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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,363
FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91 (https://dejure.org/1997,363)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.07.1997 - IV 317/91 (https://dejure.org/1997,363)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Juli 1997 - IV 317/91 (https://dejure.org/1997,363)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Gewerbeertragssteuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die gesonderte Feststellung von Einkünften; Anforderungen an die einheitliche Feststellung von Einkünften; Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer; Vorlagebeschluss an das ...

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewerbesteuer; Gewerbeertragsteuer verfassungswidrig?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3399
  • BB 1998, 1453
  • EFG 1997, 1456
  • EFG 1998, 1428
  • FR 1998, 1041
  • NZG 1998, 79
 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (80)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
    Rn. 86 In der Entscheidung BVerfGE 84, 239, 268 [BVerfG 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89] und im wesentlichen gleichlautend in BVerfGE 93, 121, 134 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] heißt es unter stärkerer Hervorhebung des Grundsatzes der steuerlichen lastengleichheit indessen: "Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist bereichsspezifisch anzuwenden.

    Rn. 90 Eine an sich gleichheitswidrige steuerliche Verschonung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dennoch vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber dadurch das wirtschaftliche oder sonstige Verhalten des Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (BVerfGE 93, 121, 147 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91], m.w.N.).

    Wenn der Steuerzugriff des Staates als Gemeinlast gleichzeitig auch Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Bürgers ist und wenn dieser Eingriff seine Rechtfertigung "auch und gerade" aus der Gleichheit der Lastenzuteilung gewinnt und wenn deshalb auch die steuerbegründenden Vorschriften dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen Belastung aller Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen müssen (so BVerfGE 93, 121, 134 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91]), dann müssen auch steuerbegründende Vorschriften im Hinblick auf die Gleichheit der Lastenzuteilung strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.

    Für die Entscheidungserheblichkeit einer Richtervorlage spielt es keine Rolle, daß im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (BVerfGE 93, 121, 131 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91]).

    Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung spricht das Bundesverfassungsgericht bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz lediglich eine Unvereinbarkeitserklärung aus (und unterläßt die nach § 78 S. 1 BVerfGG vorgesehene Nichtigerklärung der verfassungswidrigen Normen, vgl. dazu BVerfGE 94, 241, 265), wenn die Gleichheitswidrigkeit nicht zu bestimmten Folgerungen zwingt und der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 87, 153, 177 ff.; 93, 121, 148).

    Im Bereich des Steuerrechts ordnet das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus regelmäßig die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen für eine gewisse, in die Zukunft reichende Zeitspanne an (Unvereinbarkeitserklärung mit Ex-nunc-Wirkung), wenn es zu der Ruffassung gelangt, daß die Erfordernisse einer verläßlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung dies rechtfertigen (so BVerfGE 93, 121, 148 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91]).

    Rn. 165 c) Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit als Entscheidungsform eine Unvereinbarkeitserklärung mit Ex-nunc-Wirkung bei haushaltswirksamen Entscheidungen insbesondere im Bereich des Steuerrechts herausgebildet (vgl. BVerfGE 87, 153, 177 ff.; 93, 121, 148; 93, 165, 178 f.; zum Kohlepfennig: BVerfGE 91, 186, 207 [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86]).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
    Im Rahmen der neuen Rechtsprechung zum Schutz des Existenzminimums im Steuer- und Sozialrecht (BVerfGE 82, 60; 82, 198; 87, 1, 36; 87, 153; 89, 346 und 91, 93, 109) ist systemübergreifendes Denken bei der Überprüfung der Wertungsrationalität gesetzlicher Vorschriften innerhalb eines "Normengeflechts" kennzeichnend geworden.

    Rn. 81 Für den Bereich des Steuerrechts hat das Bundesverfassungsgericht im Grundfreibetragsbeschluß darauf hingewiesen, daß die verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Besteuerungsgewalt noch unbestimmt sind (BVerfGE 87, 153, 169).

    Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung spricht das Bundesverfassungsgericht bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz lediglich eine Unvereinbarkeitserklärung aus (und unterläßt die nach § 78 S. 1 BVerfGG vorgesehene Nichtigerklärung der verfassungswidrigen Normen, vgl. dazu BVerfGE 94, 241, 265), wenn die Gleichheitswidrigkeit nicht zu bestimmten Folgerungen zwingt und der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 87, 153, 177 ff.; 93, 121, 148).

    Rn. 165 c) Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit als Entscheidungsform eine Unvereinbarkeitserklärung mit Ex-nunc-Wirkung bei haushaltswirksamen Entscheidungen insbesondere im Bereich des Steuerrechts herausgebildet (vgl. BVerfGE 87, 153, 177 ff.; 93, 121, 148; 93, 165, 178 f.; zum Kohlepfennig: BVerfGE 91, 186, 207 [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86]).

