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Rechtsprechung
   EuGöD, 30.04.2014 - F-28/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8581
EuGöD, 30.04.2014 - F-28/13 (https://dejure.org/2014,8581)
EuGöD, Entscheidung vom 30.04.2014 - F-28/13 (https://dejure.org/2014,8581)
EuGöD, Entscheidung vom 30. April 2014 - F-28/13 (https://dejure.org/2014,8581)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lopez Cejudo / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Tagegeld - Art. 10 des Anhangs VII des Statuts - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge - Von den Dienstbezügen einbehaltene Beträge - Art. 85 des Statuts - Bewusste Täuschung der ...

  • EU-Kommission

    José Manuel López Cejudo gegen Europäische Kommission.

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Lopez Cejudo / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Öffentlicher Dienst - Klage auf Aufhebung der Entscheidungen, von den Gehältern des Klägers für die Monate Juni, Juli, August, September und Oktober 2012 Beträge einzubehalten

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (33)

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der …

    Auszug aus EuGöD, 30.04.2014 - F-28/13
    Aus dem grundlegenden Erfordernis der Rechtssicherheit ergibt sich nämlich bei Fehlen von Vorschriften über die Verjährung, dass die Kommission die Ausübung ihrer Befugnisse nicht unbeschränkt aufschieben darf (Urteil Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T-22/02 und T-23/02, EU:T:2005:349, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 87 Daher kann sich der Unionsrichter bei der Prüfung der Rüge, dass die Kommission zu spät gehandelt habe, nicht auf die Feststellung beschränken, dass es keine Verjährungsfrist gebe, sondern er muss überprüfen, ob die Kommission nicht übermäßig spät gehandelt hat (Urteil Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, EU:T:2005:349, Rn. 88, sowie entsprechend Urteil François/Kommission, T-307/01, EU:T:2004:180, Rn. 46).

    Vielmehr kann das Vorgehen der Kommission nicht als übermäßig spät angesehen werden, wenn es an einer Verzögerung oder an einer anderen der Kommission vorwerfbaren Nachlässigkeit fehlt, und insoweit sind insbesondere der Zeitpunkt, zu dem die Kommission Kenntnis von dem Verstoß erlangt hat, und die angemessene Dauer des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen (Urteile Ronsse/Kommission, EU:T:2002:269, Rn. 53, sowie Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, EU:T:2005:349, Rn. 89;… ferner in diesem Sinne Urteil Nencini/Parlament, T-431/10 und T-560/10, EU:T:2013:290, Rn. 48 bis 50, Rechtsmittel anhängig beim Gerichtshof, Rechtssache C-447/13 P).

  • EuGöD, 12.03.2014 - F-128/12

    CR / Parlament - Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Familienzulagen - Zulage …

    Auszug aus EuGöD, 30.04.2014 - F-28/13
    Rn. 62 Insoweit ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen, denen zufolge der Kläger am 1. September 1997 an seinem neuen Dienstort endgültig Wohnung genommen hatte, dass ihm unter diesen Umständen nach Art. 10 des Anhangs VII des Statuts keine Tagegelder zustanden, was ihm bekannt sein musste, weil nach der Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass jeder die übliche Sorgfalt beachtende Beamte das Statut kennt (…Urteil Connolly/Kommission, T-34/96 und T-163/96, EU:T:1999:102, Rn. 168, und Urteil CR/Parlament, F-128/12, EU:F:2014:38, Rn. 45;… vgl. ferner zu einer Auslandszulage Urteil Gouvras/Kommission, T-180/02 und T-113/03, EU:T:2004:238, Rn. 111).

    Rn. 66 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 85 des Statuts allgemein dem Ziel dient, die finanziellen Interessen der Europäischen Union im besonderen Kontext der Beziehungen zwischen ihren Organen und ihren Bediensteten zu schützen, d. h. den Personen, die diesen Organen gegenüber eine besondere Loyalitätspflicht haben, wie sie nunmehr ausdrücklich in Art. 11 des Statuts festgelegt ist, der insbesondere bestimmt, dass der Beamte sich in seinem Verhalten "ausschließlich von den Interessen der Union" hat leiten zu lassen und die ihm aufgetragenen Aufgaben "unter Einhaltung seiner Loyalitätspflicht gegenüber der Union" auszuführen hat (Urteil CR/Parlament, EU:F:2014:38, Rn. 61).

