Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   EuGöD, 17.11.2009 - F-99/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,33171
EuGöD, 17.11.2009 - F-99/08 (https://dejure.org/2009,33171)
EuGöD, Entscheidung vom 17.11.2009 - F-99/08 (https://dejure.org/2009,33171)
EuGöD, Entscheidung vom 17. November 2009 - F-99/08 (https://dejure.org/2009,33171)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,33171) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Di Prospero / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Bereich Betrugsbekämpfung - Bekanntmachung der Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 - Keine Möglichkeit für die Bewerber, sich gleichzeitig für mehrere Auswahlverfahren anzumelden - Ablehnung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Di Prospero / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Bereich Betrugsbekämpfung - Bekanntmachung der Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 - Keine Möglichkeit für die Bewerber, sich gleichzeitig für mehrere Auswahlverfahren anzumelden - Ablehnung der ...

  • EU-Kommission

    Di Prospero / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Bereich Betrugsbekämpfung - Bekanntmachung der Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 - Keine Möglichkeit für die Bewerber, sich gleichzeitig für mehrere Auswahlverfahren anzumelden - Ablehnung der ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 12. Dezember 2008 - Di Prospero / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Öffentlicher Dienst - Aufhebung der Entscheidung des EPSO, die Klägerin nicht zum Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 zuzulassen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (8)

  • EuG, 06.03.1997 - T-40/96

    Beamte - Einstellung - Zugang zu internen Auswahlverfahren - Ausschreibung eines …

    Auszug aus EuGöD, 17.11.2009 - F-99/08
    Es ist nämlich festzustellen, dass "Artikel 27 Absatz 1 den Zweck von Einstellungen verbindlich bestimmt" (vgl. Urteil Bataille u. a./Parlament, Randnr. 48, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Bergé/Kommission, T-40/96 und T-55/96, Slg. ÖD 1997, I-A-47 und II-135, Randnr. 40; diese Urteile beziehen sich auch auf Art. 29 Abs. 1 des Statuts).

    Rn. 29 Was insbesondere die Zulassungsbedingungen eines Auswahlverfahrens und darüber hinaus die Verpflichtung des Organs betrifft, zum einen die Wahl, die ihm sein weites Ermessen einräumt, nach Maßgabe der Anforderungen der zu besetzenden Stellen und allgemein im dienstlichen Interesse auszuüben und zum anderen nachzuweisen, dass zwischen der streitigen Zulassungsbedingung auf der einen und diesen Anforderungen und dem dienstlichen Interesse auf der anderen Seite ein hinreichender Zusammenhang besteht (vgl. Urteile Noonan/Kommission, T-60/92, Slg. 1996, II-215, Randnr. 43, sowie de Kerros und Kohn-Bergé/Kommission, Randnr. 42), ist festgestellt worden, dass Art. 27 Abs. 1 des Statuts für die Anstellungsbehörde weiterhin verbindlich ist und sowohl die mit den zu besetzenden Stellen verbundenen Anforderungen wie auch das dienstliche Interesse nur in voller Übereinstimmung mit dieser Vorschrift bestimmt werden dürfen (Urteil de Kerros und Kohn-Bergé/Kommission, Randnr. 51).

    Rn. 31 So hat das Gericht erster Instanz in Bezug auf die Voraussetzung einer Berufserfahrung von drei Jahren als Bediensteter auf Zeit, die die Kommission ausgehend davon, "dass Bedienstete auf Zeit den in [Art. 27 Abs. 1 des Statuts] verlangten höchsten Ansprüchen genügen", in eine Ausschreibung eines Auswahlverfahrens zur Verbeamtung aufgenommen hatte, festgestellt, dass diese Voraussetzung mit dem Statut vereinbar war, und dies u. a. damit begründet, dass die Bediensteten, die zur Teilnahme am Verbeamtungsverfahren zugelassen worden waren, "aufgrund ihrer Leistungen, die sie in ihrer Stellung als Bedienstete auf Zeit erbracht haben, nachgewiesen haben, dass sie es verdienen", die Möglichkeit der Verbeamtung eingeräumt zu bekommen (Urteil de Kerros und Kohn-Bergé/Kommission, Randnrn. 45 und 47).

    Rn. 33 So ist zum einen speziell zum dienstlichen Interesse entschieden worden, dass, soweit die in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung eines Dienstalters von drei Jahren überdies vorsah, dass die Dienstzeit bei dem Organ ohne Unterbrechung abgeleistet sein musste, diese zusätzliche Voraussetzung ganz offensichtlich nur mit den praktischen Schwierigkeiten begründet war, die sich für das Organ bei der Durchführung der internen Auswahlverfahren angesichts der hohen Zahl von Bediensteten, die der bloßen Voraussetzung eines Dienstalters von drei Jahren genügt hätten, stellten und dass sie daher mit Art. 27 Abs. 1 des Statuts unvereinbar war und für sich genommen kein berechtigtes Interesse des Organs darstellen konnte (vgl. Urteil de Kerros und Kohn-Bergé/Kommission, Randnrn. 48 bis 51).

  • EuG, 08.11.1990 - T-56/89

    Brigitte Bataille u. a. gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verdoppelung des …

    Auszug aus EuGöD, 17.11.2009 - F-99/08
    Nach Auffassung des Gemeinschaftsrichters hat die Anstellungsbehörde somit nach den Art. 4 und 29 des Statuts bei der Besetzung freier Stellen bei einem Organ mehrere Möglichkeiten, ein solches Ermessen auszuüben; auch Art. 1 des Anhangs III des Statuts verleiht der Anstellungsbehörde ein weites Ermessen bei der Durchführung des Auswahlverfahrens (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. November 1990, Bataille u. a./Parlament, T-56/89, Slg. 1990, II-597, Randnr. 42).

    Es ist nämlich festzustellen, dass "Artikel 27 Absatz 1 den Zweck von Einstellungen verbindlich bestimmt" (vgl. Urteil Bataille u. a./Parlament, Randnr. 48, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Bergé/Kommission, T-40/96 und T-55/96, Slg. ÖD 1997, I-A-47 und II-135, Randnr. 40; diese Urteile beziehen sich auch auf Art. 29 Abs. 1 des Statuts).

    Rn. 34 Zum anderen ist allgemein festgestellt worden, dass die Maßnahme, Bedienstete auf Zeit, die bei dem Organ beschäftigt sind und ohne Rückgriff auf die Reservelisten externer allgemeiner Auswahlverfahren eingestellt wurden, von einem Auswahlverfahren auszuschließen, kein geeignetes Mittel zur Erreichung des Ziels von Art. 27 Abs. 1 des Statuts darstellt und sogar zu einem Ergebnis führen könnte, das gegen den Zweck des genannten Artikels verstößt, indem ein Bewerber ausgeschlossen wird, der die gleichen Qualifikationen wie andere, zum Auswahlverfahren zugelassene Bewerber oder gegebenenfalls bessere Qualifikationen als diese besitzt (vgl. Urteil Bataille u. a./Parlament, Randnr. 48).

  • EuG, 08.11.2006 - T-357/04

    Chetcuti / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 17.11.2009 - F-99/08
    Zum einen würde eine den Bewerbern eingeräumte Möglichkeit, sich gleichzeitig für mehrere parallel durchgeführte Auswahlverfahren (oder Teile von Auswahlverfahren) zu bewerben, zwar zweifellos dazu führen, dass sich für jedes Auswahlverfahren eine größere Zahl von Bewerbern anmelden könnte und somit die Einstellung von Beamten "auf möglichst breiter Grundlage" erfolgen würde, was in der Rechtsprechung wiederholt als Erfordernis anerkannt worden ist (Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1965, Rauch/Kommission, 16/64, Slg. 1965, 188, 200; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2003, Angioli/Kommission, T-53/00, Slg. ÖD 2003, I-A-13 und II-73, Randnr. 50, und vom 8. November 2006, Chetcuti/Kommission, T-357/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-255 und II-A-2-1323, Randnr. 48), doch dürfte diese Zahl aufgrund der unterstellten engen Eingrenzung des vom Auswahlverfahren betroffenen Bereichs normalerweise nicht übermäßig hoch sein.
  • EuG, 27.09.2006 - T-420/04

    Blackler / Parlament

    Auszug aus EuGöD, 17.11.2009 - F-99/08
    Rn. 27 Es ist zutreffend, dass die Anstellungsbehörde bei der Bestimmung der Befähigungskriterien, die für die zu besetzenden Stellen verlangt werden, und bei der ? nach Maßgabe dieser Kriterien und des dienstlichen Interesses erfolgenden ? Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Durchführung eines Auswahlverfahrens über ein weites Ermessen verfügt (vgl. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 15. Februar 2005, Pyres/Kommission, T-256/01, Slg. ÖD 2005, I-A-23 und II-99, Randnr. 36, und vom 27. September 2006, Blackler/Parlament, T-420/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-185 und II-A-2-943, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.01.2003 - T-53/00

    Angioli / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 17.11.2009 - F-99/08
    Zum einen würde eine den Bewerbern eingeräumte Möglichkeit, sich gleichzeitig für mehrere parallel durchgeführte Auswahlverfahren (oder Teile von Auswahlverfahren) zu bewerben, zwar zweifellos dazu führen, dass sich für jedes Auswahlverfahren eine größere Zahl von Bewerbern anmelden könnte und somit die Einstellung von Beamten "auf möglichst breiter Grundlage" erfolgen würde, was in der Rechtsprechung wiederholt als Erfordernis anerkannt worden ist (Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1965, Rauch/Kommission, 16/64, Slg. 1965, 188, 200; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2003, Angioli/Kommission, T-53/00, Slg. ÖD 2003, I-A-13 und II-73, Randnr. 50, und vom 8. November 2006, Chetcuti/Kommission, T-357/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-255 und II-A-2-1323, Randnr. 48), doch dürfte diese Zahl aufgrund der unterstellten engen Eingrenzung des vom Auswahlverfahren betroffenen Bereichs normalerweise nicht übermäßig hoch sein.
  • EuG, 15.02.2005 - T-256/01

    Norman Pyres gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …

    Auszug aus EuGöD, 17.11.2009 - F-99/08
    Rn. 27 Es ist zutreffend, dass die Anstellungsbehörde bei der Bestimmung der Befähigungskriterien, die für die zu besetzenden Stellen verlangt werden, und bei der ? nach Maßgabe dieser Kriterien und des dienstlichen Interesses erfolgenden ? Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Durchführung eines Auswahlverfahrens über ein weites Ermessen verfügt (vgl. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 15. Februar 2005, Pyres/Kommission, T-256/01, Slg. ÖD 2005, I-A-23 und II-99, Randnr. 36, und vom 27. September 2006, Blackler/Parlament, T-420/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-185 und II-A-2-943, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.11.1998 - T-294/97

    Carrasco Benítez / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 17.11.2009 - F-99/08
    Das dienstliche Interesse kann auch nicht die Entscheidung eines Organs rechtfertigen, den Zugang zu einem internen Auswahlverfahren nur seinen Bediensteten auf Zeit und nicht seinen Beamten vorzubehalten; dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass jedes Einstellungsverfahren zur Ernennung von Beamten führen soll, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, und nichts darauf hindeutet, dass die ausgeschlossenen Beamten nicht genauso oder sogar besser befähigt sind als die betreffenden Bediensteten auf Zeit (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. November 1998, Carrasco Benítez/Kommission, T-294/97, Slg. ÖD 1998, I-A-601 und II-1819, Randnr. 51).
  • EuGöD, 22.05.2008 - F-145/06

    Pascual-García / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren …

    Auszug aus EuGöD, 17.11.2009 - F-99/08
    Rn. 19 Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der erforderlichen Berufserfahrung ausschließlich unter Berücksichtigung der Ziele des betreffenden Auswahlverfahrens auszulegen, wie sie sich aus den allgemeinen Erläuterungen zur Art der Tätigkeit ergeben (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2008, Pascual-García/Kommission, F-145/06, Slg. ÖD 2008, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 64).
  • EuG, 14.12.2018 - T-761/17

    UR/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - …

    Rn. 36 Selon une jurisprudence constante, l'AIPN dispose d'un large pouvoir d'appréciation pour déterminer les critères de capacité exigés par les postes à pourvoir et pour spécifier, en fonction de ces critères et dans l'intérêt du service, les conditions et modalités d'organisation d'un concours (voir arrêt du 17 novembre 2009, Di Prospero/Commission, F-99/08, EU:F:2009:153, point 27 et jurisprudence citée).

    En effet, c'est de manière impérative que l'article 27, premier alinéa, du statut définit le but de tout recrutement, à savoir viser à assurer à l'institution le concours de fonctionnaires possédant les plus hautes qualités de compétence, de rendement et d'intégrité, afin d'assurer l'objectif que tout fonctionnaire de l'Union européenne dispose de qualités d'un niveau très élevé (voir, en ce sens, arrêts du 8 novembre 1990, Bataille e.a./Parlement, T-56/89, EU:T:1990:64, point 48 ; du 6 mars 1997, de Kerros et Kohn-Berge/Commission, T-40/96 et T-55/96, EU:T:1997:28, point 40, et du 17 novembre 2009, Di Prospero/Commission, F-99/08, EU:F:2009:153, point 28).

    Ainsi, les conditions d'admission de tout concours, qui résultent des exigences et intérêt susmentionnés, doivent en toute hypothèse rester compatibles avec les dispositions de l'article 27, premier alinéa, du statut (arrêt du 17 novembre 2009, Di Prospero/Commission, F-99/08, EU:F:2009:153, point 29).

    En effet, le pouvoir d'appréciation de l'administration dans l'organisation des concours et, plus généralement, l'intérêt du service offrent le droit de poser les conditions qu'elle juge appropriées et qui, tout en limitant l'accès des candidats à un concours, et donc forcément le nombre des candidats inscrits, ne comportent cependant pas le risque de compromettre l'objectif d'assurer l'inscription des candidats qui présentent les plus hautes qualités de compétence, de rendement et d'intégrité au sens de l'article 27, premier alinéa, du statut (voir, en ce sens, arrêt du 17 novembre 2009, Di Prospero/Commission, F-99/08, EU:F:2009:153, point 30).

    Si, le plus souvent, ces deux branches se chevauchent largement, elles correspondent cependant à des concepts distincts (arrêt du 17 novembre 2009, Di Prospero/Commission, F-99/08, EU:F:2009:153, point 35).

  • EuG, 12.09.2018 - T-73/17

    RS/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - …

    Dieses Ermessen muss daher stets nach Maßgabe der Erfordernisse der zu besetzenden Stellen und, allgemeiner, im dienstlichen Interesse ausgeübt werden (…vgl. Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392' Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153' Rn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Ermessen der Verwaltung bei der Durchführung von Auswahlverfahren und, allgemein, das dienstliche Interesse räumen dem Organ nämlich das Recht ein, Bedingungen aufzustellen, die es für geeignet hält und die, auch wenn sie den Zugang der Bewerber zum Auswahlverfahren und somit zwangsläufig die Zahl der angemeldeten Bewerber beschränken, nicht das Ziel gefährden, die Anmeldung von Bewerbern zu gewährleisten, die im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Statuts in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153, Rn. 30).

    Rn. 40 Somit ist davon auszugehen, dass den Zugang der Bewerber zu einem Auswahlverfahren beschränkende Bedingungen nur dann im Widerspruch zu Art. 27 Abs. 1 des Statuts stehen, wenn sie das Ziel, die Anmeldung von Bewerbern, die höchsten Ansprüchen genügen, sicherzustellen, gefährden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28' Rn. 40, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153' Rn. 32).

