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Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2022 - IV ZR 193/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,17222
BGH, 22.06.2022 - IV ZR 193/20 (https://dejure.org/2022,17222)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20 (https://dejure.org/2022,17222)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20 (https://dejure.org/2022,17222)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Prämienerhöhung in der Privaten Krankenversicherung: Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung überbezahlter Prämienbeiträge; Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 203 Abs 2 S 1 VVG, § 203 Abs 5 VVG, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 217 BGB
    Prämienerhöhung in der Privaten Krankenversicherung: Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung überbezahlter Prämienbeiträge; Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

  • IWW

    § 818 Abs. 1 BGB, §§ ... 286, 288 BGB, § 203 Abs. 2 VVG, § 203 Abs. 5 VVG, § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 155 Abs. 3, 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, § 12b Abs. 2 Satz 2 VAG, § 242 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 199 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 217 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §§ 280, 257 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; benennung der für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 203 Abs. 2 ; VVG § 203 Abs. 5
    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; benennung der für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Verjährung einer Prämienrückforderung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (120)Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - IV ZR 193/20
    Rn. 19 a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 21 ff.;… vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat.

    Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26).

    Rn. 21 Wie der Senat in dem genannten Urteil weiter ausgeführt hat, steht der Anwendung von § 203 Abs. 5 VVG auch für den Zeitraum vor jener Entscheidung nicht entgegen, dass der Begriff der "maßgeblichen Gründe" der Auslegung bedurfte (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 37).

    Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 38).

    Rn. 27 (1) Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 29).

    In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO).

    Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 36), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (…Senatsurteil vom 17. November 2021 aaO).

    Eine spätere Mitteilung der Gründe der Prämienanpassungen kann nur zu einer Heilung ex nunc führen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 41 f.).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, steht unabhängig davon, ob ein Versicherungsnehmer die streitgegenständlichen Prämienanpassungen auch in materieller Hinsicht angreift, § 242 BGB einer Wahrnehmung seiner Informationsrechte und des daraus folgenden Rückzahlungsanspruchs nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 44).

    Rn. 33 aa) Entgegen der Ansicht der Revision kommt im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 46).

    Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, sind nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 51).

    Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 52).

    Entgegen der Ansicht der Revision war der Verjährungsbeginn nicht bis zur Klärung durch den Senat (siehe dazu mittlerweile Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) hinausgeschoben.

  • BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der …

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - IV ZR 193/20
    Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist (Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 Rn. 27).

    Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (…vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 36), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (Senatsurteil vom 17. November 2021 aaO).

    Die Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen entstehen vielmehr jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 Rn. 41).

    In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senatsurteile vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 Rn. 43;… vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 15 m.w.N.).

    Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (Senatsurteile vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 Rn. 45;… vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 17 m.w.N.).

    Bei einer solchen Konstellation ist dem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (Senatsurteile vom 17. November 2021 aaO;… vom 21. Februar 2018 aaO m.w.N.).

    Rn. 51 Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Feststellung der Verjährung nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger mit Zugang der Änderungsmitteilungen Kenntnis von den Tatsachen hatte, aus denen die von ihm ebenfalls geltend gemachte materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhung folgen könnte (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 Rn. 47).

  • BGH, 21.02.2018 - IV ZR 304/16

    Altverträge über eine Lebensversicherung und zwei private Rentenversicherungen …

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - IV ZR 193/20
    In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (…Senatsurteile vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 Rn. 43; vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 15 m.w.N.).

    Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (…Senatsurteile vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 Rn. 45; vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 17 m.w.N.).

    Bei einer solchen Konstellation ist dem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (…Senatsurteile vom 17. November 2021 aaO; vom 21. Februar 2018 aaO m.w.N.).

    Rn. 49 Eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die ausnahmsweise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben könnte (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 18 m.w.N.), gab es nicht.

  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 200/15

    Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners: Entstehung und Verjährung des …

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - IV ZR 193/20
    Nach diesen Grundsätzen gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte; die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst dann auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15, VersR 2017, 170 Rn. 15 m.w.N.).

