Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BGH, 23.07.2024 - II ZR 206/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,18358
BGH, 23.07.2024 - II ZR 206/22 (https://dejure.org/2024,18358)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2024 - II ZR 206/22 (https://dejure.org/2024,18358)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22 (https://dejure.org/2024,18358)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,18358) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Teilaufnahme eines durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits; Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers für Insolvenzverschleppungsschäden von Neugläubigern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 823 Abs 2 BGB, § 1967 BGB, § 15a Abs 1 InsO, § 22 Abs 1 S 1 InsO, § 174 InsO
    Teilaufnahme eines durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits; Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers für Insolvenzverschleppungsschäden von Neugläubigern

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Teilaufnahme eines gem. § 240 ZPO unterbrochenem Rechtsstreit - Haftung des aus dem Amt ausgeschiedenen Geschäftsführers

  • ra.de
  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers auch für erst nach Ausscheiden entstandene Neugläubigerschäden bei verschleppungsbedingter Gefahrenlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Teilaufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits; Haftung des aus dem Amt ausgeschiedenen Geschäftsführers auch für Schäden von Neugläubigern; Schadensersatzanspruch eines Anlegers wegen vier Seefrachtcontainer-Anlagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Haftung bei Insolvenzverschleppung verschärft!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die überschuldete GmbH - und die Haftung des Geschäftsführers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zug-um-Zug-Forderung - und ihre Feststellung zur Insolvenztabelle

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Forderungsanmeldung - und die Teilaufnahme eines unterbrochenen Klageverfahrens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzverschleppung - und die Geschäftsführerhaftung gegenüber Neugläubigern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Möglichkeit der Teilaufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers

Besprechungen u.ä.

  • heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers für Neugläubigerschäden bei insolvenzreifer GmbH

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 141, 127
  • NJW 2024, 3138
  • ZIP 2024, 1899
  • ZIP 2024, 2012
  • MDR 2024, 1204
  • NZI 2024, 840
  • WM 2024, 1517
  • BB 2024, 1858 (Ls.)
  • DB 2024, 2011
  • NZG 2024, 1231
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (49)

  • BGH, 26.01.2017 - IX ZR 315/14

    Insolvenztabelle: Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits nach Widerspruch; …

    Auszug aus BGH, 23.07.2024 - II ZR 206/22
    Hierüber kann der Senat selbst entscheiden, da weitere Feststellungen hierzu nicht erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 33;… Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, ZIP 2020, 1561 Rn. 28).

    Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des § 174 InsO ist allein die Anmeldung der Forderung; wie der Insolvenzverwalter die Forderung in die Tabelle eingetragen hat, ist dagegen unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 37).

    Zwar kann eine von einer Zug-um-Zug-Leistung abhängende Forderung, die als solche angemeldet und nicht entsprechend § 45 Satz 1 InsO in einen Geldbetrag umgerechnet worden ist, ihrer Art nach nicht zur Tabelle festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom26. Januar 2017 - IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 36).

    Anderes war auch ihrer Erläuterung zur Forderungsanmeldung nicht zu entnehmen (zu einem solchen Fall siehe BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 37 f.).

    Ist eine Forderung - wie hier - formal ordnungsgemäß als Insolvenzforderung nach Grund und Betrag angemeldet, ist der Insolvenzverwalter auch dann zu ihrer Eintragung in die Tabelle verpflichtet, wenn er meint, der Forderung stünden insolvenzrechtliche Einwendungen entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017- IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 26 ff.).

    Ausnahmsweise ist eine Neuklage unzulässig: § 180 Abs. 2 InsO ordnet für den Fall eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits über die Forderung zwingend die Aufnahme dieses Rechtsstreits an (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 8).

  • BGH, 27.03.2013 - III ZR 367/12

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der …

    Auszug aus BGH, 23.07.2024 - II ZR 206/22
    Die Teilaufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits ist trotz Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil jedenfalls dann möglich, wenn sich der Gläubiger durch eine entsprechende Anmeldung zur Tabelle zu einer auf den aufgenommenen Teil beschränkten Rechtsverfolgung im eröffneten Verfahren entschieden hat (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 27. März 2013 - III ZR 367/12, ZIP 2013, 1094).

