Rechtsprechung
| EuGöD, 26.01.2012 - F-66/11 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Cristina / Kommission
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 12. Juli 2011 - ZZ/Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Öffentlicher Dienst - Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses "EPSO/AST/111/10 (AST 1)", die Klägerin nicht zu den Prüfungen zuzulassen
Verfahrensgang
- EuGöD, 26.01.2012 - F-66/11
- EuGöD, 20.06.2012 - F-66/11
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Rechtsprechung
| EuGöD, 20.06.2012 - F-66/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Cristina / Kommission
Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren über die Nichtzulassung zur Teilnahme an den Prüfungen - Rechtsbehelfe - Klage, die erhoben wird, ohne die Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde ...
- EU-Kommission
Cristina / Kommission
Verfahrensgang
- EuGöD, 26.01.2012 - F-66/11
- EuGöD, 20.06.2012 - F-66/11
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (19)
- EuG, 20.06.1990 - T-133/89
Jean-Louis Burban gegen Europäisches Parlament. - Einstellung - Auswahlverfahren …
Auszug aus EuGöD, 20.06.2012 - F-66/11
Rn. 35 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin als Erwiderung auf die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit darauf hingewiesen, dass das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 20. Juni 1990, Burban/Parlament (T-133/89), eine Klage unter Voraussetzungen für zulässig erklärt habe, die im Wesentlichen mit denen der vorliegenden Rechtssache identisch seien.Rn. 40 Vielmehr wurde in der Unionsrechtsprechung bereits ausdrücklich anerkannt, dass, wenn sich ein Bewerber in einem Auswahlverfahren in der Form einer Verwaltungsbeschwerde an die Anstellungsbehörde wendet, ein solches Vorgehen, welche rechtliche Bedeutung ihm auch immer zukommen mag, nicht zur Folge haben kann, dass der Bewerber die Möglichkeit verliert, unmittelbar den Richter anzurufen (Urteil des Gerichtshofs vom 30. November 1978, Salerno u. a./Kommission, 4/78, 19/78 und 28/78, Randnr. 10; Urteil Burban/Parlament, Randnr. 17).
Rn. 41 Entscheidet sich ein Bewerber in einem Auswahlverfahren somit dafür, unmittelbar den Richter anzurufen, hat dieser festzustellen, ob die Klage innerhalb der Frist von drei Monaten und zehn Tagen nach Mitteilung der beschwerenden Entscheidung an den Kläger erhoben worden ist (vgl. Urteil Burban/Parlament, Randnr. 18).
Rn. 53 Die Kommission hat nämlich erstens vorgetragen, dass die im Urteil Burban/Parlament gefundene Lösung durch die spätere Rechtsprechung überholt sei.
Rn. 54 Zweitens weist die Kommission darauf hin, dass sich der Kläger in der Rechtssache, in der das Urteil Burban/Parlament ergangen sei, "schließlich" dafür entschieden habe, unmittelbar den Richter anzurufen (Urteil Burban/Parlament, Randnr. 18), während die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache versuche, gleichzeitig beide Rechtsbehelfe zu nutzen.
Rn. 55 Um die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache abzugrenzen, in der das Urteil Burban/Parlament erging, hat die Kommission drittens hervorgehoben, dass die Klägerin im vorliegenden Fall durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei, als sie ihre Beschwerde erhoben habe.
Rn. 59 Somit ist im Licht der vorstehenden Erwägungen festzustellen, ob die unmittelbare Anrufung des Richters im vorliegenden Fall innerhalb der Frist von drei Monaten und zehn Tagen nach Mitteilung der beschwerenden Entscheidung an die Klägerin erfolgt ist (vgl. Urteil Burban/Parlament, Randnr. 17).
