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Rechtsprechung
   BFH, 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14), I R 11/19, I R 80/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,36451
BFH, 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14), I R 11/19, I R 80/14 (https://dejure.org/2019,36451)
BFH, Entscheidung vom 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14), I R 11/19, I R 80/14 (https://dejure.org/2019,36451)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - I R 11/19 (I R 80/14), I R 11/19, I R 80/14 (https://dejure.org/2019,36451)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • Bundesfinanzhof

    AStG § 7 Abs 6, AStG § 7 Abs 6a, AStG § 10 Abs 2, EG Art 56 Abs 1, EG Art 57 Abs 1, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 64 Abs 1, DBA CHE Art 27
    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • rechtsinformationen.bund.de

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 6 AStG vom 16.05.2003, § 7 Abs 6a AStG vom 16.05.2003, § 10 Abs 2 AStG vom 23.10.2000, Art 56 Abs 1 EG, Art 57 Abs 1 EG
    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • IWW

    § 7 Abs. 6, 6a des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz), § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG, § ... 10d des Einkommensteuergesetzes, § 18 Abs. 1 AStG, § 18 AStG, § 126 Abs. 2 FGO, 6a AStG, § 7 Abs. 6a AStG, § 8 Abs. 1 AStG, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 96 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 2 EStG, § 7 Abs. 6a Satz 1 AStG, § 7 Abs. 6 AStG, Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Art. 57 Abs. 1 EG, Art. 64 Abs. 1 AEUV, Art. 56 EG, § 10 Abs. 2 AStG, Art. 19 Abs. 1 StSenkG, § 21 Abs. 7 Satz 2 AStG, § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG, § 21 Abs. 7 Satz 4 AStG, Art. 63 Abs. 1 AEUV, Art. 56 Abs. 1 EG, Art. 43 EG, Art. 49 AEUV, Art. 27 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Art. 27 DBA-Schweiz, Art. 27 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Schweiz, §§ 7 ff. AStG, § 20 Abs. 1 AStG, §§ 7 bis 18 AStG, § 135 Abs. 2, § 136 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Hinzurechnung von Zwischeneinkünften einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    AStG i.d.F. StVergAbG § 7 Abs. 6; AStG i.d.F. StVergAbG § 7 Abs. 6a; AStG i.d.F. StSenkG § 10 Abs. 2; EG Art. 56 Abs. 1; EG Art. 57 Abs. 1; AEUV Art. 63 Abs. 1; AEUV Art. 64 Abs. 1
    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Hinzurechnung von Zwischeneinkünften einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft

  • rechtsportal.de

    Hinzurechnungsbesteuerung, Außensteuerrecht, Kapitalanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall - und die Kapitalverkehrsfreiheit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AStG § 7 Abs 6, AStG § 7 Abs 6a, AStG § 8 Abs 1, EStG § 20
    Hinzurechnungsbesteuerung, Außensteuerrecht, Kapitalanlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 265, 322
  • BStBl II 2021, 265
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.10.2016 - I R 80/14

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit …

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - I R 11/19
    Rn. 1 Es handelt sich um jenes Verfahren, das Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 12.10.2016 - I R 80/14 (BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615) und des daraufhin ergangenen EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17 (EU:C:2019:136, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 489) gewesen ist.

    Hinsichtlich des wirtschaftlichen Hintergrunds und weiterer Einzelheiten des Forderungskaufvertrags wird auf die Schilderung im Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615 verwiesen.

    Rn. 12 I. In seinem Beschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615 (Rz 16 ff.) hat der Senat ausführlich begründet, dass auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz die Y-AG für die Klägerin Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. des § 7 Abs. 6a AStG 2006 gewesen ist: Die aus dem Forderungskaufvertrag resultierenden Einkünfte der Y-AG --das sind die von den Vereinen auf die abgetretenen Forderungen an die Y-AG geleisteten Zahlungen-- sind solche mit Kapitalanlagecharakter, weil sie aus dem Halten bzw. der Verwaltung von "Forderungen" i.S. der Legaldefinition des § 7 Abs. 6a AStG 2006 stammen und keinen anderen, in § 8 Abs. 1 AStG 2006 aufgeführten, "aktiven" Betätigungen der Y-AG funktional zugeordnet werden können.

