Rechtsprechung
| BFH, 23.02.2021 - II R 26/18 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- Bundesfinanzhof
ErbStG § 13b Abs 2 S 2 Nr 1, EStG § ... 4h Abs 3 S 6, FGO § 76 Abs 1 S 1, KStG § 8 Abs 1, KStG § 8a, GG Art 3 Abs 1, ErbStR 2011 R E13b.10 Abs 1 S 1, ErbStR 2011 R E13b.10 Abs 1 S 2, ErbStR 2011 R E13b.10 Abs 1 S 3, ErbStR 2011 R E13b.10 Abs 1 S 4, ErbStR 2019 R E13b.14 Abs 1 S 1, ErbStR 2019 R E13b.14 Abs 1 S 2, ErbStR 2019 R E13b.14 Abs 1 S 3, ErbStR 2019 R E13b.14 Abs 1 S 4, ErbStG § 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 1, ErbStG § 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 Buchst a Alt 1, ErbStG § 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 Buchst c, ErbStG § 13b Abs 1 Nr 2
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte
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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 13b Abs 2 S 2 Nr 1 ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 4h Abs 3 S 6 EStG 2002 vom 16.07.2009, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 8 Abs 1 KStG 2002 vom 14.08.2007, § 8a KStG 2002 vom 14.08.2007
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte - IWW
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Rückausnahme des sog. Verwaltungsvermögens von der Erbschaftsteuerfreiheit wegen Nutzungsüberlassung an Dritte bei Beherrschung durch den Erblasser
- Betriebs-Berater
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte
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Erbschaft- und Schenkungsteuer
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Voraussetzungen der Rückausnahme des sog. Verwaltungsvermögens von der Erbschaftsteuerfreiheit wegen Nutzungsüberlassung an Dritte bei Beherrschung durch den Erblasser
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Mehrere Gesellschafter im Gleichordnungskonzern?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das Finanzgericht - und die Sachverhaltsermittlung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Erbschaftsteuer - und die Begünstigung von an Dritte überlassene Betriebsgrundstücke
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte
- rosepartner.de (Kurzinformation)
Erbschaftsteuer bei Immobilien im Betriebsvermögen - Keine Begünstigung bei Nutzungsüberlassung an Dritte?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Betriebsvermögensvergünstigung bei der Erb- und Schenkungsteuer für alle Fälle der Betriebsaufspaltung?
- pwc.de (Kurzinformation)
Erbschaftsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte
- pwc.de (Kurzinformation)
Erbschaftsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer
- Änderungen durch die Erbschaftsteuerreform 2015
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
ErbStG § 13b Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst c, ErbStG § 13b Abs 2 Nr 1 S 1, EStG § 4h
Gesonderte Feststellung, Betriebsvermögen, Konzern - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
ErbStG § 13b Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst c ; ErbStG § 13b Abs 2 Nr 1 S 1 ; EStG § 4h
- juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1857/15
- BFH, 23.02.2021 - II R 26/18
Papierfundstellen
- BFHE 272, 486
- FamRZ 2021, 1578
- DB 2021, 1926
- BStBl II 2022, 72
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (19)
- BFH, 14.10.2015 - I R 20/15
Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke - Billigkeitsmaßnahme
Auszug aus BFH, 23.02.2021 - II R 26/18
Rn. 34 cc) Der Vorlagebeschluss des BFH vom 14.10.2015 - I R 20/15 (BFHE 252, 44, BStBl II 2017, 1240) an das BVerfG wegen einer möglichen Verfassungswidrigkeit von § 4h EStG 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.2009 (BGBl I 2009, 1959, BStBl I 2009, 782) i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) steht einer Bezugnahme auf § 4h EStG im Rahmen des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c ErbStG a.F. nicht entgegen.Der BFH geht für die ertragsteuerrechtliche Anwendung zwar von einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes aus, weil das durch die Regelungen der Zinsschranke ausgelöste Abzugsverbot für Zinsaufwendungen die ergebnisabhängige --und in der Gestalt des negativen Zinssaldos sämtlichen betrieblichen Finanzierungs-/Zinsaufwand betreffende-- Zinsabzugsbeschränkung das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts (bzw. des Körperschaftsteuerrechts) nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen verletze (BFH-Beschluss in BFHE 252, 44, BStBl II 2017, 1240, Rz 9).
- BFH, 22.10.2009 - V B 108/08
Haftung wegen steuerlicher Beratung eines Umsatzsteuerkarussels - Keine Bindung …
Auszug aus BFH, 23.02.2021 - II R 26/18
Die Sachaufklärungsrüge kann aber nicht dazu dienen, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BFH-Beschluss vom 22.10.2009 - V B 108/08, BFH/NV 2010, 170, unter 2.).Deshalb hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverzicht zur Folge (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 170, unter 2.b cc, m.w.N.).
- BFH, 14.04.2020 - VI R 32/17
Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat
Auszug aus BFH, 23.02.2021 - II R 26/18
Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (BFH-Beschluss vom 14.04.2020 - VI R 32/17, BFHE 268, 493, BStBl II 2020, 487, Rz 41, m.w.N.).
- BFH, 20.06.2012 - X R 20/11
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 06. 2012 X R 42/11 - …
Auszug aus BFH, 23.02.2021 - II R 26/18
Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.2012 - X R 20/11, BFH/NV 2012, 1778, Rz 22 f.). - BFH, 17.07.2019 - II B 29/18
Verstoß gegen Sachaufklärungspflicht
Auszug aus BFH, 23.02.2021 - II R 26/18
Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen sowie Beweise erheben (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 16.07.2019 - X B 14/19, BFH/NV 2019, 1116, Rz 27, und vom 17.07.2019 - II B 29/18, BFH/NV 2019, 1237, Rz 15). - BFH, 16.07.2019 - X B 14/19
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Unterbleiben notwendiger …
Auszug aus BFH, 23.02.2021 - II R 26/18
Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen sowie Beweise erheben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16.07.2019 - X B 14/19, BFH/NV 2019, 1116, Rz 27, …und vom 17.07.2019 - II B 29/18, BFH/NV 2019, 1237, Rz 15). - BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71
Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung …
Auszug aus BFH, 23.02.2021 - II R 26/18
Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist unter strengen Anforderungen nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu entscheiden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 08.11.1971 - GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, Leitsatz). - BFH, 02.12.2020 - II R 22/18
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen …
Auszug aus BFH, 23.02.2021 - II R 26/18
Sie sind weiter anzuwenden und nur begrenzt einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 02.12.2020 - II R 22/18, BFHE 272, 120, Rz 26, m.w.N.). - BFH, 21.01.1999 - IV R 96/96
Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung
Auszug aus BFH, 23.02.2021 - II R 26/18
Sie ist im Einzelfall festzustellen (BFH-Urteil vom 21.01.1999 - IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 07.10.2002 - IV A6-S 2240-134/02, betreffend die Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden beim Besitzunternehmen für das Vorliegen einer personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, BStBl I 2002, 1028, Tz. IV.). - BFH, 30.11.2005 - X R 56/04
Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts an Betriebs-GmbH durch …
Auszug aus BFH, 23.02.2021 - II R 26/18
Bei der in Form einer GmbH geführten Betriebskapitalgesellschaft ist die Mehrheit der Anteile und damit die Stimmrechtsmehrheit entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2005 - X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.a). - BFH, 15.04.1999 - IV R 11/98
Erweiterte Kürzung bei mittelbarer Beteiligung
- BFH, 12.10.1988 - X R 5/86
1. Zur faktischen Beherrschung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung - …
- BFH, 24.09.2015 - IV R 9/13
Keine Betriebsaufspaltung zwischen Eigentümer und Mieter bei Vermietung durch …
- BFH, 29.01.1997 - XI R 23/96
Für Betriebsaufspaltung notwendige personelle Verflechtung bei Beteiligung des …
- BFH, 18.08.2009 - X R 22/07
Betriebsaufspaltung bei Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen, die nicht im …
- BFH, 15.10.1998 - IV R 20/98
Betriebsaufspaltung: Faktische Beherrschung beim Ehegattenmodell
- FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1857/15
§ 151 BewG, § 13b Abs. 2a ErbStG
- BFH, 29.07.1976 - IV R 145/72
Rechtsgrundsätze der Betriebsaufspaltung - Rechtsform einer Personengesellschaft …
- BFH, 29.08.2001 - VIII B 15/01
Verwirkung des Steueranspruchs - Beherrschung einer Kapitalgesellschaft - …
- BFH, 28.02.2024 - II R 27/21
Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
Maßgebend für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen sind die Verhältnisse am Stichtag der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG; vgl. R E 13b.12 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019; vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2021 - II R 26/18, BFHE 272, 486, BStBl II 2022, 72, Rz 19, zu der Vorgängervorschrift § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG a.F.).Dritte können natürliche Personen --auch Angehörige--, Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften sein (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2021 - II R 26/18, BFHE 272, 486, BStBl II 2022, 72, Rz 19, zu § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG a.F.).
- BFH, 15.12.2022 - VI R 19/21
Zu den Voraussetzungen der Tarifermäßigung nach § 34 EStG
Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges (BFH-Urteil vom 23.02.2021 - II R 26/18, BFHE 272, 486, BStBl II 2022, 72; Senatsbeschluss vom 14.04.2020 - VI R 32/17, BFHE 268, 493, BStBl II 2020, 487). - BFH, 16.12.2021 - IV R 1/18
Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung
Soweit die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverzicht zur Folge hat (näher z.B. BFH-Urteil vom 23.02.2021 - II R 26/18, BFHE 272, 486, Rz 44, m.w.N.), kann deshalb offenbleiben, ob der Vortrag der ehemaligen Kläger durchgreift, dass ihnen eine solche Rüge in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht möglich gewesen sei.
- BFH, 16.12.2021 - IV R 2/18
Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung
Soweit die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverzicht zur Folge hat (näher z.B. BFH-Urteil vom 23.02.2021 - II R 26/18, BFHE 272, 486, Rz 44, m.w.N.), kann deshalb offenbleiben, ob der Vortrag der GbR als ehemaliger Klägerin durchgreift, dass ihr eine solche Rüge in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht möglich gewesen sei. - BVerfG, 20.02.2025 - 1 BvR 1493/21
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen einen Feststellungsbescheid für Zwecke …
Soweit sie vortragen, als Pächterin sei die GmbH nicht Dritte im Sinne dieser Norm, setzen sie sich schon fachrechtlich nicht damit auseinander, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Dritter im Sinne der Norm jede Person sein kann, die nicht mit dem Nutzungsüberlassenden übereinstimmt (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2021 - II R 26/18 - BStBl. II 2022, 72) und auch bei Übertragung des Betriebsvermögens auf sie selbst die Beschwerdeführer zunächst als Dritte anzusehen gewesen wären. - BFH, 26.08.2021 - V R 42/20
Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung bei der Abgabe von Speisen
Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (BFH-Urteil vom 23.02.2021 - II R 26/18, BFHE 272, 486, Deutsches Steuerrecht 2021, 1753; BFH-Beschluss vom 14.04.2020 - VI R 32/17, BFHE 268, 493, BStBl II 2020, 487). - BFH, 10.05.2023 - II R 21/21
Grundstück mit Lagerbewirtschaftung als steuerschädliches Verwaltungsvermögen
Sie sind weiter anzuwenden und nur begrenzt einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.02.2021 - II R 26/18, BFHE 272, 486, BStBl II 2022, 72, Rz 18).Maßgebend für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen sind die Verhältnisse am Stichtag der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG; vgl. RE 13b.8 Abs. 2 Satz 1 der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Schenkung geltenden ErbStR 2011; nunmehr RE 13b.12 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019; BFH-Urteil vom 23.02.2021 - II R 26/18, BFHE 272, 486, BStBl II 2022, 72, Rz 19).
