Rechtsprechung
| BFH, 01.02.2024 - IV R 9/20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 16 Abs 3 S 1, UmwStG 2006 § ... 24 Abs 1, UmwStG 2006 § 24 Abs 2 S 3, ZPO § 240, HGB § 161 Abs 2, HGB § 116 Abs 1, HGB § 131 Abs 3 S 1 Nr 2, EStG § 6 Abs 3 S 1, EStG § 6 Abs 6 S 1, EStG VZ 2011, FGO § 60 Abs 3
Beteiligung des Kommanditisten an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils - Einbringung nach § 24 UmwStG auch bei nur absoluter Erhöhung der Gesellschaftsrechte
- rechtsinformationen.bund.de
Beteiligung des Kommanditisten an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils - Einbringung nach § 24 UmwStG auch bei nur absoluter Erhöhung der Gesellschaftsrechte
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 16 Abs 3 S 1 EStG 2009, § 24 Abs 1 UmwStG 2006, § 24 Abs 2 S 3 UmwStG 2006, § 240 ZPO, § 161 Abs 2 HGB
(Beteiligung des Kommanditisten an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils - Einbringung nach § 24 UmwStG auch bei nur absoluter Erhöhung der Gesellschaftsrechte) - IWW
- Wolters Kluwer
Beteiligung des Kommanditisten an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils; Einbringung nach § 24 UmwStG auch bei nur absoluter Erhöhung der Gesellschaftsrechte
- Betriebs-Berater
Beteiligung des Kommanditisten an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils - Einbringung nach § 24 UmwStG auch bei nur absoluter Erhöhung der Gesellschaftsrechte
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Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH als eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils; Erzielung eines Aufgabegewinns im Zuge der Errichtung einer doppelstöckigen Personengesellschaft
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils
Besprechungen u.ä.
- heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)
Einbringung von Betriebsvermögen in Personengesellschaft auch bei nur absoluter Erhöhung der Gesellschaftsrechte
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2024, 1216
- ZIP 2024, 2203
- NZG 2024, 605
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (28)
- BFH, 25.11.2009 - I R 72/08
Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; keine …
Auszug aus BFH, 01.02.2024 - IV R 9/20
Rn. 13 Nach der Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) sei die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH dann keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn er mittels dieser Beteiligung seinen geschäftlichen Willen in der Komplementär-GmbH nicht durchsetzen könne (BFH-Urteil vom 25.11.2009 - I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471).Dies erfordert, dass neben dem Gesellschaftsanteil (Beteiligung an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens) zugleich die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Anteils zählenden Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens eingebracht werden (BFH-Urteil vom 25.11.2009 - I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.b aa, zu § 20 UmwStG; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 24.03 i.V.m. Rz 20.10, 20.06;… Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 24 UmwStG Rz 70, m.w.N.).
Rn. 39 (1) Ob Wirtschaftsgüter wesentliche Betriebsgrundlagen sind, richtet sich im Anwendungsbereich des § 24 UmwStG --wie bei § 20 UmwStG (BFH-Urteil vom 25.11.2009 - I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.b bb aaa)-- ausschließlich nach der funktionalen Betrachtungsweise (BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 24.03 i.V.m. Rz 20.10, 20.06;… Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 24 UmwStG Rz 70).
Als funktional wesentlich werden gemeinhin alle Wirtschaftsgüter angesehen, die für den Betriebsablauf ein erhebliches Gewicht haben und mithin für die Fortführung des Betriebs notwendig sind oder dem Betrieb das Gepräge geben (BFH-Urteil vom 25.11.2009 - I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.b bb aaa, m.w.N.).
Rn. 40 (2) Zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Mitunternehmeranteils können nicht nur die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens I, sondern auch diejenigen des Sonderbetriebsvermögens II und damit auch Kapitalbeteiligungen des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH gehören (BFH-Urteil vom 25.11.2009 - I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.b bb, zu § 20 UmwStG;… Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 20 UmwStG Rz 70, m.w.N.).
Dies bedeutet zugleich, dass die Kapitalbeteiligung eines Kommanditisten an einer Komplementär-GmbH nicht schon deshalb eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils ist, weil sie notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der KG ist (BFH-Urteil vom 25.11.2009 - I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.b bb bbb aaaa, m.w.N.;… vgl. Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 5. Aufl., Rz 3.132 ff.).
Dies setzt voraus, dass (erst) diese Kapitalbeteiligung den Kommanditisten in die Lage versetzt, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der KG zu bestimmen (BFH-Urteil vom 25.11.2009 - I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.b bb bbb bbbb).
- BFH, 21.12.2021 - IV R 15/19
Grundsätzlich keine Zuordnung der Kapitalbeteiligung des Kommanditisten zum …
Auszug aus BFH, 01.02.2024 - IV R 9/20
Rn. 37 Es kann daher dahinstehen, ob die Beteiligung des Klägers an der T-GmbH bereits kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der T-KG gewesen ist, weil die T-GmbH gegebenenfalls einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhalten hat (dazu ausführlich BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 34, m.w.N.) oder weil diese Kapitalbeteiligung mit Abschluss des Konsortialvertrags am 01.01.2011 nicht mehr dem Kläger, sondern der T-KG als wirtschaftliche Eigentümerin hätte zugeordnet werden müssen.Rn. 42 (4) Die Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH kann seine mitunternehmerische Beteiligung unmittelbar dadurch stärken, dass er über diese Kapitalbeteiligung Einfluss auf die Geschäftsführung in der KG gewinnt, und deshalb notwendiges Sonderbetriebsvermögen II sein (z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 33).
Letztlich kann dies hier jedoch dahinstehen (im BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 50 offengelassen auch für die Frage, ob die Kapitalbeteiligung in einem solchen Fall überhaupt zum Sonderbetriebsvermögen II gehören kann).
- BGH, 01.06.2017 - VII ZR 277/15
Handelsvertretervertrag: Wegfall des Provisionsanspruchs bei Nichtausführung des …
Auszug aus BFH, 01.02.2024 - IV R 9/20
Dies gilt auch dann, wenn zuvor bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet worden ist (BGH-Urteil vom 01.06.2017 - VII ZR 277/15; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2011 - 8 C 10/10, BVerwGE 140, 142, zur Simultaninsolvenz der KG und des Kommanditisten bei zweigliedriger KG).Denn das über das Vermögen der ehemaligen T-KG eröffnete Insolvenzverfahren wird nach deren liquidationsloser Vollbeendigung als Partikularinsolvenzverfahren über das von der B-KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erlangte (Sonder-)Vermögen der liquidationslos beendeten T-KG fortgesetzt (BGH-Urteil vom 01.06.2017 - VII ZR 277/15, Rz 40).
- BFH, 18.09.2013 - X R 42/10
Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft gegen ein sog. …
Auszug aus BFH, 01.02.2024 - IV R 9/20
§ 24 UmwStG ist auch in Fällen der Gewährung eines Mischentgelts anwendbar (allgemeine Meinung; z.B. BFH-Urteil vom 18.09.2013 - X R 42/10, BFHE 242, 489, BStBl II 2016, 639, Rz 33, m.w.N.;… Bär/Merkle in Haritz/Menner/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 24 Rz 78, m.w.N.).Wird der steuerliche Buchwert der eingebrachten Sachgesamtheit hingegen nicht überschritten, erfolgt keine Gewinnrealisierung (z.B. BFH-Urteile vom 18.09.2013 - X R 42/10, BFHE 242, 489, BStBl II 2016, 639, Rz 39; vom 01.03.2018 - IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 48).
- BFH, 23.03.2023 - IV R 27/19
Keine Auflösung der für die Altgesellschafter anlässlich des Eintritts eines …
Auszug aus BFH, 01.02.2024 - IV R 9/20
Rn. 65 (1.1) Die Einräumung einer Mitunternehmerstellung zeigt sich dadurch, dass der Wert des eingebrachten Betriebsvermögens dem Kapitalkonto des Gesellschafters gutgeschrieben wird, welches nach dem Gesellschaftsvertrag die Mitunternehmerstellung (Gesellschaftsrechte) repräsentiert (z.B. BFH-Urteil vom 23.03.2023 - IV R 27/19, BFHE 279, 563, BStBl II 2023, 1112, Rz 24).Eine Einbringung gegen Gewährung ausschließlich von Gesellschaftsrechten liegt auch dann vor, wenn der eingebrachte Wert des Betriebsvermögens teilweise dem Festkapitalkonto und daneben einem anderen Gesellschafterkonto mit gesellschaftsrechtlichem Kapitalcharakter (oft als variables Kapitalkonto oder Kapitalkonto II bezeichnet) gutgeschrieben wird (allgemeine Meinung, z.B. Fuhrmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG Rz 390;… Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 24 UmwStG Rz 131;… Bär/Merkle in Haritz/Menner/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 24 Rz 76; Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 24 UmwStG Rz 108; vgl. auch BFH-Urteil vom 23.03.2023 - IV R 27/19, BFHE 279, 563, BStBl II 2023, 1112, Rz 25 ff.).
- OLG Köln, 25.07.2002 - 18 U 60/02
Formbedürftigkeit eines Stimmbindungsvertrages
Auszug aus BFH, 01.02.2024 - IV R 9/20
Solche Verträge können außerhalb der Satzung abgeschlossen werden und bedürfen keiner Form (Oberlandesgericht --OLG-- Köln, Urteil vom 25.07.2002 - 18 U 60/02;… Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 47 Rz 113, m.w.N.;… anderer Ansicht Schmidt in Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 47 Rz 46, für Stimmbindung bezogen auf formbedürftigen Beschluss).Auch wenn bindungswidrig abgegebene Stimmen grundsätzlich gültig sind (z.B. OLG Köln, Urteil vom 25.07.2002 - 18 U 60/02, unter I.1.;… Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 47 Rz 117;… zu den Ausnahmen derselbe in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 47 Rz 118), begründen Stimmbindungsverträge eine entsprechende schuldrechtliche Wirkung, die für die Frage der funktionalen Wesentlichkeit zu berücksichtigen ist.
- FG Hessen, 05.12.2018 - 8 K 1236/15
Entstehung eines Aufgabegewinns im Zuge der Errichtung einer doppelstöckigen …
Auszug aus BFH, 01.02.2024 - IV R 9/20
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 05.12.2018 - 8 K 1236/15 aufgehoben, soweit es die Feststellung des Aufgabegewinns des Klägers in Höhe von … EUR aufgehoben hat.das Urteil des Hessischen FG vom 05.12.2018 - 8 K 1236/15 aufzuheben, soweit es die Feststellung des Aufgabegewinns des Klägers in Höhe von … EUR aufgehoben hat, und die Klage insoweit abzuweisen.
- BGH, 15.03.2004 - II ZR 247/01
Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der …
Auszug aus BFH, 01.02.2024 - IV R 9/20
Rn. 71 a) aa) Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementär-GmbH einer zweigliedrigen KG eröffnet und scheidet die Komplementärin infolgedessen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung gemäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB aus der KG aus, führt das Ausscheiden der Komplementärin zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des verbliebenen Kommanditisten (BGH-Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 247/01). - BGH, 30.01.1995 - II ZR 45/94
Behandlung eigener Anteile der GmbH; Anspruch des veräußernden Gesellschafters …
Auszug aus BFH, 01.02.2024 - IV R 9/20
Hält eine GmbH eigene Anteile, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesen Anteilen, insbesondere Stimmrechte, Bezugsrechte und Gewinnanteile (BGH-Urteil vom 30.01.1995 - II ZR 45/94, unter 1.;… Hommelhoff in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 33 Rz 39). - BFH, 29.07.2015 - IV R 15/14
Keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, wenn Gegenwert des …
Auszug aus BFH, 01.02.2024 - IV R 9/20
Eine Verbuchung des eingebrachten Werts ausschließlich auf dem variablen Kapitalkonto beziehungsweise Kapitalkonto II führt hingegen zu keiner Gewährung von Gesellschaftsrechten; es liegt eine Einlage vor (z.B. BFH-Urteil vom 29.07.2015 - IV R 15/14, BFHE 251, 422, BStBl II 2016, 593, Rz 26, zur Einbringung eines Einzelwirtschaftsguts; BMF-Schreiben vom 26.07.2016, BStBl I 2016, 684;… Bär/Merkle in Haritz/Menner/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 24 Rz 76, m.w.N.). - BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04
Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von …
- BFH, 25.07.2019 - IV R 47/16
Anwendung von § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG im Feststellungsverfahren - …
- BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15
Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer …
- BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95
Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung
- BGH, 29.05.1967 - II ZR 105/66
Zulässigkeit einer Stimmrechtsbindung
- BVerwG, 13.07.2011 - 8 C 10.10
Abwicklung; Aktivrubrum; Auflösung; Auslegung; Ausscheiden eines Gesellschafters; …
- BFH, 31.03.2004 - I R 83/03
Wertpapier-Risikogeschäfte einer GmbH grundsätzlich keine vGA
- BFH, 20.04.2021 - IV R 20/17
Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische …
- BFH, 29.10.1987 - IV R 93/85
Zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Entnahmevorgängen bei Umwandlung in eine …
- BFH, 05.01.2010 - IV R 43/07
Notwendige Beiladung des aus einer zweigliedrigen GbR ausgeschiedenen …
- BFH, 18.09.2007 - IV B 87/06
Voraussetzungen des § 24 UmwStG sind erfüllt, wenn einige Wirtschaftsgüter nicht …
- BFH, 17.04.2019 - IV R 12/16
Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung - Bedeutung des …
- BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08
Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten
- BFH, 20.12.2018 - IV R 2/16
Klagebefugnis bei Klage gegen gesonderte und einheitliche Feststellung …
- BFH, 12.12.2017 - VIII R 9/14
Zur Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG auf den Erwerb einer …
- BFH, 19.09.2017 - IV B 85/16
Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler bei Abweisung einer Klage durch …
- BFH, 12.08.2015 - I R 2/13
Unzureichender Urteilstatbestand
- BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05
Betroffensein der Insolvenzmasse im Fall des gerichtlichen Streits über die …
- FG Hessen, 15.07.2025 - 11 V 630/25
Zur Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung eines …
D (1xxx) 2015 + 2018 Vorverfahren zu 11 V 630/25] beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner (erneut) die Aussetzung der Vollziehung des geänderten Bescheids für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes vom 27.11.2024 und des geänderten Bescheids für 2018 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes vom 02.12.2024, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.12.2024, und verwies zur Begründung in Bezug auf die Anwendbarkeit von § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB a.F. auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01.02.2024 - IV R 9/20.Außerdem übersehe die Gegenansicht, dass es höchstrichterliche Rechtsprechung zur Insolvenz eines Komplementärs gebe (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 01.06.2017 - VII ZR 277/15; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 13.07.2011 - 8 C 10/10, BVerwGE 140, 142; BFH-Urteil vom 01.02.2024 - IV R 9/20, BFH/NV 2024, 625), die nicht zwischen einer werbenden und einer aufgelösten Gesellschaft unterscheide.
Soweit der Antragsteller auf das BFH-Urteil vom 01.02.2024 - IV R 9/20 (…BFH/NV 2024, 625), das BGH-Urteil vom 01.06.2017 - VII ZR 277/15 (ZIP 2017, 1330) und das BVerwG-Urteil vom 13.07.2011 - 8 C 10/10 (BVerwGE 140, 142) verweise, seien diese im vorliegenden Fall nicht einschlägig: Denn dort habe es sich jeweils um zweigliedrige KGs gehandelt, bei denen das Ausscheiden des insolventen Gesellschafters zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft unter Gesamtrechtsnachfolge des verbliebenen Gesellschafters führe.
- FG Berlin-Brandenburg, 12.05.2026 - 8 K 8102/24
Verschmelzungsgegenstand bei der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf …
Nicht erst die Beteiligung an der Komplementärin versetzte den Kläger in die Lage über Fragen der laufenden Geschäftsführung der KG zu bestimmen (zu diesem Maßstabe vgl. BFH, Urteil vom 01. Februar 2024, IV R 9/20, BStBl. II 2025, 309).
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Rechtsprechung
| BFH, 12.03.2020 - IV R 9/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Wesentliche Betriebsgrundlage
- Funktionale Wesentlichkeit ausgewählter Wirtschaftsgüter
- Anteile an Kapitalgesellschaften
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 16 Abs 3, UmwStG § 24, GmbHG § 53 Abs 2
Kommanditanteil, Einbringung, Wesentliche Betriebsgrundlage, Doppelstöckige Personengesellschaft, Sonderbetriebsvermögen, GmbH-Anteil, Mittelbare Beteiligung - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (8)
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.12.2016 - 3 K 272/13
Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer GmbH wegen Mittelfehlverwendung - …
Auszug aus BFH, 12.03.2020 - IV R 9/20
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21.12.2016 - 3 K 272/13 aufgehoben.Ohne Berücksichtigung dieser Jahressteuerbescheide entschied das FG im Urteil vom 21.12.2016 - 3 K 272/13 auch über die Klage gegen die Festsetzung der o.g. Vorauszahlungen 2011 und 2012.
das Urteil des FG vom 21.12.2016 - 3 K 272/13 sowie die Bescheide über die Festsetzung der nachträglichen Vorauszahlung zur Körperschaftsteuer 2011 und die Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlung für das IV. Quartal 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2013 aufzuheben.
- BFH, 12.03.2020 - V R 5/17
Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen
Auszug aus BFH, 12.03.2020 - IV R 9/20
Nach Abtrennung des vorliegenden Verfahrens von dem Verfahren V R 5/17 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2020 beantragt,. - BFH, 27.03.2012 - I R 62/08
Abzugsbeschränkung für Verluste aus stillen Beteiligungen an …
Auszug aus BFH, 12.03.2020 - IV R 9/20
Ein derartiger Fall liegt insbesondere dann vor, wenn in einem Rechtsstreit gegen die Festsetzung einer Vorauszahlung ein Jahressteuerbescheid ergeht (…Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.01.2013 - IX R 18/12, BFH/NV 2013, 1094, und vom 27.03.2012 - I R 62/08, BFHE 236, 543, BStBl II 2012, 745;… Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 68 Rz 30).
- BFH, 22.01.2013 - IX R 18/12
Verfahrensrechtliche Auswirkungen eines Änderungsbescheids nach mündlicher …
Auszug aus BFH, 12.03.2020 - IV R 9/20
Ein derartiger Fall liegt insbesondere dann vor, wenn in einem Rechtsstreit gegen die Festsetzung einer Vorauszahlung ein Jahressteuerbescheid ergeht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.01.2013 - IX R 18/12, BFH/NV 2013, 1094, und vom 27.03.2012 - I R 62/08, BFHE 236, 543, BStBl II 2012, 745;… Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 68 Rz 30). - BFH, 22.12.2015 - I R 43/13
Zurückverweisung im Revisionsverfahren
Auszug aus BFH, 12.03.2020 - IV R 9/20
Das Urteil des FG kann insoweit keinen Bestand haben, sodass es aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen ist (BFH-Urteil vom 22.12.2015 - I R 43/13, BFH/NV 2016, 1034, Rz 10;… BFH-Beschlüsse vom 02.12.2013 - III B 157/12, BFH/NV 2014, 545, …und vom 29.09.2017 - I B 61/16, BFH/NV 2018, 210). - BFH, 29.09.2017 - I B 61/16
Änderungsbescheid zwischen Urteilsverkündung und Urteilszustellung
Auszug aus BFH, 12.03.2020 - IV R 9/20
Das Urteil des FG kann insoweit keinen Bestand haben, sodass es aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen ist (…BFH-Urteil vom 22.12.2015 - I R 43/13, BFH/NV 2016, 1034, Rz 10;… BFH-Beschlüsse vom 02.12.2013 - III B 157/12, BFH/NV 2014, 545, und vom 29.09.2017 - I B 61/16, BFH/NV 2018, 210). - BFH, 02.12.2013 - III B 157/12
Verfahrensfehlerhafte FG-Entscheidung über einen durch Änderungsbescheid …
Auszug aus BFH, 12.03.2020 - IV R 9/20
Das Urteil des FG kann insoweit keinen Bestand haben, sodass es aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen ist (…BFH-Urteil vom 22.12.2015 - I R 43/13, BFH/NV 2016, 1034, Rz 10; BFH-Beschlüsse vom 02.12.2013 - III B 157/12, BFH/NV 2014, 545, …und vom 29.09.2017 - I B 61/16, BFH/NV 2018, 210). - BFH, 23.12.2004 - XI B 60/03
Änderungsbescheid nach § 68 FGO; Entscheidungsbefugnis des FG
Auszug aus BFH, 12.03.2020 - IV R 9/20
Hierin liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, da das FG über Steuerbescheide entschieden hat, die keine Wirksamkeit mehr entfalten (BFH-Beschluss vom 23.12.2004 - XI B 60/03, BFH/NV 2005, 1311).
- FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19
Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3 …
Er ist deshalb weder um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren noch um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern (BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).Dieses Ziel des Gesetzgebers wird durch die ausdrückliche Erwähnung des § 5a Abs. 4 EStG in § 7 Satz 3 GewStG n.F. erreicht (vgl. BTDrucks 19/14909, 49; BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).
Die Rückwirkung der gemäß Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 JStG 2019 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes (17. Dezember 2019) in Kraft getretenen Regelung beruht auf dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 19/14909, 49; BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).
Für den Bereich des Gewerbesteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für vor dem laufenden Erhebungszeitraum liegende Erhebungszeiträume als echte Rückwirkung anzusehen ist, denn nach § 38 AO i.V.m. § 18 GewStG entsteht die Gewerbesteuer mit Ablauf des Erhebungszeitraums, nach § 14 Satz 2 GewStG also regelmäßig des Kalenderjahrs (BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).
(2) Die Anwendung von § 7 Satz 3 GewStG n.F. auf noch nicht bestandskräftige Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume vor 2019, hier den streitigen Erhebungszeitraum 2013, ist danach als echte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG zu beurteilen (vgl. BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).
Vielmehr handelt es sich um eine konstitutive Regelung, weil hiermit die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeschlossen werden sollte (BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919; s. oben unter a. bb. und c. aa. (1)).
Auf die durch eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung entstandene Rechtslage dürfen die Normadressaten bis zu dem Zeitpunkt vertrauen, in dem das Vertrauen durch abweichende Gesetzgebung oder eine geänderte Rechtsprechung durch das oberste Bundesgericht selbst oder durch diesem übergeordnete Gerichte zerstört wird (BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).
Ein Vertrauen auf eine entgegengesetzte Rechtslage konnte nicht entstehen (BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919; a.A. Kahl-Hinsch/Dißars, DStR 2020, 2519).
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der in § 36 Abs. 3 GewStG n.F. für § 7 Satz 3 GewStG n.F. angeordneten Rückwirkung kann aufgrund der nur summarischen Prüfung des BFH im Verfahren IV R 9/20 (BFH/NV 2020, 919) noch nicht als höchstrichterlich geklärt angesehen werden, zumal diese Entscheidung einen Erhebungszeitraum nach Ergehen des BFH-Urteils vom 26. Juni 2014 (IV R 10/11, BStBl II 2015, 300) betraf.
Er ist deshalb weder um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren noch um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern (BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).
Dieses Ziel des Gesetzgebers wird durch die ausdrückliche Erwähnung des § 5a Abs. 4 EStG in § 7 Satz 3 GewStG n.F. erreicht (vgl. BTDrucks 19/14909, 49; BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).
Die Rückwirkung der gemäß Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 JStG 2019 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes (17. Dezember 2019) in Kraft getretenen Regelung beruht auf dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 19/14909, 49; BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).
Für den Bereich des Gewerbesteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für vor dem laufenden Erhebungszeitraum liegende Erhebungszeiträume als echte Rückwirkung anzusehen ist, denn nach § 38 AO i.V.m. § 18 GewStG entsteht die Gewerbesteuer mit Ablauf des Erhebungszeitraums, nach § 14 Satz 2 GewStG also regelmäßig des Kalenderjahrs (BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).
(2) Die Anwendung von § 7 Satz 3 GewStG n.F. auf noch nicht bestandskräftige Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume vor 2019, hier den streitigen Erhebungszeitraum 2013, ist danach als echte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG zu beurteilen (vgl. BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).
Vielmehr handelt es sich um eine konstitutive Regelung, weil hiermit die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeschlossen werden sollte (BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919; s. oben unter a. bb. und c. aa. (1)).
Auf die durch eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung entstandene Rechtslage dürfen die Normadressaten bis zu dem Zeitpunkt vertrauen, in dem das Vertrauen durch abweichende Gesetzgebung oder eine geänderte Rechtsprechung durch das oberste Bundesgericht selbst oder durch diesem übergeordnete Gerichte zerstört wird (BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919).
Ein Vertrauen auf eine entgegengesetzte Rechtslage konnte nicht entstehen (BFH, Beschluss vom 14. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919; a.A. Kahl-Hinsch/Dißars, DStR 2020, 2519).
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der in § 36 Abs. 3 GewStG n.F. für § 7 Satz 3 GewStG n.F. angeordneten Rückwirkung kann aufgrund der nur summarischen Prüfung des BFH im Verfahren IV R 9/20 (BFH/NV 2020, 919) noch nicht als höchstrichterlich geklärt angesehen werden, zumal diese Entscheidung einen Erhebungszeitraum nach Ergehen des BFH-Urteils vom 26. Juni 2014 (IV R 10/11, BStBl II 2015, 300) betraf.
- BFH, 07.06.2024 - VIII B 113/23
Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte
Dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 15.04.2020 - IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919, m.w.N.). - FG Hamburg, 29.08.2023 - 3 K 181/20
Gewerbesteuer: Keine Kürzung hinzugerechneter Unterschiedsbeträge nach § 9 Nr. 3 …
Rn. 17 Die rückwirkende Einführung von § 7 Satz 3 GewStG n.F. durch § 36 Abs. 3 GewStG stelle entgegen der Ansicht des BFH in seinem AdV-Beschluss vom 15. April 2020 [IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919] eine verfassungswidrige unzulässige Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Erhebungszeiträume jedenfalls dann dar, wenn der Gewerbesteuerpflichtige - wie hier - bereits vor der Entscheidung des BFH vom 26. Juni 2014 (IV R 10/11, BStBl II 2015, 300) zur Tonnagesteuer optiert habe.Er ist deshalb weder um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren noch um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern (BFH, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919).
Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG n.F. ist § 7 Satz 3 GewStG n.F. erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden (vgl. BFH, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919).
Rn. 38 (2) Die Anwendung von § 7 Satz 3 GewStG n.F. auf noch nicht bestandskräftige Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume vor 2019, hier den streitigen Erhebungszeitraum 2015, ist danach als echte Rückwirkung zu beurteilen (vgl. BFH, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919).
Auf die dadurch entstandene Rechtslage dürfen die Normadressaten bis zu dem Zeitpunkt vertrauen, in dem das Vertrauen durch abweichende Gesetzgebung oder eine geänderte Rechtsprechung durch das oberste Bundesgericht selbst oder durch diesem übergeordnete Gerichte zerstört wird (BFH, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919).
Rn. 44 In Bezug auf die hier streitige Behandlung von hinzugerechneten Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags i. S. des § 7 Satz 3 GewStG n.F. konnte sich bis zu den Urteilen des BFH vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16, IV R 40/16 und IV R 41/16) ein Vertrauen darin, dass die hinzugerechneten Unterschiedsbeträge nicht zu dem fiktiven Gewerbeertrag im Sinne des § 7 Satz 3 EStG gehören, nicht bilden (BFH, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919).
Ein Vertrauen auf eine entgegengesetzte Rechtslage konnte nicht entstehen ( FG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2020, 6 K 306/19 , EFG 2021, 564 ; BFH, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919).
- BFH, 11.11.2022 - VIII B 64/22
Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge
Dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 15.04.2020 - IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919, m.w.N.). - BFH, 26.05.2021 - VII B 13/21
Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen
Dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 15.04.2020 - IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919, m.w.N.). - BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20
Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung
Dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 15.04.2020 - IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919, m.w.N.). - FG Münster, 13.06.2024 - 6 V 252/24
Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) …
Dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 15.04.2020 - IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919, Rn. 25). - FG Hamburg, 19.03.2026 - 6 V 30/26
Zur Zuständigkeit für die Sperrung eines ELStAM-Zugangs - Zweifel an der …
Rn. 32 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919, juris Rn. 25; BFH…, Beschluss vom 12. Juli 2017, X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204, juris Rn. 53).Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt allerdings nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919, juris Rn. 25; BFH…, Beschluss vom 12. Juli 2017, X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204, juris Rn. 53).
- FG Hamburg, 04.05.2021 - 2 K 61/19
GewStG: Tonnagebesteuerung: Hinzurechnung von Sondervergütungen
Ob die rückwirkende Einbeziehung der Hinzurechnungen nach § 5a Abs. 4 EStG in den fiktiven Gewerbeertrag nach § 7 Satz 3 Alt. 1 GewStG n.F. verfassungsrechtlich zulässig ist, ist umstritten, bejahend bei summarischer Prüfung Finanzgericht (FG) Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 2020, 6 V 270/19 , Rz. 33 ff., EFG 2020, 589 und nachfolgend BFH-Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919, Rz. 31 ff.; verneinend Drüen in: Blümich, § 7 GewStG Rz. 105b (Juli 2020); Dißars/Kahl-Hinsch, DStR 2020, 2519, 2523 ff.). - FG München, 12.08.2024 - 12 V 1261/24
Folgen des Ausscheidens des Steuerpflichtigen als Mitunternehmer für die …
Dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 15. April 2020 IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919, m.w.N.). - FG Hamburg, 23.08.2024 - 2 K 22/22
Gewerbesteuer, Insolvenzrecht: Grundsätze der Verteilung einer vom …
- FG Münster, 07.06.2024 - 14 V 508/24
Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide
- FG Düsseldorf, 08.01.2024 - 9 V 1698/23
Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Bescheids über Einkommensteuer unter …
- FG Hessen, 31.10.2024 - 8 V 1017/23
Voraussetzungen für die Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer
- FG Baden-Württemberg, 26.07.2024 - 1 V 1055/24
Streit über die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen; …
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