    Rn. 101 Ferner ist die Verwaltung nach Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts verpflichtet, die ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge in vollem Umfang zurückzufordern, wenn die besondere Situation vorliegt, dass sie nachweisen kann, dass der betreffende Beamte sie bewusst getäuscht und damit gegen seine besondere Loyalitätspflicht verstoßen hat (vgl. Urteil CR/Parlament, EU:F:2014:38, Rn. 62).

  • EuG, 05.11.2002 - T-205/01

    Ronsse / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 30.04.2014 - F-28/13
    Somit ist der Zeitablauf nur als eines der Kriterien für die Beurteilung der Berechtigung des Erstattungsverlangens heranzuziehen, bei der insbesondere zum einen die Offensichtlichkeit der von der Verwaltung begangenen Unregelmäßigkeit und zum anderen die Gesamtheit der Umstände zu berücksichtigen ist, die eine Rolle spielen können, wie etwa die Höhe des zurückgeforderten Betrags, das fehlerhafte Verhalten der Verwaltung, der gute Glaube des Beamten und die übliche Sorgfalt, die angesichts seiner Besoldungsgruppe und seiner Berufserfahrung von ihm zu erwarten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Acton u. a./Kommission, 44/74, 46/74 und 49/74, EU:C:1975:42, Rn. 29, White/Kommission, T-107/92, EU:T:1994:17, Rn. 47, sowie Ronsse/Kommission, T-205/01, EU:T:2002:269, Rn. 52).

    Vielmehr kann das Vorgehen der Kommission nicht als übermäßig spät angesehen werden, wenn es an einer Verzögerung oder an einer anderen der Kommission vorwerfbaren Nachlässigkeit fehlt, und insoweit sind insbesondere der Zeitpunkt, zu dem die Kommission Kenntnis von dem Verstoß erlangt hat, und die angemessene Dauer des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen (Urteile Ronsse/Kommission, EU:T:2002:269, Rn. 53, sowie Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, EU:T:2005:349, Rn. 89;… ferner in diesem Sinne Urteil Nencini/Parlament, T-431/10 und T-560/10, EU:T:2013:290, Rn. 48 bis 50, Rechtsmittel anhängig beim Gerichtshof, Rechtssache C-447/13 P).

    Rn. 91 In einem Fall, in dem die begangene Unregelmäßigkeit für den betreffenden Beamten offensichtlich war oder hätte sein müssen, wurde bereits entschieden, dass eine Zeitspanne von sieben Jahren zwischen dem Beginn der ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen und dem Tag, an dem die Verwaltung den Anspruch auf Rückerstattung geltend gemacht hat, nicht unangemessen erscheint (vgl. Urteil Ronsse/Kommission, EU:T:2002:269, Rn.53, sowie zu einem sieben Jahre nach der rechtsgrundlosen Zahlung entdeckten Irrtum Urteil Ritto/Kommission, EU:F:2008:110).

  • EuG, 10.02.1994 - T-107/92

    George John White gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …

    Auszug aus EuGöD, 30.04.2014 - F-28/13
    Somit ist der Zeitablauf nur als eines der Kriterien für die Beurteilung der Berechtigung des Erstattungsverlangens heranzuziehen, bei der insbesondere zum einen die Offensichtlichkeit der von der Verwaltung begangenen Unregelmäßigkeit und zum anderen die Gesamtheit der Umstände zu berücksichtigen ist, die eine Rolle spielen können, wie etwa die Höhe des zurückgeforderten Betrags, das fehlerhafte Verhalten der Verwaltung, der gute Glaube des Beamten und die übliche Sorgfalt, die angesichts seiner Besoldungsgruppe und seiner Berufserfahrung von ihm zu erwarten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Acton u. a./Kommission, 44/74, 46/74 und 49/74, EU:C:1975:42, Rn. 29, White/Kommission, T-107/92, EU:T:1994:17, Rn. 47, sowie Ronsse/Kommission, T-205/01, EU:T:2002:269, Rn. 52).

    Rn. 92 Ferner hat das Gericht der Europäischen Union, worauf die Kommission zutreffend hinweist, im Fall eines äußerst nachlässigen Verhaltens eines Beamten, das jedoch - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - nicht auf einen Vorsatz schließen ließ, die Verwaltung zu täuschen, bereits entschieden, dass ein Verfahren zur Einziehung der einem Beamten ohne Rechtsgrund gewährten Vorteile, das mehr als zehn Jahre nach den streitigen Zahlungen eingeleitet wurde, gewiss sehr spät erfolgte, dieser Zeitraum aber angesichts der Umstände des Falles jedenfalls nicht als so übermäßig lang erscheint, dass dadurch die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge beeinträchtigt werden könnte (vgl. Urteil White/Kommission, EU:T:1994:17, Rn. 48).

    Rn. 93 Nach Auffassung des Gerichts ist das in Rn. 48 des Urteils White/Kommission (EU:T:1994:17) gefundene Ergebnis im vorliegenden Fall angesichts der hier gegebenen Umstände, insbesondere der bewussten Täuschung der Verwaltung durch den Kläger, erst recht geboten.

  • EuG, 25.10.2013 - T-476/11

    Kommission / Moschonaki

    Auszug aus EuGöD, 30.04.2014 - F-28/13
    Wie nämlich nunmehr aus dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union Kommission/Moschonaki (T-476/11 P, EU:T:2013:557) hervorgeht, ist es einem Kläger verwehrt, ein solches Argument, das er in seiner Beschwerde nicht vorgebracht hat, erstmals im Stadium des gerichtlichen Verfahrens vorzutragen.

    Zum anderen dient Art. 91 des Statuts nicht dem Zweck, den möglichen Rechtsstreit streng und endgültig zu begrenzen, solange nur die Klage weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändert (Urteil Kommission/Moschonaki, EU:T:2013:557, Rn. 73 und 76).

  • EuG, 10.06.2004 - T-307/01

    François / Kommission - Beamte - Disziplinarordnung - Einstufung in eine …

    Auszug aus EuGöD, 30.04.2014 - F-28/13
    Rn. 87 Daher kann sich der Unionsrichter bei der Prüfung der Rüge, dass die Kommission zu spät gehandelt habe, nicht auf die Feststellung beschränken, dass es keine Verjährungsfrist gebe, sondern er muss überprüfen, ob die Kommission nicht übermäßig spät gehandelt hat (Urteil Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, EU:T:2005:349, Rn. 88, sowie entsprechend Urteil François/Kommission, T-307/01, EU:T:2004:180, Rn. 46).

    Insbesondere bei der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens beurteilt sich die Einhaltung einer angemessenen Frist danach, wann die Verwaltung Kenntnis von den Vorgängen und Verhaltensweisen erhalten hat, die Zuwiderhandlungen gegen die Dienstpflichten eines Beamten darstellen können (vgl. Urteil François/Kommission, EU:T:2004:180, Rn. 48).

  • EuGöD, 09.09.2008 - F-18/08

    Ritto / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 30.04.2014 - F-28/13
    Rn. 61 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 85 Abs. 1 des Statuts für die Rückforderung eines ohne rechtlichen Grund gezahlten Betrags der Nachweis erforderlich ist, dass der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung tatsächlich kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte kennen müssen (…Urteil Berghmans/Kommission, 142/78, EU:C:1979:233, Rn. 9, und Urteil Ritto/Kommission, F-18/08, EU:F:2008:110, Rn. 29).

    Rn. 91 In einem Fall, in dem die begangene Unregelmäßigkeit für den betreffenden Beamten offensichtlich war oder hätte sein müssen, wurde bereits entschieden, dass eine Zeitspanne von sieben Jahren zwischen dem Beginn der ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen und dem Tag, an dem die Verwaltung den Anspruch auf Rückerstattung geltend gemacht hat, nicht unangemessen erscheint (vgl. Urteil Ronsse/Kommission, EU:T:2002:269, Rn.53, sowie zu einem sieben Jahre nach der rechtsgrundlosen Zahlung entdeckten Irrtum Urteil Ritto/Kommission, EU:F:2008:110).

  • EuG, 16.05.2007 - T-324/04

    F / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 30.04.2014 - F-28/13
    Im Übrigen ist die Situation, in der sich eine Verwaltung befindet, die die Zahlung Tausender von Gehältern und Zulagen aller Art zu bewältigen hat, nicht mit derjenigen des Beamten zu vergleichen, der ein persönliches Interesse an der Prüfung der monatlich bei ihm eingehenden Zahlungen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil F/Kommission, T-324/04, EU:T:2007:140, Rn. 144 und 145 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 100 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 85 des Statuts selbst Ausdruck des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ist und das Fehlen eines Verstoßes gegen diesen Artikel, wie es vorstehend festgestellt wurde, schon aus diesem Grund zur Zurückweisung der auf einen Verstoß gegen diesen Grundsatz gestützten Rüge führt (Urteil F/Kommission, EU:T:2007:140, Rn. 167).

  • EuG, 10.07.1992 - T-63/91

    Elisabeth Benzler gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …

    Auszug aus EuGöD, 30.04.2014 - F-28/13
    Gemäß Art. 20 hat der Beamte am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist (Urteil Benzler/Kommission, T-63/91, EU:T:1992:88, Rn. 19).

    Diese Zielsetzung ist von der zur Zeit des Sachverhalts geltenden Rechtsprechung ständig herausgestellt worden (vgl. insbesondere Urteil Mouzourakis/Parlament, 280/85, EU:C:1987:66, Rn. 9, Urteil Benzler/Kommission, EU:T:1992:88, Rn. 20, …sowie Urteil Baniel-Kubinova u. a./Parlament, F-131/07, EU:F:2008:159, Rn. 17).

  • EuGöD, 02.12.2008 - F-131/07

    Baniel-Kubinova u.a. / Parlament

    Auszug aus EuGöD, 30.04.2014 - F-28/13
    Diese Zielsetzung ist von der zur Zeit des Sachverhalts geltenden Rechtsprechung ständig herausgestellt worden (…vgl. insbesondere Urteil Mouzourakis/Parlament, 280/85, EU:C:1987:66, Rn. 9, Urteil Benzler/Kommission, EU:T:1992:88, Rn. 20, sowie Urteil Baniel-Kubinova u. a./Parlament, F-131/07, EU:F:2008:159, Rn. 17).

    Rn. 46 Der Anspruch auf Tagegeld entsteht zwar schon, bevor der Betroffene seinen Wohnsitz an seinen Dienstort oder neuen Dienstort verlegt hat (Urteil Baniel-Kubinova u. a./Parlament, EU:F:2008:159, Rn. 24); Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 3 des Anhangs VII des Statuts bestimmt jedoch, dass das Tagegeld auf keinen Fall über den Zeitpunkt hinaus gewährt wird, zu dem der Beamte umgezogen ist, um seinen Verpflichtungen aus Art. 20 des Statuts nachzukommen.

  • EuGöD, 19.03.2013 - F-10/12

    Infante Garcia-Consuegra / Kommission

  • EuGH, 29.01.2009 - C-278/07

    Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u.a. - Verordnung (EG, Euratom) …

  • EuGH, 28.02.2013 - C-334/12

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P - …

  • EuG, 19.05.1999 - T-34/96

    Beamte - Disziplinarverfahren - Entfernung aus dem Dienst - Artikel 11, 12 und 17 …

  • EuGH, 18.03.1975 - 44/74

    Acton u.a. / Kommission

  • EuGöD, 14.09.2011 - F-12/09

    A / Kommission

  • EuG, 19.10.2010 - T-431/10

    Riccardo Nencini gegen Europäisches Parlament. - Vorläufiger Rechtsschutz - …

  • EuG, 04.06.2013 - T-431/10

    Riccardo Nencini gegen Europäisches Parlament.