- FG Köln, 09.10.2025 - 7 K 529/23 Dritte können natürliche Personen, Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften sein (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2021 II R 26/18, BFHE 272, 486, BStBl II 2022, 72).
Rn. 63 § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. a ErbStG nimmt mit der Formulierung "einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen" das zur ertragsteuerrechtlichen Betriebsaufspaltung begründete Merkmal der personellen Verflechtung auf (vgl. BFH-Urteile vom 23.02.2021 II R 26/18, BFHE 272, 486, BStBl II 2022, 72 und vom 16.03.2021 II R 3/19, BFHE 272, 508, BStBl II 2022, 706 mit weiteren Nachweisen.
Die erforderliche Rechtsstellung muss von dem Übertragenden auf den Erwerber übergehen, so dass die Betriebsaufspaltung nicht erstmals in der Person des Erwerbers entstehen darf (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2021 II R 26/18, BFHE 272, 486, BStBl II 2022, 72).
- FG Münster, 14.11.2024 - 3 K 906/23
Bewertung - Behandlung von am Bewertungsstichtag nicht an Dritte zur Nutzung …
Maßgebend für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen sind die Verhältnisse am Stichtag der Entstehung der Steuer (…BFH-Urteile vom 28.02.2024, II R 27/21, BFH/NV 2024, 995; und zu der Vorgängervorschrift vom 23.02.2021, II R 26/18, BFHE 272, 486, BStBl II 2022, 72, Rn. 19). - FG Münster, 14.11.2024 - 3 K 908/23
Bewertung - Behandlung von am Bewertungsstichtag nicht an Dritte zur Nutzung …
Maßgebend für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen sind die Verhältnisse am Stichtag der Entstehung der Steuer (…BFH-Urteile vom 28.02.2024, II R 27/21, BFH/NV 2024, 995; und zu der Vorgängervorschrift vom 23.02.2021, II R 26/18, BFHE 272, 486, BStBl II 2022, 72, Rn. 19).
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Rechtsprechung
| BFH, 15.07.2021 - II R 26/19 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesfinanzhof
ErbStG § 12 Abs 1, BewG § 5 Abs 2 S 1, BewG § 6 Abs 1, BewG § 6 Abs 2, BewG § 12 Abs 1, BewG § 12 Abs 3, BewG § 14 Abs 1 S 1, BewG § 14 Abs 1 S 2
Keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last
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Keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 12 Abs 1 ErbStG 1997, § 5 Abs 2 S 1 BewG 1991, § 6 Abs 1 BewG 1991, § 6 Abs 2 BewG 1991, § 12 Abs 1 BewG 1991
Keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last - IWW
- Wolters Kluwer
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung einer aufschiebend auf den Tod des Schenkers bedingten Rentenlast
- Betriebs-Berater
Keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last
- rechtsportal.de
Keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last
- rechtsportal.de
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung einer aufschiebend auf den Tod des Schenkers bedingten Rentenlast
- datenbank.nwb.de
Keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die aufschiebend bedingte Last - und ihre Abzinsung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Leistungen mit bei Bedingungseintritt geltendem Vervielfältiger
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Münster, 28.02.2019 - 3 K 3039/17
- BFH, 15.07.2021 - II R 26/19
Papierfundstellen
- DB 2021, 3074
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BFH, 27.06.2006 - II B 162/05
Abzinsung aufschiebend bedingter Verbindlichkeiten
Auszug aus BFH, 15.07.2021 - II R 26/19
Rn. 17 Eine bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten (vgl. BFH-Beschluss vom 27.06.2006 - II B 162/05, BFH/NV 2006, 1845, unter II.1.).Rn. 26 c) Soweit sich aus Entscheidungen des Senats (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1845, unter II.1.;… BFH-Urteil vom 27.08.2008 - II R 19/07, BFH/NV 2009, 29, unter C.1.), in denen die Abzinsung bedingter Lasten nicht weiter erörtert wurde, etwas anderes ergibt, hält der Senat hieran nicht mehr fest.
- BFH, 06.05.2020 - II R 11/19
Schenkungsteuer: Vorbehalt eines nachrangigen Nießbrauchs
Auszug aus BFH, 15.07.2021 - II R 26/19
Solange die Bedingung nicht eingetreten ist, liegt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts im Ungewissen bzw. schwebt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.05.2020 - II R 11/19, BFHE 269, 424, BStBl II 2020, 746, Rz 14, m.w.N.). - BFH, 22.08.2018 - II R 51/15
Kein Ausschluss der Berichtigung des Kapitalwerts eines Vorerwerbs nach § 14 Abs. …
Auszug aus BFH, 15.07.2021 - II R 26/19
Die Regelung des § 12 Abs. 3 BewG beruht darauf, dass bei identischem Nominalbetrag eine auf Jahre gestundete Forderung einen niedrigeren gegenwärtigen Wert hat als die sofort fällige Forderung (BFH-Urteil vom 22.08.2018 - II R 51/15, BFHE 262, 448, BStBl II 2020, 662, Rz 20).
- BFH, 27.08.2008 - II R 19/07
Gemischte teils unmittelbare, teils mittelbare Schenkung eines Grundstücks im …
Auszug aus BFH, 15.07.2021 - II R 26/19
Rn. 26 c) Soweit sich aus Entscheidungen des Senats (…BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1845, unter II.1.; BFH-Urteil vom 27.08.2008 - II R 19/07, BFH/NV 2009, 29, unter C.1.), in denen die Abzinsung bedingter Lasten nicht weiter erörtert wurde, etwas anderes ergibt, hält der Senat hieran nicht mehr fest. - FG Münster, 28.02.2019 - 3 K 3039/17
Abzinsung einer in einem Schenkungsvertrag vereinbarten aufschiebend bedingten …
Auszug aus BFH, 15.07.2021 - II R 26/19
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.02.2019 - 3 K 3039/17 Erb aufgehoben. - BFH, 17.03.2004 - II R 76/00
Rekultivierungsverpflichtung - Einheitsbewertung des BV
Auszug aus BFH, 15.07.2021 - II R 26/19
Durch die Abzinsung soll berücksichtigt werden, dass eine Verpflichtung nicht zeitnah, sondern erst in fernerer Zukunft zu erfüllen ist und damit der zu ihrer Erfüllung erforderliche Aufwand zeitversetzt anfällt (BFH-Urteil vom 17.03.2004 - II R 76/00, BFH/NV 2004, 1072, unter II.2.b, m.w.N.). - BFH, 07.04.1976 - II R 89/70
Schenkungsteuerrechtliche Beurteilung - Gegenstand der Schenkung - Recht als …
Auszug aus BFH, 15.07.2021 - II R 26/19
§§ 4 ff. BewG bestimmen für den bedingten Erwerb entsprechend der bürgerlich-rechtlichen Regelung ausdrücklich, dass der Schwebezustand bewertungsrechtlich unberücksichtigt bleibt (BFH-Urteil vom 30.04.1971 - III R 89/70, BFHE 119, 300, BStBl II 1971, 670, unter III.1.b). - BFH, 06.10.1976 - II R 107/71
Festsetzung der Erbschaftsteuer - Eintritt der Bedingung - Berichtigung der …
Auszug aus BFH, 15.07.2021 - II R 26/19
Rn. 18 Dem steht --wie das FG zu Recht annimmt-- die Entscheidung des BFH vom 06.10.1976 - II R 107/71 (BFHE 121, 81, BStBl II 1977, 211) nicht entgegen, da diese ausdrücklich die Frage offenlässt, ob bei der Bewertung einer aufschiebend bedingten, auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkten Nutzung der maßgebende Vervielfältiger nach dem Lebensalter des Berechtigten im Zeitpunkt des Erbfalls oder des Eintritts der Bedingung zu bemessen ist (BFH-Urteil in BFHE 121, 81, BStBl II 1977, 211, unter II.2.a cc). - BFH, 30.04.1971 - III R 89/70
Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages - Kaufpreisforderung - Auflösend …
Auszug aus BFH, 15.07.2021 - II R 26/19
§§ 4 ff. BewG bestimmen für den bedingten Erwerb entsprechend der bürgerlich-rechtlichen Regelung ausdrücklich, dass der Schwebezustand bewertungsrechtlich unberücksichtigt bleibt (BFH-Urteil vom 30.04.1971 - III R 89/70, BFHE 119, 300, BStBl II 1971, 670, unter III.1.b).
- FG Schleswig-Holstein, 31.03.2025 - 3 K 28/24
Vorzeitiger Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht an land- und …
Rn. 15 Im Rahmen der im Rechtsbehelfsverfahren gebotenen Gesamtfallüberprüfung stellte der Beklagte mit Schreiben vom (…) fest, dass über die Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 2021 (Az. II R 26/19, BFHE 273, 567, BStBl II 2023, 66) über den Einzelfall hinaus noch entschieden werde und gleich gelagerte Fälle bis auf Weiteres von der Bearbeitung zurückzustellen seien.Dies betreffe die Abzinsung der aufschiebend bedingten Last für die Eigentumsübertragung bzgl. des Grundbesitzes in A. In seinem Schreiben vom (…) teilte der Kläger mit, dass er trotz des zwischenzeitlich ergangenen Teil-Nichtanwendungserlasses der Finanzverwaltung an der Anwendung des begünstigenden BFH-Urteils (Az. II R 26/19) festhalte.
Denn eine bedingte Last ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2021 - II R 26/19 -, BFHE 273, 567, BStBl II 2023, 66;… BFH-Beschluss vom 27. Juni 2006 - II B 162/05 -, BFH/NV 2006, 1845).
Das bei aufschiebend bedingten Lasten typischerweise vorliegende Fehlen eines bestimmten Zeitpunkts für den Eintritt der Fälligkeit ist insoweit schon "schädlich" für eine Abzinsung, als dieser Zeitpunkt als Berechnungs- oder Schätzungsgrundlage für eine Abzinsung oder den Ansatz eines niedrigeren Werts als des Nennwerts (z.B. nach § 12 Abs. 1 BewG) erforderlich wäre (vgl. zu alldem: BFH, Urteil vom 15. Juli 2021 - II R 26/19 -, a.a.O.).
Die Finanzverwaltung stellt - ebenso wie der BFH in seinem Urteil vom 15. Juli 2021 (Az. II R 26/19, a.a.O.) fest - dass § 12 Abs. 3 BewG mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht direkt auf den hier vorliegenden Fall Anwendung finden kann.
Rn. 70 Dass im Ergebnis in Fällen, in denen § 12 Abs. 3 BewG nicht einschlägig ist, ggf. die Verminderung der Belastung aufgrund Zeitablaufs nicht berücksichtigt wird, hat der BFH in seinem Urteil vom 15. Juli 2021 (Az. II R 26/19, a.a.O.) gesehen, dies aber im dortigen Fall als zumindest hinreichend kompensiert durch den Ansatz des geringeren Vervielfältigers des § 14 BewG angesehen.
- BFH, 14.01.2026 - II R 35/23
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
Da die Geldrente nach den Feststellungen des FG erstmals zum 01.01.2020 zu zahlen war, ist der zu diesem Zeitpunkt geltende Vervielfältiger maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 15.07.2021 - II R 26/19, BFHE 273, 567, BStBl II 2023, 66, Rz 17, zur bedingten Last). - FG München, 02.01.2025 - 4 K 680/23
Eine aufschiebend bedingte (Renten) Last ist für die Schwebezeit zwischen dem …
Die streitgegenständliche Einspruchsentscheidung widerspreche dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.7.2021 II R 26/19, BFHE 273, 567, BStBl II 2023, 66; in diesem Urteil habe der BFH eine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt verneint.
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