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   BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20   

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BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20 (https://dejure.org/2021,19664)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20 (https://dejure.org/2021,19664)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2021 - IX ZR 72/20 (https://dejure.org/2021,19664)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 133 Abs. 1 InsO, § ... 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 292 ZPO, § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 286 ZPO, § 166 Abs. 1 BGB, § 325 HGB, § 329 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 329 Abs. 4 HGB, § 133 InsO, § 563 Abs. 1, 3 ZPO, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, § 133 Abs. 1 Satz1, Abs. 2 InsO, § 133 Abs. 2 InsO, § 17 Abs. 2 InsO, § 18 Abs. 1 InsO, § 140 InsO

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, Vollbeweis, Vorsatzanfechtung

  • rewis.io

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters für eine GmbH nach Vorsatzanfechtung der Zahlung von Ordnungsgeldern, Gebühren und Auslagen wegen der Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses: Subjektive Voraussetzungen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes; ...

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bei erkannter Zahlungsunfähigkeit nur dann, wenn der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt zusätzlich wusste oder in Kauf nahm, dass er seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig werde befriedigen können; in der ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners allein bei erkannter Zahlungsunfähigkeit

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und Zahlungseinstellung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung allein aufgrund der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

  • heuking.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann liegt Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vor?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorsatzanfechtung - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann generell nicht auf nur drohende Zahlungsunfähigkeit gestützt werden

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Keine Gleichstellung von Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Neuerungen bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 230, 28
  • NJW 2021, 2651
  • NZI 2021, 720
  • WM 2021, 1339
  • DB 2021, 1598
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • BGH, 03.03.2022 - IX ZR 78/20

    Beweisdarlegung des Insolvenzverwalters für das Erkennen oder der billigenden

    Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kann nicht allein auf eine nur drohende Zahlungsunfähigkeit gestützt werden (Bestätigung BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28).

    a) Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, WM 2017, 1424 Rn. 13; vom 7. Mai 2020 - IX ZR 18/19, WM 2020, 1074 Rn. 7; vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 37).

    Im Falle der Anfechtung kongruenter Deckungen sind insbesondere die Systematik der Anfechtungstatbestände sowie die Systematik des § 133 Abs. 1 InsO selbst zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 31).

    Dies betrifft zum einen die gesetzlichen Wertungen der Deckungsanfechtung (§§ 130 bis 132 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 33 f) und zum anderen Sinn und Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 35).

    Gewährt der Schuldner einem Gläubiger eine kongruente Deckung, kann der Benachteiligungsvorsatz nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 30 f).

    Entscheidend ist, dass er im Zeitpunkt der Rechtshandlung weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, seine anderen Gläubiger auch künftig, zu einem späteren Zeitpunkt, nicht vollständig befriedigen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 31, 36, 46).

    Die Liquiditätslage des Schuldners im Moment der Rechtshandlung ist keine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage für den Benachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 36).

    Aus ihr kann nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO).

    Darüber hinaus hat der Senat nach Verkündung des Urteils des Berufungsgerichts entschieden, dass allein aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht auf den Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 39).

    Um einen Benachteiligungsvorsatz im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit annehmen zu können, müssen stets weitere Umstände hinzutreten (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 40).

    (1) Die erkannte Zahlungsunfähigkeit stellt ein Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 36).

    Ist die Krise noch nicht so weit fortgeschritten oder besteht aus anderen Gründen berechtigte Hoffnung auf Besserung, genügt der Blick auf die momentane Liquiditätslage nicht für eine im Sinne des § 286 ZPO sichere Überzeugung (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO).

    Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 46).

    Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 47).

    Ob der Schuldner erkannt oder billigend in Kauf genommen hat, dass eine vollständige Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht zu erwarten ist, unterliegt vielmehr tatrichterlicher Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 37).

    Die Annahme des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die Zahlungen ab dem 27. März 2012 mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, berücksichtigt nicht, dass nach der - erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen - neuen Rechtsprechung des Senats im Fall einer kongruenten Deckung allein aus einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht gefolgert werden kann, dass der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz handelte (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 39).

    Um bei kongruenten Deckungen auf einen Benachteiligungsvorsatz schließen zu können, müssen jedoch zusätzliche, von der drohenden Zahlungsunfähigkeit unabhängige Umstände hinzutreten, damit im Stadium der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Deckungshandlungen nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 40).

    Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass es zur Vorsatzanfechtung führen kann, wenn im Zustand der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit und in der sicheren Erwartung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit mit den noch vorhandenen Mitteln gezielt bestimmte (womöglich nahestehende) Altgläubiger außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs befriedigt werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 40).

    Tragender Grund für das für sich genommen unzureichende Gewicht der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist die gesetzgeberische Wertung, dem Schuldner die Möglichkeit zu belassen, sein Unternehmen auch außerhalb eines bargeschäftlichen Leistungsaustauschs fortzuführen und auf diesem Wege die drohende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 39).

    a) Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, dass nach der - erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen - neuen Rechtsprechung des Senats im Fall einer kongruenten Deckung allein aus einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht gefolgert werden kann, dass der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz handelte (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 39).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob der Schuldner zudem erkannt oder billigend in Kauf genommen hat, seine übrigen Gläubiger auch zukünftig nicht vollständig befriedigen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 36).

    Dies gilt auch, soweit es sich - wie etwa bei dem Umstand, dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Illiquidität bestand - um negative Tatsachen handelt (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 48).

    Dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand, ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Ursache für die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war oder absehbar beseitigt werden würde (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 48).

    Hatte die Deckungslücke ein Ausmaß erreicht, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger erwarten ließ, musste dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen konnte, ohne andere zu benachteiligen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 46).

    b) Einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO steht im Streitfall nicht schon entgegen, dass nach der neuen Rechtsprechung des Senats der Benachteiligungsvorsatz nicht allein auf das Indiz der drohenden Zahlungsunfähigkeit gestützt werden kann (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 39).

    Allerdings handelt in aller Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wer im Zeitpunkt der Rechtshandlung alle seine Gläubiger befriedigen kann (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 38).

    Hinsichtlich der für eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlichen Kenntnis des Gläubigers kann der Insolvenzverwalter den Vollbeweis führen oder sich auf die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO berufen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 30 ff, 49).

  • BGH, 28.04.2022 - IX ZR 48/21

    Handeln eines Schuldners mit Benachteiligungsvorsatz i.R.v. Anfechtungsansprüchen

    Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 12; vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11; st. Rspr.).

    b) Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 14. Juli 2016, aaO; vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 37).

    Dabei hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 12).

    Bei der Anfechtung kongruenter Deckungen kann der Benachteiligungsvorsatz nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 30).

    In diesen Fällen ist für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz von entscheidender Bedeutung, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 36; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, ZIP 2022, 589 Rn. 19, zVb in BGHZ).

    Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO; vom 3. März 2022, aaO).

    Die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit allein spricht für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn sie ein Ausmaß angenommen hat, das eine vollständige Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht erwarten lässt, etwa deshalb, weil ein Insolvenzverfahren unausweichlich erscheint (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 36; vom 3. März 2022, aaO Rn. 23).

    Ist die Krise noch nicht so weit fortgeschritten oder besteht aus anderen Gründen berechtigte Hoffnung auf Besserung, genügt der Blick auf die momentane Liquiditätslage nicht für eine im Sinne des § 286 ZPO sichere Überzeugung (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO).

    Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 46; vom 3. März 2022, aaO Rn. 23, 75).

    Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 47; vom 3. März 2022, aaO Rn. 23).

    (1) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 15).

    Entscheidend ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 41).

    Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf fehlender Liquidität des Schuldners beruht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO; vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, WM 2022, 477 Rn. 22).

    Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 42 mwN; vom 10. Februar 2022, aaO Rn. 23).

