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| BGH, 11.01.2023 - IV ZR 3/21 |
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§ 203 Abs. 5 VVG, § ... 280 Abs. 1 Satz 1, § 257 BGB, § 308 Abs. 1 ZPO, § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 143 SGB XI, § 155 Abs. 3, 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, § 12b Abs. 2 Satz 2 VAG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 149 Abs. 1 VAG, §§ 7, 8 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV), 8 KVAV, § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB, § 559 Abs. 1 ZPO, §§ 280, 257 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 254 Abs. 1 BGB, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung der Prämienanpassungen als Vertragsverletzung
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Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung der Prämienanpassungen als Vertragsverletzung
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Verfahrensgang
- LG Köln, 18.12.2019 - 23 O 147/19
- OLG Köln, 01.12.2020 - 9 U 21/20
- BGH, 11.01.2023 - IV ZR 3/21
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (12)
- BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19
Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung
Auszug aus BGH, 11.01.2023 - IV ZR 3/21
Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat.Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26).
Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 38).
Rn. 25 aa) Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 29).
In diesem Sinne maßgeblich ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO).
Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 36), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (…Senatsurteile vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 27, insoweit in r+s 2022, 462 nicht abgedruckt;… vom 17. November 2021 aaO).
Rn. 28 4. Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die in der Klageerwiderung nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen zu einer Heilung ex nunc führten (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 41 f.), so dass die zunächst unwirksamen Prämienerhöhungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG ab dem zweiten auf die Zustellung der Klageerwiderung am 5. September 2019 folgenden Monat, d.h. zum 1. November 2019, wirksam wurden.
Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildet fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 55).
Rn. 32 a) Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 46).
Der weiterhin bestehende wirksame Versicherungsvertrag verpflichtete die Beklagte zur Erbringung von Versicherungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO).
Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 52).
Prozess- und Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 58).
Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO).
Der Versicherer hat die Gestaltung seiner Mitteilungen zu Prämienanpassungen selbst in der Hand und kann auch angesichts der Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift, zu der noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, im Zweifel eine rechtssichere Formulierung wählen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 37).
- BGH, 09.02.2022 - IV ZR 291/20
Klage gegen eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung: Auslegung …
Auszug aus BGH, 11.01.2023 - IV ZR 3/21
Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 291/20, VersR 2022, 503 Rn. 12; st. Rspr.).Ungeachtet dessen, ob dies bereits eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung darstellt, liegt eine solche jedenfalls in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus den unwirksamen Prämienanpassungen bei der Beitragsabrechnung der Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 291/20, VersR 2022, 503 Rn. 26).
Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.).
Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.).
Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte habe ihren Rechtsstandpunkt bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Begründungsanforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG für plausibel halten dürfen, beruft sie sich auf einen Rechtsirrtum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO Rn. 27 m.w.N.).
Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass sie sich ihre Meinung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre sie erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO).
- BGH, 21.09.2022 - IV ZR 2/21
Private Krankenversicherung: Prämienanpassung und Bildung der …
Auszug aus BGH, 11.01.2023 - IV ZR 3/21
Zudem stehen auch Billigkeitserwägungen der Pflicht zur Rückzahlung rechtsgrundlos empfangener Erhöhungsbeträge, auch soweit sie betragsmäßig der kalkulierten Risikoprämie entsprechen, nicht entgegen, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. September 2022 (IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 23) entschieden und im Einzelnen begründet hat.Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. September 2022 (IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 26 f.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, wird der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer durch die Vorschriften zur Berechnung der Alterungsrückstellung und weiterer Zuschläge und ihre Einstellung in die Bilanz nicht berechtigt, ohne Rechtsgrundlage erlangte Beträge, die nicht der Prämienschuld entsprechen, zu vereinnahmen und der Alterungsrückstellung - oder auch den Zuschlägen nach §§ 7, 8 KVAV - zuzuordnen.
Auch mit Billigkeitserwägungen kann ein Bereicherungsanspruch des Klägers nicht eingeschränkt werden (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2022 aaO Rn. 28).
Die Auflösung einer Rückstellung in diesem Sinne bedeutet vielmehr die Entfernung der ungewissen Verbindlichkeiten als Passiva aus der Bilanz und damit einen wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen oder die Ausweisung als Verbindlichkeit, wenn die Ungewissheit über das Bestehen der Verpflichtung entfällt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 29;… Beck Bilanz-Komm./Schubert, 13. Aufl. HGB § 249 Rn. 390).
Mit der erstmaligen Bezifferung der Aufrechnungsforderung in Gestalt der Beträge, die sie der Alterungsrückstellung zugeführt oder als Zuschläge nach §§ 7, 8 KVAV verbucht haben will, trägt die Beklagte mit der Revision neue Tatsachen vor, die gemäß § 559 Abs. 1 ZPO in dritter Instanz ausgeschlossen sind (vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 29).
- BGH, 27.10.2016 - IX ZR 160/14
Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung: Berufung auf Entreicherung …
Auszug aus BGH, 11.01.2023 - IV ZR 3/21
Eine Entreicherung durch die Tilgung eigener Verbindlichkeiten kommt aber nur in Betracht, wenn der Bereicherungsschuldner deshalb freiwerdende Mittel ersatzlos verbraucht; unter diesen Umständen fehlt es an der Ursächlichkeit der rechtsgrundlosen Zahlung für den (zunächst) durch Tilgung der Verbindlichkeiten entstehenden Vermögensvorteil (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14, WM 2016, 2319 Rn. 15 m.w.N.).Rn. 34 Entreicherung liegt vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14, WM 2016, 2319 Rn. 13).
- BGH, 22.06.2022 - IV ZR 193/20
Prämienerhöhung in der Privaten Krankenversicherung: Verjährung eines Anspruchs …
Auszug aus BGH, 11.01.2023 - IV ZR 3/21
Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (…vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 36), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (Senatsurteile vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 27, insoweit in r+s 2022, 462 nicht abgedruckt;… vom 17. November 2021 aaO).Dem Versicherungsnehmer wird damit dennoch der maßgebliche Grund der Prämienanpassung, eine nach den festgelegten Schwellenwerten relevante Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen, mitgeteilt (Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 28).
- BGH, 17.11.2021 - IV ZR 109/20
Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des …
Auszug aus BGH, 11.01.2023 - IV ZR 3/21
Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (…vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 36), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (…Senatsurteile vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 27, insoweit in r+s 2022, 462 nicht abgedruckt; vom 17. November 2021 aaO).Die Berechnung der Alterungsrückstellung aufgrund gesetzlicher Vorgaben unabhängig von der Wirksamkeit der Prämienanpassungen nach geänderten Rechnungsgrundlagen kann aber kein Vermögensnachteil sein, der auf der Prämienanpassung und der rückabzuwickelnden Prämienzahlung des Klägers beruht (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20, juris Rn. 27).
- BGH, 13.09.2017 - VII ZR 36/17
Nichtzulassungsbeschwerde im Honorarprozess eines Architekten: Beschwerdewert bei …
Auszug aus BGH, 11.01.2023 - IV ZR 3/21
Sind die Gegenforderungen schon nicht bestimmbar und damit nicht hinreichend individualisierbar, hat das die Unzulässigkeit der Hilfsaufrechnung zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - VII ZR 36/17, BauR 2018, 145 Rn. 12). - BGH, 14.04.2021 - IV ZR 36/20
Rückforderung von unwirksamen Beitragserhöhungen in der PKV
Auszug aus BGH, 11.01.2023 - IV ZR 3/21
Soweit die Revision rügt, das Feststellungsinteresse sei dadurch entfallen, dass das Berufungsgericht eine Heilung der früheren Begründungsmängel angenommen habe, kommt es darauf nicht an (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2021 - IV ZR 36/20, juris Rn. 28). - BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17
Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung
Auszug aus BGH, 11.01.2023 - IV ZR 3/21
Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 17). - BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20
Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der …
Auszug aus BGH, 11.01.2023 - IV ZR 3/21
Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist (Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 Rn. 27). - BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14
Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach …
- BGH, 20.10.2021 - IV ZR 148/20
Private Krankenversicherung: Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers bei …
- BGH, 03.06.2025 - XI ZR 45/24
Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten
Der weiterhin bestehende wirksame Versicherungsvertrag verpflichtet den Versicherer zur Erbringung von Versicherungsleistungen (…BGH, Urteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 46…, vom 14. April 2021 - IV ZR 36/20, juris Rn. 38…, vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 22 und vom 11. Januar 2023 - IV ZR 3/21, juris Rn. 32).Denn die Musterbeklagte ist aufgrund der ohne Rechtsgrund erhaltenen Entgelte und Saldoanerkenntnisse bereichert (…vgl. BGH, Urteile vom 14. April 2021 - IV ZR 36/20, juris Rn. 40…, vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 22 und vom 11. Januar 2023 - IV ZR 3/21, juris Rn. 32).
- OLG Braunschweig, 27.02.2023 - 11 U 150/18
Grenzen der gerichtlichen Überprüfung einer Prämienanpassung in der privaten …
Ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse kann daher hinsichtlich früherer Prämienanpassungen allenfalls dann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (vgl. BGH…, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 - juris Rn. 17; Urteil vom 11.01.2023 - IV ZR 3/21 - juris Rn. 18).Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat; er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses, anzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2023 - IV ZR 3/21 - juris Rn. 19).
Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist (vgl. BGH…, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - juris Rn. 46;… Urteil vom 21.09.2022 - IV ZR 2/21 - juris Rn. 22; Urteil vom 11.01.2023 - IV ZR 3/21 - juris Rn. 32).
- OLG München, 08.05.2023 - 38 U 6499/22
Darlegungs- und Beweislast des Versicherers bei der Prämienanpassung in der …
(BGH, Urteil vom 11.1.2023 - IV ZR 3/21, NJOZ 2023, 304 Rn. 22, beck-online). - OLG Dresden, 26.10.2023 - 4 U 1070/23
Anforderungen an die Mitteilung einer Beitragsanpassung in der privaten …
Entgegen der Auffassung der Beklagten geht dieses Erfordernis aus einer Vielzahl von Entscheidungen des BGH eindeutig hervor (vgl. nur Urteil vom 11.01.2023, Az.: IV ZR 3/21 - juris, Urteil vom 26.04.2023, Az.: IV ZR 17/22 - juris, Urteil vom 31.08.2022, Az.: IV ZR 252/20 - juris; s. auch OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2023, Az.: 3 U 428/23 - juris - m.w.N.).Denn eine wirksame Prämienanpassung, die hier jedenfalls zum 01.01.2021 in den vorgenannten Tarifen vorlag, bildet fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe (vgl. nur BGH, Urteil vom 11.01.2023, Az.: IV ZR 3/21 - juris).
- OLG Brandenburg, 12.07.2023 - 11 U 250/22
Wirksamkeit einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung; …
Die Frage, ob aus dem Mitteilungsschreiben und den beiliegenden Unterlagen eine hinreichend konkrete Tarifbezogenheit hergestellt wird (siehe hierzu z.B. BGH, Urt. v. 11.01.2023 - IV ZR 3/21, Rn. 22, juris), stellt sich in diesem Einzelfall (anders als etwa in der Entscheidung des Senats vom 21.04.2023 - 11 U 174/22) nicht, soweit der Kläger überhaupt nur einen Krankheitskostentarif bei der Beklagten unterhielt bzw. unterhält und sich aus dem Versicherungsschein der Hinweis ergibt, dass sich der Mehrbetrag für die Krankenversicherung ab 01.01.2017 auf 85, 80 EUR belaufe.
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