- EuG, 21.11.2000 - T-214/99
Öffentlicher Dienst
Auszug aus EuGöD, 20.06.2012 - F-66/11
Rn. 68 Das Gericht hat sich im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitsprüfung daher auf die Frage zu beschränken, ob dieses Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt worden ist (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T-214/99, Randnr. 71; Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010, Časta/Kommission, F-40/09, Randnr. 58).Rn. 74 Im Licht der oben angeführten Rechtsprechung kann dem Prüfungsausschuss somit nicht vorgeworfen werden, dass er die Klägerin nicht zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert oder nicht selbst ergänzende Nachforschungen hinsichtlich dieser Information angestellt hat, die auf keine nachprüfbare Angabe zur Berufserfahrung der Klägerin gestützt war (vgl. Urteil Carrasco Benítez/Kommission, Randnrn. 77 und 78).
Insoweit kann keine Rede davon sein, dass das, was der Gesetzgeber als eine bloße Ermächtigung für den Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren konzipiert hat, in eine Verpflichtung umgewandelt wird (Urteil Carrasco Benítez/Kommission, Randnr. 78).
- EuG, 25.11.2005 - T-41/04
Pérez-Díaz / Kommission
Auszug aus EuGöD, 20.06.2012 - F-66/11
Rn. 45 Zwar trifft es zu, dass, wie die Kommission vorträgt, nach einer umfangreichen Rechtsprechung zu Streitigkeiten über Entscheidungen des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren zum einen, wenn der Kläger sich dafür entscheidet, sich zuvor im Wege einer Verwaltungsbeschwerde an die Verwaltung zu wenden, die Zulässigkeit der später erhobenen Klage von der Beachtung aller verfahrensmäßigen Zwänge durch den Betroffenen abhängt, die mit dem Weg der vorherigen Beschwerde verbunden sind (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Van Neyghem/Kommission, F-73/06, Randnr. 37), und zum anderen, soweit eine Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren eingelegt wurde, die Klagefrist nach Art. 91 des Statuts am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung beginnt (Urteil Detti/Gerichtshof, Randnr. 17; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 27. Juni 1991, Valverde Mordt/Gerichtshof, T-156/89, Randnr. 90; vom 16. September 1998, Jouhki/Kommission, T-215/97, Randnr. 22; vom 31. Mai 2005, Gibault/Kommission, T-294/03, Randnr. 22; Beschluss des Gerichts erster Instanz, 25. November 2005, Pérez-Díaz/Kommission, T-41/04, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 2006, Pérez-Díaz/Kommission, T-156/03, Randnr. 26; Urteile des Gerichts vom 12. März 2009, Hambura/Parlament, F-4/08, Randnr. 24, und Bartha/Kommission, Randnr. 26).Rn. 47 Im Urteil Pérez-Díaz/Kommission hatte das Gericht erster Instanz festgestellt, dass die Beschwerde und die Klage verschiedene Gegenstände betrafen.
Folglich bestand in dieser Rechtssache für das Gericht erster Instanz kein Anlass, zu entscheiden, dass eine Aufhebungsklage, die erhoben wurde, bevor das gegen den beanstandeten Rechtsakt - in diesem Fall die Entscheidung der Kommission, eine erneute mündliche Prüfung durchzuführen - statthafte vorgerichtliche Verwaltungsverfahren durch die Zurückweisung der Beschwerde abgeschlossen war, verfrüht ist, weshalb sich das Gericht erster Instanz darauf beschränkte, festzustellen, dass die Klage nicht als eine Klage angesehen werden kann, der eine Verwaltungsbeschwerde vorausgegangen ist (Urteil Pérez-Díaz/Kommission, T-156/03, Randnrn. 27 und 34).
- EuG, 08.06.2006 - T-156/03
Pérez-Díaz / Kommission
Auszug aus EuGöD, 20.06.2012 - F-66/11
Rn. 45 Zwar trifft es zu, dass, wie die Kommission vorträgt, nach einer umfangreichen Rechtsprechung zu Streitigkeiten über Entscheidungen des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren zum einen, wenn der Kläger sich dafür entscheidet, sich zuvor im Wege einer Verwaltungsbeschwerde an die Verwaltung zu wenden, die Zulässigkeit der später erhobenen Klage von der Beachtung aller verfahrensmäßigen Zwänge durch den Betroffenen abhängt, die mit dem Weg der vorherigen Beschwerde verbunden sind (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Van Neyghem/Kommission, F-73/06, Randnr. 37), und zum anderen, soweit eine Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren eingelegt wurde, die Klagefrist nach Art. 91 des Statuts am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung beginnt (Urteil Detti/Gerichtshof, Randnr. 17; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 27. Juni 1991, Valverde Mordt/Gerichtshof, T-156/89, Randnr. 90; vom 16. September 1998, Jouhki/Kommission, T-215/97, Randnr. 22; vom 31. Mai 2005, Gibault/Kommission, T-294/03, Randnr. 22; Beschluss des Gerichts erster Instanz, 25. November 2005, Pérez-Díaz/Kommission, T-41/04, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 2006, Pérez-Díaz/Kommission, T-156/03, Randnr. 26; Urteile des Gerichts vom 12. März 2009, Hambura/Parlament, F-4/08, Randnr. 24, und Bartha/Kommission, Randnr. 26).Folglich bestand in dieser Rechtssache für das Gericht erster Instanz kein Anlass, zu entscheiden, dass eine Aufhebungsklage, die erhoben wurde, bevor das gegen den beanstandeten Rechtsakt - in diesem Fall die Entscheidung der Kommission, eine erneute mündliche Prüfung durchzuführen - statthafte vorgerichtliche Verwaltungsverfahren durch die Zurückweisung der Beschwerde abgeschlossen war, verfrüht ist, weshalb sich das Gericht erster Instanz darauf beschränkte, festzustellen, dass die Klage nicht als eine Klage angesehen werden kann, der eine Verwaltungsbeschwerde vorausgegangen ist (Urteil Pérez-Díaz/Kommission, T-156/03, Randnrn. 27 und 34).
- EuG, 31.01.2006 - T-293/03
Giulietti / Kommission
Auszug aus EuGöD, 20.06.2012 - F-66/11
Der Prüfungsausschuss verfügt insoweit im Rahmen der das Auswahlverfahren betreffenden Bestimmungen des Statuts über ein Ermessen bei der Beurteilung sowohl der Art und der Dauer der früheren Berufserfahrung des Bewerbers als auch ihres mehr oder weniger engen Zusammenhangs, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2004, Petrich/Kommission, T-145/02, Randnr. 37, und vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T-293/03, Randnrn. 65 und 66). - EuGöD, 01.07.2010 - F-40/09
Casta / Kommission
Auszug aus EuGöD, 20.06.2012 - F-66/11
Rn. 68 Das Gericht hat sich im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitsprüfung daher auf die Frage zu beschränken, ob dieses Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt worden ist (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T-214/99, Randnr. 71; Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010, Časta/Kommission, F-40/09, Randnr. 58). - EuG, 25.03.2004 - T-145/02
Petrich / Kommission - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zu den …
Auszug aus EuGöD, 20.06.2012 - F-66/11
Der Prüfungsausschuss verfügt insoweit im Rahmen der das Auswahlverfahren betreffenden Bestimmungen des Statuts über ein Ermessen bei der Beurteilung sowohl der Art und der Dauer der früheren Berufserfahrung des Bewerbers als auch ihres mehr oder weniger engen Zusammenhangs, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2004, Petrich/Kommission, T-145/02, Randnr. 37, und vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T-293/03, Randnrn. 65 und 66). - EuGöD, 23.11.2010 - F-75/09
Wenig / Kommission
Auszug aus EuGöD, 20.06.2012 - F-66/11
Rn. 86 Nach ständiger Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen Dienstes sind Schadensersatzanträge zurückzuweisen, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit Aufhebungsanträgen stehen, die ihrerseits als unbegründet zurückgewiesen wurden (Urteil des Gerichts vom 23. November 2010, Wenig/Kommission, F-75/09, Randnr. 71). - EuG, 27.06.1991 - T-156/89
Íñigo Valverde Mordt gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte …
Auszug aus EuGöD, 20.06.2012 - F-66/11
Rn. 45 Zwar trifft es zu, dass, wie die Kommission vorträgt, nach einer umfangreichen Rechtsprechung zu Streitigkeiten über Entscheidungen des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren zum einen, wenn der Kläger sich dafür entscheidet, sich zuvor im Wege einer Verwaltungsbeschwerde an die Verwaltung zu wenden, die Zulässigkeit der später erhobenen Klage von der Beachtung aller verfahrensmäßigen Zwänge durch den Betroffenen abhängt, die mit dem Weg der vorherigen Beschwerde verbunden sind (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Van Neyghem/Kommission, F-73/06, Randnr. 37), und zum anderen, soweit eine Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren eingelegt wurde, die Klagefrist nach Art. 91 des Statuts am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung beginnt (Urteil Detti/Gerichtshof, Randnr. 17; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 27. Juni 1991, Valverde Mordt/Gerichtshof, T-156/89, Randnr. 90; vom 16. September 1998, Jouhki/Kommission, T-215/97, Randnr. 22; vom 31. Mai 2005, Gibault/Kommission, T-294/03, Randnr. 22; Beschluss des Gerichts erster Instanz, 25. November 2005, Pérez-Díaz/Kommission, T-41/04, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 2006, Pérez-Díaz/Kommission, T-156/03, Randnr. 26; Urteile des Gerichts vom 12. März 2009, Hambura/Parlament, F-4/08, Randnr. 24, und Bartha/Kommission, Randnr. 26). - EuG, 05.04.2005 - T-336/02
Susan Christensen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Auszug aus EuGöD, 20.06.2012 - F-66/11
Rn. 28 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unionsrichter im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle jedoch nicht befugt, den Unionsorganen Anordnungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. April 2005, Christensen/Kommission, T-336/02, Randnr. 17; Urteil des Gerichts vom 23. November 2010, Bartha/Kommission, F-50/08, Randnr. 50). - EuGöD, 13.12.2007 - F-73/06
Van Neyghem / Kommission
- EuG, 23.01.2002 - T-386/00
Gonçalves / Parlament
- EuGöD, 23.11.2010 - F-50/08
Bartha / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren …
- EuG, 16.09.1998 - T-215/97
Öffentlicher Dienst
- EuG, 31.05.2005 - T-294/03
Gibault / Kommission
- EuGöD, 04.02.2010 - F-15/08
Wiame / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - …
- EuGöD, 12.03.2009 - F-4/08
Hambura / Parlament - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - …
- EuG, 24.09.2002 - T-102/01
Pérez-Díaz / Kommission
- EuGöD, 20.06.2012 - F-83/11
Cristina / Kommission
- EuGöD, 12.03.2014 - F-128/12
CR / Parlament - Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Familienzulagen - Zulage …
Daher ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, eine Beschwerde gegen Entscheidungen von Prüfungsausschüssen (Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2012, Cristina/Kommission, F-66/11, Rn. 34) oder gegen eine Beurteilung (…Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1980, Grassi/Rat, 6/79 und 97/79, Rn. 15) einzulegen. - EuGöD, 21.03.2013 - F-93/11
Taghani / Kommission
Rn. 44 En ce qui concerne la seconde branche de l'exception d'irrecevabilité, il y a lieu de rappeler que, ainsi qu'il ressort d'une jurisprudence constante, la procédure de réclamation administrative n'a pas de sens lorsque les griefs sont dirigés contre les décisions d'un jury de concours, l'AIPN manquant de moyens pour réformer ces dernières décisions de sorte que la voie de droit ouverte à l'égard d'une décision d'un jury de concours consiste normalement en une saisine directe du juge de l'Union (arrêt du Tribunal du 20 juin 2012, Cristina/Commission, F-66/11, point 37, et la jurisprudence citée). - EuGöD, 13.03.2013 - F-125/11
Mendes / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - …
Insbesondere beginnt die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die ausdrückliche Ablehnung einer Beschwerde nach Art. 91 des Statuts am Tag der Mitteilung der genannten Entscheidung zu laufen (Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2012, Cristina/Kommission, F-66/11, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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