    Eine Ausnahme von diesem Urteilsverbot bei der Gefahr widersprechender Entscheidungen ist dann anzunehmen, wenn der Anspruch einer Prozesspartei auf effektiven Rechtsschutz überwiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2013 - III ZR 367/12, ZIP 2013, 1094 Rn. 12, 16;… Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 285/17, FamRZ 2018, 1347 Rn. 40).

    Das Berufungsgericht hätte daher, sollte der Rechtsstreit später auch (nach deren formgemäßer Anmeldung zur Tabelle) hinsichtlich dieser Nebenforderungen aufgenommen werden, erneut über den Bestand der Hauptforderungen und die sich dabei stellenden Rechtsfragen zur diesbezüglichen Haftung des Erblassers zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2013 - III ZR 367/12, ZIP 2013, 1094 Rn. 13 ff.).

    Rn. 50 (3) Der Senat sieht sich an seiner Auffassung nicht durch den Beschluss des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2013 (III ZR 367/12, ZIP 2013, 1094) gehindert.

  • BGH, 26.03.2019 - VI ZR 236/18

    Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb …

    Auszug aus BGH, 23.07.2024 - II ZR 206/22
    Insoweit ist eine wertende Betrachtung dahingehend geboten, ob das vom Erstschädiger geschaffene Risiko schon gänzlich abgeklungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227 Rn. 12).

    Der Schädiger kann sich daher regelmäßig nicht damit entlasten, ein anderer habe die von ihm geschaffene Gefahrenlage pflichtwidrig nicht beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1982 - VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669; Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227 Rn. 12).

    Allein der zeitliche Abstand zwischen der Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers und dem schädigenden Vertragsschluss des Neugläubigers mit der Gesellschaft reicht dagegen bei Fortbestehen der ursprünglich geschaffenen Gefahrenlage für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs in der Regel nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1982 - VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669; Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227 Rn. 9).

  • BGH, 06.11.2018 - II ZR 11/17

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife: …

    Auszug aus BGH, 23.07.2024 - II ZR 206/22
    Rn. 75 Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Erblasser jedenfalls seiner Verpflichtung, als Geschäftsführer die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten und sich bei Anzeichen einer Krise durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen (vgl. BGH…, Urteil vom 19. Juni 2012 - II ZR 243/11, ZIP 2012, 1557 Rn. 11; Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 11/17, BGHZ 220, 162 Rn. 14), nicht genügt hat und nicht ersichtlich ist, dass insbesondere das langfristige Nichterfüllen von vertraglichen Pflichten zur Eigentumsverschaffung an den Containern, die der Erblasser in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer Vertrieb eingegangen ist, für einen ordentlichen Geschäftsmann nicht erkennbar gewesen wäre.

    Seine Hinnahme der Informationspolitik der Schweizer Gesellschaft vermag ihn daher nicht zu entlasten, sondern war vielmehr gerade pflichtwidrig, weil der Geschäftsführer nach der Rechtsprechung des Senats auch für eine Organisation sorgen muss, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1995 - II ZR 9/94, ZIP 1995, 560, 561; Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 11/17, BGHZ 220, 162 Rn. 14).

    Ihm oblag insoweit eine Kontroll- und Überwachungspflicht gegenüber dem Mitgeschäftsführer, die hinsichtlich der Wahrnehmung von nicht übertragbaren Aufgaben wie etwa die Einstandspflicht des Geschäftsführers für die Gesetzmäßigkeit der Unternehmensleitung besonders weitgehend war (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 11/17, BGHZ 220, 162 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 11.02.2016 - III ZR 383/12

    Schadensersatzprozess eines Kapitalanlegers gegen eine insolvente …

    Auszug aus BGH, 23.07.2024 - II ZR 206/22
    Damit handelte es sich zwar möglicherweise um die Anmeldung einer (materiell-rechtlich unbegründeten) ungekürzten oder einer (möglicherweise) überhöhten in Geld umgerechneten Forderung, die aber als solche formell den Anforderungen der Insolvenzordnung entsprach (vgl. BGH…, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 19; Urteil vom 11. Februar 2016 - III ZR 383/12, NZI 2016, 301 Rn. 16 ff.).

    Rn. 51 2. Soweit danach eine wirksame Teilaufnahme des Rechtsstreits vorliegt, kann das Berufungsurteil, auch wenn es in der Sache zutreffend sein sollte, mit dem vom Berufungsgericht zuerkannten Inhalt nicht aufrechterhalten werden, weil entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Anpassung der Anträge infolge des Nachlassinsolvenzverfahrens geboten war (vgl. BGH…, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 8;… Urteil vom 21. Mai 2015- III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 12; Urteil vom 11. Februar 2016- III ZR 383/12, NZI 2016, 301 Rn. 12).

    Dieser Wert kann für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden (vgl. BGH…, Urteil vom 2. Mai 2015- III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 25; Urteil vom 11. Februar 2016- III ZR 383/12, NZI 2016, 301 Rn. 27 mwN).

  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 100/04

    Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Erben in der Nachlaßinsolvenz; Veräußerung …

    Auszug aus BGH, 23.07.2024 - II ZR 206/22
    Rn. 52 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits durch den Gläubiger gegenüber dem bestreitenden Insolvenzverwalter oder einem anderen bestreitenden Insolvenzgläubiger nach § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO grundsätzlich die Umstellung eines Leistungsantrags in einen Antrag auf Feststellung der Forderung zur Tabelle geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1979- I ZR 13/78, ZIP 1980, 23; Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, ZIP 1994, 1193 f.; Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, ZIP 2004, 2345;… Urteil vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 13, 21 f.;… Pape/Schaltke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, Stand Januar 2017, § 184 Rn. 28;… HK-InsO/Depré, 11. Aufl., § 179 Rn. 6, § 180 Rn. 7).

    Diese Antragsumstellung ist keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern eine gemäß § 264 Nr. 3 ZPO wegen einer "später eingetretenen Veränderung" zulässige verfahrensrechtliche Anpassung des Antrags an die insoweit maßgeblichen Vorschriften aus der Insolvenzordnung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, ZIP 2004, 2345).

    Insoweit erfordert auch die Rechtsverfolgung gegen den noch nicht unbeschränkt haftenden Erben durch Aufnahme eines durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits eine Anpassung der Anträge (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, ZIP 2004, 2345, 2346).

  • BGH, 21.05.2015 - III ZR 384/12

    Schadensersatzprozess eines Kapitalanlegers gegen eine insolvente …

    Auszug aus BGH, 23.07.2024 - II ZR 206/22
    Damit handelte es sich zwar möglicherweise um die Anmeldung einer (materiell-rechtlich unbegründeten) ungekürzten oder einer (möglicherweise) überhöhten in Geld umgerechneten Forderung, die aber als solche formell den Anforderungen der Insolvenzordnung entsprach (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 19;… Urteil vom 11. Februar 2016 - III ZR 383/12, NZI 2016, 301 Rn. 16 ff.).

    Rn. 51 2. Soweit danach eine wirksame Teilaufnahme des Rechtsstreits vorliegt, kann das Berufungsurteil, auch wenn es in der Sache zutreffend sein sollte, mit dem vom Berufungsgericht zuerkannten Inhalt nicht aufrechterhalten werden, weil entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Anpassung der Anträge infolge des Nachlassinsolvenzverfahrens geboten war (vgl. BGH…, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 8; Urteil vom 21. Mai 2015- III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 12;… Urteil vom 11. Februar 2016- III ZR 383/12, NZI 2016, 301 Rn. 12).

    Dieser Wert kann für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2015- III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 25;… Urteil vom 11. Februar 2016- III ZR 383/12, NZI 2016, 301 Rn. 27 mwN).

  • BGH, 25.06.2020 - IX ZR 47/19

    Insolvenzverfahren: Aufnahme eines Eröffnung des Insolenzverfahrens …

    Auszug aus BGH, 23.07.2024 - II ZR 206/22
    Hierüber kann der Senat selbst entscheiden, da weitere Feststellungen hierzu nicht erforderlich sind (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 315/14, BGHZ 213, 362 Rn. 33; Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, ZIP 2020, 1561 Rn. 28).

    Eine schlüssige Darlegung der Forderung ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, ZIP 2020, 1561 Rn. 19 ff.).