    Rn. 18 b) Bei der im Streitfall gegebenen Beteiligung der Klägerin von 30 % an der Y-AG handelt es sich zwar um eine Direktinvestition i.S. des Art. 57 Abs. 1 EG (dazu Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz 43 f.).

    Rn. 20 bb) Der Senat hat in seinem Beschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615 (Rz 60) ausgeführt, dass es sich bei dem durch das Steuersenkungsgesetz implementierten System der Hinzurechnungsbesteuerung um eine derart grundlegende Rechtsänderung gehandelt hat, dass nicht von einer ununterbrochenen Fortgeltung der bisherigen Beschränkung gesprochen werden kann.

    Jedenfalls im Verbund mit den erheblichen Änderungen der Rechtsfolgen der Hinzurechnung (s. dazu Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz 49) haben die Bestimmungen des Steuersenkungsgesetzes eine grundlegende systematische Neuordnung auch des Regimes der Hinzurechnungsbesteuerung bewirkt.

    Rn. 24 bb) Noch vor dem Ende des Veranlagungszeitraums 2001 sind die die Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung betreffenden Neuregelungen des Steuersenkungsgesetzes durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz aufgehoben und --jedenfalls was die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter betrifft-- durch eine der vor dem Steuersenkungsgesetz geltenden Rechtslage entsprechende Regelung ersetzt worden (dazu Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz 50 ff., 55).

    Die Kapitalverkehrsfreiheit wird in der vorliegend gegebenen Drittstaatenkonstellation nicht durch die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV) verdrängt (dazu Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz 38 ff.).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) - Vorlage zur …

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - I R 11/19
    Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2006 erzielten Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht (Fortführung des EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489) 28 30 31 .

    Rn. 1 Es handelt sich um jenes Verfahren, das Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 12.10.2016 - I R 80/14 (BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615) und des daraufhin ergangenen EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17 (EU:C:2019:136, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 489) gewesen ist.

    Rn. 19 aa) Die Anwendbarkeit des Art. 57 Abs. 1 EG setzt im Falle einer nachträglichen Änderung der zum 31. Dezember 1993 bestehenden Beschränkungsregelung voraus, dass der wesentliche materielle Gehalt der fraglichen Beschränkung erhalten bleibt und die Beschränkung ohne Unterbrechung fortbesteht; die nach Art. 57 Abs. 1 EG erlaubten Beschränkungen müssen nach dem Stichtag ununterbrochen Teil der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats gewesen sein (EuGH-Urteil X, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489, Rz 38 ff., m.w.N.).

    Dabei sind die Voraussetzungen, die nationale Rechtsvorschriften erfüllen müssen, um trotz einer späteren Änderung des einzelstaatlichen Rechtsrahmens als am 31. Dezember 1993 "bestehend" angesehen werden zu können, eng auszulegen (EuGH-Urteile X, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489, Rz 42; EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111, Rz 80 f.).

    Rn. 26 aaa) Der EuGH hat in seinem Urteil X (EU:C:2019:136, DStR 2019, 489) auf die ihm vom Senat unterbreitete (zweite) Vorabentscheidungsfrage geantwortet, die Standstill-Klausel in Art. 64 Abs. 1 AEUV sei dahin auszulegen, dass das in Art. 63 Abs. 1 AEUV enthaltene Verbot auf eine Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen (auch dann) Anwendung finde, wenn die dieser Beschränkung zugrunde liegende nationale Steuerregelung nach dem 31. Dezember 1993 durch den Erlass eines Gesetzes wesentlich geändert wurde, das in Kraft trat, dann aber, noch bevor es in der Praxis zur Anwendung gelangte, durch eine Regelung ersetzt wurde, die mit der am 31. Dezember 1993 geltenden Regelung im Wesentlichen übereinstimmt.