    Dass ein Anspruch noch nicht bezifferbar und mit der Leistungsklage durchsetzbar sein muss, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 aaO Rn. 12), ändert nichts daran, dass der Anspruch aber bereits entstanden sein muss.

  • BGH, 09.02.2022 - IV ZR 291/20

    Klage gegen eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung: Auslegung …

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - IV ZR 193/20
    Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 291/20, VersR 2022, 503 Rn. 26 m.w.N.).

    Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO).

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der …

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - IV ZR 193/20
    In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 21).
  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 498/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Verjährungsfristbeginn für …

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - IV ZR 193/20
    Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 27).
  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 409/06

    Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Darlehensnehmers bei vorzeitiger …

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - IV ZR 193/20
    Bei rechtsgrundlos erbrachten Leistungen, die periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258 Rn. 12).
  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - IV ZR 193/20
    Rn. 19 a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird (…vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 21 ff.; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66).
  • BGH, 20.10.2021 - IV ZR 148/20

    Private Krankenversicherung: Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers bei …

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - IV ZR 193/20
    Die genaue gesetzliche Bezeichnung dieser Veränderung ist dagegen aus Sicht des Versicherungsnehmers kein entscheidender Umstand für die Prämienanpassung (Senatsurteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20, VersR 2022, 155 Rn. 31).
  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 177/22

    Zum Auskunftsanspruch über frühere Prämienanpassungen in der privaten …

    Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber entnehmen können, dass das Ergebnis der aktuellen Überprüfung gerade für seinen konkreten Tarif eine Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage ergeben hat und damit die Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 23 [insoweit nicht abgedruckt in r+s 2022, 462];… vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 28).
  • BGH, 20.03.2024 - IV ZR 68/22

    Limitierungsmaßnahmen bei Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Der Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der erhöhten Prämie grundsätzlich auch dann trägt, wenn der Versicherungsnehmer einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch geltend macht (Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51; vgl. auch Gramse, r+s 2023, 577, 578).
  • OLG Brandenburg, 08.01.2025 - 11 U 303/23

    Wirksamkeit von Prämienanpassungen i.R.e. privaten Krankenversicherung; …

    Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere zu Verjährungsfragen) nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 51; statt vieler auch Senatsurt. v. 27.09.2024 - 11 U 254/21;… Urt. v. 08.11.2023 - 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 23; v. 12.07.2023 - 11 U 28/23).

    Den beklagten Krankenversicherer trifft danach die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der von ihm geltend gemachten Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.).

    Rn. 61 Nichts anderes hat der IV. Zivilsenat in der standardmäßig von den Klägervertretern angeführten Entscheidung vom 22.06.2022 (IV ZR 193/20) - bezogen auf die Darlegungslast - vertreten, wenn er ausführte, dass die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung nur voraussetzt, "dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält.

    In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen" (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 51).

    Ob die Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist, ist dabei unerheblich (BGH, Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 27;… BGH, Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 27).

    Anders als die Klägerseite in der Berufungsbegründung suggeriert, hat der Bundesgerichtshof dies nicht erst in der Entscheidung vom 27.09.2023 (Az. IV ZR 177/22) klargestellt, sondern kann ohne weiteres als gefestigte Rechtsprechung bezeichnet werden (…vgl. nur BGH, Urt. v. 20.10.2021 - IV ZR 148/20, juris Rn. 32;… Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 25;… Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20, juris Rn. 31;… Beschl v. 30.03.2022 - IV ZR 138/20, juris Rn. 17; Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 23), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung bereits mehrfach angeschlossen hat (…vgl. z.B. Urt. v. 16.06.2023 - 11 U 23/23, juris Rn. 8 und 11 U 9/23, juris Rn. 28;… Urt. v. 12.07.2023 - 11 U 250/22, juris Rn. 11;… Urt. v. 07.08.2024 - 11 U 142/23, juris Rn. 33).

    Rn. 112 Weiter verjährten vermeintlichen Ansprüche auf die Nebenforderungen mit dem zugrundeliegenden Rückzahlungsanspruch in der Hauptsache, § 217 BGB (…vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2023 - IV ZR 318/21, juris Rn. 26; Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 43).

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