    Die Ausnahme vom Grundsatz der Neuklage dient dazu, den Kosten- und Zeitaufwand eines selbständigen Insolvenzfeststellungsprozesses zu vermeiden, die bisherigen Prozessergebnisse zu erhalten und den anhängigen Prozess zu einem Ende zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, ZInsO 2020, 1761 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 27.07.2021 - II ZR 164/20

    BGB § 826 a) Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, das als …

    Auszug aus BGH, 23.07.2024 - II ZR 206/22
    Dieser Schutzzweck, der es rechtfertigt, den Neugläubigern einen Anspruch auf den Ersatz ihres Vertrauensschadens zuzubilligen (BGH…, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 113/13, ZIP 2015, 267 Rn. 13; Urteil vom 27. Juli 2021 - II ZR 164/20, ZIP 2021, 1856 Rn. 37; jeweils mwN), besteht nach der Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers nach seiner Antragspflichtverletzung unverändert fort.

    Eine dadurch bewirkte Ausuferung der Haftung des Geschäftsführers steht nicht zu befürchten, da nicht jeder beliebige Dritte geschützt ist, sondern nur die mit der Gesellschaft in vertragliche Beziehungen tretenden Neugläubiger und auch diese nur im Umfang des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie infolge des Vertragsschlusses mit der insolvenzreifen Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz dieser noch Geld- oder Sachmittel als Vorleistungen zur Verfügung stellen und dadurch Kredit gewähren, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen, oder sie infolge des Vertragsschlusses Aufwendungen erbracht haben (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 66 mwN; Urteil vom 27. Juli 2021 - II ZR 164/20, ZIP 2021, 1856 Rn. 37 aE).

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03

    Umfang der Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers wegen …

    Auszug aus BGH, 23.07.2024 - II ZR 206/22
    Das ist etwa der Fall, wenn die Gesellschaft sich nach der Antragspflichtverletzung des ausgeschiedenen Geschäftsführers zunächst wieder nachhaltig erholt hatte und erst nach seinem Ausscheiden wieder insolvenzreif geworden war, weil dann die durch seine Antragspflichtverletzung begründete Gefahrenlage bei Abschluss der späteren Verträge bereits wieder beendet war (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 56, 58).

    Rn. 87 (d) Nichts anderes folgt aus der von der Beklagten angeführten ständigen Rechtsprechung des Senats, nach der der objektive und subjektive Tatbestand einer Insolvenzverschleppung als Dauerdelikt zur Zeit des zum Schaden des "Neugläubigers" führenden Geschäftsabschlusses zwischen ihm und der Gesellschaft bzw. in der zum Schaden des Vertragspartners der Gesellschaft führenden Geschäftssituation noch vorliegen muss, um einen Schadensersatzanspruch des Neugläubigers zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 56;… Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 8, 10;… Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 9;… Urteil vom 19. November 2019 - II ZR 53/18, NZI 2020, 167 Rn. 17).

  • BGH, 15.03.2011 - II ZR 204/09

    Insolvenzverschleppung: Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des …

  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 253/07

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung

  • BGH, 19.11.2019 - II ZR 53/18

    Deliktische Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Verletzung der …

  • BGH, 13.07.1982 - VI ZR 113/81

    Haftungsverteilung bei Unfall aufgrund verschmutzter Fahrbahn

  • BGH, 29.06.1994 - VIII ZR 28/94

    Bemessung des Streitwerts nach Aufnahme eines Rechtsstreits durch den …

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 285/17

    Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: …

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei …

  • BGH, 13.07.2021 - II ZR 84/20

    Sammelklage-Inkasso nach Insolvenz von Air Berlin zulässig

  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 92/12

    Verjährungshemmung: Wirkungslosigkeit der auf einer unsubstantiierten …

  • BGH, 11.02.2021 - I ZR 126/19

    Dr. Z - Wettbewerbswidrige Unternehmensbezeichnung eines medizinischen …

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 280/07

    Zahlungsverbot des Vorstands ab Insolvenzreife - Überwachungspflichten des …

  • BGH, 09.07.2013 - II ZR 9/12

    Kapitalanlagegesellschaft: Vorvertragliche Aufklärungspflicht des …

  • BGH, 19.06.2012 - II ZR 243/11

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Pflicht zur laufenden Beobachtung der …