    Vielmehr gilt der aus den §§ 78 und 79 BVerfGG abgeleitete und vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigte Grundsatz, daß sich die Pflicht des Gesetzgebers zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Rechtszustandes ex tunc auf den gesamten von der Unvereinbarkeitserklärung erfaßten Zeitraum zu erstrecken hat (vgl. BVerfGE 87, 153, 178; 73, 40, 101; 61, 319, 356;… so auch Seer, a.a.O., 289).

    Es ist auch nicht verständlich, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 153, 172) der Finanzbedarf des Staates nicht geeignet ist, eine verfassungswidrige Besteuerung zu legitimieren, er aber die Durchsetzung des verfassungsgemäßen Zustands zeitweise zu blockieren vermag (BVerfGE 87, 153, 178 f., vgl. dazu auch Seer, a.a.O., 288 f.).

  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen) …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
    Rn. 109 In der Entscheidung BVerfGE 46, 224 [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 15/75] relativiert das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des Äquivalenzprinzips als verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsgrund für die Gewerbesteuer als lediglich pauschale Rechtfertigung der Gewerbesteuer insgesamt.

    Rn. 117 bb) (1) Das Äquivalenzprinzip, dessen Bedeutung für die Rechtfertigung der Gewerbesteuer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 46, 224, 236 f. [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 15/75] nach Einführung der Gewerbesteuerumlage geringer geworden, aber offensichtlich nicht ganz entfallen ist, ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts und wohl auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ungeeignet, die Gewerbeertragsteuer zu rechtfertigen. Weder der Zweck der Besteuerung, den staatlichen Haushalt mit Finanzmitteln auszustatten, noch die Verwendung des Steueraufkommens geben der Steuerbelastung Anknüpfungspunkte oder ziehen ihr Grenzen (so BVerfGE 84, 239, 268 f. [BVerfG 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89]).

    In der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 240 ff. [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 15/75] führt das Bundesverfassungsgericht aus, daß es keinen einheitlichen Oberbegriff der freien Berufe gebe und typbildende Unterschiede zwischen den Berufsgruppen freie Berufe und Gewerbetreibende aus den Merkmalen geistige Leistung, Kapitaleinsatz und Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht abgeleitet werden könnten. Diese Ausführungen lassen nicht darauf schließen, daß das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen sein könnte, daß die Teilgruppe der freien Berufe (daneben sind ja auch die übrigen selbständig Tätigen im Sinne des § 18 EStG von der Gewerbesteuer freigestellt) keine oder nur geringe gemeindliche Lasten verursacht.

    In der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 241 [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 15/75] heißt es in diesem Zusammenhang demgegenüber wörtlich: "Für die freien Berufe ist es auch nicht durchweg typisch, daß sie ohne Kapitaleinsatz ihre berufliche Tätigkeit ausüben.

    Die fehlende Unterscheidbarkeit der verschiedenen Berufsgruppen an Hand der Kombination ihrer Produktionsfaktoren mag auch der Grund dafür gewesen sein, daß das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 241 f. [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 15/75] letztlich für die Unterscheidung der Berufsgruppen nur auf die Merkmale des persönlichen Einsatzes bei der Berufsausübung, den Charakter des jeweiligen Berufs, die Stellung und Bedeutung des Berufs im Sozialgefüge und auf die Qualität und die Länge der erforderlichen Ausbildung abgestellt hat.

    Rn. 171 Besteht eine Bindung nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) an die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 25. Oktober 1977 - 1 BvR 15/75 - BStBl II 1978, 15?.

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Rn. 27 2. a) Der Berichterstatter des Verfahrens vor dem Finanzgericht setzte im Juli 1997 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes über den Gewerbeertrag (§§ 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 14, 16 und 18 GewStG) sowie § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verfassungswidrig seien (Vorlagebeschluss vom 23. Juli 1997 - IV 317/91 -, EFG 1997, S. 1456).

    Rn. 28 b) Auch die erneute Vorlage, diesmal durch den Senat des Finanzgerichts (Vorlagebeschluss vom 24. Juni 1998 - IV 317/91 -, FR 1998, S. 1041-1054), blieb erfolglos.

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96

    Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

    Daran ist auch im Hinblick auf den Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG vom 23. Juli 1997 IV 317/91 (EFG 1997, 1456) festzuhalten.
  • FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91

    Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. …

    Rn. 1 A. Einleitende Darlegungen I. Der Senat legt dem Bundesverfassungsgericht die Fragen der Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG zum dritten Mal zur Entscheidung vor, nachdem die beiden vorangegangenen Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Senats vom 23.07.1997 (EFG 1997, 1456; FR 1997, 864; BB 1997, Beilage 16 zu Heft 45) und vom 24.06.1998 (EFG 1998, 1428; FR 1998, 1041) durch die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts als unzulässig zurückgewiesen worden sind (Beschlüsse vom 05.05.1998 - 1 BvL 23/97, HFR 1998, 680; BB 1998, 1292 und vom 17.11.1998 - 1 BvL 10/98, BStBl II 1999, 509).
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