Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 02.07.2010

Rechtsprechung
   BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,350
BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07 (https://dejure.org/2010,350)
BVerfG, Entscheidung vom 21.07.2010 - 1 BvL 8/07 (https://dejure.org/2010,350)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07 (https://dejure.org/2010,350)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Art. 14 Abs. 1 GG; § 10 Abs. 1 Satz 1 EntschG
    Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den Entschädigungsfonds verfassungsgemäß

  • Bundesverfassungsgericht

    Möglichkeit, nicht auffindbare Miterben ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte mit ihren Rechten gem § 10 Abs 1 S 1 Nr 7 S 2 EntschG auszuschließen, mit Art 14 Abs 1 S 1 GG vereinbar - zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 72 Abs 2 GG vom 27.10.1994, Art 74 Abs 1 Nr 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 9 GG
    Möglichkeit, nicht auffindbare Miterben ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte mit ihren Rechten gem § 10 Abs 1 S 1 Nr 7 S 2 EntschG auszuschließen, mit Art 14 Abs 1 S 1 GG vereinbar - zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums - Zudem keine ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, S. 2 Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (EntschG) mit dem Grundgesetz im Falle der Betroffenheit von Rechten der Miterben; Zulässigkeit der Ausschließung nicht auffindbarer ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abführung von Vermögenswerten nicht auffindbarer Erben an den Entschädigungsfonds

  • rewis.io

    Möglichkeit, nicht auffindbare Miterben ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte mit ihren Rechten gem § 10 Abs 1 S 1 Nr 7 S 2 EntschG auszuschließen, mit Art 14 Abs 1 S 1 GG vereinbar - zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums - Zudem keine ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Möglichkeit, nicht auffindbare Miterben ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte mit ihren Rechten gem § 10 Abs 1 S 1 Nr 7 S 2 EntschG auszuschließen, mit Art 14 Abs 1 S 1 GG vereinbar - zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums - Zudem keine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, S. 2 Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen ( EntschG ) mit dem Grundgesetz im Falle der Betroffenheit von Rechten der Miterben; Zulässigkeit der Ausschließung nicht auffindbarer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den Entschädigungsfonds verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    DDR-Vermögensrechte nicht auffindbarer Miterben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Übergang von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Miterbenausschluss bei herrenlosen Grundstücken GG -konform

  • 123recht.net (Pressemeldung, 5.8.2010)

    Lang unauffindbare Erben früherer DDR-Immobilien gehen leer aus // Übertragung in Entschädigungsfonds rechtens

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 126, 331
  • NVwZ-RR 2010, 745 (Ls.)
  • FamRZ 2010, 1621
  • WM 2010, 2139
  • DÖV 2010, 902
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (51)

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07
    Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ).

    Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 ; 70, 191 ; 102, 1 ; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Dem Gesetzgeber steht zudem in dem hier zu regelnden Kontext der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern ein Beurteilungs- und Prognosespielraum in Bezug auf die Bewertung und Auswahl der zu erwägenden Maßnahmen und ihre Wirkung zu (vgl. auch BVerfGE 50, 290 ).

    Dieser unterliegt einer besonders strengen Prüfung, da die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz verlangt (vgl. BVerfGE 84, 382 ; siehe auch BVerfGE 42, 263 ; 50, 290 ).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07
    Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ).

    Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226 ) und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten.

    Es fehlt aber schon an einem gesetzlich geregelten Rechtsanspruch dieses Inhalts, nachdem das Gesamthandseigentum insoweit auf den Entschädigungsfonds übergegangen ist (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07
    Zu den schutzfähigen Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG gehören alle vermögenswerten Rechte, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger als Eigentum dergestalt zuordnet, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 70, 191 ; 97, 350 ; 112, 93 ).

    Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 ; 70, 191 ; 102, 1 ; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird darüber hinaus insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt, in denen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 52, 1 ; 70, 191 ; 112, 93 ).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Im Beschluss zum Ausschluss nicht auffindbarer Miterben behielt das Gericht diesen Standpunkt entscheidungstragend bei (vgl. BVerfGE 126, 331 ; die Frage wiederum offen gelassen in BVerfGE 134, 242 ).

    Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 110, 1 ; 126, 331 ).

    Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 34, 139 ; 37, 132 ; 49, 382 ; 87, 114 ; 102, 1 ; 126, 331 ).

    285 (1) Hinsichtlich der objektiven Zwecktauglichkeit eines Gesetzes ist die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, ob das eingesetzte Mittel schlechthin oder objektiv untauglich ist (vgl. BVerfGE 126, 331 m.w.N.).

    289 (2) Eine in Eigentumsrechte eingreifende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das Eigentum weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht (vgl. allgemein BVerfGE 121, 317 ; 126, 331 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Enthält eine gesetzliche Vorschrift mehrere Alternativen, ist sie grundsätzlich nur wegen derjenigen Alternative vorzulegen und zu prüfen, auf die es bei der Entscheidung ankommt (vgl. BVerfGE 126, 331 ; stRspr).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Nach dem durch Staatspraxis und Regelungstradition seit nunmehr 150 Jahren geprägten Rechtsverständnis umfasst das bürgerliche Recht die Gesamtheit aller Normen, die herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 11, 192 ; 126, 331 ; 142, 268 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 666/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7433
BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 666/10 (https://dejure.org/2010,7433)
BVerfG, Entscheidung vom 02.07.2010 - 1 BvR 666/10 (https://dejure.org/2010,7433)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juli 2010 - 1 BvR 666/10 (https://dejure.org/2010,7433)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verweigerung der Eintragung einer der Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Geburtsurkunde eines von der anderen Partnerin zur Welt gebrachten Kindes verletzt keine Grund- oder Menschenrechte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 104 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG
    Nichtannahmebeschluss: Verweigerung der Eintragung einer der Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Geburtsurkunde eines von der anderen Partnerin zur Welt gebrachten Kindes verletzt keine Grund- oder Menschenrechte

  • Wolters Kluwer

    Antrag einer in Lebenspartnerschaft lebenden Frau auf Eintragung in die Geburtsurkunde des mittlerweile adoptierten Sohns; Erstarken einer sozial-familiären Elternschaft der mit der Mutter eines Kindes in einer Partnerschaft lebenden Frau zu einer rechtlichen ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verweigerung der Eintragung einer der Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Geburtsurkunde eines von der anderen Partnerin zur Welt gebrachten Kindes verletzt keine Grund- oder Menschenrechte

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verweigerung der Eintragung einer der Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Geburtsurkunde eines von der anderen Partnerin zur Welt gebrachten Kindes verletzt keine Grund- oder Menschenrechte

  • rechtsportal.de

    Antrag einer in Lebenspartnerschaft lebenden Frau auf Eintragung in die Geburtsurkunde des mittlerweile adoptierten Sohns; Erstarken einer sozial-familiären Elternschaft der mit der Mutter eines Kindes in einer Partnerschaft lebenden Frau zu einer rechtlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 17, 368
  • NJW 2011, 988
  • FamRZ 2010, 1621
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 666/10
    Dabei ist zwar nicht maßgeblich, ob die Kinder von den Eltern abstammen oder ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 108, 82 ).

    Danach sind Grundrechtsträger nur die leiblichen oder rechtlichen Eltern eines Kindes (vgl. BVerfGE 92, 158 ; 108, 82 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 666/10
    Der Schutz der Privatsphäre dient dazu, einen Freiraum zur unbeobachteten persönlichen Entfaltung gewahrt zu bekommen (vgl. BVerfGE 101, 361 ).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 666/10
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 72, 155 ).
  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 666/10
    Dabei sichert es jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 79, 256 ).
  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 666/10
    Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass es im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ausreichend sei, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen, vor allem auch einer bestehenden Ehe, auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und auf Grund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternschaft vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führe (BVerfGE 117, 202 ).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 666/10
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 72, 155 ).
  • EGMR, 24.06.2010 - 30141/04

    SCHALK AND KOPF v. AUSTRIA

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 666/10
    Zum anderen tragen die Beschwerdeführerinnen nichts vor, das darauf hinwiese, dass die Fachgerichte die Anforderungen der EMRK nicht hinreichend berücksichtigt hätten (vgl. EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010 - 30141/04 -, Schalk and Kopf, www.echr.coe.int, Z. 61, 105, 108).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 666/10
    Dabei ist zwar nicht maßgeblich, ob die Kinder von den Eltern abstammen oder ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 108, 82 ).
  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 666/10
    Danach sind Grundrechtsträger nur die leiblichen oder rechtlichen Eltern eines Kindes (vgl. BVerfGE 92, 158 ; 108, 82 ).
  • BGH, 10.10.2018 - XII ZB 231/18

    Ehefrau der Kindesmutter wird nicht aufgrund der Ehe zum rechtlichen

    Diese der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Vermutung ist für die mit der Kindesmutter verheiratete Frau dagegen keinesfalls begründet (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1621, 1622; Britz StAZ 2016, 8, 12; Kemper NZFam 2017, 832, 833).

    Diese Verfassungsnorm schützt die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern unabhängig davon, ob die Kinder von den Eltern abstammen oder ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden, und gewährt ein Recht auf familiäres Zusammenleben und auf Umgang (BVerfG FamRZ 2003, 816, 821; FamRZ 2010, 1621; FamRZ 2013, 521, 525 f.).

    Auch die gesetzliche Regelung des § 1592 Nr. 1 BGB, der die Abstammung des Kindes an die Vermutung knüpft, dass Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat, greift selbst nicht in das Recht der Familie ein (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1621).

    Grundrechtsträger sind insoweit nur die leiblichen oder rechtlichen Eltern eines Kindes (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 819 f.; FamRZ 2010, 1621).

    Die Nichteintragung der Elternschaft in einem Personenstandsregister zeitigt insoweit keinerlei Wirkung (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1621 f.).

    Dieser Unterschied rechtfertigt die im Rahmen des Abstammungsrechts nach wie vor bestehende abweichende Behandlung gleich- und verschiedengeschlechtlicher Ehepaare und deren Kinder (Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1897; vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1621, 1622 und OLG Köln FamRZ 2015, 156, 157, jeweils zur Lebenspartnerschaft; Britz StAZ 2016, 8, 12).

  • BGH, 05.09.2018 - XII ZB 224/17

    Familiensache: Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung zur

    Da nach § 1591 BGB Mutter des Kindes die Frau ist, die das Kind geboren hat, bleibt die Eizellenspenderin in Bezug auf die abstammungsrechtliche Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses unberücksichtigt (vgl. auch BVerfG FamRZ 2010, 1621 f.).
  • KG, 24.03.2021 - 3 UF 1122/20

    Konkrete Normenkontrolle: Verfassungsmäßigkeit der fehlenden gesetzliche Regelung

    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung der Fachgerichte verstößt § 1592 Nr. 1 BGB nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit die Ehefrau der Mutter anders als ein Ehemann nicht allein aufgrund der bei Geburt bestehenden Ehe kraft Gesetzes rechtlicher Elternteil des Kindes ist (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18 -, juris Rn. 28 f.; KG, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 UF 146/17 -, juris Rn. 52; zur Lebenspartnerschaft: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2010 - 1 BvR 666/10 -, juris Rn. 30; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13 -, juris Rn. 35; OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2015 - II-14 UF 181/14, 14 UF 181/14 -, juris Rn. 17; OLG Celle, Beschluss vom 10. März 2011 - 17 W 48/10 -, juris Rn. 34 ff.; vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 7. Mai 2013 - 8017/11 -, juris).

    Dieser Unterschied rechtfertige die im Rahmen des Abstammungsrechts nach wie vor bestehende unterschiedliche Behandlung gleich- und verschiedengeschlechtlicher Ehepaare und deren Kinder (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18 -, juris Rn. 28; zur Lebenspartnerschaft: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2010 - 1 BvR 666/10 -, juris Rn. 30).