    Stärke und Dauer der Vermutung hängen davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 44 f).

  • BGH, 10.02.2022 - IX ZR 148/19

    Inanspruchnahme der Vermutung der Fortdauer der Zahlungseinstellung durch den

    Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 12; vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11; st. Rspr.).

    Dabei hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 12).

    Entsprechendes gilt für den Vollbeweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 30 ff).

    Insoweit kann sich der Insolvenzverwalter allerdings mit der Darlegung und dem Nachweis des Vermutungstatbestands des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 9, 49 ff).

    d) Auch nach neuer Rechtsprechung des Senats bleibt demnach die erkannte Zahlungsunfähigkeit ein vom Tatrichter in die vorzunehmende Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - IX ZR 64/20, NZI 2021, 387 Rn. 16; vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 12) einzubeziehendes Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO.

    Mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 43 ff) hat der Senat den Anwendungsbereich der Fortdauervermutung beschränkt.

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Senat mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 41 f) vorgenommenen Konkretisierung des durch den Tatrichter bei der Feststellung der Zahlungseinstellung anzulegenden Maßstabs.

    Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf fehlender Liquidität des Schuldners beruht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 41).

    Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 42 mwN).

  • OLG Saarbrücken, 15.07.2021 - 4 U 67/18

    1. Überweisungen des Schuldners von Konten bei anderen Banken auf ein beim

    Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20), der der Senat folgt, nicht schon allein dann zu bejahen, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 1 InsO kannte.

    Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 06.05.2021 neu ausgerichtet (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20,- juris Rdn. 30).

    Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20, IX ZR 72/20 - juris Rdn. 46).

    Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20, IX ZR 72/20 - juris Rdn. 47).

    Dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand, ist allerdings regelmäßig anzunehmen, wenn die Ursache für die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war oder absehbar beseitigt werden würde (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20 - juris Rdn. 48).

    Ein solches Indiz ergibt sich insbesondere daraus, dass der Schuldner einem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20 - juris Rdn. 32; BGH, Urt. v. 21.01.1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406 (407); BGH, Urt. v. 17.09.2020 - IX ZR 174/19, ZIP 2020, 2135 - 2140, juris Rdn. 23).

    War dem Sanierungsvorhaben zunächst, obwohl objektiv aussichtslos, eine positive Prognose gestellt worden und hat der Schuldner es bei Berücksichtigung des ihm für eine Beseitigung vorhandener Deckungslücken zur Verfügung stehenden Zeitraums (vgl. dazu BGH, Urt. v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20 - juris Rdn. 47) für erfolgversprechend gehalten und ernsthaft betrieben, hat er subjektiv redlich gehandelt.

    Für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin spricht zunächst, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Rechtshandlungen im März/April 2012 bereits Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 1 InsO eingetreten war (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20 - juris Rdn. 39, 41).

    Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20 - juris Rdn. 41).

    Die Schuldnerin wusste, dass im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen, dass sie nicht alle ihre Gläubiger befriedigen konnte und nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass sie auch künftig nicht dazu in der Lage sein würde (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20 - juris Rdn. 31. a. E.).

    Daran hat sich durch die Entscheidung des BGH vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20 - nichts geändert (siehe juris Rdn. 50 f).

    Das Ergebnis seiner Vorberatungen, das mit den Parteien in der Berufungsverhandlung erörtert wurde, wurde durch die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 06.05.2021 (IX ZR 72/20) angesichts der konkreten Umstände des Streitfalls nicht die Grundlage entzogen.

  • BGH, 13.10.2022 - IX ZR 130/21

    Insolvenzanfechtung einer Zahlung auf ein bürgschaftsgesichertes Darlehen einer

    Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 12; vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11; st. Rspr.).

    Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, aaO; vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 12).

    Dabei hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO).

    (1) Bei der Anfechtung kongruenter Deckungen kann der Benachteiligungsvorsatz nach der neuen Rechtsprechung des Senats nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 30).

    In diesen Fällen ist für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz von entscheidender Bedeutung, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 36; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, ZIP 2022, 589 Rn. 19, zVb in BGHZ).

    Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO; vom 3. März 2022, aaO).

    Ist die Krise noch nicht so weit fortgeschritten oder besteht aus anderen Gründen berechtigte Hoffnung auf Besserung, genügt der Blick auf die momentane Liquiditätslage nicht für eine im Sinne des § 286 ZPO sichere Überzeugung (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO).

    Sieht sich der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erheblichem Mahn- und Vollstreckungsdruck ausgesetzt, begrenzt dies den für eine Beseitigung der vorhandenen Deckungslücke zur Verfügung stehenden Zeitraum (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 47; vom 3. März 2022, aaO Rn. 23).

  • BGH, 12.01.2023 - IX ZR 71/22

    Wann hat Gläubiger Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz?

    Mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28) hat der Senat ausgesprochen, dass die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht allein darauf gestützt werden kann, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig war.

    Entsprechendes gilt für den Vollbeweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 30 ff).

    Die Voraussetzungen des Vermutungstatbestands sind von der Neuausrichtung der Rechtsprechung des Senats nicht betroffen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 49 ff).

  • BGH, 23.06.2022 - IX ZR 75/21

    Insolvenzverfahren über Vermögen einer AG: Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung

    bb) Nach Erlass des angefochtenen Urteils hat der Senat seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung einer teilweisen Neuausrichtung unterzogen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 ff; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, WM 2022, 527 ff, zVb in BGHZ; vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19, WM 2022, 589 ff).

    Im Stadium der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Deckungshandlungen können daher nach § 133 Abs. 1 InsO nur ausnahmsweise anfechtbar sein, wenn weitere Umstände hinzutreten (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 38 ff; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, aaO Rn. 52 ff, 101 ff).

    Die Annahme des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die Zahlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, berücksichtigt nicht, dass nach der - erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen - neuen Rechtsprechung des Senats im Fall einer kongruenten Deckung allein aus einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht gefolgert werden kann, dass der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz handelte (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 39).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das Wissen des Anfechtungsgegners von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit für sich genommen nicht, um den Vollbeweis der Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO führen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 35, 39).

    Hieran hat die Neuausrichtung der Vorsatzanfechtung nichts geändert (vgl. bereits BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 32; vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19, WM 2022, 589 Rn. 11); die Neuausrichtung der Vorsatzanfechtung betrifft die Vorsatzanfechtung von kongruenten Deckungen.

    Die Einordnung einer inkongruenten Deckung als in der Regel starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz erfordert zum einen, dass die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urteil vom 17. September 2020, aaO Rn. 23 mwN; vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 32; vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19, WM 2022, 589 Rn. 11).

  • BGH, 03.03.2022 - IX ZR 53/19

    Kenntnis eines Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des

    Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 12; vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11; st. Rspr.).

    Dabei hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 12).

    b) Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO sprechen, zählen nicht nur die erkannte drohende (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, zVb in BGHZ Rn. 54) oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 30 ff).

    Die Stärke des Beweisanzeichens entspricht allerdings weitgehend dem der drohenden Zahlungsunfähigkeit (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 39 f; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, zVb in BGHZ Rn. 54 ff, 101 ff).

  • OLG Karlsruhe, 22.07.2021 - 3 U 8/20

    Vorsatzanfechtung; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz; Bürgerliches Recht; kein

    Eine solche ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (st. Rspr. BGH, Urteil vom Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, juris Rn. 14; 12.10.2017, IX ZR 50/15, juris Rn. 10 mwN).

    Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (st. Rspr., BGH, Urteil vom Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, juris Rn. 15, 25; Urteil vom 12.10.2017, IX ZR 50/15, juris Rn. 12 mwN).

    e) Gegen eine bloße Zahlungsstockung spricht, dass die Schuldnerin den Liquiditätsengpass auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einlage von 525.000 EUR aus der stillen Beteiligung (Anlage B 3) nicht sicher binnen drei Wochen (vgl. zu diesem Zeitraum BGH, Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, juris Rn. 41 mwN) hätte überwinden können.

    Dies ist unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGH, Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, juris Rn. 36).

    Dies gilt auch, soweit es sich - wie bei dem Umstand, dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Illiquidität bestand - um negative Tatsachen handelt (BGH, Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, juris Rn. 46).

    Der Anfechtungsgegner weiß um diesen Vorsatz, wenn er die zu dessen Annahme führenden Umstände kennt (BGH, Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, juris Rn. 46).

    In anderen Fällen ist angesichts der Gesamtumstände zu beurteilen, ob Aussicht auf eine nachhaltige Beseitigung der gegenwärtigen Zahlungsunfähigkeit bestand (BGH, Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, juris Rn. 36, 47).

    Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, juris Rn. 47).

  • OLG Zweibrücken, 19.10.2022 - 7 U 78/21
    Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH ZIP 2016, 1686 Rn. 12; BGHZ 230, 28 Rn. 11).

    Bei der Anfechtung kongruenter Deckungen kann der Benachteiligungsvorsatz nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist (BGHZ 230, 28 Rn. 30).

    In diesen Fällen ist für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz von entscheidender Bedeutung, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird; dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden (BGHZ 230, 28 Rn. 36; ZIP 2022, 589 Rn. 19; WM 2022, 1287 Rn. 14).

    Auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nur drohende Zahlungsunfähigkeit kann der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners in der Regel nicht gestützt werden (BGHZ 230, 28 Rn. 39).

    Zur Vorsatzanfechtung kann es etwa führen, wenn im Zustand der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit und in der sicheren Erwartung des späteren Eintritts der Zahlungsunfähigkeit mit den noch vorhandenen Mitteln gezielt bestimmte (womöglich nahestehende) Altgläubiger außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs befriedigt werden (BGHZ 230, 28 Rn. 40).

  • BGH, 24.02.2022 - IX ZR 250/20

    Zahlungsunfähigkeit als Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners;

  • OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 7 U 78/21
  • OLG Schleswig, 30.11.2022 - 9 U 56/22

    Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters nach der

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2022 - 12 U 46/22
  • OLG Brandenburg, 14.12.2022 - 7 U 128/21
  • OLG Frankfurt, 12.10.2021 - 4 U 74/21

    Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO

  • OLG Braunschweig, 27.04.2022 - 9 U 40/21

    Zum Vorliegen einer vollwertigen, insolvenzfesten Sicherung einer

  • LG Düsseldorf, 25.08.2021 - 13 O 404/18
  • OLG Hamburg, 15.10.2021 - 11 U 207/20
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2021 - 12 U 10/21

    Ansprüche aus Insolvenzanfechtung; Voraussetzungen für einen Vorsatz zur

  • OLG Frankfurt, 08.12.2021 - 4 U 12/21

    Zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Gewährung von Nachbesicherungen im

  • OLG Schleswig, 08.12.2021 - 9 U 135/20

    Ansprüche nach Insolvenzanfechtung Weite Auslegung des Begriffs der

  • BFH, 03.08.2022 - XI R 44/20

    Zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • OLG Köln, 13.10.2021 - 2 U 23/21
  • OLG Hamburg, 17.08.2021 - 11 U 207/20
  • OLG Düsseldorf, 09.12.2021 - 12 U 23/21

    Haftung des Geschäftsführers

  • OLG Brandenburg, 01.06.2022 - 7 U 61/20

    Ansprüche wegen Insolvenzanfechtung; Zureichende Masse; Rückgewähr von Leistungen

  • OLG Schleswig, 02.11.2022 - 9 U 63/22
  • OLG Schleswig, 01.12.2021 - 9 U 143/20

    Insolvente GmbH: Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Eintritt der

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2022 - 12 W 4/22
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