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   EuG, 08.11.1990 - T-56/89   

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EuG, 08.11.1990 - T-56/89 (https://dejure.org/1990,6350)
EuG, Entscheidung vom 08.11.1990 - T-56/89 (https://dejure.org/1990,6350)
EuG, Entscheidung vom 08. November 1990 - T-56/89 (https://dejure.org/1990,6350)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Brigitte Bataille u. a. gegen Europäisches Parlament.

    Beamte - Verdoppelung des vorprozessualen Verfahrens - Nichtzulassung von Bediensteten auf Zeit zu einem internen Auswahlverfahren.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtzulassung von Bediensteten auf Zeit zum internen Auswahlverfahren zur Einstellung von Verwaltungsinspektoren durch das Europäische Parlament; Vorrang interner Einstellungsverfahren vor externen Auswahlverfahren; Rechtsqualität von Dienstanweisungen; Vereinbarkeit ...

  • Judicialis

    Interne Dienstanweisungen betreffend die Einstellung von Beamten, Bediensteten auf Zeit, Hilfskräften und örtlichen Bediensteten Art. 3 Abs. 2; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 4; ; EWG/EA... G BeamtStat Art. 27 Abs. 1; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 29 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beamte - Verdoppelung des vorprozessualen Verfahrens - Nichtzulassung von Bediensteten auf Zeit zu einem internen Auswahlverfahren.

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 31.03.1965 - 16/64

    Rauch / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 08.11.1990 - T-56/89
    Insoweit berufen sie sich auf das Urteil vom 31. März 1965 in der Rechtssache 16/64 ( Rauch/Kommission, Slg. 1965, 187 ), in dem der Gerichtshof entschieden habe, daß "sonstige Bedienstete" zu internen Auswahlverfahren zugelassen werden könnten.

    32 Das Parlament vertritt die Auffassung, eine Verpflichtung, alle seine Bediensteten zur Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren zuzulassen, ergebe sich weder aus dem Urteil vom 31. März 1965 in der Rechtssache 16/64 ( Rauch, a. a. 0.) noch aus Artikel 27 des Statuts.

    Das Urteil vom 31. März 1965 in der Rechtssache 16/64 ( Rauch, a. a. 0.) gehe keineswegs von einer derartigen Verpflichtung der Organe aus, sondern erkenne ihnen lediglich das Recht zu, andere Bedienstete als Beamte zu internen Auswahlverfahren zuzulassen.

    41 Ausserdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 31. März 1965 in der Rechtssache 16/64 ( Rauch, a. a. 0.) ausgeführt, daß der Ausdruck "Auswahlverfahren innerhalb des Organs" bei wortgetreuer Auslegung sämtliche im Dienst dieses Organs stehenden Personen, gleichviel in welcher Eigenschaft sie tätig sind, umfasst.

  • EuGH, 11.07.1985 - 66/83

    Hattet / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.11.1990 - T-56/89
    54 Das Parlament hebt unter Hinweis auf zwei Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 119/83 ( Appelbaum/Kommission, Slg. 1985, 2423 ) und 66/83 bis 68/83 und 136/83 bis 140/83 ( Hattet u. a./Kommission, Slg. 1985, 2459 ) hervor, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung nur für gleiche oder gleichartige Situationen gelte.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt bei einer solchen Fallgestaltung ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dann vor, wenn die rechtliche und tatsächliche Situation der Betreffenden die fragliche Differenzierung nicht rechtfertigt ( siehe die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 119/83, Appelbaum/Kommission, Slg. 1985, 2423, 2454, und in den Rechtssachen 66/83 bis 68/83 und 136/83 bis 140/83, Hattet u. a./Kommission, Slg. 1985, 2459, 2469, und vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-100/88, Oyowe u. a./Kommission, Slg. 1989, 4285 ).

  • EuGH, 11.07.1985 - 119/83

    Appelbaum / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.11.1990 - T-56/89
    54 Das Parlament hebt unter Hinweis auf zwei Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 119/83 ( Appelbaum/Kommission, Slg. 1985, 2423 ) und 66/83 bis 68/83 und 136/83 bis 140/83 ( Hattet u. a./Kommission, Slg. 1985, 2459 ) hervor, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung nur für gleiche oder gleichartige Situationen gelte.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt bei einer solchen Fallgestaltung ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dann vor, wenn die rechtliche und tatsächliche Situation der Betreffenden die fragliche Differenzierung nicht rechtfertigt ( siehe die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 119/83, Appelbaum/Kommission, Slg. 1985, 2423, 2454, und in den Rechtssachen 66/83 bis 68/83 und 136/83 bis 140/83, Hattet u. a./Kommission, Slg. 1985, 2459, 2469, und vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-100/88, Oyowe u. a./Kommission, Slg. 1989, 4285 ).

  • EuGH, 25.11.1976 - 123/75

    Küster / Parlament

    Auszug aus EuG, 08.11.1990 - T-56/89
    Die Kläger berufen sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. November 1976 in der Rechtssache 123/75 ( Küster/Parlament, Slg. 1976, 1701, 1710 ) für ihre Auffassung, die Eröffnung eines internen Auswahlverfahrens habe den Zweck, den Kreis der Bewerber möglichst weit auszudehnen, um die Anstellungsbehörde in die Lage zu versetzen, unter diesen die vernünftigste und sachgerechteste Auswahl zu treffen.

    33 Das Urteil vom 25. November 1976 in der Rechtssache 123/75 ( Küster ), das von den Klägern angeführt worden sei, um darzulegen, daß mit dem internen Auswahlverfahren bezweckt werde, den Kreis der Bewerber möglichst weit auszudehnen, damit die Einstellungsbehörde über eine "hinreichend grosse Auswahl" verfüge, betreffe die Entscheidung, ein internes Auswahlverfahren zu eröffnen, anstatt eine Beförderung vorzunehmen, auf die ein einziger Bewerber hätte Anspruch erheben können.

  • EuGH, 28.10.1982 - 265/81

    Giannini / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.11.1990 - T-56/89
    Zudem habe der Gerichtshof im Urteil vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 265/81 ( Giannini/Kommission, Slg. 1982, 3865, 3875 ) das Recht eines Bediensteten auf Zeit bejaht, an einem internen Auswahlverfahren teilzunehmen und dieses Recht gerichtlich geltend zu machen.

    Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 265/81 ( Giannini, a. a. 0.) das Rechtschutzinteresse eines Bediensteten auf Zeit für eine Klage gegen eine Entscheidung, eine Planstelle durch Beförderung eines anderen Bewerbers zu besetzen, mit der Begründung bejaht, daß der Kläger sich "bei einem internen Auswahlverfahren bewerben könnte, wenn die angegriffene Entscheidung aufgehoben würde ".

  • EuGH, 13.12.1989 - 100/88

    Oyowe und Traore / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.11.1990 - T-56/89
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt bei einer solchen Fallgestaltung ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dann vor, wenn die rechtliche und tatsächliche Situation der Betreffenden die fragliche Differenzierung nicht rechtfertigt ( siehe die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 119/83, Appelbaum/Kommission, Slg. 1985, 2423, 2454, und in den Rechtssachen 66/83 bis 68/83 und 136/83 bis 140/83, Hattet u. a./Kommission, Slg. 1985, 2459, 2469, und vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-100/88, Oyowe u. a./Kommission, Slg. 1989, 4285 ).
  • EuGH, 06.10.1983 - 118/82

    Celant u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.11.1990 - T-56/89
    Somit handelte es sich dabei nicht um eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Kategorien der beim Parlament beschäftigten Bediensteten ( siehe in diesem Zusammenhang die Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1983 in den Rechtssachen 118/82 bis 123/82, Celant u. a./Kommission, Slg. 1983, 2995, 3012, und 19. April 1988 in der Rechtssache 37/87, Sperber/Gerichtshof, Slg. 1988, 1943, 1956 f.), sondern um eine Differenzierung innerhalb ein und derselben Kategorie, und zwar derjenigen der Bediensteten auf Zeit.
  • EuGH, 19.04.1988 - 37/87

    Sperber / Gerichtshof

    Auszug aus EuG, 08.11.1990 - T-56/89
    Somit handelte es sich dabei nicht um eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Kategorien der beim Parlament beschäftigten Bediensteten ( siehe in diesem Zusammenhang die Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1983 in den Rechtssachen 118/82 bis 123/82, Celant u. a./Kommission, Slg. 1983, 2995, 3012, und 19. April 1988 in der Rechtssache 37/87, Sperber/Gerichtshof, Slg. 1988, 1943, 1956 f.), sondern um eine Differenzierung innerhalb ein und derselben Kategorie, und zwar derjenigen der Bediensteten auf Zeit.
  • EuGH, 21.06.1984 - 69/83

    Lux / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 08.11.1990 - T-56/89
    Das Ermessen der Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen sei vom Gerichtshof ( z. B. im Urteil vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, 2463 ) anerkannt worden.
  • EuGH, 10.12.1987 - 181/86

    Del Plato / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.11.1990 - T-56/89
    Daher können die Kläger diese Entscheidungen anfechten und die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Dienstanweisungen geltend machen, auf denen sie beruhen ( siehe die Urteile des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in den Rechtssachen 44/74, 46/74 und 49/74, Acton u. a./Kommission, Slg. 1975, 383, 394, und 10. Oktober 1987 in den Rechtssachen 181/86 bis 184/86, Del Plato u. a./Kommission, Slg. 1987, 4991, 5017 ).
  • EuGH, 18.03.1975 - 44/74

    Acton u.a. / Kommission

  • EuGH, 05.02.1987 - 280/85

    Mouzourakis / Parlament

  • EuGH, 21.11.1989 - 41/88

    Becker und Starquit / Parlament

  • EuGH, 12.03.1975 - 23/74

    Küster / Parlament

  • EuGH, 03.02.1971 - 21/70

    Rittweger / Kommission

  • EuGH, 21.11.1989 - 178/88
  • EuGH, 31.03.1965 - 12/64

    Ley / Kommission EWG

  • EuG, 08.10.1992 - T-84/91

    Mireille Meskens gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Nichtdurchführung eines

    Mit Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache T-56/89 (Bataille u. a./Parlament, Slg. 1990, II-597) hat das Gericht entschieden: "Die Entscheidungen des Parlaments, mit denen die Bewerbungen der Kläger für das interne Auswahlverfahren Nr. B/164 zurückgewiesen wurden, werden aufgehoben." Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

    5 Während des Verfahrens in der Rechtssache T-56/89 änderte das Parlament am 27. Februar 1989 seine interne Regelung über die Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten.

    Die Prüfungen des internen Auswahlverfahrens Nr. B/164 fanden somit am 6. März 1989 statt, ohne daß die Kläger der Rechtssache T-56/89 hieran hätten teilnehmen können.

    11 Mit Einschreiben, das am 17. Juli 1991 beim Parlament einging, übersandte die Klägerin der Anstellungsbehörde des beklagten Organs ein Schreiben mit der Überschrift "Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut", die sich gegen die Weigerung des Europäischen Parlaments richtete, die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-56/89 vom 8. November 1990 zu erlassen.

    13 Was die Begründetheit anbelange, so sei das Parlament nach Artikel 176 EWG-Vertrag gehalten, zur Durchführung des Urteils das interne Auswahlverfahren Nr. B/164 für alle Kläger der Rechtssache T-56/89 neu zu eröffnen, ihre Bewerbungen durch den Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung der Grundsätze des Urteils erneut prüfen zu lassen und im Rahmen seiner dienstrechtlichen Befugnisse die Organisation der schriftlichen und mündlichen Prüfungen zu überwachen, die der Prüfungsausschuß für die zugelassenen Kläger speziell durchführen müsse.

    Der Erlaß einer neuen Regelung, von der die Klägerin und die siebzehn anderen Kläger der Rechtssache T-56/89 wegen fehlender Rückwirkung nichts gehabt hätten, könne nicht als den Anforderungen des Artikels 176 EWG-Vertrag entsprechend angesehen werden.

    1) Das Europäische Parlament hat dadurch gegen seine Verpflichtungen verstossen, daß es die zur Durchführung des vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften am 8. November 1990 verkündeten Urteils in der Rechtssache T-56/89 erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat.

    Sie habe längere Zeit hin gewartet, bevor sie vorstellig geworden sei, um die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 zu erfahren.

    Die Weigerung des Parlaments, Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-56/89 zu treffen, sei zweifellos eine beschwerende Handlung, so daß es hier eines vorherigen Antrags nicht bedürfe.

    31 Was den Klageantrag zu 2 betrifft, so ist zu prüfen, ob es sich dabei um einen Schadensersatzantrag oder um den Antrag handelt, dem beklagten Organ ein Zwangsgeld aufzuerlegen, damit dieses die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils T-56/89 treffe.

    Diese Ausführungen werden durch den Umstand belegt, daß sie nicht beantragt hat, das Parlament zu bestimmten Maßnahmen zu Durchführung des Urteils T-56/89 zu verurteilen.

    Die eine Verhaltensweise bestehe darin, daß ihr die Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens Nr. B/164, das mit Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-56/89 aufgehoben worden sei, verweigert worden sei.

    Der Schaden, der sich möglicherweise aus der mit dem Urteil in der Rechtssache T-56/89 aufgehobenen Entscheidung ergeben hat, war hingegen vor der Erhebung der vorliegenden Klage nicht Gegenstand eines Vorverfahrens.

    Für ihn kann daher im Rahmen dieser Klage kein Ersatz verlangt werden; diese hat ausschließlich den Ersatz des Schadens zum Gegenstand, der der Klägerin durch die Weigerung des Parlaments, das Urteil in der Rechtssache T-56/89 durchzuführen, entstanden sein soll.

    Diesen hat das Gericht mit Urteil in der Rechtssache T-56/89 aufgehoben.

    37 Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 19. April 1991 ergibt sich klar, daß der Erlaß der neuen Regelung über die Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten nach Auffassung des beklagten Organs den Erlaß jeder weiteren konkreten Maßnahme zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 überfluessig gemacht habe und daß die Anstellungsbehörde deshalb keine neuen Maßnahmen zu treffen beabsichtigte.

    40 Unter diesen Umständen musste die Klägerin die Anstellungsbehörde innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 Beamtenstatut mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung befassen, mit der es abgelehnt worden war, ihr gegenüber eine konkrete Maßnahme zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 zu treffen.

    47 Daß das Gericht die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der ihre Bewerbung zurückgewiesen worden sei, aufgehoben habe, habe gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag zur Folge, daß das Parlament verpflichtet gewesen sei, das interne Auswahlverfahren Nr. B/164 für alle Kläger der Rechtssache T-56/89 erneut zu eröffnen, eine erneute Prüfung ihrer Bewerbungen durch den Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung der Grundsätze des Urteils zu veranlassen und im Rahmen seiner dienstrechtlichen Befugnisse die ordnungsgemässe Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen zu überwachen, die der Prüfungsausschuß eigens für die erfolgreichen Kläger durchführen müsse.

    48 Der schlichte Umstand, daß das Parlament eine neue Regelung über die Bedingungen der Zulassung von Bediensteten auf Zeit zu internen Auswahlverfahren erlassen habe, genüge im Hinblick auf die Kläger der Rechtssache T-56/89 nicht den Anforderungen des Artikels 176 EWG-Vertrag.

    49 Hätte der Erlaß der neuen Regelung, so fügte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinzu, vor Erlaß des Urteils in der Rechtssache T-56/89, was sie anbelange, alles rechtmässig gemacht, hätte das Gericht entscheiden müssen, daß die Klage T-56/89 gegenstandslos geworden sei.

    52 Der materielle Schaden bestehe darin, so trägt die Klägerin in ihrer Klageschrift vor, daß die Zurückweisung ihrer Bewerbung zum Auswahlverfahren Nr. B/164, die in der Rechtssache T-56/89 aufgehoben worden sei, ihr seit mehreren Jahren die Möglichkeit genommen habe, auf eine Stelle der Laufbahngruppe B ernannt zu werden.

    55 Was den immateriellen Schaden anbelange, so habe die Weigerung des Parlaments, Maßnahmen zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 zu erlassen, ihr einen Schaden derselben Art zugefügt, wie ihn Beamte erlitten, deren Laufbahnentwicklung durch die nicht fristgerechte Erstellung ihrer Beurteilungen gestört werde.

    57 Das Parlament glaubt nicht, gegen seine Verpflichtungen zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 verstossen zu haben.

    In der Rechtssache T-56/89 hätten die Kläger nicht nur die Aufhebung der Entscheidungen beantragt, mit denen ihre Bewerbungen zurückgewiesen worden seien, sondern auch beantragt, das Gericht möge sie zu diesem Auswahlverfahren zulassen.

    Bei der Verkündung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 sei dieses Auswahlverfahren abgeschlossen gewesen; eine Reserveliste sei erstellt gewesen, die einundvierzig Namen umfasst habe; sechs von diesen seien bereits ernannt worden.

    Im übrigen hätte die Durchführung eines eigenen Auswahlverfahrens für die Kläger der Rechtssache T-56/89 die Gefahr eines maßgeschneiderten Auswahlverfahrens mit sich gebracht.

    59 Zudem habe die neue Regelung über die Einstellung von Beamten, die die Beteiligung von Bediensteten auf Zeit an internen Auswahlverfahren erlaube und die den Grundsätzen entspreche, die das Gericht in dem Urteil in der Rechtssache T-56/89 entwickelt habe, anscheinend allen Betroffenen mit Ausnahme der Klägerin Genüge getan.

    63 Die Streithelferin macht geltend, das Gericht habe in der Rechtssache T-56/89 das Vorbringen des Parlaments zurückgewiesen, es lägen keine individuellen Entscheidungen vor, mit denen den Klägern die Beteiligung am internen Auswahlverfahren Nr. B/164 verweigert worden sei, da ihr Ausschluß sich aus den einschlägigen internen Dienstanweisungen des Parlaments ergebe.

    64 Das Parlament nehme zu Unrecht an, daß der Erlaß einer neuen Regelung über die Bedingungen, unter denen Bedienstete auf Zeit an internen Auswahlverfahren teilnehmen könnten, im Hinblick auf die Kläger der Rechtssache T-56/89 und insbesondere im Hinblick auf die Klägerin den Anforderungen des Artikels 176 EWG-Vertrag entspreche.

    65 Unter Berufung auf den Beschluß des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. März 1992, mit dem sie als Streithelferin in der vorliegenden Rechtssache zugelassen worden sei, verwirft sie die Auffassung des Parlaments, der Umstand, daß das Gericht sich in der Rechtssache T-56/89 nicht ausdrücklich über den Antrag der Kläger ausgesprochen habe, sie zu den Prüfungen des internen Auswahlverfahrens Nr. B/164 zuzulassen, sei als stillschweigende Ablehnung dieses Antrags durch das Parlament aufzufassen.

    68 Dabei ist zu prüfen, ob diese Entscheidung eine Verletzung der Pflicht aus Artikel 176 EWG-Vertrag darstellt, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen; mit diesem Urteil wurden die Entscheidungen über die Zurückweisung der Bewerbungen der Kläger in der Rechtssache T-56/89 zum Auswahlverfahren Nr. B/164 für nichtig erklärt.

    Die Anträge der Kläger in der Rechtssache T-56/89 hatten folgenden Wortlaut:.

    Das Parlament hätte ein neues internes Auswahlverfahren auf einer dem Auswahlverfahren Nr. B/164 gleichwertigen Ebene veranstalten können, und zwar entweder für das gesamte Personal des Organs oder für die Kläger in der Rechtssache T-56/89.

    83 Was den materiellen Schaden anbelangt, so ist der Schaden, den die in der Rechtssache T-56/89 aufgehobene Entscheidung der Klägerin möglicherweise verursacht hat, nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache (vgl. Randnr. 34).

    84 Was den Einnahmeausfall der Klägerin angeht, den sie durch ihre Ernennung zur Beamtin der Besoldungsgruppe C 4 erlitten haben will, so war sie in diese Besoldungsgruppe in der Zeit vom 1. Februar 1989 bis zum 31. August 1989 und somit vor der Verkündung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 eingeordnet.

    Damit ist auch der Schaden, den die Klägerin während dieser Zeit erlitten haben will, nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache, die nur den Schaden betrifft, den ihr möglicherweise die Weigerung des Generalsekretärs verursacht hat, zu ihren Gunsten konkrete Maßnahmen zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-56/89 zu ergreifen.

    Hätte der Beklagte das Urteil in der Rechtssache T-56/89 durchgeführt und der Klägerin die Möglichkeit eröffnet, an einem B-Auswahlverfahren teilzunehmen und hätte sie in diesem Auswahlverfahren Erfolg gehabt, so hätte sie als Beamtin in die Grundbesoldungsstufe der Laufbahngruppe B, somit in B 5 ernannt werden können.

    Selbst wenn aber eine solche Praxis der Fraktionen bestuende oder bestanden hätte, so handelte es sich dabei nicht um einen Vorteil, auf den die Klägerin aufgrund des Beamtenstatuts Anspruch gehabt hätte, wenn das beklagte Organ das Urteil in der Rechtssache T-56/89 ordnungsgemäß durchgeführt hätte.

    90 Dieser Schaden wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin in der Rechtssache T-56/89 obsiegt hat.

    91 Gleichwohl ist zum einen zu berücksichtigen, daß das Parlament nach wie vor verpflichtet ist, angemessene Maßnahmen zur Durchführung des Urteils T-56/89 gegenüber der Klägerin zu treffen, zum anderen aber, daß diese künftig an anderen internen Auswahlverfahren teilnehmen kann, in deren Rahmen sie nachweisen kann, daß sie alle Voraussetzungen für Stellen der Laufbahngruppe B erfuellt.

    1) Die Entscheidung des Parlaments vom 19. April 1991, mit der es sich weigerte, gegenüber der Klägerin konkrete Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichts vom 8. November 1990 (T-56/89) zu treffen, ist rechtswidrig und stellt einen dienstlichen Fehler dar, der die Haftung des Parlaments auslöst.

  • EuG, 12.03.1992 - T-84/91

    Mireille Meskens gegen Europäisches Parlament. - Streithilfe.

    Es gehe nicht um die Frage der Durchführung eines Urteils, sondern vielmehr um einen Versuch der Klägerin, die Erlaubnis zur Teilnahme am Auswahlverfahren Nr. B/164 zu erhalten, also darum, das bereits in ihrer ersten Klage (Rechtssache T-56/89) verfolgte Ziel zu erreichen, obwohl doch das Gericht in dem in dieser Rechtssache erlassenen Urteil einem gleichlautenden Antrag der Klägerin gerade nicht stattgegeben habe.

    10 Mit der vorliegenden Klage wird die Frage aufgeworfen, ob das Europäische Parlament gegenüber der Klägerin die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 8. November 1990 in der Rechtssache T-56/89 (Bataille u. a./Parlament, Slg. 1990, II-597) ergeben, mit dem eine Entscheidung der Anstellungsbehörde, die die Zulassung der Klägerin und mehrerer anderer Bewerber zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren abgelehnt hatte, aufgehoben wurde.

    11 Tatsächlich hatten die Kläger in der Rechtssache T-56/89 beantragt,.

  • EuGöD, 17.11.2009 - F-99/08

    Di Prospero / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren -

    Nach Auffassung des Gemeinschaftsrichters hat die Anstellungsbehörde somit nach den Art. 4 und 29 des Statuts bei der Besetzung freier Stellen bei einem Organ mehrere Möglichkeiten, ein solches Ermessen auszuüben; auch Art. 1 des Anhangs III des Statuts verleiht der Anstellungsbehörde ein weites Ermessen bei der Durchführung des Auswahlverfahrens (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. November 1990, Bataille u. a./Parlament, T-56/89, Slg. 1990, II-597, Randnr. 42).

    Es ist nämlich festzustellen, dass "Artikel 27 Absatz 1 den Zweck von Einstellungen verbindlich bestimmt" (vgl. Urteil Bataille u. a./Parlament, Randnr. 48, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Bergé/Kommission, T-40/96 und T-55/96, Slg. ÖD 1997, I-A-47 und II-135, Randnr. 40; diese Urteile beziehen sich auch auf Art. 29 Abs. 1 des Statuts).

    Zum anderen ist allgemein festgestellt worden, dass die Maßnahme, Bedienstete auf Zeit, die bei dem Organ beschäftigt sind und ohne Rückgriff auf die Reservelisten externer allgemeiner Auswahlverfahren eingestellt wurden, von einem Auswahlverfahren auszuschließen, kein geeignetes Mittel zur Erreichung des Ziels von Art. 27 Abs. 1 des Statuts darstellt und sogar zu einem Ergebnis führen könnte, das gegen den Zweck des genannten Artikels verstößt, indem ein Bewerber ausgeschlossen wird, der die gleichen Qualifikationen wie andere, zum Auswahlverfahren zugelassene Bewerber oder gegebenenfalls bessere Qualifikationen als diese besitzt (vgl. Urteil Bataille u. a./Parlament, Randnr. 48).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-412/92

    Parlament / Meskens

    1 Das Europäische Parlament (im folgenden: das Parlament) hat mit Schriftsatz, der am 11. Dezember 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung sowie der entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 1992 in der Rechtssache T-84/91 (Meskens/Parlament, Slg. 1992, II-2335) eingelegt, soweit es mit diesem zum Ersatz des immateriellen Schadens verurteilt wurde, den Frau Meskens (im folgenden: die Klägerin) infolge der Weigerung des Parlaments, ihr gegenüber konkrete Maßnahmen zur Durchführung des früheren Urteils des Gerichts vom 8. November 1990 in der Rechtssache T-56/89 (Bataille u. a./Parlament, Slg. 1990, II-597, im folgenden: das Urteil Bataille) zu ergreifen, erlitten habe.

    Das Parlament hätte ein neues internes Auswahlverfahren auf einer dem Auswahlverfahren Nr. B/164 gleichwertigen Ebene veranstalten können, und zwar entweder für das gesamte Personal des Organs oder für die Kläger in der Rechtssache T-56/89.

  • EuGöD, 28.04.2015 - F-72/14

    Garcia Minguez / Kommission

    À cet égard, lorsque, comme en l'espèce, une institution décide d'organiser un concours interne conformément au statut, un tel concours, dont l'une des finalités est de titulariser les agents temporaires de cette institution (voir arrêt du 8 novembre 1990, Bataille e.a./Parlement, T-56/89, EU:T:1990:64, point 47), n'est, par nature, destiné qu'aux seuls fonctionnaires et agents temporaires se trouvant au service de ladite institution, à quelque titre que ce soit.

    En effet, dans plusieurs de ces affaires, le critère d'accès au concours interne en cause ne concernait pas l'appartenance des fonctionnaires ou agents à l'institution concernée, mais portait sur un autre élément, telles l'ancienneté des candidats au moment du concours (arrêt du 6 mars 1997, de Kerros et Kohn-Berge/Commission, T-40/96 et T-55/96, EU:T:1997:28), leur inscription sur une liste de réserve (arrêt du 8 novembre 1990, Bataille e.a./Parlement, T-56/89, EU:T:1990:64), leur qualité d'auxiliaire (arrêt du 31 mars 1965, Rauch/Commission, 16/64, EU:C:1965:29) ou encore la ligne budgétaire dont relevait leur poste (arrêt du 23 janvier 2003, Angioli/Commission, T-53/00, EU:T:2003:12).

  • EuG, 14.12.2018 - T-761/17

    UR/ Kommission

    En effet, c'est de manière impérative que l'article 27, premier alinéa, du statut définit le but de tout recrutement, à savoir viser à assurer à l'institution le concours de fonctionnaires possédant les plus hautes qualités de compétence, de rendement et d'intégrité, afin d'assurer l'objectif que tout fonctionnaire de l'Union européenne dispose de qualités d'un niveau très élevé (voir, en ce sens, arrêts du 8 novembre 1990, Bataille e.a./Parlement, T-56/89, EU:T:1990:64, point 48 ; du 6 mars 1997, de Kerros et Kohn-Berge/Commission, T-40/96 et T-55/96, EU:T:1997:28, point 40, et du 17 novembre 2009, Di Prospero/Commission, F-99/08, EU:F:2009:153, point 28).

    Une telle situation ne permettrait pas d'atteindre l'objectif visé à l'article 27, premier alinéa, du statut, à savoir le recrutement de fonctionnaire possédant les plus hautes qualités (voir, en ce sens, arrêts du 8 novembre 1990, Bataille e.a./Parlement, T-56/89, EU:T:1990:64, point 48, et du 6 mars 1997, Kerros et Kohn-Berge/Commission, T-40/96 et T-55/96, EU:T:1997:28, point 41).

  • EuGöD, 24.09.2009 - F-37/05

    Brown / Kommission

    Gericht erster Instanz: 8. November 1990, Bataille u. a./Parlament, T-56/89, Slg. 1990, II-597, Randnr. 42; 5. Februar 1997, 1barra Gil/Kommission, T-207/95, Slg. ÖD 1997, I-A-13 und II-31, Randnr. 66; 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T-214/99, Slg. 2000, I-A-257 und II-1169, Randnr. 53; 15. November 2001, Van Huffel/Kommission, T-142/00, Slg. ÖD 2001, I-A-219 und II-1011, Randnr. 52; 23. Januar 2003, Angioli/Kommission, T-53/00, Slg. 2003, I-A-13 und II-73, Randnr. 50; 15. Februar 2005, Pyres/Kommission, T-256/01, Slg. ÖD 2005, I-A-23 und II-99, Randnr. 36; 8. November 2006, Chetcuti/Kommission, T-357/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-255 und II-A-2-1323, Randnrn.

    Gericht erster Instanz: Bataille u. a./Parlament, Randnr. 42; Ibarra Gil/Kommission, Randnr. 66; Carrasco Benítez/Kommission, Randnr. 52; Van Huffel/Kommission, Randnr. 51; Pyres/Kommission, 36; Chetcuti/Kommission, Randnr. 49.

  • EuG, 27.06.1991 - T-156/89

    Íñigo Valverde Mordt gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Ein solches Ergebnis würde offensichtlich der Zielsetzung der Artikel 27 Absatz 1 und 29 Absatz 1 des Statuts zuwiderlaufen, nämlich die Einstellung von Beamten zu fördern, die höchsten Ansprüchen genügen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. November 1990 in der Rechtssache T-56/89, Bataille/Parlament, Slg. 1990, II-597, Randnr. 48).
  • EuG, 12.03.2008 - T-100/04

    Giannini / Kommission

    Verweisung auf: Gerichtshof, 31. März 1965, Rauch/Kommission, 16/64, Slg. 1965, 187; Gericht, 8. November 1990, Bataille u. a./Parlament, T-56/89, Slg. 1990, II-597, Randnr. 48; Gericht, 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Bergé/Kommission, T-40/96 und T-55/96, Slg. ÖD 1997, I-A-47 und II-135, Randnrn.
  • EuG, 23.04.2002 - T-372/00

    Campolargo / Kommission

    p. 3865, points 7 et 8; arrêts du Tribunal du 8 novembre 1990, Bataille e.a./Parlement, T-56/89, Rec.
  • EuG, 29.02.1996 - T-280/94

    Orlando Lopes gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2008 - C-16/07

    Chetcuti / Kommission - Rechtsmittel - Begriff "Auswahlverfahren innerhalb des

  • EuG, 08.11.2006 - T-357/04

    Chetcuti / Kommission

  • EuG, 23.01.2003 - T-53/00

    Angioli / Kommission

  • EuG, 21.11.2000 - T-214/99

    Carrasco Benítez / Kommission

  • EuG, 05.02.1997 - T-207/95

    Maria de los Angeles Ibarra Gil gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 05.07.1993 - T-84/91

    Mireille Meskens gegen Europäisches Parlament. - Kostenfestsetzung.

  • EuG, 13.12.2006 - T-173/05

    Heus / Kommission

  • EuG, 17.10.2002 - T-330/00

    Cocchi und Hainz / Kommission

  • EuG, 31.05.2005 - T-284/02

    Dionyssopoulou / Rat

  • EuG, 28.03.1996 - T-60/92

    Muireann Noonan gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.1994 - C-412/92

    Europäisches Parlament gegen Mireille Meskens. - Rechtsmittel - Beamte -

  • EuG, 15.02.2005 - T-256/01

    Pyres / Kommission

  • EuG, 15.11.2001 - T-142/00

    Van Huffel / Kommission

  • EuG, 12.11.1998 - T-294/97

    Carrasco Benítez / Kommission

  • EuG, 16.09.1998 - T-234/97

    Rasmussen / Kommission

  • EuG, 28.10.2004 - T-219/02

    Lutz Herrera / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren -

  • EuG, 06.03.1997 - T-40/96

    Armel de Kerros und Véronique Kohn-Bergé gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 05.02.1997 - T-211/95

    Claudine Petit-Laurent gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

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