Rechtsprechung
| BGH, 30.04.2014 - XII ZB 668/12 |
Volltextveröffentlichungen (17)
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Versorgungsausgleich: Wirksamkeit einer Verrechnungsabrede der im Landesdienst stehenden Ehegatten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 6 Abs 1 S 2 Nr 2 VersAusglG, § 8 Abs 2 VersAusglG, § 3 Abs 2 BeamtVG SH, § 3 BeamtVG
Versorgungsausgleich: Wirksamkeit einer Verrechnungsabrede der im Landesdienst stehenden Ehegatten - IWW
- Deutsches Notarinstitut
VersAusglG §§ 6 Abs. 1 u. 2 Nr. 2, 8 Abs. 2; BeamtVG § 3
Wirksamkeit einer Verrechnungsabrede von Beamtenversorgungsanrechten im Versorgungsausgleich - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verrechnungsabrede zweier im Landesdienst stehende Ehegatten hinsichtlich ihrer beiderseitigen Anrechte auf Beamtenversorgung
- doev.de
Beamtenversorgung; Versorgungsausgleich; Verrechnungsabrede
- ra.de
- Deutsche Rentenversicherung
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VersAusglG § 8 Abs. 2; BeamtVG § 3
Verrechnungsabrede zweier im Landesdienst stehende Ehegatten hinsichtlich ihrer beiderseitigen Anrechte auf Beamtenversorgung - datenbank.nwb.de
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Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Versorgungsausgleich - und die Verrechnungsabrede zweier Beamter
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Verrechnungsabrede zweier Beamter im Versorgungsausgleich
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Verrechnungsvereinbarung mit wechselseitigem Verzicht von Ehegatten auf Anrechte der Beamtenversorgung ist wirksam
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Verrechnungsvereinbarung mit wechselseitigem Verzicht von Ehegatten auf Anrechte der Beamtenversorgung ist wirksam
Verfahrensgang
- AG Reinbek, 03.05.2012 - 1 F 96/10
- OLG Schleswig, 22.10.2012 - 10 UF 137/12
- BGH, 30.04.2014 - XII ZB 668/12
Papierfundstellen
- NJW 2014, 1882
- MDR 2014, 836
- DNotZ 2014, 630
- NZS 2014, 588
- FamRZ 2014, 1179
- DÖV 2014, 896
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (7)
- OLG Celle, 10.08.2012 - 10 UF 139/12
Zulässigkeit der Vereinbarung der Verrechnung von Beamtenversorgungsanrechten …
Auszug aus BGH, 30.04.2014 - XII ZB 668/12
Soweit die Ehegatten - wie es in den öffentlich-rechtlichen Sicherungssystemen (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Alterssicherung der Landwirte) der Fall ist - keine unmittelbare Verfügungsbefugnis über ihre Versorgungsanrechte haben, hindert § 8 Abs. 2 VersAusglG sie nicht daran, Vereinbarungen über die Ausgleichswerte dieser Anrechte zu treffen, die sodann durch gerichtliche Entscheidung vollzogen werden (OLG Celle FamRZ 2012, 1722).Rn. 23 Dem ist - mit dem Beschwerdegericht - die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zu Recht entgegengetreten (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 1741 f.; OLG Celle FamRZ 2012, 1722 f.;… Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 782;… Palandt/Brudermüller BGB 74. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 3;… Soergel/Grziwotz BGB 13. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 30;… BeckOK SozR/Rehbein [Stand: Dezember 2013] § 8 VersAusglG Rn. 8;… BeckOK BGB/Bergmann [Stand: Februar 2014] § 8 VersAusglG Rn. 3;… jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Februar 2014] § 8 VersAusglG Rn. 50;… Schwamb in: Göppinger/Börger Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung 10. Aufl. 3. Teil Rn. 32;… Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 9 Rn. 67; Reetz NotBZ 2012, 329, 334 f.; Borth FamRZ 2012, 1144 und FamRZ 2012, 1681, 1682 ff.; Münch FamRB 2012, 320, 322; Bergner FamFR 2012, 208).
- OLG Schleswig, 18.11.2011 - 13 UF 72/11
Unzulässige Vereinbarung über die Verrechnung von Beamtenversorgungsanrechten
Auszug aus BGH, 30.04.2014 - XII ZB 668/12
Rn. 22 Eine solche Vereinbarung wird teilweise für unzulässig gehalten, weil sie das Versorgungsrisiko gegenüber der gesetzlichen Halbteilung der Anrechte beeinflusst und den Beamten entgegen den maßgeblichen Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts eine höhere als die ihnen gesetzlich zustehende Versorgung verschaffe (OLG Schleswig [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2012, 1144, 1145 f.; Eichenhofer NJW 2012, 2078, 2080); zulässig sei nur ein vollständiger wechselseitiger Verzicht auf den Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgung und ein vermögensrechtlicher Ausgleich der dadurch beim benachteiligten Ehegatten entstehenden Versorgungsdifferenz (Eichenhofer NJW 2012, 2078, 2080).Rn. 23 Dem ist - mit dem Beschwerdegericht - die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zu Recht entgegengetreten (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 1741 f.; OLG Celle FamRZ 2012, 1722 f.;… Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 782;… Palandt/Brudermüller BGB 74. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 3;… Soergel/Grziwotz BGB 13. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 30;… BeckOK SozR/Rehbein [Stand: Dezember 2013] § 8 VersAusglG Rn. 8;… BeckOK BGB/Bergmann [Stand: Februar 2014] § 8 VersAusglG Rn. 3;… jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Februar 2014] § 8 VersAusglG Rn. 50;… Schwamb in: Göppinger/Börger Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung 10. Aufl. 3. Teil Rn. 32;… Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 9 Rn. 67; Reetz NotBZ 2012, 329, 334 f.; Borth FamRZ 2012, 1144 und FamRZ 2012, 1681, 1682 ff.; Münch FamRB 2012, 320, 322; Bergner FamFR 2012, 208).
- BVerwG, 07.04.2005 - 2 C 5.04
Anfechtung; Antrag auf Entlassung; Aufklärungspflicht; Beamtenverhältnis; …
Auszug aus BGH, 30.04.2014 - XII ZB 668/12
Die Vorschrift verbietet dem Dienstherrn schlechthin jede Abrede, durch die er sich zu einer Versorgungsleistung versteht, zu der er gesetzlich nicht verpflichtet ist (BVerwG NVwZ 2005, 1188).
- OLG Schleswig, 22.10.2012 - 10 UF 137/12
Versorgungsausgelich: Wirksamkeit von Vereinbarungen der Ehegatten über die …
Auszug aus BGH, 30.04.2014 - XII ZB 668/12
Rn. 7 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2013, 887 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:. - OLG Saarbrücken, 30.11.2012 - 6 UF 395/12
Versorgungsausgleich: Wirksamkeit einer Vergleichsvereinbarung der Ehegatten über …
Auszug aus BGH, 30.04.2014 - XII ZB 668/12
Rn. 23 Dem ist - mit dem Beschwerdegericht - die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zu Recht entgegengetreten (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 1741 f.; OLG Celle FamRZ 2012, 1722 f.;… Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 782;… Palandt/Brudermüller BGB 74. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 3;… Soergel/Grziwotz BGB 13. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 30;… BeckOK SozR/Rehbein [Stand: Dezember 2013] § 8 VersAusglG Rn. 8;… BeckOK BGB/Bergmann [Stand: Februar 2014] § 8 VersAusglG Rn. 3;… jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Februar 2014] § 8 VersAusglG Rn. 50;… Schwamb in: Göppinger/Börger Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung 10. Aufl. 3. Teil Rn. 32;… Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 9 Rn. 67; Reetz NotBZ 2012, 329, 334 f.; Borth FamRZ 2012, 1144 und FamRZ 2012, 1681, 1682 ff.; Münch FamRB 2012, 320, 322; Bergner FamFR 2012, 208). - BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 63/82
Zulässigkeit des Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs
Auszug aus BGH, 30.04.2014 - XII ZB 668/12
Denn unter der Geltung des alten Rechts konnten einzelne Anrechte oder Teile eines Anrechts nur dann vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, wenn sie vom gesamtausgleichspflichtigen Ehegatten erworben worden waren, weil sich dadurch der Gesamtausgleichsanspruch des anderen Ehegatten verminderte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154 und vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890, 892). - BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 4/87
Grenzen der Vereinbarung eines teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleiches
Auszug aus BGH, 30.04.2014 - XII ZB 668/12
Denn unter der Geltung des alten Rechts konnten einzelne Anrechte oder Teile eines Anrechts nur dann vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, wenn sie vom gesamtausgleichspflichtigen Ehegatten erworben worden waren, weil sich dadurch der Gesamtausgleichsanspruch des anderen Ehegatten verminderte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154 und vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890, 892).
- BGH, 10.08.2022 - XII ZB 83/20
Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines gerichtlichen Vergleichs …
§ 6 Abs. 1 VersAusglG erlegt den Ehegatten in inhaltlicher Hinsicht keine Einschränkung ihrer Dispositionsbefugnis auf (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2014 - XII ZB 668/12 - FamRZ 2014, 1179 Rn. 13 f. mwN).Rn. 14 aa) Im Rahmen ihrer umfassenden Dispositionsbefugnis können die Ehegatten nicht nur - ausdrücklich oder konkludent - einen gegenseitigen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs der von ihrer Abrede erfassten wechselseitigen Anrechte vereinbaren (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2014 - XII ZB 668/12 - FamRZ 2014, 1179 Rn. 15).
Rn. 15 Haben die Ehegatten eine Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 VersAusglG geschlossen, ist das Gericht nach § 6 Abs. 2 VersAusglG an diese Vereinbarung gebunden, wenn die formellen Voraussetzungen nach § 7 VersAusglG erfüllt sind und die Vereinbarung materiell-rechtlich zum einen einer richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle am Maßstab der §§ 138, 242 BGB standhält (§ 8 Abs. 1 VersAusglG) und zum anderen (§ 8 Abs. 2 VersAusglG) keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten des beteiligten Versorgungsträgers darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2014 - XII ZB 668/12 - FamRZ 2014, 1179 Rn. 16).
- BGH, 30.10.2019 - XII ZB 537/17
Verpflichtung eines gesetzlich rentenversicherten Ehegatten zum Abschluss einer …
Rn. 17 Zum einen folgt aus § 6 Abs. 1 VersAusglG die generelle Zulässigkeit einer Verrechnungsvereinbarung, die nach der Rechtsprechung des Senats auch unter Einbeziehung beamtenrechtlicher Anrechte keinen grundsätzlichen Wirksamkeitsbedenken begegnet (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2014 - XII ZB 668/12 - FamRZ 2014, 1179 Rn. 21 ff.). - OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18
Wirksamkeit des Ausschlusses eines Versorgungsausgleichs
Bei der Kontrolle eines vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs hat sich das Familiengericht daher zurückzuhalten, um die Vertragsfreiheit der Eheleute zur Geltung kommen zu lassen (BGH, FamRZ 2014, 1179; Brandenburgisches OLG FamRZ 2017, 1747, Brandenburgisches OLG v. 03. Juli 2014 - 13 UF 245/13).
- KG, 07.03.2016 - 13 UF 178/15
Versorgungsausgleich: Ausgleich von Anrechten aus der gesetzlichen …
Rn. 10 An diese Vereinbarung ist das Gericht gebunden (§§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 VersAusglG), weil die Beteiligten in formgerechter, notariell beurkundeter Vereinbarung (§ 7 Abs. 1 VersAusglG) erklärt haben, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs teilweise zu verzichten und nach Aktenlage keine Gründe dafür vorliegen, dass ihre Vereinbarung einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht standhält (§ 8 Abs. 1 VersAusglG): Es ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligten, wenn von einer regelgerechten, "ungekürzten" Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen wird, Nachteile für ihre jeweilige, künftige Altersversorgung hinnehmen müssten: Vielmehr ist eine derartige Verrechnungsabrede nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZB 668/12, FamRZ 2014, 1179 [bei juris LS, Rz. 15, 23ff.]) zulässig; ihr Abschluss wird in der Literatur in Konstellationen wie der vorliegenden allgemein als sachgerecht empfohlen (…vgl. Bergschneider, Verträge in Familiensachen [5. Aufl. 2014], Rn. 865, 916;… Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis [2. Aufl. 2014], Rn. 281f. sowie Palandt/Brudermüller, BGB [75. Aufl. 2016], § 8 VersAusglG Rn. 3). - OLG Frankfurt, 23.03.2026 - 5 UF 197/25
Verkündung in Ehe- oder Familiensache nach Einführung der elektronischen Akte
Das Familiengericht kann keine Vereinbarung der Ehegatten vollziehen, mit der dem Versorgungsträger die Durchführung eines vom Gesetz oder von den untergesetzlichen Versorgungsregelungen nicht vorgesehenen Versorgungsausgleichs aufgedrängt wird (BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZB 668/12, FamRZ 2014, 1179 Rn. 13 ff. mwN). - OLG Koblenz, 14.12.2020 - 9 UF 540/20
Versorgungsausgleich: Bindung des Familiengerichts an die notarielle Vereinbarung …
Rn. 18 Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 VersAusglG stellt vorliegend schon deshalb kein Wirksamkeitshindernis dar, weil mit ihr nur verhindert werden soll, dass ein Vertrag zulasten der Versorgungsträger geschlossen wird (vgl. BGH, NJW 2014, 1882, 1883, Rdnr. 18;… Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Reetz, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. November 2020, § 8 VersAusglG, Rdnr. 156;… Johannsen/Henrich/Althammer-Holzwarth, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 8 VersAusglG, Rdnr. 23;… Götsche/Rehbein/Breuers-Götsche, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 8 VersAusglG, Rdnr. 45, jew. m.w.N.). - OLG Koblenz, 23.05.2018 - 9 U 1357/17
Wettbewerbsrechtliches Vertragsstrafeversprechen: Abschluss eines …
Insbesondere stand dem Beklagten im Streitfall - aufgrund des Verbotes von Verträgen zu Lasten Dritter (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1987, 827, 828; BGH, NJW 2014, 1882, 1883, Rdnr. 18;… Staudinger-Klumpp, BGB, Neubearb. 2015, Vor §§ 328 ff, Rdnr. 53;… Staudinger-Feldmann, BGB, Neubearb. 2018, § 311, Rdnr. 13;… MünchKomm-Gottwald, BGB, 7. Aufl. 2016, § 328, Rdnr. 258) - nicht die Wahl offen, welche Person durch die klägerseits verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung verpflichtet werden sollte. - KG, 12.08.2021 - 19 UF 33/18
Versorgungsausgleichsverfahren: Wechsel des Zielversorgungsträgers für die …
Da ein Rechtsverhältnis zu dem ursprünglich gewählten Zielversorgungsträger erst mit Rechtskraft der Entscheidung entstanden wäre und im Übrigen ein Recht des Versorgungsträgers auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht besteht (vgl. dazu BGH, Beschluss v. 30.4.2014, XII ZB 668/12, Rn. 26), sind Rechte des ursprünglich gewählten Zielversorgungsträgers in Australien nicht betroffen und musste dieser dem "Austausch" nicht zustimmen. - OLG Brandenburg, 21.06.2022 - 13 UF 136/21
Beschwerde gegen die Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anrecht aus einer …
Da § 3 Abs. 1 VersAusglG nicht disponibel ist, ist Bemessungsgrundlage für die zu bewertenden Anwartschaften des Versorgungsausgleichs stets die tatsächliche Ehezeit (BGH FamRZ 2014, 1179; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2016, 110806; OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen FamRZ 2014, 396;… Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche a. a. O. VersAusglG § 3 Rn. 21;… BeckOGK/Müller-Tegethoff, 1.2.2022, VersAusglG § 3 Rn. 18, 22;… MüKoBGB/Maaß, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 3 Rn. 7; aA noch Senat, BeckRS 2016, 20523). - OLG Brandenburg, 25.05.2023 - 9 UF 22/23 Die Vereinbarung der Beteiligten betreffend den Teilausschluss des Versorgungsausgleichs für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 bis zum Ehezeitende wie auch die Saldierungsabrede hält der Inhalts- und Ausübungskontrolle stand (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 30. April 2014, Az. XII ZB 668/12).
- OLG Brandenburg, 24.05.2023 - 9 UF 22/23
Teilung der Rentenpunkte im Rahmen des Versorgungsausgleichs; Berücksichtigung …
- OLG Schleswig, 03.02.2023 - 15 UF 1/23
Gerichtliche Umsetzung einer Verrechnungsabrede der Ehegatten zum …
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Rechtsprechung
| BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
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- Bundesverfassungsgericht
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Nichtannahmebeschluss: Zur verfassungsgerichtlichen Prüfungstiefe bzgl familiengerichtlicher Sorgerechtsentscheidungen auf Antrag eines Elternteils gem § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB - Abgrenzung zu Konstellationen nach Art 6 Abs 3 GG
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Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, BVerfGG, § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB
Nichtannahmebeschluss: Zur verfassungsgerichtlichen Prüfungstiefe bzgl familiengerichtlicher Sorgerechtsentscheidungen auf Antrag eines Elternteils gem § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB - Abgrenzung zu Konstellationen nach Art 6 Abs 3 GG - ra.de
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Nichtannahmebeschluss: Zur verfassungsgerichtlichen Prüfungstiefe bzgl familiengerichtlicher Sorgerechtsentscheidungen auf Antrag eines Elternteils gem § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB - Abgrenzung zu Konstellationen nach Art 6 Abs 3 GG
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
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Sorgerecht
Verfahrensgang
- AG Bad Kissingen, 31.05.2013 - 1 F 83/12
- OLG Bamberg, 17.09.2013 - 7 UF 152/13
- OLG Bamberg, 21.10.2013 - 7 UF 152/13
- BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13
Papierfundstellen
- FamRZ 2014, 1179
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80
Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der …
Auszug aus BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13
Rn. 8 Bei gerichtlichen Entscheidungen, mit denen Eltern zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern (Art. 6 Abs. 3 GG) das Sorgerecht oder Teilbereiche hiervon entzogen werden, ist es hingegen wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte von Eltern und Kindern angezeigt, über diesen Prüfungsumfang hinauszugehen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ; 75, 201 ).Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich hier grundsätzlich darauf zu prüfen, ob die Fachgerichte eine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidung getroffen (vgl. BVerfGE 55, 171 ) und dabei die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt haben.
- BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85
Minderjährigenbeschwerde
Auszug aus BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13
Dem Bundesverfassungsgericht obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 72, 122 ; stRspr).Rn. 8 Bei gerichtlichen Entscheidungen, mit denen Eltern zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern (Art. 6 Abs. 3 GG) das Sorgerecht oder Teilbereiche hiervon entzogen werden, ist es hingegen wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte von Eltern und Kindern angezeigt, über diesen Prüfungsumfang hinauszugehen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ; 75, 201 ).
- BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86
Wechsel der Pflegeeltern
Auszug aus BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13
Rn. 8 Bei gerichtlichen Entscheidungen, mit denen Eltern zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern (Art. 6 Abs. 3 GG) das Sorgerecht oder Teilbereiche hiervon entzogen werden, ist es hingegen wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte von Eltern und Kindern angezeigt, über diesen Prüfungsumfang hinauszugehen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ; 75, 201 ).Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen der besonderen Eingriffsintensität ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 75, 201 ) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken.
- OLG Bamberg, 21.10.2013 - 7 UF 152/13
Auszug aus BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13
vom 21. Oktober 2013 - 7 UF 152/13 -,.vom 17. September 2013 - 7 UF 152/13 -,.
- BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80
Unverschuldetes Elternversagen
Auszug aus BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13
Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen der besonderen Eingriffsintensität ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 75, 201 ) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken. - BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98
Gegenläufige Kindesrückführungsanträge
Auszug aus BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13
Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu den Kindern entfalten können (vgl. BVerfGE 99, 145 ). - BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
Sorgerechtsregelung
Auszug aus BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13
In diesem - im Verhältnis zur Konstellation des Art. 6 Abs. 3 GG zurückgenommenen - Prüfungsmaßstab spiegelt sich wider, dass der Staat bei der Entscheidung darüber, wie die elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern zwischen ihnen zu regeln ist, überhaupt nur auf Veranlassung mindestens eines Elternteils und lediglich vermittelnd zwischen den Eltern, nicht jedoch wie bei der Entziehung des Sorgerechts wegen einer Kindeswohlgefährdung von Amts wegen und von außen eingreifend, tätig wird (vgl. für Umgangsregelungen BVerfGE 31, 194 ).
- BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 1076/23
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) …
Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu ihrem Kind entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, Rn. 8 m.w.N.). - BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Vorläufige Entziehung der elterlichen …
Neben der Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts beruhen, bleiben auch einzelne Auslegungsfehler sowie deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts nicht außer Betracht (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 60, 79 ; 75, 201 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 8). - BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14
Nichtannahmebeschluss: Strenger Maßstab für Abänderung einer …
Bei fehlendem Einvernehmen der Eltern bleibt es in erster Linie dem Familiengericht vorbehalten zu beurteilen, inwieweit nach § 1671 Abs. 1 BGB die gemeinsame Sorge aufgehoben und welchem Elternteil die Alleinsorge übertragen werden soll (vgl. dazu im Einzelnen zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 7 f.).
- BVerfG, 24.06.2015 - 1 BvR 486/14
Nichtannahmebeschluss: Weder Art 6 Abs 2 GG noch völkerrechtliche Verpflichtungen …
Rn. 20 a) Bei der Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen, welche Sorge- und Umgangsstreitigkeiten zwischen den Eltern zum Gegenstand haben, überprüft das Bundesverfassungsgericht die fachgerichtliche Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts sowie die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nur daraufhin, ob die fachgerichtliche Entscheidung eine grundsätzliche Verkennung der Grundrechte oder eine willkürliche Handhabung des einfachen Rechts erkennen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 31, 194 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 7 f. m.w.N.). - BVerfG, 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Berücksichtigung des …
Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich hier grundsätzlich darauf, zu prüfen, ob die Fachgerichte eine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidung getroffen und dabei die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt haben (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 8;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14 -, juris, Rn. 12; stRspr; vgl. auch 136, 382 m.w.N.; anderes bei der Überprüfung von Entscheidungen, die das Sorgerecht zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern entziehen ; vgl. BVerfGE 72, 122 ; 136, 382 m.w.N.; stRspr). - VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 33/16
Begründung; Urteilsverfassungsbeschwerde; Willkür; faires Verfahren; effektiver …
Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 Abs. 1 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu ihrem Kind entfalten können (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 1 BvR 519/16 - juris Rn. 3…, vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris Rn. 6 ff, und vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. Nachw.). - BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 1388/15
Nichtannahmebeschluss: Übertragung der alleinigen Personensorge auf einen …
Rn. 9 cc) Hingegen legt das Bundesverfassungsgericht diesen strengen Prüfungsmaßstab in ständiger Rechtsprechung nicht auch in solchen Fällen an, in denen die Fachgerichte, wie hier, nach der Trennung der Eltern auf Antrag eines Elternteils darüber zu entscheiden haben, wer von beiden die elterliche Sorge wahrnimmt (zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 8 m.w.N.).Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu ihrem Kind entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 8 m.w.N.).
- BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 663/19
Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Grundlagen der richterlichen …
Bei fehlendem Einvernehmen der Eltern bleibt es in erster Linie dem Familiengericht vorbehalten zu beurteilen, inwieweit nach § 1671 Abs. 1 BGB die gemeinsame Sorge aufgehoben und welchem Elternteil die Alleinsorge übertragen werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, Rn. 7 f.;… Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2018 - 1 BvR 399/18 -, juris, Rn. 14). - VerfG Brandenburg, 15.09.2017 - VfGBbg 57/16
Erfolglose Verfassungsbeschwerde; Begründung; Rechtliches Gehör; Umgangsrecht; …
Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass beide Elternteile nicht einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu den Kindern entfalten können (vgl. BVerfGE 99, 145, 164; zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, Rn. 8, Juris).Diese Anforderungen sind nur bei teilweiser oder vollständiger Entziehung des Sorgerechts zu beachten, die mit einer Trennung des Kindes von seinen Eltern einhergeht (vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 13/13 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2014, a.a.O.).
Familiengerichtliche Entscheidungen, die eine gemeinsame elterliche Sorge zum Gegenstand haben, sind im Wesentlichen daran zu messen, ob sie einer Willkürkontrolle Stand halten (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 29. November 1993 - 1 BvR 1045/13 -, Rn. 14; vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, Rn. 8;… vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, Rn. 9…, vom 7. Juni 2016 - 1 BvR 519/16 -, Rn. 3, alle bei Juris).
- VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 106-IV-14 Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung, die auf Antrag eines Elternteils die künftige Wahrnehmung der elterlichen Sorge regelt (§ 1671 BGB), so beschränkt sich die verfassungsgerichtliche Überprüfung grundsätzlich darauf, ob dabei eine auf das Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung getroffen wurde, und ob das Fachgericht die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 - juris).
Der in der Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil auf der Grundlage von § 1671 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des anderen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung oder Schaffung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu den Kindern entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 - juris, m.w.N.).
- VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 61/18
Keine Verletzung des väterlichen Elternrechts durch Übertragung des …
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