  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH wegen …

  • BGH, 24.01.2012 - II ZR 119/10

    Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer GmbH: Nachweis der …

  • BGH, 31.10.2012 - III ZR 204/12

    Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle …

  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 9/94

    Überwachungspflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter …

  • BGH, 21.10.2014 - II ZR 113/13

    Schutzgesetzverletzung durch Verletzung der Insolvenzantragspflicht: Haftung des …

  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 569/13

    Rechtsanwaltshaftung wegen treuhänderischer Investition von Fremdkapital in ein …

  • BGH, 22.09.2003 - II ZR 229/02

    Erforderlichkeit der Erstattung von Auszahlungen zur Gläubigerbefriedigung; …

  • BGH, 20.01.2022 - III ZR 194/19

    Bilanzielle Bewertung von Forderungen - Bewertung von Geldforderungen in der …

  • BGH, 11.08.2022 - IX ZR 78/21

    Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits: …

  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 377/17

    Umfang der vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall

  • BGH, 28.02.2019 - IV ZR 153/18

    Rechtsstreit um Zahlungsansprüche aufgrund einer Erbenstellung: Darlegungs- und …

  • BGH, 31.05.2011 - II ZR 106/10

    Überschuldung der GmbH & Co. KG: Verjährung des Anspruchs auf Erstattung des …

  • OLG Jena, 28.11.2001 - 4 U 234/01

    Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

  • BGH, 11.11.1979 - I ZR 13/78

    Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens gegen Konkursverwalter und …

  • BGH, 08.11.1961 - VIII ZR 149/60
  • BGH, 14.12.1951 - 2 StR 368/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.02.2023 - III ZR 125/20

    Prospekthaftung: Bewertung von Forderungen in Handelsbilanz; Wirkung eines …

  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 3/08

    Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren …

  • BGH, 17.12.2008 - XII ZB 125/06

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen fehlerhaft geschlossenen …

  • BGH, 23.07.2024 - II ZR 222/22

    Aufnahme eines durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unterbrochenen …

  • BGH, 17.07.2008 - IX ZR 150/05

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens hinsichtlich eines …

  • BGH, 14.05.1998 - IX ZR 256/96

    Wirkungen eines nicht rechtskräftigen Titels im Konkurs des Schuldners

  • OLG Köln, 15.11.2002 - 2 U 79/02

    Unterbrechung des Insolvenzverfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe - …

  • BGH, 09.12.1998 - XII ZB 148/98

    Aufnahme eines Rechtsstreits in der Insolvenz einer zur Herausgabe und Räumung …

  • BGH, 30.09.1968 - VII ZR 93/67

    Prozeßführungsbefugnis bei abgetretener Forderung im Konkurs

  • BGH, 27.04.2023 - III ZB 46/22

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde; Uneingeschränkte nachprüfung prozessualer …

  • BGH, 08.07.2025 - II ZR 165/23
    Rn. 17 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der gesamte Rechtsstreit durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für den Nachlass des Erblassers und die Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots gegen die Beklagte am 17. Juni 2020 gemäß § 240 Satz 1 und 2 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO unterbrochen worden ist, da es sich bei sämtlichen Forderungen des Klägers (einschließlich der Verzugszinsen und geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten) um Nachlassverbindlichkeiten im Sinn von § 1967 BGB handelt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 18 mwN).

    Dass seine Schadensersatzforderung möglicherweise von einer Zug-um-Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängt, steht der Wirksamkeit der Anmeldung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 34).

    Rn. 25 (2) Inhaltlich erstreckte sich diese Anmeldung aber nur auf die hier geltend gemachten Hauptforderungen des Klägers, d.h. seinen bezifferten Zahlungsantrag und seinen Antrag auf Feststellung der Freistellungsverpflichtung der Beklagten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung beide von seiner Anmeldung der jeweils ungekürzten Investitionsbeträge als Schadensersatz in Form des negativen Interesses umfasst waren (vgl. zu einer entsprechenden Forderungsanmeldung BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 38).

    Zu den vom Kläger als Nebenforderungen geltend gemachten Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehlt es in der Anmeldung vom 3. Dezember 2020 dagegen an den insoweit nach § 174 Abs. 2 InsO erforderlichen Angaben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 36 mwN).