  • EuG, 15.07.2004 - T-180/02

    Gouvras / Kommission - Beamte - Dienstliche Verwendung - Abordnung im …

  • EuG, 29.09.2005 - T-195/03

    Thommes / Kommission - Bedienstete auf Zeit - Einrichtungsbeihilfe - Änderung des …

  • EuG, 12.12.1996 - T-33/95

    Beamte - Vorherige Abordnung als nationaler Sachverständiger - Tagegelder - …

  • EuGH, 11.10.1979 - 142/78

    Berghmans / Kommission

  • EuG, 05.03.2003 - T-293/01

    Ineichen / Kommission

  • EuGöD, 10.03.2009 - F-100/07

    Tsirimiagos / Ausschuss der Regionen

  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

  • EuG, 21.09.2011 - T-325/09

    Adjemian u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete - …

  • EuGH, 28.02.2008 - C-17/07

    Neirinck / Kommission

  • EuGH, 07.03.1990 - 116/88

    Hecq / Kommission

  • EuGH, 07.03.1990 - 149/88

    Rechtmäßigkeit der Zuweisung einer anderen als der bisherigen Tätigkeit an einen …

  • EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11

    Tzirani / Kommission - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Begriff des Mobbings - …

  • EuGöD, 25.02.2014 - F-118/11

    Marcuccio / Kommission

  • EuGH, 05.02.1987 - 280/85

    Mouzourakis / Parlament

  • EuG, 20.08.1998 - T-132/97
  • EuG, 24.04.2017 - T-584/16

    HF/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten - …

    Rn. 165 Hierzu genügt der Hinweis, dass die Anträge auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens zurückgewiesen werden müssen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, eng mit den Aufhebungsanträgen zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 129…, vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C-417/05 P, EU:C:2006:582, Rn. 51, und vom 30. April 2014, López Cejudo/Kommission, F-28/13, EU:F:2014:55, Rn. 105).
  • EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13

    AX / EZB - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Disziplinarverfahren - …

    Rn. 177 Das Gericht stellt fest, dass das Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsuntersuchung und das Untersuchungsverfahren des OLAF innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet wurden, d. h. kurz nachdem die Bank bzw. das OLAF Kenntnis von den Vorgängen und Handlungen erhalten hatten, die Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten der Bediensteten der EZB darstellen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteile François/Kommission, T-307/01, EU:T:2004:180, Rn. 48, und López Cejudo/Kommission, F-28/13, EU:F:2014:55, Rn. 90).
  • EuG, 24.04.2017 - T-570/16

    HF/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten - …

    Rn. 69 Hierzu genügt der Hinweis, dass die Anträge auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens zurückgewiesen werden müssen, wenn sie eng mit den Aufhebungsanträgen zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden (…Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 129…, vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C-417/05 P, EU:C:2006:582, Rn. 51, und vom 30. April 2014, López Cejudo/Kommission, F-28/13, EU:F:2014:55, Rn. 105).
  • EuGöD, 26.03.2015 - F-124/13

    CW / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Aufhebungsklage - Art. 12a des …

    Rn. 159 Unabhängig von der Frage, ob im Hinblick auf den Grundsatz der Übereinstimmung sich die Klägerin in ihrer Beschwerde, indem sie beantragte, "das Unrecht wiedergutzumachen, das ihr die angefochtene Entscheidung zugefügt hatte oder weiterhin zufügen könnte", auf den Ersatz eines materiellen Schadens und/oder immateriellen Schadens beziehen wollte, ist darauf hinzuweisen, dass die auf Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens gerichteten Anträge zurückzuweisen sind, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in einem engen Zusammenhang mit Aufhebungsanträgen stehen, die ihrerseits als unbegründet zurückgewiesen wurden (Urteil López Cejudo/Kommission, F-28/13, EU:F:2014:55, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 06.11.2014 - F-4/14

    Öffentlicher Dienst - Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nach …

    Rn. 86 S'agissant des conclusions indemnitaires, il suffit de rappeler que les conclusions tendant à la réparation d'un préjudice matériel ou moral doivent être rejetées lorsqu'elles présentent, comme en l'espèce, un lien étroit avec les conclusions en annulation qui ont, elles-mêmes, été rejetées comme non fondées (voir arrêt López Cejudo/Commission, F-28/13, EU:F:2014:55, point 105, et la jurisprudence citée).
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