Rechtsprechung
| BFH, 13.07.2021 - I R 20/18 |
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- Bundesfinanzhof
EStG § 34c Abs 5, GG Art ... 3 Abs 1, EUV Art 4 Abs 3, AEUV Art 4 Abs 4, AEUV Art 208 Abs 1 S 2, AEUV Art 210 Abs 1 S 1, AEUV Art 210 Abs 1 S 3, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, GII020325, EGAbk 1215/2000, AEUV Art 45, AEUV Art 56
Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i.V.m. § 34c Abs. 5 EStG mit dem Unionsrecht
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Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i.V.m. § 34c Abs. 5 EStG mit dem Unionsrecht
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§ 34c Abs 5 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG, Art 4 Abs 3 EUV, Art 4 Abs 4 AEUV, Art 208 Abs 1 S 2 AEUV
Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i.V.m. § 34c Abs. 5 EStG mit dem Unionsrecht - IWW
- Wolters Kluwer
Freistellung von Arbeitslohn nach dem sogenannten Auslandstätigkeitserlass; Aussetzung eines Verfahrens; Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH
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Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i.V.m. § 34c Abs. 5 EStG mit dem Unionsrecht
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Freistellung von Arbeitslohn nach dem sogenannten Auslandstätigkeitserlass; Aussetzung eines Verfahrens; Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH
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Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Zur Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass bei EU-finanzierten Entwicklungshilfeprojekten
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 34c Abs 5, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, AEUV Art 45, AEUV Art 56, AO § 171 Abs 10
Auslandstätigkeitserlass, Steuerbefreiung, Entwicklungshilfe - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 34c Abs 5 ; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 ; AEUV Art 45 ; AEUV Art 56 ; AO § 171 Abs 10
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Keine Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass bei EU-finanzierten Entwicklungshilfeprojekten
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (22)
- EuGH, 28.02.2013 - C-544/11
Petersen - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
Auszug aus BFH, 13.07.2021 - I R 20/18
Soweit dazu die Auffassung vertreten wird, die insbesondere durch das EuGH-Urteil Petersen vom 28.02.2013 - C-544/11 (EU:C:2013:124, BStBl II 2013, 847) seither eingetretene unionsrechtliche Entwicklung müsse gegebenenfalls zu einer anderen Einschätzung zur "gleichheitsrechtlichen Unbedenklichkeit" führen (…so Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Auflage, § 34c Rz 36), beziehen sich diese Bedenken lediglich auf die Beschränkung der Anwendung des ATE auf inländische Arbeitnehmer beziehungsweise --bzw.-- Lieferanten, Hersteller oder Auftragnehmer, nicht hingegen auf die Frage der Finanzierung entsprechender Fördermaßnahmen.Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlagefrage bereits in Zusammenhang mit dem schon angeführten Vorabentscheidungsverfahren (EuGH-Urteil Petersen, EU:C:2013:124, BStBl II 2013, 847) im Blickfeld des EuGH gewesen ist.
Der EuGH hatte seinerzeit aber keinen Anlass zur Befassung mit der Frage, weil das FG Rheinland-Pfalz sie nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens gemacht hatte (siehe EuGH-Urteil Petersen, EU:C:2013:124, BStBl II 2013, 847, Rz 60;… siehe auch Wackerbeck, EFG 2018, 1751 und generelle unionsrechtliche Bedenken in der Literatur z.B. bei Wagner in Brandis/Heuermann, § 34c EStG Rz 107, und wohl Gosch in Kirchhof/Seer, a.a.O., § 34c Rz 36; Kempny in Musil/Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, § 34c EStG Rz 65).
Rn. 30 2. Auch aus dem auf Vorlage des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 131 ergangenen EuGH-Urteil Petersen (EU:C:2013:124, BStBl II 2013, 847) ergibt sich nichts anderes.
- EuGH, 16.12.2004 - C-293/03
My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des …
Auszug aus BFH, 13.07.2021 - I R 20/18
Rn. 24 b) Eine Pflicht zur Einbeziehung europafinanzierter Projekte unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit dürfte auch nicht aus dem EuGH-Urteil My vom 16.12.2004 - C-293/03 (EU:C:2004:821, Slg. 2004, I-12013) folgen.Rn. 27 bb) Von dem dem EuGH-Urteil My (EU:C:2004:821, Slg. 2004, I-12013) zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheidet sich der Streitfall dadurch, dass es keine dem genannten Statut vergleichbare unionsrechtliche Regelung geben dürfte, aufgrund derer Deutschland in hinreichend präziser und unbedingter Weise verpflichtet sein könnte, europafinanzierte Projekte in diejenige Förderung aufzunehmen, die ihm durch Art. 4 Abs. 3 AEUV in eigener Zuständigkeit im Bereich der technologischen Entwicklung eingeräumt wird.
- FG Rheinland-Pfalz, 18.03.2011 - 4 K 2249/08
Unionsrechtliche Zulässigkeit der in § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. dem …
Auszug aus BFH, 13.07.2021 - I R 20/18
Das FG Rheinland-Pfalz als vorlegendes Gericht hatte im Rahmen seines Vorlagebeschlusses (vom 18.03.2011 - 4 K 2249/08, EFG 2012, 131) diesbezügliche Zweifel an der Unionsrechtmäßigkeit der Beschränkung des ATE auf die Förderung der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe geäußert.Rn. 30 2. Auch aus dem auf Vorlage des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 131 ergangenen EuGH-Urteil Petersen (EU:C:2013:124, BStBl II 2013, 847) ergibt sich nichts anderes.
- BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75
Steuerliche Ausnahme
Auszug aus BFH, 13.07.2021 - I R 20/18
Die Norm räumt insoweit den Finanzbehörden in verfassungskonformer Weise einen Ermessensspielraum ein und stellt einen Auffangtatbestand für diejenigen Fälle dar, in denen die Regelungen in den vorhergehenden Normabsätzen im konkreten Einzelfall nicht zu sachgerechten, außenwirtschaftlich erwünschten Ergebnissen führen (vergleiche --vgl.-- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19.04.1978 - 2 BvL 2/75, BVerfGE 48, 210, BStBl II 1978, 548; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.08.1987 - VIII R 297/82, BFHE 151, 25, BStBl II 1988, 139; vom 14.06.1991 - VI R 185/87, BFHE 165, 208, BStBl II 1991, 926).Das ist schon deshalb nicht zweifelhaft, weil das BVerfG --zu der mit § 34c Abs. 5 EStG inhaltlich übereinstimmenden Vorgängerregelung-- eine Eingrenzung der steuerlichen Begünstigung auf Maßnahmen zur Förderung der Außenwirtschaft im o.g. Sinne nicht beanstandet, sondern eine solche sogar für geboten erachtet hat (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 48, 210, BStBl II 1978, 548).
- BFH, 17.06.2020 - I R 7/18
Billigkeitserlass nach § 34c Abs. 5 EStG bis zur Festsetzungsverjährung
Auszug aus BFH, 13.07.2021 - I R 20/18
Vor diesem Hintergrund bezweckt der ATE, soweit er gestützt auf § 34c Abs. 5 EStG die Möglichkeit eines Erlasses von Einkommensteuer durch die Finanzverwaltung schafft, in erster Linie die Förderung der deutschen Exportwirtschaft (Senatsurteil vom 17.06.2020 - I R 7/18, BFHE 269, 301, BStBl II 2021, 211;… Senatsbeschluss vom 08.12.2010 - I B 98/10, BFH/NV 2011, 596).Die Gerichte dürfen deshalb Verwaltungsanweisungen --wie im Streitfall den ATE-- nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.2011 - V R 43/09, BFHE 233, 58, BStBl II 2011, 610; vom 21.07.2016 - X R 11/14, BFHE 254, 497, BStBl II 2017, 22; Senatsurteil in BFHE 269, 301, BStBl II 2021, 211).
- BFH, 08.12.2010 - I B 98/10
Personelle Reichweite des Auslandstätigkeitserlasses
Auszug aus BFH, 13.07.2021 - I R 20/18
Vor diesem Hintergrund bezweckt der ATE, soweit er gestützt auf § 34c Abs. 5 EStG die Möglichkeit eines Erlasses von Einkommensteuer durch die Finanzverwaltung schafft, in erster Linie die Förderung der deutschen Exportwirtschaft (Senatsurteil vom 17.06.2020 - I R 7/18, BFHE 269, 301, BStBl II 2021, 211; Senatsbeschluss vom 08.12.2010 - I B 98/10, BFH/NV 2011, 596).Dass die von der Verwaltung praktizierte Differenzierung nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstößt, folgt schon daraus, dass die in § 34c Abs. 5 EStG angelegte und im ATE umgesetzte steuerliche Bevorzugung bestimmter Auslandstätigkeiten von einem Gesichtspunkt --nämlich der Förderung bestimmter Bereiche der deutschen Volkswirtschaft-- getragen wird, der auch aus verfassungsrechtlicher Sicht neben die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze tritt und insbesondere gegenüber dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht zurücktreten muss (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 596).
- EuGH, 12.07.1973 - 2/73
Geddo / Ente Nazionale Risi
Auszug aus BFH, 13.07.2021 - I R 20/18
Art. 4 Abs. 3 EUV bedarf insoweit der Konkretisierung durch sonstige hinreichend präzise und unbedingte Normen des primären bzw. sekundären Europarechts bzw. eines völkerrechtlichen Abkommens, um pflichterzeugend zu sein (vgl. Kahl in Calliess/Ruffert, a.a.O., Art. 4 EUV Rz 44 unter Verweis auf die EuGH-Urteile Deutsche Grammophon/Metro SB vom 08.06.1971 - Rs. 78/70, EU:C:1971:59, Slg. 1971, 487, und Geddo/Ente Nazionale Risi vom 12.07.1973 - Rs. 2/73, EU:C:1973:89, Slg. 1973, 865). - EuGH, 08.06.1971 - 78/70
Deutsche Grammophon / Metro SB
Auszug aus BFH, 13.07.2021 - I R 20/18
Art. 4 Abs. 3 EUV bedarf insoweit der Konkretisierung durch sonstige hinreichend präzise und unbedingte Normen des primären bzw. sekundären Europarechts bzw. eines völkerrechtlichen Abkommens, um pflichterzeugend zu sein (vgl. Kahl in Calliess/Ruffert, a.a.O., Art. 4 EUV Rz 44 unter Verweis auf die EuGH-Urteile Deutsche Grammophon/Metro SB vom 08.06.1971 - Rs. 78/70, EU:C:1971:59, Slg. 1971, 487, und Geddo/Ente Nazionale Risi vom 12.07.1973 - Rs. 2/73, EU:C:1973:89, Slg. 1973, 865). - EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus BFH, 13.07.2021 - I R 20/18
Das erscheint dem Senat zwar nicht naheliegend, aber doch nicht völlig zweifelsfrei im Sinne der Grundsätze des EuGH-Urteils CILFIT vom 06.10.1982 - Rs. 283/81 (EU:C:1982:335, Slg. 1982, 3415). - BFH, 21.07.2016 - X R 11/14
Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen - Auslegung von ermessenslenkenden …
Auszug aus BFH, 13.07.2021 - I R 20/18
Die Gerichte dürfen deshalb Verwaltungsanweisungen --wie im Streitfall den ATE-- nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.2011 - V R 43/09, BFHE 233, 58, BStBl II 2011, 610; vom 21.07.2016 - X R 11/14, BFHE 254, 497, BStBl II 2017, 22; Senatsurteil in BFHE 269, 301, BStBl II 2021, 211). - EuGH, 05.12.2017 - C-600/14
Deutschland/ Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen Union …
- BFH, 13.01.2011 - V R 43/09
Erlass von Vorsteuerberichtigungsbeträgen beim Übergang eines Landwirts von der …
- FG Köln, 22.03.2018 - 7 K 585/15
Unterwerfen der Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit unter die …
- BFH, 05.10.1977 - I R 250/75
Freistellung nach DBA-Liberia von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit an …
- BFH, 14.06.1991 - VI R 185/87
Keine Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses bei einer Tätigkeit in der …
- BFH, 08.12.2010 - I B 94/10
Kein Klärungsbedarf zum "Ort der Ausübung" einer Arbeit im abkommensrechtlichen …
- BFH, 21.10.1999 - I R 68/98
Auslegung von Verwaltungsanweisungen zur Ermittlung von Teilwerten von …
- EuGH, 20.10.1981 - 137/80
Kommission / Belgien
- FG München, 16.07.2018 - 7 K 2547/17
Ausübung des Blockwahlrechts
- BFH, 18.08.1987 - VIII R 297/82
- Auslandstätigkeitserlaß keine abschließende Regelung der Möglichkeiten nach § …
- BFH, 08.12.1993 - XI R 69/92
Anschlußprüfung bei Großbetrieben ohne Dreijahresbegrenzung
- BFH, 13.03.1985 - I R 86/80
Keine Steuerfreiheit für Lehrtätigkeit während eines zwei Jahre übersteigenden …
- BFH, 02.09.2026 - I R 51/23
Auslandstätigkeitserlass, Steuerbefreiung, Entwicklungshilfe
Vor diesem Hintergrund bezweckt der Auslandstätigkeitserlass (ATE), soweit er -gestützt auf § 34c Abs. 5 EStG - die Möglichkeit eines Erlasses von Einkommensteuer durch die Finanzverwaltung schafft, in erster Linie die Förderung der deutschen Exportwirtschaft (Bestätigung der Rechtsprechung, s. Senatsurteil vom 17.06.2020 - I R 7/18, BFHE 269, 301, BStBl II 2021, 211;… Senatsbeschlüsse vom 08.12.2010 - I B 98/10, BFH/NV 2011, 596; vom 13.07.2021 - I R 20/18, BFHE 274, 46).Somit können die Finanzgerichte die Verwaltungsbehörden nicht zwingen, eine Verwaltungsanweisung auch auf einen Fall anzuwenden, bei dem objektive Zweifel an seiner "Tatbestandsmäßigkeit" bestehen und bei dem die Behörde ohne Willkür von der Anwendung der Anweisung Abstand genommen hat (Bestätigung der Rechtsprechung, s. Senatsurteil vom 05.10.1977 - I R 250/75, BFHE 123, 341, BStBl II 1978, 50; Senatsbeschluss vom 13.07.2021 - I R 20/18, BFHE 274, 46).
7 Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 13.07.2021 - I R 20/18 (BFHE 274, 46) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union ( EUV ) und Art. 208 i.V.m. Art. 210 AEUV dahingehend auszulegen sind, dass sie einer einzelstaatlichen Verwaltungspraxis entgegenstehen, nach der ein Steuerverzicht nicht in Fällen ausgesprochen wird, in denen ein Projekt der Entwicklungszusammenarbeit durch den EDF finanziert wird, während unter bestimmten Voraussetzungen auf die Besteuerung des Arbeitslohns verzichtet wird, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit erzielt, die zu mindestens 75 % durch ein für die Entwicklungszusammenarbeit zuständiges Bundesministerium oder aber durch eine staatseigene private Entwicklungshilfegesellschaft finanziert wird.
So wie dies der Senat schon in seinem Vorlagebeschluss vom 13.07.2021 - I R 20/18 (BFHE 274, 46) zum Ausdruck gebracht hat, geht er trotz der nunmehr vorgetragenen weiteren Argumente der Klägerin weiterhin davon aus, dass das FG rechtsfehlerfrei dahin erkannt hat, dass die Klägerin keinen Anspruch nach § 34c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung ( EStG ) i.V.m. dem ATE gegenüber dem FA darauf hat, die für die Streitjahre festgesetzte Einkommensteuer auf 0 EUR herabzusetzen.
13 1. Der Senat geht zunächst davon aus, dass das FA seine Sachentscheidung zu § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. dem ATE konkludent mit der Einkommensteuerfestsetzung verbunden hat, da es die Bruttoarbeitslöhne der Klägerin vermindert um die dazu erklärten Werbungskosten als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt hat (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.07.2021 - I R 20/18, BFHE 274, 46).
Die Norm räumt insoweit den Finanzbehörden in verfassungskonformer Weise einen Ermessensspielraum ein und stellt einen Auffangtatbestand für diejenigen Fälle dar, in denen die Regelungen in den vorhergehenden Normabsätzen im konkreten Einzelfall nicht zu sachgerechten, außenwirtschaftlich erwünschten Ergebnissen führen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 19.04.1978 - 2 BvL 2/75 , BVerfGE 48, 210, BStBl II 1978, 548; Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18.08.1987 - VIII R 297/82 , BFHE 151, 25, BStBl II 1988, 139; vom 14.06.1991 - VI R 185/87, BFHE 165, 208, BStBl II 1991, 926; Senatsbeschluss vom 13.07.2021 - I R 20/18, BFHE 274, 46).
Vor diesem Hintergrund bezweckt der ATE, soweit er -gestützt auf § 34c Abs. 5 EStG - die Möglichkeit eines Erlasses von Einkommensteuer durch die Finanzverwaltung schafft, in erster Linie die Förderung der deutschen Exportwirtschaft (Senatsurteil vom 17.06.2020 - I R 7/18, BFHE 269, 301, BStBl II 2021, 211;… Senatsbeschlüsse vom 08.12.2010 - I B 98/10, BFH/NV 2011, 596; vom 13.07.2021 - I R 20/18, BFHE 274, 46).
Maßgebend ist nicht, wie das Gericht eine solche Anweisung verstünde, wenn sie ein Gesetz wäre, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte und wie sie dementsprechend verfahren ist (…Senatsurteil vom 21.10.1999 - I R 68/98, BFH/NV 2000, 891; Senatsbeschluss vom 13.07.2021 - I R 20/18, BFHE 274, 46).
Somit können die Finanzgerichte die Verwaltungsbehörden nicht -auch nicht unter Rückgriff auf § 34c Abs. 5 EStG - zwingen, eine Verwaltungsanweisung auch auf einen Fall anzuwenden, bei dem objektive Zweifel an seiner "Tatbestandsmäßigkeit" bestehen und bei dem die Behörde ohne Willkür von der Anwendung der Anweisung Abstand genommen hat (Senatsurteil vom 05.10.1977 - I R 250/75, BFHE 123, 341, BStBl II 1978, 50; Senatsbeschluss vom 13.07.2021 - I R 20/18, BFHE 274, 46).
Es ist danach nach nationalem Recht nicht zu beanstanden, wenn nach der Auffassung des FA nur die Tätigkeiten eines solchen Arbeitnehmers steuerfrei gestellt werden, der für einen unter der Ägide der deutschen Entwicklungszusammenarbeit und unmittelbar aus deutschen öffentlichen Mitteln geförderten Arbeitgeber im Bereich der Entwicklungshilfe tätig wird (Senatsbeschluss vom 13.07.2021 - I R 20/18, BFHE 274, 46).
Soweit dazu die Auffassung vertreten wird, die insbesondere durch das EuGH-Urteil Petersen vom 28.02.2013 - C-544/11 ( ECLI:EU:C:2013:124 ) seither eingetretene unionsrechtliche Entwicklung müsse gegebenenfalls zu einer anderen Einschätzung zur "gleichheitsrechtlichen Unbedenklichkeit" führen (…so Gosch in Kirchhof/Seer, EStG , 25. Aufl., § 34c Rz 36), beziehen sich diese Bedenken lediglich auf die Beschränkung der Anwendung des ATE auf inländische Arbeitnehmer beziehungsweise Lieferanten, Hersteller oder Auftragnehmer, nicht hingegen auf die Frage der Finanzierung entsprechender Fördermaßnahmen (Senatsbeschluss vom 13.07.2021 - I R 20/18, BFHE 274, 46).
Die Ermessenserwägungen des FA, wonach die Inanspruchnahme der Steuerfreistellung das Vorliegen "deutscher öffentlicher Entwicklungshilfe" voraussetzt, beziehen sich ausweislich der -wenn auch sehr kurz begründeten- Einspruchsentscheidung nicht nur auf den ATE, sondern umfassend auch auf § 34c Abs. 5 EStG (so bereits Senatsbeschluss vom 13.07.2021 - I R 20/18, BFHE 274, 46).
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