    Rn. 26 cc) Der damit vorliegenden Teilaufnahme hinsichtlich der Hauptforderungen des Klägers steht das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil des Senats vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 40 bis 50).

    Unschädlich ist auch, dass der Kläger den Rechtsstreit nur gegen die widersprechende Beklagte und nicht auch gegen den die Forderungsanmeldung ebenfalls bestreitenden Insolvenzverwalter aufgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 24 mwN).

    Rn. 28 Wie der Senat mit Urteil vom 23. Juli 2024 (II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn.51 ff.) entschieden und näher begründet hat, erfordert auch die Rechtsverfolgung gegen den noch nicht unbeschränkt haftenden Erben durch Aufnahme eines durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits zur - wie hier - Verfolgung oder Beseitigung eines Schuldnerwiderspruchs (§ 184 Abs. 1 Satz 2, § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO) eine Anpassung der Anträge an die insoweit maßgeblichen Vorschriften der Insolvenzordnung.

    Da das Berufungsgericht eine Antragsumstellung bereits in einem Hinweis vor der mündlichen Verhandlung ausdrücklich für nicht erforderlich erachtet hat, ist mangels gegenteiliger Anhaltpunkte davon auszugehen, dass die Parteien ihre bisherigen Anträge mit diesem Inhalt bewusst beibehalten haben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 54 mwN).

    Dass sie als Erbin möglicherweise keine eigene Kenntnis von den Geschäftspraktiken der Vertriebsgesellschaften hatte, entlastet sie nicht, weil sie nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO nicht nur eine Nachforschungsobliegenheit traf, sondern im Fall der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die beweis- und darlegungsrechtliche Position des Erblassers auf den Erben übergeht (vgl. BGH…, Beschluss vom 28. Februar 2019 - IV ZR 153/18, FamRZ 2020, 287 Rn. 11 mwN; Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 67 mwN).

    Dass hierfür besonderer kaufmännischer oder bilanztechnischer Sachverstand erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 72 f.).

    Rn. 49 Wie der Senat mit Urteil vom 23. Juli 2024 (II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 79 ff.) entschieden hat, haftet ein aus dem Amt ausgeschiedener Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.

    Dass den neuen Geschäftsführer gegenüber Neugläubigern ebenfalls eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO wegen Verletzung der ihm ab seinem Amtsantritt obliegenden Antragspflicht treffen mag, lässt die Mitursächlichkeit der ursprünglichen Antragspflichtverletzung durch den ausgeschiedenen Geschäftsführer und den damit bei Fortbestehen der bereits dadurch geschaffenen Gefahrenlage bestehenden Zurechnungszusammenhang nicht entfallen (BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 84).

    Das ist etwa der Fall, wenn die Gesellschaft sich nach der Antragspflichtverletzung des ausgeschiedenen Geschäftsführers zunächst wieder nachhaltig erholt hatte und erst nach seinem Ausscheiden wieder insolvenzreif geworden war, weil dann die durch seine Antragspflichtverletzung begründete Gefahrenlage bei Abschluss der späteren Verträge bereits wieder beendet war (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 56, 58; Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 86).

    Allein der zeitliche Abstand zwischen der Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers und dem schädigenden Vertragsschluss des Neugläubigers mit der Gesellschaft reicht jedenfalls bei Fortbestehen der ursprünglich geschaffenen Gefahrenlage für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs in der Regel nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1982 - VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669;… Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227 Rn. 9; Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 86).

    Rn. 65 Das Verbot der Insolvenzverschleppung hat, neben der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, den Zweck, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 83 mwN).

  • BGH, 08.10.2025 - IV ZR 161/24

    Wer trägt das Risiko für den "Verlust" einer Geldüberweisung?

    Das Ereignis muss demnach im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art - hier die Fälschung der Urkunde - herbeizuführen (vgl. zum Schadensersatzrecht BGH, Urteile vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 81;… vom 9. Dezember 2020 - VIII ZR 238/18, WuM 2021, 116 Rn. 23 m.w.N.;… vom 8. Dezember 2020 aaO m.w.N.).
  • OLG München, 17.09.2024 - 5 U 7318/22

    Stellung von Wirecard-Aktionären im Insolvenzverfahren

    Rn. 67 b) Die Klageforderungen waren Gegenstand der Anmeldung und Prüfung (vgl. BGH Urteile vom 23.07.2024, Az. II ZR 222/22 und Az. II ZR 206/22).

