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Weitere Entscheidung unten: KG, 23.09.2005

Rechtsprechung
   OLG München, 05.10.2006 - 32 Wx 121/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4527
OLG München, 05.10.2006 - 32 Wx 121/06 (https://dejure.org/2006,4527)
OLG München, Entscheidung vom 05.10.2006 - 32 Wx 121/06 (https://dejure.org/2006,4527)
OLG München, Entscheidung vom 05. Oktober 2006 - 32 Wx 121/06 (https://dejure.org/2006,4527)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    BGB § 133; ; WEG § 5; ; WEG § 14; ; WEG § 22

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 22 Abs. 1, 5, 14; BGB § 133
    Gemeinschaftseigentum an durch Aufstockung entstandenen Räumen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Begründung von Sondereigentum durch bauliche Erweiterung der Wohnung/ Beschlüsse sind objeltiv auszulegen; ; §§ 5, 14, 22 WEG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; WEG § 5 § 14 § 22
    Auslegung des Eigentümerbeschlusses zur Genehmigung baulicher Veränderungen - Gemeinschaftseigentum bei Raumgewinn durch geänderte Dachkonstruktion

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Neuer Raum durch Dachumbau: Gemeinschaftseigentum!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    WEG §§ 22 Abs. 1, 5, 14; BGB § 133
    Gemeinschaftseigentum an durch Aufstockung entstandenen Räumen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslegung eines Beschlusses über die Genehmigung baulicher Veränderungen; Entstehung eines zusätzlichen Raumes durch die Anbringung eines Giebeldaches anstelle des bisherigen Flachdaches; Umfang des Gemeinschaftseigentums im Rahmen einer Wohnungseigentumsanlage; ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauliche Veränderung: In wessen Eigentum steht ein neu entstandener Raum? (IMR 2006, 190)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2007, 69
  • IMR 2007, 190
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.05.1970 - VII ZB 3/70

    Bestandskraft von Mehrheitsbeschlüssen der Eigentümerversammlung; …

    Auszug aus OLG München, 05.10.2006 - 32 Wx 121/06
    Deswegen ist es auch unerheblich, dass die sonst notwendige Einstimmigkeit fehlte (BGHZ 54, 65).
  • BayObLG, 14.02.2001 - 2Z BR 117/00

    Bauliche Veränderung und modernisierende Instandsetzung

    Auszug aus OLG München, 05.10.2006 - 32 Wx 121/06
    Wie bereits das Bayerische Oberste Landesgericht im Beschluss vom 14.2.2001 (2Z BR 117/00) festgestellt hat, steht das verfahrensgegenständliche Gebäude nach Maßgabe des § 5 WEG im Gemeinschaftseigentum, ohne dass hieran anderslautende Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung etwas ändern könnten.
  • BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09

    Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz ( WEG ) …

    Ein solcher Nachteil ist nicht hinzunehmen (vgl. OLG München ZMR 2007, 69;… Wenzel in Bärmann, a.a.O., § 14 Rdn. 9).
  • OLG Frankfurt, 08.03.2016 - 6 U 23/15

    Zustimmung zur Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einem Wohnhaus

    Durch einen Umbau von Gemeinschaftseigentum entsteht wieder Gemeinschaftseigentum (OLG München vom 5.10.2006, Az. 32 Wx 121/06, Tz. 19).
  • LG Köln, 24.11.2011 - 29 S 111/11

    Voraussetzungen für das Für-ungültig-Erklären des Liquiditätsbeschlusses einer …

    Der Beschluss ist hinreichend bestimmt, denn ein Beschluss ist bestimmt genug, wenn er für eine objektive und normative Auslegung Vorgaben enthält, die zwingend einzuhalten sind ( OLG München, MietRB 2007, 206; ZMR 2007, 69 ).
  • OLG München, 03.04.2007 - 34 Wx 25/07

    Eigentümerregelungen für konkreten Gebrauch des in der Teilungserklärung …

    Mehr ist unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit, jedenfalls soweit es um die ohne gerichtliche Ungültigerklärung für jedermann zu beachtende Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses geht, nicht zu verlangen (vgl. auch OLG München ZMR 2007, 69).
  • KG, 12.01.2007 - 11 W 15/06

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen auf Zustimmung zur …

    Hier gilt nichts anderes als in dem Fall, in dem nachträglich Balkone gebaut werden ohne zu bestimmen, in wessen Eigentum sie stehen sollen, oder in dem Fall, wenn durch die Anbringung eines Giebeldaches anstelle des bisherigen Flachdaches ein zusätzlicher Raum entsteht (OLG München v. 5.10.2006 - 32 Wx 121/06, IMR 2007, 190) oder Räume abweichend vom Aufteilungsplan zusätzlich errichtet werden, z.B. unter der Terrasse (OLG München v. 27.6.2005 - 34 Wx 038/05, OLGReport München 2005, 607).
  • LG Hamburg, 29.02.2012 - 318 S 236/10

    Umwandlung Dachterrasse - Vollgeschoss: (Reine) Umgestaltung?

    Dass auch der durch die Umwandlung der vormaligen Dachterrasse in ein Vollgeschoss geschaffene Raum im Gemeinschaftseigentum steht, ergibt sich aus § 5 WEG; im Zeitpunkt der Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum war dieser Raum nicht vorhanden und ist der Beklagten auch nicht als Sondereigentum zugewiesen worden (vgl. dazu OLG München, B. v. 05.10.2006 - 32 Wx 121/06, BeckRS 2006, 11774).
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Rechtsprechung
   KG, 23.09.2005 - 7 U 70/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4322
KG, 23.09.2005 - 7 U 70/05 (https://dejure.org/2005,4322)
KG, Entscheidung vom 23.09.2005 - 7 U 70/05 (https://dejure.org/2005,4322)
KG, Entscheidung vom 23. September 2005 - 7 U 70/05 (https://dejure.org/2005,4322)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Judicialis

    BGB § 164 Abs. 3; ; BGB § ... 284 Abs. 2; ; BGB § 284 Abs. 2 S. 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 315; ; StrReinG Bln § 5 Abs. 1; ; StrReinG Bln § 7 Abs. 2; ; KrW-/AbfG Bln § 8 Abs. 1; ; KrW-/AbfG Bln § 8 Abs. 1 S. 2; ; ZPO § 138 Abs. 4

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 21
    Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren schulden die einzelnen Wohnungseigentümer, nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 427
    Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Kosten der Abfallentsorgung und Straßenreinigung

  • rechtsportal.de

    Beginn des Schuldnerverzugs auf Grund einer kalendermäßig bestimmten Leistungszeit

  • ibr-online

    Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Zinszahlung auf der Basis von Gebühren für Abfallentsorgung und Straßenreinigung; Verzugsvoraussetzungen; Rückgriff auf die Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Begrenzung des Anspruchs auf das Verwaltungsvermögen der teilrechtsfähigen ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Abfall- und Straßenreinigungsgebühren: Haften die Eigentümer oder die Gemeinschaft? (IMR 2007, 190)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2007, 136
  • IMR 2007, 190
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von …

    Auszug aus KG, 23.09.2005 - 7 U 70/05
    Bei Verträgen mit Versorgungsunternehmen mit Anschluss- und Benutzungszwang steht der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061) entgegen, nach dem Gläubiger einer teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nur auf das Verwaltungsvermögen zugreifen können und daneben eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht kommt, wenn diese sich neben der Gemeinschaft klar und eindeutig persönlich verpflichtet haben.

    Dem steht auch nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061) entgegen, nach dem Gläubiger einer teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nur auf das Verwaltungsvermögen zugreifen können und daneben eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht kommt, wenn diese sich neben der Gemeinschaft klar und eindeutig persönlich verpflichtet haben.

    Durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061) ist aber die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt worden und damit eine grundsätzliche Änderung der Rechtsprechung zur Haftung der Wohnungseigentümer eingeleitet worden.

  • BGH, 15.02.2005 - X ZR 87/04

    Beginn des Verzuges mit der Entgeltzahlung für Entsorgungsleistungen

    Auszug aus KG, 23.09.2005 - 7 U 70/05
    Ebenso wie einer Vertragspartei gemäß § 315 BGB die Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen übertragen werden kann, ist dies bei einer Festsetzung der kalendermäßigen Leistungszeit möglich (BGH, Urt. v. 15. Februar 2005 - X ZR 87/04).

    § 284 Abs. 2 BGB a.F. betrifft nur die Bestimmung der Leistungszeit, nicht etwaige weitere Fälligkeitsvoraussetzungen, ohne die ein Verzug nicht eintreten kann (BGH, Urt. v. 15. Februar 2005 - X ZR 87/04).

    Die Frage des Verzugsbeginns aufgrund der kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit in den Leistungsbedingungen der Klägerin ist zwar durch das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2005 - X ZR 87/04 - geklärt.

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus KG, 23.09.2005 - 7 U 70/05
    Unerfindlich ist, was die Beklagten mit ihrem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Geltendmachung von Einwendungen im Rückforderungsprozess (Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 -) bezwecken.
  • BGH, 12.07.2006 - X ZR 152/05

    Bindungswirkung eines Urteils über den Hauptanspruch hinsichtlich nicht …

    Auszug aus KG, 23.09.2005 - 7 U 70/05
    Aktenzeichen des BGH : X ZR 152/05.
  • BGH, 03.11.1983 - III ZR 227/82
    Auszug aus KG, 23.09.2005 - 7 U 70/05
    Der Bundesgerichtshof hat bereits festgestellt, dass wegen des Anschluss- und Benutzungszwangs die privatrechtlichen Leistungsentgelte der Klägerin nach § 315 BGB einseitig festgesetzt werden können (BGH, Urt. v. 3. November 1982 - III ZR 227/82, MDR 1984, 558).
  • KG, 15.06.2004 - 18 U 54/03

    Wirksamkeit der datumsmäßig bestimmten Festlegung der Fälligkeit von …

    Auszug aus KG, 23.09.2005 - 7 U 70/05
    Auch wenn in den Rechnungen von einer "Stornierung" der jeweiligen Ursprungsrechnungen die Rede ist, war dies dem Sinn nach verständiger Weise nicht als Verzicht auf bereits entstandene Verzugsfolgen zu verstehen, sondern nur dahin, wegen Neuberechnung eine zugunsten des Kunden jeweils etwas reduzierte Hauptforderung weiter zu verfolgen (vergl. KG, Urteil vom 15. Juni 2004 - 18 U 54/03 -).
  • LG Berlin, 14.07.2015 - 14 O 505/14

    Forderungen der Berliner Stadtreinigung: Eintritt des Verzugs ohne Mahnung; …

    und 15.11.2013 fällig geworden (zum Ganzen siehe auch schon KG Berlin vom 23.09.2005, 7 U 70/05).
  • KG, 07.11.2007 - 11 U 16/07

    Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für …

    Hieran hat sich auch durch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061) nichts geändert (vgl. Kammergericht, Urteil vom 29. September 2006 - 7 U 251/05 - Kammergericht, Urteil vom 23. September 2005 - 7 U 70/05 -, Grundeigentum 2006, 1478 = ZMR 2007, 136).
  • KG, 24.04.2009 - 24 W 55/08
    Dem hat sich - für das in Berlin privatrechtlich ausgestaltete Benutzungs- und Entgeltverhältnis im Bereich von Straßenreinigung und Abfallentsorgung - das Kammergericht nicht nur in der vom Landgericht zitierten Entscheidung des 1. Zivilsenats vom 06.04.2006 ( 1 U 96/05 - NJW 2006, 3647 [KG Berlin 06.04.2006 - 1 U 96/05] ), sondern auch der 7. Zivilsenat ( Urteil vom 23.09.2005 - 7 U 70/05 - zitiert nach juris) unter maßgeblicher Berufung auf den an die Eigentümerstellung anknüpfenden landesrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang angeschlossen.
  • KG, 08.02.2007 - 22 U 79/06

    Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für …

    Insoweit besteht daher nach bisher geltender Rechtslage eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer schon deshalb, weil die Haftung aus dem Eigentum folgt und Eigentümer die einzelnen Wohnungseigentümer sind und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche (vgl. auch KG Urteil vom 29.09.2006 - 7 U 251/05 = OLGR 2007, 46 f; KG Urteil vom 23.09.2005 - 7 U 70/05 - GE 2006, 1478 f; KG Urteil vom 06.04.2006 - 1 U 96/05 - NJW 2006, 3647 f).
  • KG, 07.08.2007 - 13 U 26/07

    Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für …

    Eigentümer des Grundstücks sind aber die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche (KG ZMR 2006, 636; KG ZMR 2007, 136; KG, Urteil v. 29.9.2006, 7 U 251/05; KG, Urteil v. 08.02.2007, 22 U 79/06).
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