    Es liegt daher jene Situation vor, die der EuGH in Rz 50 seines Urteils X (EU:C:2019:136, DStR 2019, 489) als schädlich für die Anwendung der Standstill-Klausel beschrieben hat: Infolge des Inkrafttretens des Steuersenkungsgesetzes zum 1. Januar 2001 waren die im Jahr 2001 erzielten Zwischeneinkünfte nach dessen Maßgaben in die Steuerbemessungsgrundlage des betreffenden inländischen Steuerpflichtigen einzubeziehen, ungeachtet dessen, dass die Finanzverwaltung diese Vorschriften bei der Besteuerung der betreffenden Einkünfte im Jahr 2002 letztlich nicht heranzogen hat, weil die diesbezüglichen Regelungen des Steuersenkungsgesetzes am 25. Dezember 2001 aufgehoben worden waren.

    Rn. 30 b) Der EuGH hat in dem Urteil X (EU:C:2019:136, DStR 2019, 489) auf die ihm vom Senat unterbreitete (dritte) Vorabentscheidungsfrage geantwortet, Art. 63 Abs. 1 AEUV (Art. 56 Abs. 1 EG) sei dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die von einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft erzielten, nicht aus einer eigenen Tätigkeit dieser Gesellschaft stammenden Einkünfte wie die "Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter" i.S. dieser Regelung anteilig in Hohe der jeweiligen Beteiligung in die Steuerbemessungsgrundlage eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen einbezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 1 % an der genannten Gesellschaft beteiligt ist und die Einkünfte im Drittland einem niedrigeren Besteuerungsniveau unterliegen als in dem betreffenden Mitgliedstaat, nicht entgegensteht, es sei denn, dass ein rechtlicher Rahmen besteht, der insbesondere vertragliche Verpflichtungen vorsieht, die es den Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats ermöglichen können, die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die betreffende Gesellschaft zu überprüfen, die zum Nachweis dafür vorgelegt werden, dass die Beteiligung des Steuerpflichtigen an ihr nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht.

  • FG Baden-Württemberg, 21.10.2014 - 6 K 2550/12

    Sportrechtliche "Erlösbeteiligungen" als Forderung i. S. von § 7 Abs. 6a AStG

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - I R 11/19
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.10.2014 - 6 K 2550/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat sie mit Urteil vom 21.10.2014 - 6 K 2550/12 als unbegründet abgewiesen.

  • EuGH, 20.09.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr …

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - I R 11/19
    Dabei sind die Voraussetzungen, die nationale Rechtsvorschriften erfüllen müssen, um trotz einer späteren Änderung des einzelstaatlichen Rechtsrahmens als am 31. Dezember 1993 "bestehend" angesehen werden zu können, eng auszulegen (EuGH-Urteile X, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489, Rz 42; EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111, Rz 80 f.).
  • BFH, 13.06.2018 - I R 94/15

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte …

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - I R 11/19
    Rn. 15 1. Die Prüfung, ob die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist, ist im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 18 AStG 2006 und nicht im Rahmen der nachfolgenden Steuerfestsetzung durchzuführen (Senatsurteile vom 14.11.2018 - I R 47/16, BFHE 263, 393, BStBl II 2019, 419; vom 13.06.2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79).
  • BFH, 14.11.2018 - I R 47/16

    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz …

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - I R 11/19
    Rn. 15 1. Die Prüfung, ob die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist, ist im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 18 AStG 2006 und nicht im Rahmen der nachfolgenden Steuerfestsetzung durchzuführen (Senatsurteile vom 14.11.2018 - I R 47/16, BFHE 263, 393, BStBl II 2019, 419; vom 13.06.2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79).
  • BFH, 18.12.2019 - I R 59/17

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

    Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2000 erzielten Zwischeneinkünften einer in Ungarn tätigen Zwischengesellschaft wird von der sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1 AEUV) erfasst und verstößt daher nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Fortführung des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19, BFHE 265, 322).

    Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2001 bis 2003 erzielten Zwischeneinkünften einer solchen Gesellschaft verstößt gegen Unionsrecht (Fortführung des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19, BFHE 265, 322).

    Rn. 30 bb) Die Standstill-Klausel ist im Hinblick auf die Hinzurechnung der im Wirtschaftsjahr 2000 von der Holding-Kft erzielten Zwischeneinkünfte einschlägig, weil die maßgeblichen Vorschriften des Außensteuergesetzes, insbesondere §§ 7, 8, 10 AStG, bereits am 31.12.1993 bestanden haben und in ihrem Kern bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz --StSenkG--) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) am 01.01.2001 (Art. 19 Abs. 1 StSenkG) und damit bis zum Ablauf des kalendergleichen Wirtschaftsjahrs 2000 der Holding-Kft (vgl. § 21 Abs. 7 AStG i.d.F. des StSenkG zum zeitlichen Anwendungsbereich der das Außensteuergesetz betreffenden Neuregelungen) unverändert geblieben sind (vgl. zu Einzelheiten Senatsurteil vom 22.05.2019 - I R 11/19, BFHE 265, 322).

    Der Hinzurechnungsbesteuerung wird durch diese unilaterale Maßnahme der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich der Vorrang vor etwaigen entgegenstehenden abkommensrechtlichen Regelungen eingeräumt (Senatsurteil in BFHE 265, 322).

    Einer Anrufung des EuGH bedarf es nicht; die Unionsrechtslage ist durch das EuGH-Urteil X vom 26.02.2019 - C-135/17 (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) und das hierzu ergangene Schlussurteil des Senats in BFHE 265, 322 geklärt.

    Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil in BFHE 265, 322 verwiesen.

    Zwar betraf das Senatsurteil in BFHE 265, 322 die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter, während es vorliegend um die allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung geht.

    Diese Änderungen im System der Hinzurechnungsbesteuerung betrafen nicht allein die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter, die Gegenstand des Senatsurteils in BFHE 265, 322 waren, sondern auch die allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 265, 322; Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615).

    Rn. 43 c) Nach den im Senatsurteil in BFHE 265, 322 entwickelten Rechtsgrundsätzen kommt es für die Frage der Rechtfertigung der Beschränkung maßgeblich darauf an, ob im Hinblick auf die im Streitfall zu beurteilenden Zwischeneinkünfte der Wirtschaftsjahre 2001 bis 2003 eine vertragliche Verpflichtung Ungarns gegenüber den deutschen Finanzbehörden besteht, die es ermöglichen würde, die Richtigkeit der Angaben der Klägerinnen in Bezug auf die Verhältnisse der Holding-Kft und die Umstände, denen zufolge die Beteiligung an dieser Gesellschaft nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht, zu überprüfen.

  • FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15

    Hinzurechnungsbesteuerung als verfassungskonform und europarechtskonform i.R.d. …

    Zudem sei nach dem Ergehen des BFH-Urteils vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14) darauf hinzuweisen, dass das Abkommen zwischen Jersey und der Bundesrepublik Deutschland zum Auskunftsaustausch bereits in den Streitjahren Anwendung finde, wenn steuerstrafrechtliche Sachverhalte betroffen seien.

    An dieser Auffassung werde auch nach dem Ergehen des BFH Urteils vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14) festgehalten, weil dieses Urteil die hier nicht einschlägigen § 7 Abs. 6 und 6a AStG betreffe.

    Anders als noch in der Einspruchsentscheidung und der ursprünglichen Klageerwiderung werde nach der Entscheidung des BFH vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14) nicht mehr daran festgehalten, dass die Stand-Still-Klausel Anwendung finde.

    Der BFH hat dazu in der Folge des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019 (C-135/17) in der Sache X im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sich das Regelungswerk der Hinzurechnungsbesteuerung derart verändert hat, dass von einer Neuregelung nach 1993 auszugehen ist (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Auf der Grundlage dieses EuGH-Urteils hat es der BFH als maßgeblich für die Anwendung der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung angesehen, dass für den den BFH-Streitfall betreffenden Zeitraum eine sogenannte "große" Auskunftsklausel besteht (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Eine "große" Auskunftsklausel liegt vor, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen austauschen, die zur Durchführung eines Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019, I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Eine solche "kleine" Auskunftsklausel gibt dem berechtigten Vertragsstaat keine hinreichend sichere Möglichkeit, die Richtigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen über die Zwischengesellschaft zu überprüfen (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    fff) Die Bezugnahmen der Klägerin auf die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 2015 (3 V 4193/13, EFG 2016, 17) und die darauf bezogene Anmerkung von Schönfeld (IStR 2016, 416) erscheinen dem Senat angesichts des BFH-Urteils vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322), dem sich der Senat anschließt, als überholt.

    Auch der BFH hat sein Urteil zur Hinzurechnungsbesteuerung gefällt, ohne vorab im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit der Normen der Hinzurechnungsbesteuerung mit Verfassungsrecht vorzulegen (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Denn diese Frage ist durch die aktuelle EuGH- und BFH-Rechtsprechung zur Hinzurechnungsbesteuerung hinreichend geklärt (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X und BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

  • BFH, 30.09.2020 - I R 12/19

    Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz - …

    Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2004 bis 2006 erzielten Zwischeneinkünften i.S. des § 8 Abs. 1 AStG einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht (Fortführung des EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136, IStR 2019, 347, und des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322).

    Rn. 9 Der Senat hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 11.04.2017 - I R 78/14 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 12.10.2016 - I R 80/14 (BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615) ausgesetzt.

    Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14) (BFHE 265, 322) verwiesen.

    Rn. 35 c) Die Erwägungen des Senatsurteils in BFHE 265, 322 gelten gleichermaßen für die im Streitfall zu beurteilenden "allgemeinen" Zwischeneinkünfte i.S. von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AStG (Senatsurteil in BFHE 268, 30).

  • FG Düsseldorf, 02.08.2024 - 1 K 2666/19

    Berücksichtigung von Einkünften einer in der Schweiz ansässigen …

    Rn. 248 2. Die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften führt nach der Rechtsprechung des BFH und des EuGH zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs mit einem Drittstaat i.S. von Art. 63 Abs. 1 AEUV (vgl. BFH, Urteile vom 18.12.2019 I R 59/17, BStBl II 2021, 270; vom 22.05.2019 I R 11/19, BStBl II 2021, 265; EuGH-Urteil X vom 26.02.2019 C-135/17, EU:C:2019:136).

    Rn. 249 3. Die in Art. 64 Abs. 1 AEUV enthaltene Standstill-Klausel, die zu einer Unanwendbarkeit der Vorschriften über die Kapitalverkehrsfreiheit führen würde, ist für die Streitjahre nicht anwendbar, weil die maßgeblichen Vorschriften des Außensteuergesetzes, insbesondere §§ 7, 8, 10 AStG, zwar bereits am 31.12.1993 bestanden haben, sie aber durch das am 01.01.2001 in Kraft getretene Steuersenkungsgesetz in wesentlichen Punkten geändert wurden (BFH-Urteile vom 18.12.2019 I R 59/17, BStBl II 2021, 270; vom 22.05.2019 I R 11/19, BStBl II 2021, 265).

    Rn. 254 Das BMF hat zwar - in Reaktion auf die Entscheidungen des BFH vom 18.12.2019 (I R 59/17, BStBl II 2021, 270) und vom 22.05.2019 (I R 11/19, BStBl II 2021, 265) per BMF-Schreiben vom 17.03.2021 erklärt, dass bei Beteiligungen an Gesellschaften, die in Drittstaaten ansässig sind, § 8 Abs. 2 AStG - bei Vorliegen der entsprechenden Amtshilfe-Abkommen - sinngemäß anzuwenden ist.

    Sofern ein solcher rechtlicher, insbesondere vertraglicher, Rahmen fehlt, ist davon auszugehen, dass Art. 63 Abs. 1 AEUV nicht daran hindert, die Hinzurechnungsbesteuerung anzuwenden (BFH-Urteil vom 22.05.2019 I R 11/19, BStBl II 2021, 265; EuGH-Urteil X vom 26.02.2019 C-135/17, EU:C:2019:136).

    Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen des BFH im Urteil vom 22.05.2019 I R 11/19 (BStBl II 2021, 265) verwiesen, denen sich der Senat anschließt.

    Rn. 278 ee) Auch der BFH legt - ohne dass es dort entscheidungserheblich gewesen wäre - in seiner Entscheidung vom 22.05.2019 (I R 11/19, BStBl II, 2021, 265) bei der Prüfung der Anwendbarkeit der großen Auskunftsklausel die Wirtschaftsjahre (dort: 2005 und 2006) zugrunde und nicht die Feststellungsjahre.

  • FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 91/15

    Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter als Einkünfte der ausländischen …

    Insbesondere schließt sich das FA hinsichtlich der Frage, ob im Verhältnis zur Schweiz die Hinzurechnungsbesteuerung gegen Unionsrecht verstoße, im Ergebnis dem BFH-Urteil vom 22.05.2019 I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322 an.

    b) Die Hinzurechnungsbesteuerung verstößt hinsichtlich Schweizer Zwischengesellschaften - wie hier der B AG - mit Einkünften aus Kapitalanlagecharakter aus den Gründen des BFH-Urteil vom 22.05.2019 I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322 jedenfalls für das streitige Wirtschaftsjahr 2005 / Feststellungszeitpunkt 01.01.2006 im Ergebnis nicht gegen die von den Beteiligten zu Recht übereinstimmend für einschlägig gehaltenen Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne von Art. 56 des im Streitjahr geltenden EG-Vertrags (jetzt Art. 63 AEUV).

    Davon ist ersichtlich implizit auch der BFH in dem Beschluss vom 12. Oktober 2016 - I R 80/14 -, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615 und in dem Urteil vom 22.05.2019 I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322 ausgegangen.

  • BFH, 13.09.2023 - I B 11/22

    Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG: Verfassungs- und unionsrechtliche …

    Er hat insoweit die Erwägungen des EuGH in seinem Urteil X zur Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne von § 7 Abs. 6, 6a AStG (Urteil vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2019, 347, nachfolgend Senatsurteil vom 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322, BStBl II 2021, 265) auf Fälle betreffend die "allgemeinen" Zwischeneinkünfte im Sinne von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AStG übertragen (Senatsurteil vom 18.12.2019 - I R 59/17, BFHE 268, 30, BStBl II 2021, 270 und Senatsbeschluss vom 30.09.2020 - I R 12/19 (I R 78/14), BFHE 271, 135, BStBl II 2021, 511).
  • FG Münster, 10.12.2020 - 8 K 665/16

    Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hinzurechnungsbesteuerung …

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss dem Steuerpflichtigen bei Sachverhalten innerhalb des Gebiets der Europäischen Union (EU) die Möglichkeit offenstehen, Anhaltspunkte für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des betreffenden Geschäfts beizubringen (EuGH…, Urteil vom 26.02.2019, C-135/17, juris-Rn. 87; BFH, Urteil vom 22.05.2019, I R 11/19, BFHE 265, 322; BFH, Urteil vom 18.12.2019, I R 59/17, BFHE 268, 30).

    Im Streitfall besteht ein solcher Informationsaustausch mit der Schweiz erst seit dem Jahr 2011 (BFH, Urteil vom 22.05.2019, I R 11/19, BFHE 265, 322).

  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 109/18

    Verlustverrechnungbeschränkungen bei negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb …

    Rn. 106 Wenn eine umfassende Verpflichtung zur Amtshilfe und Auskunftserteilung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen rechtlich nicht bestünde, würde dies einen zwingenden Grund i. S: d. Art. 65 Abs. 3 AEUV zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung darstellen, wenn die Einkünfte des Klägers aus der Veräußerung der Beteiligung an der polnischen Gesellschaft von den deutschen Finanzbehörden nicht zuverlässig festgestellt werden könnten (vgl. BFH, Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, BFH/NV 2019, 1376 = Juris Rdnr. 30 ff.; FG Münster…, Urteil vom 23. Februar 2016 12 K 2144/13 E, F, Juris Rdnr. 31 unter Hinweis, dass Angaben und Belege des Steuerpflichtigen nur durch eine eigene steuerbehördliche Überprüfung im Drittstaat regelmäßig wirksam überprüft werden könnten).
  • FG Hessen, 12.11.2020 - 4 K 832/18

    Die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung i.S.d. § 18 Abs. 3 AStG …

    Auch sonst lässt sich der neuesten BFH-Rechtsprechung kein Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung entnehmen (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, BFH/NV 2019, 1376).
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