    Insbesondere bei einer Sammelanmeldung wie vorliegend sind Grund und Betrag der einzelnen Forderungen jeweils ausreichend bestimmt zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2024 - II ZR 206/22 - Rn. 29 ff, juris).

  • BGH, 02.12.2025 - II ZR 114/24

    Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch …

    Letzteres folge aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127) zur Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO bei Fortwirkung der von ihm geschaffenen verschleppungsbedingten Gefahrenlage, die auf die Haftung nach § 826 BGB wegen Förderung und Unterstützung eines betrügerischen Anlagesystems übertragbar sei.

    Die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung des Senats zur Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO (BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 79 ff.;… Urteil vom 8. Juli 2025 - II ZR 165/23, ZIP 2025, 1980 Rn. 48 ff., 63 ff.) beruht auf der Anwendung der allgemeinen Kausalitätslehren, ohne dass damit ein besonderer neuer Haftungs- bzw. Zurechnungsgrundsatz entwickelt worden wäre.

  • BGH, 14.10.2025 - II ZR 78/24

    Pflicht des Vorstands zur Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat; inaktive …

    Im Verhältnis zur Gesellschaft bilden die Organe eine Haftungsgemeinschaft und haften gesamtschuldnerisch (BGH, Urteil vom 14. März 1983 - II ZR 103/82, ZIP 1983, 824, 825;… Beschluss vom 26. November 2007 - II ZR 161/06, ZIP 2008, 117 Rn. 3;… Urteil vom 20. November 2014 - III ZR 509/13, ZIP 2015, 166 Rn. 22 f.; Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 85;… Urteil vom 8. Juli 2025 - II ZR 165/23, ZIP 2025, 1980 Rn. 51).
  • OLG Frankfurt, 20.11.2025 - 5 U 15/24

    Wirksame Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers wegen unzulässiger Begünstigung …

    Dem Kläger oblag daher eine Kontroll- und Überwachungspflicht gegenüber dem Mitgeschäftsführer Herrn A, die hinsichtlich der Wahrnehmung von nicht übertragbaren Aufgaben wie etwa die Einstandspflicht des Geschäftsführers für die Gesetzmäßigkeit der Unternehmensleitung auch weitgehend war (vgl. zum Umfang der Kontrollpflicht BGH, Urt. v. 23.7.2024 - II ZR 206/22, BeckRS 2024, 18794).
  • BGH, 31.07.2025 - I ZR 127/24

    Griffleiste

    Rn. 46 (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Teilaufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits in der Regel nur möglich, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil ausgeschlossen ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 27. März 2013 - III ZR 367/12, ZIP 2013, 1094 [juris Rn. 11 f.];… Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 285/17, FamRZ 2018, 1347 [juris Rn. 40]; Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 [juris Rn. 41]).
  • BGH, 30.09.2025 - II ZR 70/24

    Kein Schuldbeitritt ohne Schuld!

    Danach erfordert die Angabe des Grundes der Forderung die bestimmte Angabe des Lebenssachverhalts, aus dem die Forderung nach der Behauptung des Gläubigers entspringt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 29).
  • OLG Stuttgart, 17.01.2002 - 2 U 95/01

    Wettbewerbsverstoß: Sittenwidrigkeit einer als Meinungsbefragung getarnten …

    Die für diese vermeintliche Unhöflichkeit notwendige Überwindung werden viele Angerufene nicht aufbringen, zumal sie es mit einem psychologisch geschulten Anrufer zu tun haben (vgl. zu diesem Aspekt BGHZ 141, 127 - vorletzter Abschnitt).
  • BFH, 25.02.2026 - X K 2/25

    Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens

    Eine Aufnahmeerklärung setzt voraus, dass der Wille zur Fortsetzung des Rechtsstreits hinreichend deutlich und klar zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BGH-Urteil vom 23.07.2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127, Rz 21, m.w.N.).
  • OLG München, 13.09.2024 - 13 U 2498/23

    Schadensersatz, Berufungsverfahren, Geschäftsführerhaftung, …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht