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Rechtsprechung
   BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,40380
BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17 (https://dejure.org/2018,40380)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2018 - EnVR 30/17 (https://dejure.org/2018,40380)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2018 - EnVR 30/17 (https://dejure.org/2018,40380)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de

    Karenzzeiten III

    §§ 10c Abs. 5, Abs. 2 EnWG

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Karenzzeiten III

  • rechtsinformationen.bund.de

    Karenzzeitenregelungen für Mitarbeiter von Unternehmen der Energiewirtschaft: Abschluss eines Anstellungsvertrages einer ehemaligen Führungskraft eines in Deutschland tätigen Unabhängigen Transportnetzbetreibers mit einem nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10c Abs 5 EnWG, § 109 Abs 2 EnWG
    Karenzzeitenregelungen für Mitarbeiter von Unternehmen der Energiewirtschaft: Abschluss eines Anstellungsvertrages einer ehemaligen Führungskraft eines in Deutschland tätigen Unabhängigen Transportnetzbetreibers mit einem nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen des ...

  • IWW

    § ... 10c EnWG, § 4a EnWG, § 3 Nr. 38 EnWG, § 10c Abs. 5, 6 EnWG, § 109 Abs. 2 EnWG, Art. 3 Abs. 1 GG, Abs. 6 EnWG, § 130 Abs. 2 GWB, § 185 Abs. 2 GWB, § 98 Abs. 2 GWB, Richtlinie 2009/73/EG, Richtlinie 2003/55/EG, Richtlinie 2009/72/EG, Richtlinie 2003/54/EG, § 10c Abs. 5 EnWG, § 10c Abs. 5 Fall 1 EnWG, § 10c Abs. 5 Fall 2 EnWG, § 21 Abs. 2 EnWG, § 65 Abs. 2 EnWG, § 83 Abs. 5 EnWG, Art. 100 Abs. 2 GG, § 90 EnWG

  • Wolters Kluwer

    Anstellen einer Person der Unternehmensleitung des in Deutschland tätigen unabhängigen Transportnetzbetreibers nach Beendigung des zu diesem Unternehmen bestehenden Vertragsverhältnisses bei einem anderen nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen ; Auslegung der ...

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 10c Abs. 5, 109 Abs. 2 EnWG, § 185 GWB
    Auswirkungsprinzip: Nachvertragliches Anstellungsverbot bei Wechsel ins Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnWG § 10c Abs. 5 ; EnWG § 109 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Anstellen einer Person der Unternehmensleitung des in Deutschland tätigen unabhängigen Transportnetzbetreibers nach Beendigung des zu diesem Unternehmen bestehenden Vertragsverhältnisses bei einem anderen nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen; Auslegung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit der Karenzzeitenregelungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14

    Karenzzeiten - Entflechtungsvorgabe für Unabhängige Transportnetzbetreiber: …

    Auszug aus BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17
    Rn. 22 Die im Streitfall in Frage stehende Vorschrift des § 10c EnWG über die Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dient wie auch die übrigen Vorschriften über die Zertifizierung und Entflechtung von Transportnetzbetreibern, was der Senat bereits mehrfach entschieden hat, dem Zweck, die mit einer vertikalen Integration von Versorgungs- und Netztätigkeiten einhergehenden systemimmanenten Interessenkonflikte und die daraus resultierende Gefahr einer Diskriminierung in der Ausübung des Netzgeschäfts zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 25 - Karenzzeiten I…, vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 17 - Baltic Cable AB …und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 20 - Karenzzeiten II).

    Denn gerade den Karriere- und Wechselmöglichkeiten innerhalb des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder zur Konzernobergesellschaft wohnt ein nicht unerhebliches Diskriminierungspotential inne (Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 31 - Karenzzeiten I …und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 23 - Karenzzeiten II).

    Durch die Sicherung der beruflichen Handlungsunabhängigkeit der Führungskräfte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers sollen in Ergänzung zur formalen personellen Entflechtung Anreize unterbunden werden, zur Verbesserung der persönlichen Karrierechancen oder der persönlichen Vergütung Marktaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens gegenüber dessen Wettbewerbern zu bevorzugen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 52 mwN - Karenzzeiten I …und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 26 - Karenzzeiten II).

    Die dagegen gerichteten Angriffe der Betroffenen und des Beigeladenen zu 2 bleiben - was der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14, RdE 2016, 51 Rn. 19 ff. - Karenzzeiten I; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1016/16 - nicht zur Entscheidung angenommen) entschieden und im Einzelnen begründet hat - ohne Erfolg.

    Rn. 41 (1) Die Karenzzeitenregelung ist - wie der Senat bereits entschieden hat - zur Erreichung der genannten Ziele geeignet und erforderlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 27 mwN - Karenzzeiten I …und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 28 - Karenzzeiten II).

    Das ITO-Modell als dritte Möglichkeit einer Entflechtung umfasst zwar insgesamt ein ganzes Bündel an Maßnahmen zur Erreichung der genannten Ziele (siehe dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, aaO Rn. 30 - Karenzzeiten I).

    Die verbleibenden Nachteile der Führungskräfte bei ihrem beruflichen Fortkommen innerhalb des Unternehmensverbunds und die Erschwerungen bei der Personal- und Nachwuchsplanung des Unternehmens treten dagegen hinter die mit den Karenzzeitenregelungen verbundenen Ziele zurück (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 32 f. - Karenzzeiten I …und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 29 - Karenzzeiten II).

    Das Verwerfungsmonopol des Gerichtshofs der Europäischen Union ist von vornherein nicht berührt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 94 f. - Karenzzeiten).

  • BGH, 17.07.2018 - EnVR 21/17

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Begriff des …

    Auszug aus BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17
    Rn. 22 Die im Streitfall in Frage stehende Vorschrift des § 10c EnWG über die Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dient wie auch die übrigen Vorschriften über die Zertifizierung und Entflechtung von Transportnetzbetreibern, was der Senat bereits mehrfach entschieden hat, dem Zweck, die mit einer vertikalen Integration von Versorgungs- und Netztätigkeiten einhergehenden systemimmanenten Interessenkonflikte und die daraus resultierende Gefahr einer Diskriminierung in der Ausübung des Netzgeschäfts zu vermeiden (…vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 25 - Karenzzeiten I…, vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 17 - Baltic Cable AB und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 20 - Karenzzeiten II).

    Denn gerade den Karriere- und Wechselmöglichkeiten innerhalb des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder zur Konzernobergesellschaft wohnt ein nicht unerhebliches Diskriminierungspotential inne (…Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 31 - Karenzzeiten I und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 23 - Karenzzeiten II).

    Durch die Sicherung der beruflichen Handlungsunabhängigkeit der Führungskräfte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers sollen in Ergänzung zur formalen personellen Entflechtung Anreize unterbunden werden, zur Verbesserung der persönlichen Karrierechancen oder der persönlichen Vergütung Marktaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens gegenüber dessen Wettbewerbern zu bevorzugen (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 52 mwN - Karenzzeiten I und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 26 - Karenzzeiten II).

    Die Vorschrift will insoweit nicht nur einer konkreten, sondern bereits der abstrakten Gefahr einer Diskriminierung in der Ausübung des Netzgeschäfts begegnen, indem eine Führungskraft des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zur bewussten oder unbewussten Verbesserung ihrer persönlichen Karrierechancen innerhalb des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder bei der Konzernobergesellschaft ihre Tätigkeit nicht auf eine möglichst effiziente Bereitstellung der Netzdienste im Sinne des § 21 Abs. 2 EnWG ausrichtet, sondern auf eine Beförderung der Interessen der Wettbewerbsbereiche des Energieversorgungsunternehmens (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 26 - Karenzzeiten II).

    Rn. 41 (1) Die Karenzzeitenregelung ist - wie der Senat bereits entschieden hat - zur Erreichung der genannten Ziele geeignet und erforderlich (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 27 mwN - Karenzzeiten I und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 28 - Karenzzeiten II).

    Die verbleibenden Nachteile der Führungskräfte bei ihrem beruflichen Fortkommen innerhalb des Unternehmensverbunds und die Erschwerungen bei der Personal- und Nachwuchsplanung des Unternehmens treten dagegen hinter die mit den Karenzzeitenregelungen verbundenen Ziele zurück (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 32 f. - Karenzzeiten I und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 29 - Karenzzeiten II).

  • BGH, 07.03.2017 - EnVR 21/16

    Baltic Cable AB - Energiewirtschaftsrechtliches Verfahren: Zertifizierung eines …

    Auszug aus BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17
    Welche Auswirkungen hierfür ausreichend sind, ist mit Blick auf den Schutzzweck des Gesetzes und der jeweils in Frage kommenden speziellen Sachnormen zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 16 mwN - Baltic Cable AB).

    Rn. 22 Die im Streitfall in Frage stehende Vorschrift des § 10c EnWG über die Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dient wie auch die übrigen Vorschriften über die Zertifizierung und Entflechtung von Transportnetzbetreibern, was der Senat bereits mehrfach entschieden hat, dem Zweck, die mit einer vertikalen Integration von Versorgungs- und Netztätigkeiten einhergehenden systemimmanenten Interessenkonflikte und die daraus resultierende Gefahr einer Diskriminierung in der Ausübung des Netzgeschäfts zu vermeiden (…vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 25 - Karenzzeiten I, vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 17 - Baltic Cable AB …und vom 17. Juli 2018 - EnVR 21/17, Rn. 20 - Karenzzeiten II).

    Es verbietet aber nicht, Sachverhalte zu regeln, die Auswirkungen auf das eigene Hoheitsgebiet haben, auch wenn diese an Vorgänge in einem anderen Territorium anknüpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 46 mwN - Baltic Cable AB).

    Der Senat hat sie deshalb jedenfalls dann für zulässig gehalten, wenn sich die Tätigkeit des betroffenen Unternehmens nicht nur unwesentlich auf das Inland auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 47 - Baltic Cable AB für den Betrieb einer im Inland belegenen Netzkomponente, der eine nicht unbedeutende Rolle für die inländische Energieversorgung zukommt).

    Die von ihr aufgeworfene Frage, ob das völkerrechtliche Auswirkungsprinzip inhaltlich durch die Voraussetzungen der tatsächlichen und unmittelbaren Auswirkung mit einer gewissen Mindestintensität im Inland sowie durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist, ist - wie oben im einzelnen dargelegt - durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, EuZW 2017, 850 - Intel Corporation Inc/Kommission) und des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 16 mwN - Baltic Cable AB) bereits geklärt.

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission …

    Auszug aus BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17
    In dem - nach Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts ergangenen - Urteil vom 6. September 2017 (C-413/14, EuZW 2017, 850 - Intel Corporation Inc/Kommission) hat der Gerichtshof im Rahmen der Begründung der territorialen Zuständigkeit der Kommission klargestellt, dass das völkerrechtlich akzeptierte Kriterium der sogenannten qualifizierten Auswirkungen den Zweck verfolgt, Verhaltensweisen zu erfassen, die zwar nicht im Gebiet der Union stattgefunden haben, deren wettbewerbswidrige Auswirkungen aber auf dem Unionsmarkt zu spüren sein können (…EuGH aaO Rn. 45).

    Mit diesem Kriterium lässt sich die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union völkerrechtlich rechtfertigen, wenn vorhersehbar ist, dass das fragliche Verhalten in der Union unmittelbare und wesentliche Auswirkungen haben wird, wobei insoweit eine Gesamtbetrachtung des fraglichen Verhaltens anzustellen ist (vgl. EuGH, EuZW 2017, 850 Rn. 45 ff. - Intel Corporation Inc/Kommission).

    Der Anwendungsbereich lässt sich - jedenfalls soweit er vorliegend in Frage steht und wie oben näher ausgeführt - anhand des Wortlauts der zugrundeliegenden Richtlinie und ihrem Sinn und Zweck sowie der maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, EuZW 2017, 850 - Intel Corporation Inc/Kommission) eindeutig beantworten.

    Die von ihr aufgeworfene Frage, ob das völkerrechtliche Auswirkungsprinzip inhaltlich durch die Voraussetzungen der tatsächlichen und unmittelbaren Auswirkung mit einer gewissen Mindestintensität im Inland sowie durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist, ist - wie oben im einzelnen dargelegt - durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, EuZW 2017, 850 - Intel Corporation Inc/Kommission) und des Bundesgerichtshofs (…vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2017 - EnVR 21/16, RdE 2018, 201 Rn. 16 mwN - Baltic Cable AB) bereits geklärt.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17
    Rn. 47 a) Gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht, bei dem eine entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung von Handlungen der Organe der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV) gestellt wird, zur Anrufung des Unionsgerichtshofs immer dann verpflichtet, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das nationale Gericht hat festgestellt, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.).

    Hierzu muss das nationale Gericht davon überzeugt sein, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Unionsgerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.;… Slg. 2005, I-8151 Rn. 39 - Intermodal Transports;… vgl. auch BVerfG, NJW 2010, 1268 Rn. 20 f.).

  • BGH, 03.06.2014 - EnVR 10/13

    Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde und dem …

    Auszug aus BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17
    Dies betrifft sowohl die Frage, ob die Behörde ein Aufsichtsverfahren einleitet, als auch die Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie ergreift (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromnetz Homberg).

    Eine Ermessensentscheidung ist nach den - was § 83 Abs. 5 EnWG zeigt - auch im Energiewirtschaftsrecht geltenden allgemeinen Grundsätzen gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch; vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, aaO - Stromnetz Homberg …und vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17, RdE 2018, 207 Rn. 19 - Stadtwerke Wedel GmbH).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in …

    Auszug aus BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17
    Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (EuGH, Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports).

    Hierzu muss das nationale Gericht davon überzeugt sein, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Unionsgerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (…EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 39 - Intermodal Transports;… vgl. auch BVerfG, NJW 2010, 1268 Rn. 20 f.).

  • BVerfG, 25.02.2010 - 1 BvR 230/09

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie des gesetzlichen …

    Auszug aus BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17
    Hierzu muss das nationale Gericht davon überzeugt sein, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Unionsgerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (…EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.;… Slg. 2005, I-8151 Rn. 39 - Intermodal Transports; vgl. auch BVerfG, NJW 2010, 1268 Rn. 20 f.).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-461/03

    Gaston Schul Douane-expediteur - Artikel 234 EG - Verpflichtung eines nationalen …

    Auszug aus BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17
    Eine Vorlagepflicht besteht stets, wenn einzelstaatliche Gerichte Unionsrechtsakte als ungültig außer Anwendung lassen wollen (sog. Verwerfungsmonopol des Gerichtshofs; vgl. EuGH, Slg. 2005, I-10513 Rn. 19 ff. - Gaston Schul).
  • EuGH, 13.12.1994 - C-306/93

    SMW Winzersekt / Land Rheinland-Pfalz

    Auszug aus BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17
    Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Unionsgerichtshof den Gemeinschaftsorganen grundsätzlich einen weiten Ermessens- und Prognosespielraum zubilligt, dessen Weite der Europäische Gerichtshof insbesondere im Rahmen wirtschaftspolitischer Maßnahmen besonders hervorhebt (vgl. EuGH, Slg. 1994, I-5555 Rn. 21 = EuZW 1995, 109 - SMW Winzersekt).
  • BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anspruch eines …

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - 3 Kart 10/16

    Zulässigkeit von Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde gem. § 65 EnWG …

  • BGH, 10.09.2024 - EnVR 75/23

    Verpflichtung eines Energielieferanten zur Rückabwicklung einer Preiserhöhung …

    Dies betrifft sowohl die Frage, ob die Behörde ein Aufsichtsverfahren einleitet, als auch die Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie ergreift (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromnetz Homberg; vom 13. November 2018 - EnVR 30/17, EnWZ 2019, 15 Rn. 44 - Karenzzeiten III).

    Rn. 15 (2) § 65 EnWG stellt eine aufsichtsrechtliche Generalklausel dar, die die Regulierungsbehörde zur Durchsetzung des Energiewirtschaftsrechts ermächtigt und ihr - wie bereits ausgeführt - ein weites Ermessen einräumt (…BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromnetz Homberg; vom 13. November 2018 - EnVR 30/17, EnWZ 2019, 15 Rn. 44 - Karenzzeiten III;… vom 23. November 2021 - EnVR 91/20, WM 2023, 537 Rn. 15 - Netzreservekapazität II;… vom 19. Dezember 2023 - EnVZ 41/21, juris Rn. 8;… Adam in BeckOK EnWG, Stand: 1. Juni 2024, § 65 vor Rn. 1;… Wende in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 65 EnWG Rn. 1;… Turiaux/Grosche in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 65 Rn. 1).

    Rn. 35 aa) Die Ermessensentscheidung der Regulierungsbehörde ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch;… vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromnetz Homberg; vom 13. November 2018 - EnVR 30/17, EnWZ 2019, 15 Rn. 44 - Karenzzeiten III;… vom 5. April 2022 - EnVR 36/21, BGHZ 233, 175 Rn. 29 - OPAL-Gasfernleitung).

  • OLG Köln, 17.07.2026 - 19 U 35/25

    Online-Poker, Ansprüche bei Spielteilnahmen aus dem Ausland, …

    Völkerrechtlich wird die Befugnis eines Staates, Rechtsnormen zu setzen, welche im Ausland stattfindende Sachverhalte erfassen, nicht begrenzt - es existiert kein völkerrechtliches Verbot, Rechtsfolgen des innerstaatlichen Rechts auch an ausländische Sachverhalte anzuknüpfen (…BGH, Beschlüsse vom 07.03.2017, EnVR 21/16, juris Rn. 46 und vom 13.11.2018, EnVR 30/17, juris Rn. 25;… Hidien in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz Kommentar, 303. Lieferung, 2/2020, § 49 EStG, Rn. A 798;… Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 1, 4. Aufl., § 30 SGB I [Stand: 02.10.2024] Rn. 18;… Hauck in: Hauck/Noftz, SGB I Kommentar - Allgemeiner Teil, Mai 2000, § 30 SGB 1, Rn. 1;… Lehmann, Kronke/Haubold a.a.O.).
  • OLG Köln, 10.07.2026 - 19 U 9/25

    Rückzahlung von finanziellen Verlusten eines Spielers und Verbrauchers aus der …

    Völkerrechtlich wird die Befugnis eines Staates, Rechtsnormen zu setzen, welche im Ausland stattfindende Sachverhalte erfassen, nicht begrenzt - es existiert kein völkerrechtliches Verbot, Rechtsfolgen des innerstaatlichen Rechts auch an ausländische Sachverhalte anzuknüpfen (…BGH, Beschlüsse vom 07.03.2017, EnVR 21/16, juris Rn. 46 und vom 13.11.2018, EnVR 30/17, juris Rn. 25;… Hidien in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz Kommentar, 303. Lieferung, 2/2020, § 49 EStG, Rn. A 798;… Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 1, 4. Aufl., § 30 SGB I [Stand: 02.10.2024] Rn. 18;… Hauck in: Hauck/Noftz, SGB I Kommentar - Allgemeiner Teil, Mai 2000, § 30 SGB 1, Rn. 1;… Lehmann, Kronke/Haubold a.a.O.).
  • BGH, 10.09.2024 - EnVR 76/23

    Klage einer Energielieferantin gegen die Anordnung der Bundesnetzagentur …

    Dies betrifft sowohl die Frage, ob die Behörde ein Aufsichtsverfahren einleitet, als auch die Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie ergreift (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromnetz Homberg; vom 13. November 2018 - EnVR 30/17, EnWZ 2019, 15 Rn. 44 - Karenzzeiten III).

    Rn. 15 (2) § 65 EnWG stellt eine aufsichtsrechtliche Generalklausel dar, die die Regulierungsbehörde zur Durchsetzung des Energiewirtschaftsrechts ermächtigt und ihr - wie bereits ausgeführt - ein weites Ermessen einräumt (…BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromnetz Homberg; vom 13. November 2018 - EnVR 30/17, EnWZ 2019, 15 Rn. 44 - Karenzzeiten III;… vom 23. November 2021 - EnVR 91/20, WM 2023, 537 Rn. 15 - Netzreservekapazität II;… vom 19. Dezember 2023 - EnVZ 41/21, juris Rn. 8;… Adam in BeckOK EnWG, Stand: 1.Juni 2024, § 65 vor Rn. 1;… Wende in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 65 EnWG Rn. 1;… Turiaux/Grosche in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 65 Rn. 1).

    Rn. 35 aa) Die Ermessensentscheidung der Regulierungsbehörde ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch;… vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromnetz Homberg; vom 13. November 2018 - EnVR 30/17, EnWZ 2019, 15 Rn. 44 - Karenzzeiten III;… vom 5. April 2022 - EnVR 36/21, BGHZ 233, 175 Rn. 29 - OPAL-Gasfernleitung).

  • OLG Köln, 20.07.2026 - 19 U 63/25

    Rückzahlung von Spielverlusten eines Spielers aus der Teilnahme an …

    Völkerrechtlich wird die Befugnis eines Staates, Rechtsnormen zu setzen, welche im Ausland stattfindende Sachverhalte erfassen, nicht begrenzt - es existiert kein völkerrechtliches Verbot, Rechtsfolgen des innerstaatlichen Rechts auch an ausländische Sachverhalte anzuknüpfen (…BGH, Beschlüsse vom 07.03.2017, EnVR 21/16, juris Rn. 46 und vom 13.11.2018, EnVR 30/17, juris Rn. 25;… Hidien in: Kirchhof/ Kube/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz Kommentar, 303. Lieferung, 2/2020, § 49 EStG, Rn. A 798;… Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 1, 4. Aufl., § 30 SGB I [Stand: 02.10.2024] Rn. 18;… Hauck in: Hauck/Noftz, SGB I Kommentar - Allgemeiner Teil, Mai 2000, § 30 SGB 1, Rn. 1;… Lehmann, Kronke/Haubold a.a.O.).
  • BGH, 05.04.2022 - EnVR 36/21

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Wirksamkeit einer Entscheidung der …

    Eine Ermessensentscheidung ist nach den gemäß § 83 Abs. 5 EnWG auch im Energiewirtschaftsrecht geltenden allgemeinen Grundsätzen gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch;… vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17, RdE 2018, 207 Rn. 19 - Stadtwerke Wedel GmbH; vom 13. November 2018 - EnVR 30/17, N&R 2019, 38 Rn. 44 - Karenzzeiten III, jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 16.04.2025 - 3 Kart 539/24
    Dies betrifft sowohl die Frage, ob die Behörde ein Aufsichtsverfahren einleitet, als auch die Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie ergreift (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromnetz; vom 13. November 2018 - EnVR 30/17, EnWZ 2019, 15 Rn. 44 - Karenzzeiten III;… vom 10. September 2024 - EnVR 76/23, BeckRS 2024, 31593 Rn. 7).

    Das (Beschwerde-)Gericht prüft lediglich, ob die Behörde ihr Ermessen überhaupt ausgeübt hat, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromnetz Homberg; vom 13. November 2018 - EnVR 30/17, EnWZ 2019, 15 Rn. 44 - Karenzzeiten III;… vom 5. April 2022 - EnVR 36/21, BGHZ 233, 175 Rn. 29 - OPAL-Gasfernleitung;… vom 10. September 2024 - EnVR 75/23, GRUR-RS 2024, 31579 Rn. 35).

  • BGH, 19.07.2022 - EnVR 33/21

    Energiespezifische Dienstleistungserbringer - Vorgaben für die Erstellung und …

    Durch die vertikale Integration der Erzeugungs-, Vertriebs- und Netztätigkeiten besteht - wie der Senat schon mehrfach entschieden hat - ein systemimmanenter Interessenkonflikt, der die Gefahr der Diskriminierung, Wettbewerbsverzerrung und Quersubventionierung begründet (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 25 ff. - Karenzzeiten I mwN; vom 13. November 2018 - EnVR 30/17, ZNER 2019, 30 Rn. 22 - Karenzzeiten III mwN;… Hölscher in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 6 Rn. 8 ff. mwN;… Säcker/Schönborn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 6 EnWG Rn. 2 ff.).
  • BGH, 19.07.2022 - EnVR 29/21

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache: Festlegung von Vorgaben für Erstellung …

    Durch die vertikale Integration der Erzeugungs-, Vertriebs- und Netztätigkeiten besteht - wie der Senat schon mehrfach entschieden hat - ein systemimmanenter Interessenkonflikt, der die Gefahr der Diskriminierung, Wettbewerbsverzerrung und Quersubventionierung begründet (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14, RdE 2016, 518 Rn. 25 ff. mwN - Karenzzeiten I; vom 13. November 2018 - EnVR 30/17, ZNER 2019, 30 Rn. 22 mwN - Karenzzeiten III;… Hölscher in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 6 Rn. 8 ff. mwN;… Säcker/Schönborn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 6 EnWG Rn. 2).
  • BGH, 04.05.2021 - EnVR 22/20

    Anpassung der Erlösobergrenze: Anspruch eines Gasverteilernetzbetreibers auf …

    Rn. 22 aa) Die nach § 68 Abs. 1 EnWG zu treffende Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (…st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromnetz Homberg, und vom 13. November 2018 - EnVR 30/17, ZNER 2019, 30 Rn. 44 - Karenzzeiten III).
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2025 - 3 Kart 933/24
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