    Rn. 45 So ist von der Rechtsprechung bereits ein Dienstalter von drei Jahren (…Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28' Rn. 47, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153' Rn. 31), fünf Jahren (…Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392' Rn. 38, 40 und 42) und zehn Jahren (…Urteil vom 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T-214/99, EU:T:2000:272' Rn. 56 und 61) als Bedingung anerkannt worden, soweit in diesen Fällen das betreffende Organ bei der Ausübung seines weiten Ermessens dem dienstlichen Interesse Rechnung getragen hat.

  • EuG, 12.09.2018 - T-55/17

    Healy/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Einstellung - …

    Dieses Ermessen muss daher stets nach Maßgabe der Erfordernisse der zu besetzenden Stellen und, allgemeiner, im dienstlichen Interesse ausgeübt werden (…vgl. Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392' Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153' Rn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Ermessen der Verwaltung bei der Durchführung von Auswahlverfahren und, allgemein, das dienstliche Interesse räumen dem Organ nämlich das Recht ein, Bedingungen aufzustellen, die es für geeignet hält und die, auch wenn sie den Zugang der Bewerber zum Auswahlverfahren und somit zwangsläufig die Zahl der angemeldeten Bewerber beschränken, nicht das Ziel gefährden, die Anmeldung von Bewerbern zu gewährleisten, die im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Statuts in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153, Rn. 30).

    Rn. 33 Somit ist davon auszugehen, dass den Zugang der Bewerber zu einem Auswahlverfahren beschränkende Bedingungen nur dann im Widerspruch zu Art. 27 Abs. 1 des Statuts stehen, wenn sie das Ziel, die Anmeldung von Bewerbern, die höchsten Ansprüchen genügen, sicherzustellen, gefährden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28' Rn. 40, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153' Rn. 32).

    Rn. 38 Zweitens war von der Rechtsprechung vor dieser Gesetzesreform bereits ein Dienstalter von drei Jahren (…Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28' Rn. 47, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153' Rn. 31), fünf Jahren (…Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392' Rn. 38, 40 und 42) und zehn Jahren (…Urteil vom 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T-214/99, EU:T:2000:272' Rn. 56 und 61) als Bedingung anerkannt worden, soweit in diesen Fällen das betreffende Organ bei der Ausübung seines weiten Ermessens dem dienstlichen Interesse Rechnung getragen hat.

  • EuG, 12.09.2018 - T-79/17

    Schoonjans/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Einstellung …

    Dieses Ermessen muss daher stets nach Maßgabe der Erfordernisse der zu besetzenden Stellen und, allgemeiner, im dienstlichen Interesse ausgeübt werden (…vgl. Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T-173/05, EU:T:2006:392' Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153' Rn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Ermessen der Verwaltung bei der Durchführung von Auswahlverfahren und, allgemein, das dienstliche Interesse räumen dem Organ nämlich das Recht ein, Bedingungen aufzustellen, die es für geeignet hält und die, auch wenn sie den Zugang der Bewerber zum Auswahlverfahren und somit zwangsläufig die Zahl der angemeldeten Bewerber beschränken, nicht das Ziel gefährden, die Anmeldung von Bewerbern zu gewährleisten, die im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Statuts in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153, Rn. 30).

    Rn. 32 Somit ist davon auszugehen, dass den Zugang der Bewerber zu einem Auswahlverfahren beschränkende Bedingungen nur dann im Widerspruch zu Art. 27 Abs. 1 des Statuts stehen, wenn sie das Ziel, die Anmeldung von Bewerbern, die höchsten Ansprüchen genügen, sicherzustellen, gefährden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T-40/96 und T-55/96, EU:T:1997:28' Rn. 40, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F-99/08, EU:F:2009:153' Rn. 32).

  • EuGöD, 23.01.2013 - F-24/11

    Katrakasas / Kommission

    Le requérant ajoute que l'interdiction d'une inscription simultanée à deux concours publiés en parallèle a été condamnée par le Tribunal dans son arrêt du 17 novembre 2009, Di Prospero/Commission (F-99/08), ce qui justifierait son intérêt à agir, à présent, tant à l'égard du concours AD 8 que du concours AD 10.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGöD
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht