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Weitere Entscheidungen unten: OLG Brandenburg, 15.07.2013 | OLG Jena, 23.01.2014

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16298
OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11 (https://dejure.org/2013,16298)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.05.2013 - 6 UF 373/11 (https://dejure.org/2013,16298)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Mai 2013 - 6 UF 373/11 (https://dejure.org/2013,16298)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 745 Abs 2 BGB, § 1361b Abs 3 BGB, § 266 Abs 1 FamFG, § 42 FamGKG, § 48 FamGKG
    Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Überlassung der Alleinnutzung der Ehewohnung an Miteigentümer

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 745 Abs. 2; 1361b Abs. 3; FamFG 266 Abs. 1; FamGKG 48; FamGKG 42, GKG 48, ZPO 9
    Nutzungsentschädigung; Verfahrenswert; Befreiung von Verbindlichkeit; Familienstreitsache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Überlassung der Alleinnutzung der Ehewohnung an Miteigentümer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Überlassung der Alleinnutzung der Ehewohnung an Miteigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1732
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 09.05.2012 - 4 UF 14/12

    Nutzungsentschädigung des weichenden Ehegatten für Dauer der Trennungszeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11
    Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach freiwilliger Überlassung der Alleinnutzung der gemeinsamen Ehewohnung an den Miteigentümer während der Trennungszeit ergibt sich nicht aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB als lex specialis gegenüber § 745 Abs. 2 BGB (Abweichung von OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373 und FamRZ 2013, 135), sondern kann in einem einheitlichen Verfahren gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG als Familienstreitsache mit dem sich ebenfalls aus § 745 Abs. 2 BGB ergebenden entsprechenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Scheidung geltend gemacht werden (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630, Tz. 15).

    Rn. 3 Für die Festsetzung des Verfahrenswertes über die Nutzungsentschädigung hat das Amtsgericht dann gleichwohl nicht auf den Festwert von 3.000 Euro gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG abgestellt (so aber OLG Frankfurt, 5 UF 300/10 = FamRZ 2011, 373, und 4 UF 14/12 = FamRZ 2013, 135 [Ls.]; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1424), sondern offenbar in entsprechender Anwendung von § 41 GKG auf die Summe aus Rückständen, die allerdings noch um den Monat Januar 2011 (Eingang des Antrags) zu erhöhen wären, und 12 laufenden Monaten Nutzungsentschädigung (…so N. Schneider in FamGKG, Handkommentar, § 35 Rdn. 66).

    Zwar stützt sich diese inzwischen herrschende Meinung (OLG Frankfurt, 5 UF 300/10 = FamRZ 2011, 373 m. w. N.; 4 UF 14/12 = FamRZ 2013, 135 [Ls.]) u. a. auf § 1361 b Abs. 4 BGB, aus dem zu entnehmen sei, dass der Gesetzgeber auch die Nutzungsentschädigung nach freiwilliger Überlassung des gemeinsamen Eigentums dieser Vorschrift habe unterwerfen wollen, was vor Einführung des FamFG, insbesondere dessen § 266, auch für die Zuständigkeit des Familiengerichts ausschlaggebend war.

    Das vorliegende Verfahren hätte ohne jede sachliche Notwendigkeit in drei Verfahren aufgespalten werden müssen, nämlich ein solches nach dem FamFG für den Anspruch nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB, eine Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für den Gesamtschuldnerausgleich und für die Zeit ab der inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Scheidung ein neues erstinstanzliches Verfahren als Familienstreitsache auf Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB (…vgl. BGH a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2012, 4 UF 14/12 = FamRZ 2013, 135 [Ls.] = FamFR 2012, 478 (Kurzwiedergabe); OLG Stuttgart FamRZ 2012, 33; anders aber auch insoweit OLG Hamm FamRZ 2011, 892; einschränkend OLG Naumburg FamRZ 2012, 1941).

  • BGH, 20.04.2005 - XII ZR 248/04

    Streitwert einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11
    Der Wert für einen solchen, die Trennungszeit überschreitenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 745 Abs. 2 ZPO ist über § 42 FamGKG entsprechend §§ 48 GKG, 9 ZPO zu bestimmen, während § 41 GKG nicht entsprechend anwendbar ist, weil er nur für Streitigkeiten über den Bestand oder die Dauer eines Mietverhältnisses, nicht jedoch daraus entspringende Zahlungsverpflichtungen maßgeblich ist (Anschluss an BGH NJW-RR 2005, 938 und OLG Frankfurt, Beschl. v. 31.01.2012, 4 WF 265/11).

    Insoweit folgt der Senat der Auffassung, dass § 9 ZPO maßgeblich ist, denn § 41 GKG betrifft nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2005, 938 = MDR 2005, 1101) nur Streitigkeiten über den Bestand oder die Dauer eines Mietverhältnisses, ist aber nicht für Zahlungsverpflichtungen daraus maßgeblich (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2012, 4 WF 265/11).

  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 14/09

    Nutzungsentschädigungsanspruch des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten bei …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11
    Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach freiwilliger Überlassung der Alleinnutzung der gemeinsamen Ehewohnung an den Miteigentümer während der Trennungszeit ergibt sich nicht aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB als lex specialis gegenüber § 745 Abs. 2 BGB (Abweichung von OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373 und FamRZ 2013, 135), sondern kann in einem einheitlichen Verfahren gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG als Familienstreitsache mit dem sich ebenfalls aus § 745 Abs. 2 BGB ergebenden entsprechenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Scheidung geltend gemacht werden (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630, Tz. 15).

    Der Bundesgerichtshof hat denn auch in einer Entscheidung vom 04.08.2010 (FamRZ 2010, 1630) im Verhältnis zwischen Alleineigentümer und dinglich mitnutzungsberechtigtem Ehegatten wie selbstverständlich ausgeführt, dass "dem Ehegatten, der nach endgültiger Trennung ... ausgezogen ist", in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehen kann, und insoweit auf seine ständige Rechtsprechung für einen Zahlungsanspruch nach § 745 Abs. 2 BGB "nach endgültiger Trennung" bei Auszug aus der im Eigentum beider Eheleute stehenden Immobilie verwiesen (…BGH a. a. O. Tz. 15).

  • BGH, 14.07.2011 - III ZR 23/11

    Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11
    Im Fall der Befreiung von einer Verbindlichkeit ist nicht der bezifferte Schuldbetrag maßgeblich, sondern in Anwendung von § 42 FamGKG (nur) die zu schätzende wirtschaftliche Bedeutung, wenn eine dauerhafte Inanspruchnahme (z. B. auf Gesamtschuldnerausgleich) in der Zukunft ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH NJW-RR 2012, 60 = MDR 2011, 1075).

    Auch der BGH (NJW-RR 2012, 60 = MDR 2011, 1075) hat für den Fall der Befreiung von einer Verbindlichkeit entschieden, dass nicht der bezifferte Schuldbetrag maßgeblich ist, sondern die zu schätzende wirtschaftliche Bedeutung, wenn eine Inanspruchnahme in der Zukunft als ausgeschlossen erscheint.

  • OLG Frankfurt, 01.11.2010 - 5 UF 300/10

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Billigkeitsprüfung bei Anspruch des ausgezogenen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11
    Rn. 3 Für die Festsetzung des Verfahrenswertes über die Nutzungsentschädigung hat das Amtsgericht dann gleichwohl nicht auf den Festwert von 3.000 Euro gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG abgestellt (so aber OLG Frankfurt, 5 UF 300/10 = FamRZ 2011, 373, und 4 UF 14/12 = FamRZ 2013, 135 [Ls.]; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1424), sondern offenbar in entsprechender Anwendung von § 41 GKG auf die Summe aus Rückständen, die allerdings noch um den Monat Januar 2011 (Eingang des Antrags) zu erhöhen wären, und 12 laufenden Monaten Nutzungsentschädigung (…so N. Schneider in FamGKG, Handkommentar, § 35 Rdn. 66).

    Zwar stützt sich diese inzwischen herrschende Meinung (OLG Frankfurt, 5 UF 300/10 = FamRZ 2011, 373 m. w. N.; 4 UF 14/12 = FamRZ 2013, 135 [Ls.]) u. a. auf § 1361 b Abs. 4 BGB, aus dem zu entnehmen sei, dass der Gesetzgeber auch die Nutzungsentschädigung nach freiwilliger Überlassung des gemeinsamen Eigentums dieser Vorschrift habe unterwerfen wollen, was vor Einführung des FamFG, insbesondere dessen § 266, auch für die Zuständigkeit des Familiengerichts ausschlaggebend war.

  • OLG Stuttgart, 25.07.2011 - 7 W 41/11

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Gerichtszuständigkeit für den vor dem 1. September …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11
    Allein Wever (FamRZ 2011, 413, 414 unter II. 1.) weist in der Literatur darauf hin, während diese Entscheidung des BGH in der neueren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte - außer OLG Stuttgart FamRZ 2012, 33 - keine Erwähnung findet.

    Das vorliegende Verfahren hätte ohne jede sachliche Notwendigkeit in drei Verfahren aufgespalten werden müssen, nämlich ein solches nach dem FamFG für den Anspruch nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB, eine Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für den Gesamtschuldnerausgleich und für die Zeit ab der inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Scheidung ein neues erstinstanzliches Verfahren als Familienstreitsache auf Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB (…vgl. BGH a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2012, 4 UF 14/12 = FamRZ 2013, 135 [Ls.] = FamFR 2012, 478 (Kurzwiedergabe); OLG Stuttgart FamRZ 2012, 33; anders aber auch insoweit OLG Hamm FamRZ 2011, 892; einschränkend OLG Naumburg FamRZ 2012, 1941).

  • OLG Hamm, 30.09.2010 - 3 UF 154/10

    Nutzungsentschädigung für die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehende …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11
    Das vorliegende Verfahren hätte ohne jede sachliche Notwendigkeit in drei Verfahren aufgespalten werden müssen, nämlich ein solches nach dem FamFG für den Anspruch nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB, eine Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für den Gesamtschuldnerausgleich und für die Zeit ab der inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Scheidung ein neues erstinstanzliches Verfahren als Familienstreitsache auf Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB (…vgl. BGH a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2012, 4 UF 14/12 = FamRZ 2013, 135 [Ls.] = FamFR 2012, 478 (Kurzwiedergabe); OLG Stuttgart FamRZ 2012, 33; anders aber auch insoweit OLG Hamm FamRZ 2011, 892; einschränkend OLG Naumburg FamRZ 2012, 1941).
  • OLG Celle, 07.08.2012 - 10 UF 59/12

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs i.R.d. …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2013 - 6 UF 373/11
    Das vorliegende Verfahren hätte ohne jede sachliche Notwendigkeit in drei Verfahren aufgespalten werden müssen, nämlich ein solches nach dem FamFG für den Anspruch nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB, eine Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für den Gesamtschuldnerausgleich und für die Zeit ab der inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Scheidung ein neues erstinstanzliches Verfahren als Familienstreitsache auf Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB (…vgl. BGH a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2012, 4 UF 14/12 = FamRZ 2013, 135 [Ls.] = FamFR 2012, 478 (Kurzwiedergabe); OLG Stuttgart FamRZ 2012, 33; anders aber auch insoweit OLG Hamm FamRZ 2011, 892; einschränkend OLG Naumburg FamRZ 2012, 1941).
  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13

    Alleinige Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben: Nutzungsvergütung bei …

    Seit der Neufassung der Vorschrift durch das Gewaltschutzgesetz zum 1. Januar 2002 knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725 und FamRZ 2006, 1392; OLG Jena FamRZ 2008, 1934;… Götz/Brudermüller Die gemeinsame Wohnung Rn. 274;… Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 33;… Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 63;… MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 b Rn. 17;… Kemper Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat in der gerichtlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis Rn. 180;… Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 101; vgl. zur früheren Rechtslage bereits Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; aA: OLG Frankfurt AGS 2013, 341;… kritisch auch Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 63 ff.).
  • OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14

    Ausgleichsansprüche wegen Alleinnutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten: …

    Rn. 36 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht demgegenüber auch nach der Neufassung des § 1361b BGB zum 01.01.2002 zu § 745 BGB kein einander ausschließendes Konkurrenzverhältnis (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630 Tz. 15 und OLG Frankfurt AGS 2013, 341 Tz. 4 sowie BGH FamRZ 2006, 930 Tz. 17 ff. zu § 1361b a.F.).

    Rn. 37 Regelmäßig verliert diese Streitfrage jedoch ohnehin an Bedeutung, weil sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen beider Vorschriften praktisch kaum unterscheiden (vgl. OLG Frankfurt AGS 2013, 341 Tz. 4 m.w.Nw.).

  • OLG Celle, 06.11.2014 - 18 UF 16/14

    Ansprüche auf Entschädigung für die Nutzung einer früher im Miteigentum stehenden …

    Rn. 34 Nach der Neuregelung des § 1361b BGB ist der Anspruch aus Abs. 3 Satz 2 für die Trennungszeit auch im Fall eines freiwilligen Auszugs eines Ehegatten lex specialis gegenüber der auf die Miteigentümergemeinschaft bezogenen Vorschrift des § 745 BGB (…vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1361b Rn. 29;… FAKomm-FamR/ Weinreich, a.a.O., § 1361b Rn. 42 jeweils m.w.Nw.; zum Anspruch nach Rechtskraft der Ehescheidung BGH FamRZ 2010, 1630 ff.; OLG Frankfurt AGS 2013, 341).

    Hiervon werden auch Verfahren auf Nutzungsentschädigung erfasst, ohne dass für die Bemessung des Verfahrenswerts § 745 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 ZPO oder die §§ 42, 51 FamGKG heranzuziehen sind (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2014, 692; OLG Brandenburg FamRZ 2013, 1980 (LS); OLG Hamm FamRZ 2013, 1421; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1424; OLG Celle AGS 2014, 279 [für Haushaltsverfahren]; a.A. OLG Frankfurt AGS 2013, 341).

  • OLG Brandenburg, 22.06.2020 - 15 UF 15/20

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Ehegatten gegen den anderen auf Zahlung einer …

    Rn. 15 Sind - wie hier - Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gem. § 745 Abs. 2 BGB Gegenstand einer Familienstreitsache, richtet sich deren Bewertung nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, nach §§ 35, 42 Abs. 1 FamGKG (OLG Braunschweig, NZFam 2017, 37; OLG Frankfurt a. M., AGS 2013, 341; Klüsener, JurBüro 2016, 57; Schneider, AGS 2018, 437; NZFam 2016, 543; 2016, 1029; 2014, 41 und 521;… Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl. 2014, § 35, Rn. 70 u. § 42, Rn. 133; Thiel AGS 2015, 37;… BeckOK KostR/Neumann, 29. Ed., § 48 FamGKG, Rn. 22).
  • OLG Brandenburg, 05.10.2021 - 9 WF 238/21

    Ansprüche des aus der mietfrei von den Schwiegereltern zur Verfügung gestellten …

    Jedenfalls würde es sich nach Rechtskraft der Ehescheidung um rein zivilrechtliche Ansprüche und damit um eine Familienstreitsache handeln (vgl. OLG Brandenburg NZFam 2018, 235; OLG Hamm NJW-RR 2014, 523; OLG Frankfurt AGS 2013, 341; vgl. auch BGH FamRZ 2010, 1630), die nicht in dem gleichen Verfahren wie das eine Sache der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffende Nutzungsentschädigungsverfahren nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB, 200 ff. FamFG geltend gemacht werden können (grundlegend BGH FamRZ 2017, 22).
  • OLG Naumburg, 07.12.2017 - 3 W 15/17

    Bemessung des Streitwerts für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung aufgrund …

    Rn. 6 Der Wert für den Klageantrag zu 1. auf Zahlung laufender Nutzungsentschädigung ist gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO mit dem 3 ½ fachen Jahreswert zu bemessen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.05.2013 - 6 UF 373/11 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 1 WF 5/18

    Verfahrenswert für Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 S. 2

    Mit der zitierten Entscheidung ist der Bundesgerichtshof u.a. auch der Auffassung des 6. Familiensenats des OLG Frankfurt am Main entgegen getreten (OLG Frankfurt am Main v. 7.5.2013 - 6 UF 373/11 = FamRZ 2014, 1732).
  • OLG Naumburg, 03.09.2014 - 3 UF 229/13

    Familienverfahren: Verfahrenswert bei Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine …

    Rn. 16 Auch einer dritten Ansicht, dass hier zur Bemessung des Verfahrenswertes § 9 ZPO mit dem 3, 5-fachen Jahreswert des Nutzungsentgelts heranzuziehen sei (…Türck-Brocker, a.a.O., § 48 Rdnr. 9: bei der Bewertung der zukünftigen Nutzungsentgelte über § 42 FamGKG entsprechende Anwendung von § 9 ZPO oder § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG;… Schneider, Norbert, Anm. zu OLG Hamm, AGS 2013, 183 und ders. in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 35 FamGKG Rdnr. 70: ergänzend soll über § 42 Abs. 1 FamGKG die Wertung von § 9 ZPO herangezogen werden bzw. § 9 ZPO oder § 51 FamGKG entsprechend angewandt werden; OLG Frankfurt, AGS 2013, 341 ff., zitiert nach juris: Wertbestimmung der laufenden Nutzungeentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB gemäß den §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 9 ZPO) vermag sich der Senat nicht anzuschließen, bleibt doch hierbei außer Betracht, dass es sich bei dem Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz um eine "sonstige Familiensache" im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt, und nicht um eine ausschließlich zivilrechtliche Nutzungsentgeltstreitigkeit.
  • OLG Karlsruhe, 07.06.2024 - 18 UF 137/23

    Wert eines Verfahrens auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung

    Rn. 9 Der vereinzelt befürwortete Rückgriff auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 ZPO und daraus folgend die Heranziehung des dreieinhalbfachen Jahreswerts der geforderten Nutzungsentschädigung für die Bestimmung des Verfahrenswerts (…OLG Brandenburg vom 23.06.2020 - 15 UF 15/20, juris Rn. 16 f.; OLG Frankfurt vom 07.05.2013 - 6 UF 373/11, juris Rn. 4) führt demgegenüber zu nicht sachgerechten Ergebnissen und verbietet sich aus Sicht des Senats bereits aufgrund der Spezialität der Regelungen des FamGKG für familienrechtliche Streitigkeiten (…BeckOK/Wendtland, ZPO, Stand: 01.03.2024, § 9 Rn. 2).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 15.07.2013 - 3 UF 102/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,49274
OLG Brandenburg, 15.07.2013 - 3 UF 102/12 (https://dejure.org/2013,49274)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.07.2013 - 3 UF 102/12 (https://dejure.org/2013,49274)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Juli 2013 - 3 UF 102/12 (https://dejure.org/2013,49274)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entscheidung des Gerichts bei einseitiger Erledigungserklärung im Unterhaltsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1732
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (10)

  • OLG Karlsruhe, 20.09.2005 - 16 WF 115/05

    Klageveranlassung für eine Unterhaltsabänderungsklage bei Nichtherausgabe des …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2013 - 3 UF 102/12
    Der Unterhaltsschuldner kann vielmehr verlangen, dass der Unterhaltstitel gänzlich beseitigt wird, und den Unterhaltsgläubiger darauf verweisen, ihn bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch erneut in Anspruch zu nehmen sowie gegebenenfalls einen erneuten Unterhaltstitel zu erstreiten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.11.1999 - 16 WF 131/99 - zit. n. juris; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 630 u.H.a. BGH MDR 1984, 830).

    Die Erklärung, aus dem Titel nur noch in eingeschränkter Höhe vollstrecken zu wollen, genügt auch vor allem dann nicht, wenn diese Erklärung unter dem Vorbehalt der erneuten Änderung der Verhältnisse erfolgt ist (OLG Hamm BeckRS 2011, 04733; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 630).

