit Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C-550/07 P, Slg, EU:C:2012:512) wies der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, oben in Rn. 23 angeführt (EU:T:2007:287), zurück.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-45/10
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg, EU:C:2009:536, Rn. 58).

    Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 133 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 59).

    In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung (im Folgenden: kapitalbezogene Vermutung), dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 133 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann infolgedessen dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die Beweise, die das Mutterunternehmen - dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen - vorgelegt hat, nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 133 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Vermutung nicht gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 133 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 56).

    Besteht nämlich die kapitalbezogene Vermutung nicht, kann eine Muttergesellschaft für Zuwiderhandlungen einer ihrer Tochtergesellschaften haftbar gemacht werden, wenn diese Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 133 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 58).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-231/11

    Der Gerichtshof gibt den Rechtsmitteln in den das Kartell auf dem Markt für

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-45/10
    Am 10. April 2014 hat der Gerichtshof das Urteil Kommission/Siemens Österreich u. a. und Siemens Transmission & Distribution u. a./Kommission (C-231/11 P bis C-233/11 P, Slg, EU:C:2014:256, im Folgenden: Urteil Siemens) verkündet.

    Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Parteien am 23. April 2014 gebeten, schriftlich zur Auswirkung des Urteils Siemens, oben in Rn. 72 angeführt (EU:C:2014:256), auf die vorliegende Rechtssache Stellung zu nehmen.

    Am 8. Mai 2014 hat die Klägerin ihre Stellungnahme zur Auswirkung des Urteils Siemens, oben in Rn. 72 angeführt (EU:C:2014:256), auf die vorliegende Rechtssache eingereicht.

    Die Kommission hat ihre Stellungnahme zur Auswirkung des Urteils Siemens, oben in Rn. 72 angeführt (EU:C:2014:256), auf die vorliegende Rechtssache am selben Tag eingereicht.

    Die Antwort der Klägerin zur Auswirkung des Urteils Siemens, oben in Rn. 72 angeführt (EU:C:2014:256), auf die vorliegende Rechtssache ist der Kommission am 14. Mai 2014 übermittelt worden.

    Die Antwort der Kommission zur Auswirkung des Urteils Siemens, oben in Rn. 72 angeführt (EU:C:2014:256), auf die vorliegende Rechtssache ist der Klägerin am selben Tag übermittelt worden.

  • EuGH, 10.04.2014 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-45/10
    Am selben Tag hat der Gerichtshof das Urteil Areva u. a./Kommission (C-247/11 P und C-253/11 P, Slg, EU:C:2014:257, im Folgenden: Urteil Areva) verkündet.

    Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht am 22. Mai 2014 beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und die Parteien aufgefordert, schriftlich zur Auswirkung des Urteils Areva, oben in Rn. 73 angeführt (EU:C:2014:257), insbesondere der Rn. 132, 137 und 138 dieses Urteils, auf diese beiden Rechtssachen Stellung zu nehmen.

    Am 6. Juni 2014 hat die Kommission ihre Stellungnahme zur Auswirkung des Urteils Areva, oben in Rn. 73 angeführt (EU:C:2014:257), eingereicht.

    Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zur Auswirkung des Urteils Areva, oben in Rn. 73 angeführt (EU:C:2014:257), am selben Tag eingereicht.

    Die Antwort der Klägerin zur Auswirkung des Urteils Areva, oben in Rn. 73 angeführt (EU:C:2014:257), ist der Kommission am 16. Juni 2014 übermittelt worden.

    Die Antwort der Kommission zur Auswirkung des Urteils Areva, oben in Rn. 73 angeführt (EU:C:2014:257), ist der Klägerin am selben Tag übermittelt worden.

  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-45/10
    Zum anderen beruft sich die Klägerin a fortiori auf die Rechtssache, in der das Urteil vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission (C-113/04 P, Slg, EU:C:2006:593), ergangen ist, in deren Rahmen das Verwaltungsverfahren kürzer als im vorliegenden Fall gewesen sei.

    Zum ersten Teil, bei dem es um die Dauer des Verwaltungsverfahrens geht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer bei der Durchführung der Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet des Wettbewerbs einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (vgl. Urteil Technische Unie/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:C:2006:593, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daher Sache des betroffenen Unternehmens, in rechtlich hinreichender Weise darzutun, dass es infolge der übermäßigen Dauer des Verwaltungsverfahrens Schwierigkeiten hatte, sich zu verteidigen, und anzugeben, welche spezifischen, von der Kommission in der Entscheidung erhobenen Vorwürfe, hätten widerlegt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Technische Unie/Kommission, oben in Rn. 286 angeführt, EU:C:2006:593, Rn. 61 und 64).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-45/10
    Unter den Umständen des vorliegenden Falles, d. h. einer indirekten Beteiligung von 99, 5 % während des gesamten dritten Zuwiderhandlungszeitraums, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bereits anerkannt worden ist, dass die genannte Vermutung auch Anwendung findet, wenn die Muttergesellschaft nicht zu 100 % an ihrer Tochtergesellschaft beteiligt ist, sondern wie hier zu nahezu 100 % (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg, EU:C:2011:620, Rn. 63).

    Schließlich ist bereits entschieden worden, dass die kapitalbezogene Vermutung nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 59).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-508/11

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-45/10
    So besteht in dem besonderen Fall, dass eine Holdinggesellschaft das gesamte oder nahezu gesamte Kapital einer Zwischengesellschaft hält, die ihrerseits sämtliche oder nahezu sämtliche Anteile einer Tochtergesellschaft ihres Konzerns besitzt, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union begangen hat, ebenfalls eine kapitalbezogene Vermutung, dass diese Holdinggesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Zwischengesellschaft und mittelbar durch diese auch auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission, C-508/11 P, Slg, EU:C:2013:289, Rn. 48 und 49).

    So beurteilt sich die Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft nicht unbedingt nur auf operativer Ebene, sondern auch auf finanzieller Ebene (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission, C-508/11 P, Slg, EU:C:2013:289, Rn. 68), da letztlich entscheidend ist, ob die Muttergesellschaft aufgrund der Intensität ihres Einflusses das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft in einem Maß steuern kann, dass beide als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg, EU:C:2009:262, Nr. 93).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-45/10
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg, EU:C:2009:536, Rn. 58).

    So beurteilt sich die Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft nicht unbedingt nur auf operativer Ebene, sondern auch auf finanzieller Ebene (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission, C-508/11 P, Slg, EU:C:2013:289, Rn. 68), da letztlich entscheidend ist, ob die Muttergesellschaft aufgrund der Intensität ihres Einflusses das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft in einem Maß steuern kann, dass beide als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg, EU:C:2009:262, Nr. 93).

  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

  • EuG, 31.03.2009 - T-405/06

    ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt

  • EuG, 16.12.2003 - T-5/00

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

  • EuGH, 08.05.2014 - C-414/12

    Bolloré / Kommission

  • EuGH, 06.08.2012 - C-108/12

    SC Volksbank România

  • EuGH, 27.09.2004 - C-7/04

    Kommission / Akzo und Akcros - Rechtsmittel - Verfahren des vorläufigen

  • EuG, 18.10.2018 - T-640/16

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wärmestabilisatoren - Beschluss,

    Rechtssache T - 45/10.

    Mit Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (T-45/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:507), wies das Gericht die Klage der Klägerin ab.

    In der Anlage zur Klageschrift hat die Klägerin die Stellungnahme vorgelegt, die die Kommission am 18. März 2013 auf die Frage des Gerichts zu einer möglichen Verbindung der Rechtssachen T-45/10 und T-189/10 in den Verfahren betreffend diese beiden Rechtssachen abgegeben hatte (im Folgenden: Anlage A.9).

    Mit Beschluss vom 28. September 2016 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts beschlossen, die Anlage A.9 der Klageschrift nicht aus der Gerichtsakte zu entfernen, weil erstens das fragliche Dokument aus einem früheren Verfahren in der Rechtssache T-189/10 zwischen denselben Parteien stammt, zweitens die Rechtssache T-640/16 mit den verbundenen Rechtssachen T-45/10 und T-189/10 zusammenhängt, da der angefochtene Beschluss in der vorliegenden Rechtssache auf die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2010 in der Rechtssache T-189/10 hin erlassen wurde, und drittens die Anlage A.9 eine Antwort der Kommission auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts in den Rechtssachen T-45/10 und T-189/10 betrifft.

    Zum einen habe sie in dem angefochtenen Beschluss keine neue der Klägerin zuzurechnende Zuwiderhandlung festgestellt und den Betrag der Geldbuße, die in der Entscheidung von 2009 gegen die Klägerin verhängt worden sei, die gegenüber der Klägerin im Anschluss an das Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (T-45/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:507), bestandskräftig geworden sei, nicht geändert.

    Drittens macht die Klägerin geltend, sie habe ein Interesse daran, dass das Gericht über den verfügenden Teil der Entscheidung von 2009, wie er durch die Entscheidung von 2010 ersetzt und in dem angefochtenen Beschluss übernommen worden sei, entscheide, da sich das Gericht in der Rechtssache T-45/10, insbesondere nach der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2010, zur Festlegung der im verfügenden Teil der Entscheidung von 2009 genannten gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschaften nicht habe äußern können.

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nacheinander eine Klage gegen die Entscheidung von 2009, eingetragen unter dem Aktenzeichen T-45/10, und eine Klage gegen die Entscheidung von 2010, eingetragen unter dem Aktenzeichen T-189/10, erhoben hat.

    Wie die Kommission vorträgt, führte der Umstand, dass das Gericht die Klage der Klägerin mit Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (T-45/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:507), abgewiesen hat, da keine Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt wurden, zwar dazu, dass die Feststellungen der Kommission zur Haftung der Klägerin wegen ihrer Zugehörigkeit zu ein und demselben, aus ACW, CPA und ihr selbst bestehenden Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union bestandskräftig wurden, doch konnte dies hinsichtlich der Festlegung des gesamtschuldnerischen Charakters der gemäß Art. 2 Nrn. 31 und 32 der Entscheidung von 2009 geschuldeten Geldbußen nicht der Fall sein.