    In seiner Entscheidung vom 2. Juli 2010 - 1 BvR 666/10 - hat das Bundesverfassungsgericht in Fortsetzung dieser Rechtsprechung einen Gleichheitsverstoß bzgl. eingetragener Lebenspartnerinnen abgelehnt und dies damit begründet, dass sich die Vergleichsgruppen (eingetragene Lebenspartnerinnen zu biologischen oder rechtlichen Vätern) unterscheiden, da aufgrund einer tatsächlich-biologischen oder einer rechtlichen Vaterschaft zwischen den Vätern und den Kindern eine Rechtsbeziehung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten besteht, während dies bei Lebenspartnern nicht der Fall ist, sofern sie das Kind nicht adoptiert haben.

  • OLG Frankfurt, 01.08.2022 - 20 W 98/21

    Anwendbarkeit des § 62 FamFG im gerichtlichen Personenstandsverfahren

    Gleiches gilt im Übrigen für die von der Beschwerde weiter in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 02.07.2010 (= NJW 2011, 988; vgl. zuletzt auch BVerfG FamRZ 2021, 1725, je zitiert nach juris) und des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 27.08.2012 (= FamRZ 2013, 802).

    Es kann deshalb hier offenbleiben, ob die fehlende Eintragung/Berichtigung im Geburtenregister durch das beteiligte Standesamt einen derart tiefgreifenden bzw. schwerwiegenden Grundrechtseingriff bedeuten würde, der mit den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2001 niedergelegten Eingriffen vergleichbar wäre (vgl. zur Wertung diesbezüglicher Grundrechtseingriffe bzw. Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention bereits BVerfG NJW 2011, 988/Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte NJW 2014, 2561, und BGHZ 220, 58, je zitiert nach juris; die jeweils in Familienverfahren ergangenen Vorlagebeschlüsse vom 24.03.2021 und 11.11.2021 stellen naturgemäß hierauf jedenfalls nicht direkt ab).

  • OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 11 UF 39/22

    Verfassungsmäßigkeit einer Vaterschaftsfeststellung gegen den Willen der mit

    Die gesetzliche Regelung des § 1592 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, der die Abstammung des Kindes an die Vermutung knüpft, dass Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, greift selbst nicht in das Recht der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG ein (BVerfG Beschl. v. 2.7.2010 - 1 BvR 666/10, BeckRS 2010, 51763, beck-online).
  • OLG Dresden, 02.05.2018 - 3 W 292/18
    Denn diese Vermutung beruhe auf der biologischen Herkunft des Kindes und sei bei Lebenspartnern nicht begründet (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2010 - 1 BvR 666/10 -, Rn. 30, juris).
  • EGMR, 07.05.2013 - 8017/11

    BOECKEL AND GESSNER-BOECKEL v. GERMANY

    Am 2. Juli 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 666/10).
  • AG München, 11.11.2021 - 542 F 6701/21

    Verfassungskonforme Auslegung, Abstammungsrecht, Eltern-Kind-Verhältnis,

    Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung von §§ 1591, 1592 Nr. 1, 1600 d Abs. 4 BGB ist nicht bereits mit Bindung für das vorliegende Verfahren durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, 2. Kammer des Ersten Senats, vom 02.07.2010 - 1 BvR 666/10 (NJW 2011, 988) festgestellt.

    Es ist dem Gesetzgeber deshalb nach der Öffnung der Ehe auch für Personen gleichen Geschlechts nicht grundsätzlich verwehrt, Mann und Frau wegen ihrer biologischen Unterschiede im Abstammungsrecht auch unterschiedlich zu behandeln (BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - XII ZB 231/18, NJW 2019, 153 Rn. 28, beck-online, m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2010 - 1 BvR 666/10, NJW 2011, 988, Rn. 30, beck-online).

  • OLG Köln, 27.08.2014 - 2 Wx 222/14

    Eintragung der genetischen Mutter im Geburtenregister

    Eintragungen in eine Personenstandsurkunde haben keine rechtserzeugende Kraft (BVerfG NJW 2011, 988).
  • OLG Karlsruhe, 16.11.2010 - 5 UF 217/10

    Umgangsrecht für ein in einer Lebenspartnerschaft geborenes Kind nach Trennung

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2010, 1621) ausgeführt: "Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit rechtlichen oder leiblichen Vätern eines Kindes hinsichtlich der Eintragung in die Geburtsurkunde des Kindes.
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