  • BGH, 27.02.1992 - I ZR 35/90

    Klageänderung nach Erledigung der Hauptsache - Zustellung des klageändernden …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2013 - 3 UF 102/12
    War der Antrag bereits bei Eintritt des erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet, geht die Erledigungserklärung hingegen ins Leere; der Antrag unterliegt der Zurückweisung (BGH NJW 1992, 2235).
  • BGH, 26.05.1994 - I ZB 4/94

    "Greifbare Gesetzwidrigkeit II"; Wirksamkeit einer einseitigen …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2013 - 3 UF 102/12
    Die einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers stellt eine Änderung des Klageantrages dar: Der Antragsteller verfolgt das ursprüngliche Leistungsbegehren nicht weiter, beantragt vielmehr nur noch die Feststellung der Erledigung (BGH NJW 1994, 2363;… Verfahrenshandbuch/Schael, a.a.O. Rz. 294).
  • BGH, 02.03.1999 - VI ZR 71/98

    Erledigung einer negativen Feststellungsklage durch Erhebung der Leistungsklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2013 - 3 UF 102/12
    Schließt sich der Antragsgegner einer im Unterhaltsfestsetzungs- bzw. -abänderungsverfahren erklärten Erledigungserklärung des Antragstellers - wie hier - nicht an, hat das Gericht - notfalls durch Beweisaufnahme (OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 138) - zu prüfen, ob das Antragsbegehren bei Rechtshängigkeit zulässig und begründet gewesen ist, sich jedoch anschließend erledigt hat, d.h. der Eintritt eines tatsächlichen Ereignis den Verfahrensgegenstand ohne Mitwirkung des Antragstellers hat entfallen lassen, wodurch erst das Begehren unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGHZ 83, 13; 91, 127; 106, 366 ff; NJW 1992, 2236 m.w.N.; NJW 1999, 2516;… Verfahrenshandbuch Familiensachen/Schael, 2. A., § 1 Rz. 293 f m.w.N.).
  • OLG Jena, 27.09.2010 - 1 WF 327/10

    Trennungsunterhaltssache: Wahlmöglichkeit zur Einleitung eines …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2013 - 3 UF 102/12
    Bei eingetretener Erledigung der Hauptsache kann deshalb der Rechtsgedanke des § 91 a ZPO herangezogen werden (OLG Jena FamRZ 2011, 491).
  • OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 16 WF 131/99
    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2013 - 3 UF 102/12
    Der Unterhaltsschuldner kann vielmehr verlangen, dass der Unterhaltstitel gänzlich beseitigt wird, und den Unterhaltsgläubiger darauf verweisen, ihn bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch erneut in Anspruch zu nehmen sowie gegebenenfalls einen erneuten Unterhaltstitel zu erstreiten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.11.1999 - 16 WF 131/99 - zit. n. juris; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 630 u.H.a. BGH MDR 1984, 830).
  • OLG Brandenburg, 19.01.2007 - 9 WF 8/07

    Prozesskostenhilfe: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Verhinderung der …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2013 - 3 UF 102/12
    Der maßgebliche Zeitpunkt ist mithin derjenige des Eintritts des erledigenden Ereignisses (BGH NJW 1994, 3232; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 909).
  • OLG Hamm, 02.02.2011 - 8 WF 262/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung der …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2013 - 3 UF 102/12
    Die Erklärung, aus dem Titel nur noch in eingeschränkter Höhe vollstrecken zu wollen, genügt auch vor allem dann nicht, wenn diese Erklärung unter dem Vorbehalt der erneuten Änderung der Verhältnisse erfolgt ist (OLG Hamm BeckRS 2011, 04733; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 630).
  • OLG Karlsruhe, 16.11.2005 - 16 WF 132/05

    Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis: Kostentragungspflicht des …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2013 - 3 UF 102/12
    Im Falle eines Antrags auf Abänderung muss der sofort anerkennende Antragsgegner zudem einen verbindlichen Vollstreckungsverzicht erklärt haben, damit dem Antragsteller die Kosten gemäß § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG auferlegt werden können (OLG Karlsruhe BeckRS 2005, 14851).
  • LG Limburg, 24.10.1990 - 7 S 104/90
    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.2013 - 3 UF 102/12
    Schließt sich der Antragsgegner einer im Unterhaltsfestsetzungs- bzw. -abänderungsverfahren erklärten Erledigungserklärung des Antragstellers - wie hier - nicht an, hat das Gericht - notfalls durch Beweisaufnahme (OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 138) - zu prüfen, ob das Antragsbegehren bei Rechtshängigkeit zulässig und begründet gewesen ist, sich jedoch anschließend erledigt hat, d.h. der Eintritt eines tatsächlichen Ereignis den Verfahrensgegenstand ohne Mitwirkung des Antragstellers hat entfallen lassen, wodurch erst das Begehren unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGHZ 83, 13; 91, 127; 106, 366 ff; NJW 1992, 2236 m.w.N.; NJW 1999, 2516;… Verfahrenshandbuch Familiensachen/Schael, 2. A., § 1 Rz. 293 f m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 23.01.2014 - 6 W 549/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1272
OLG Jena, 23.01.2014 - 6 W 549/13 (https://dejure.org/2014,1272)
OLG Jena, Entscheidung vom 23.01.2014 - 6 W 549/13 (https://dejure.org/2014,1272)
OLG Jena, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - 6 W 549/13 (https://dejure.org/2014,1272)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 2253 BGB, §§ 2253 ff BGB, § 2361 BGB, § 42 FamFG, § 43 FamFG
    Nachlassverfahren: Nachholung der im Erbscheinserteilungs- und Erbscheinseinziehungsverfahren vergessenen Kostenentscheidung

  • rechtsportal.de

    Nachholung der im Erbscheinserteilungs- und Erbscheinseinziehungsverfahren vergessenen Kostenentscheidung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1732
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 29.01.2025 - IV ZB 2/24

    Auslegung einer Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren hinsichtlich der …

    Anders als für die Gerichtskosten, deren Schuldner ohne eine Entscheidung des Gerichts hierzu nach § 22 Abs. 1 GNotKG nur der Antragsteller bleibt (vgl. BTDrucks. 16/6308 S. 215 noch zur KostO), bedürfte es, sollte der Antragsteller auch die Kosten weiterer Beteiligter zu tragen haben, insoweit einer diese Kostentragung rechtfertigenden (Billigkeits-)Entscheidung des Gerichts (vgl. auch OLG Hamm…, Beschluss vom 29. Juli 2014- I-15 W 273/14, juris Rn. 20 f.; OLG Jena, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 6 W 549/13, juris Rn. 23;… OLG München FGPrax 2010, 307 [juris Rn. 22];… Feskorn in Prütting/Helms, FamFG 6. Aufl. § 81 Rn. 9), in welche das Gericht sämtliche in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen hat (…vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2015 aaO Rn. 16).
  • OLG Karlsruhe, 05.06.2026 - 14 W 123/25

    Ausnahmsweise Zulässigkeit der Nachholung einer Kostenentscheidung unter …

    Dabei entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass die Kostenentscheidung unter Abweichung vom Grundsatz der Zeitgleichheit von Sach- und Kostenentscheidung ausnahmsweise - auch wenn sie entgegen der Soll-Vorschrift nicht mit der Endentscheidung ergangen ist - ohne zeitliche Begrenzung in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden kann, wenn nämlich im Zeitpunkt der unverzüglich zu treffenden Entscheidung über die Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins noch nicht geklärt werden kann, wer die Kosten zu tragen hat (…MüKo/Grziwotz, FamFG, 4. Aufl. 2026, § 353 Rn. 26;… Burandt/Rojahn/Gierl, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 353 FamFG Rn. 25;… BeckOGK/Rottmann, Stand: 15.02.2026, FamFG, § 353 Rn. 56; enger - auf die Frist des § 43 Abs. 2 FamFG abstellend - OLG Jena, Beschluss vom 23.01.2014 - 6 W 549/13, Rn. 26 ff., juris).
  • OLG Frankfurt, 14.10.2015 - 4 WF 56/15

    Antrag auf Nachholung einer Kostenentscheidung

    Diese ist aber nicht durch eine amtswegige Entscheidung zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt, sondern nur auf fristgebundenen Antrag eines Beteiligten hin zu schließen, § 43 FamFG (vergl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 6 W 549/13 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2013 - 2 Wx 15/12 -, juris).
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