    Denn dieser Teil der Entscheidung von 2009 wurde, nachdem die Klägerin die Klage in der Rechtssache T-45/10 erhoben hatte, durch die Entscheidung von 2010 geändert.

    Im vorliegenden Fall ist zum Ersten festzustellen, dass die Kommission nach dem Wortlaut des 23. Erwägungsgrunds des angefochtenen Beschlusses erstens der Ansicht ist, dass die Entscheidung von 2009, die durch das Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (T-45/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:507), bestätigt worden sei, die Grundlage für die Verhängung der Geldbußen bleibe.

  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

    Par arrêt du 15 juillet 2015, GEA Group/Commission (T-45/10, non publié, EU:T:2015:507), le Tribunal a rejeté ce recours.

    Le 4 mai 2010, 1a requérante a informé la Commission qu'elle avait procédé à la constitution provisoire de garanties bancaires en attendant que le Tribunal se prononce sur les recours en annulation formés dans les affaires ayant donné lieu depuis lors à l'arrêt du 15 juillet 2015, GEA Group/Commission (T-45/10, non publié, EU:T:2015:507), et à l'arrêt du 15 juillet 2015, GEA Group/Commission (T-189/10, EU:T:2015:504).

    Dans ses observations à la suite du renvoi, elle fait valoir, en premier lieu, que, dans la décision attaquée, elle n'a constaté aucune nouvelle infraction imputable à la requérante et n'a pas modifié le montant de l'amende qui lui a été infligée dans la décision de 2009, décision devenue définitive à l'égard de la requérante à la suite de l'arrêt du 15 juillet 2015, GEA Group/Commission (T-45/10, non publié, EU:T:2015:507).

    Le recours de la requérante contre cette décision a été rejeté par le Tribunal dans son arrêt du 15 juillet 2015, GEA Group/Commission (T-45/10, non publié, EU:T:2015:507).

    Deuxièmement, le recours de la requérante contre la décision de 2009 a été rejeté par l'arrêt du 15 juillet 2015, GEA Group/Commission (T-45/10, non publié, EU:T:2015:507), qui n'a pas été frappé de pourvoi.

    Enfin, juger la demande de réduction du montant de l'amende recevable obligerait le Tribunal à remettre en cause ses arrêts du 15 juillet 2015, GEA Group/Commission (T-189/10 EU:T:2015:504), et du 15 juillet 2015, GEA Group/Commission (T-45/10, non publié, EU:T:2015:507).

    Or, le Tribunal n'aurait pas été amené, en substance, à se prononcer dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 15 juillet 2015, GEA Group/Commission (T-45/10, non publié, EU:T:2015:507), sur les questions relatives aux rapports de solidarité entre la requérante, ACW et CPA, dans la mesure où ces questions n'auraient été soulevées qu'à la suite de l'adoption de la décision de 2010.

    Or, d'une part, ainsi qu'il découle également des points 89 à 92 ci-dessus, la requérante ne pouvait pas attaquer, dans le cadre de son recours dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 15 juillet 2015, GEA Group/Commission (T-45/10, non publié, EU:T:2015:507), dirigé contre la décision de 2009, 1a correction effectuée par la Commission concernant l'application du plafond de 10 % au profit d'ACW, cette dernière n'ayant été effectuée que dans la décision de 2010.

  • EuG, 15.07.2015 - T-189/10

    GEA Group / Kommission

    Die Entscheidung wurde von der Klägerin, der GEA Group AG, in der Rechtssache T-45/10, GEA Group/Kommission, angefochten.

    Darin hat sie beantragt, die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-45/10 zu verbinden.

    Am 14. Juni 2010 sind die Parteien aufgefordert worden, zu einer möglichen Verbindung der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache T-45/10 zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren Stellung zu nehmen.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 7. Juli 2010 ist die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-45/10 zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren verbunden worden.

    Am 25. Februar 2013 ist beschlossen worden, die Parteien zu einer möglichen Verbindung der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache T-45/10 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu hören.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 21. Mai 2014 sind die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache T-45/10 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

    Heute hat das Gericht im Urteil GEA Group/Kommission (T-45/10) die Klage gegen die Entscheidung abgewiesen.

  • EuGH, 25.11.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für Zinn-,

    Mit Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (T-45/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:507), hat das Gericht die Klage abgewiesen.
  • EuG, 07.12.2022 - T-130/21

    CCPL u.a. / Kommission

    Nach dieser Rechtsprechung gilt die oben in Rn. 39 genannte Vermutung ferner auch, wenn die Muttergesellschaft das Kapital ihrer Tochtergesellschaft nicht unmittelbar, sondern über andere Gesellschaften hält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 86, vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission, C-508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 48 und 49, und vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission, T-45/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:507, Rn. 142).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Wärmestabilisatoren -

    4 T-45/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:507.
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