Rechtsprechung
| BGH, 07.10.1960 - V ZR 60/59 |
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Papierfundstellen
- MDR 1961, 128
- WM 1961, 87
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (12)
- BGH, 15.12.1955 - II ZR 204/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 07.10.1960 - V ZR 60/59
Notwendig hierfür wäre in subjektiver Hinsicht, daß die Beteiligten bei Kenntnis der Nichtigkeit einen solchen Vertrag abgeschlossen hätten, d.h. das Ersatzgeschäft muß ihrem "hypothetischen Willen" entsprechen (BGHZ 19, 269, 273; 20, 363, 371); dabei kommt es, wie das angefochtene Urteil richtig hervorhebt, nicht auf die Willensrichtung des Ehemannes der Beklagten an, sondern auf die seines damaligen Prozeßbevollmächtigten (§§ 164, 166 BGB), so daß der Einwand der Beklagten, ihr Ehemann sei mit dem Inhalt des von seinem Anwalt eigenmächtig geschlossenen Vergleichs nicht einverstanden gewesen, neben der Sache lag.Nicht stichhaltig ist auch die weitere Revisionsrüge, der Berufungsrichter habe unter Verkennung der für die Anwendung des § 140 BGB maßgebenden Grundsätze darauf abgestellt, was die Beteiligten bei Abschluß des gerichtlichen Vergleichs tatsächlich gewollt und von welchen Vorstellungen sie sich dabei hätten leiten lassen, anstatt - wie es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung richtig gewesen wäre (BGHZ 19, 269) - davon auszugehen, was sie gewollt haben würden, wenn sie die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen erkannt hätten.
- BGH, 14.05.1956 - II ZR 229/54
Stimmrecht des Kommanditisten
Auszug aus BGH, 07.10.1960 - V ZR 60/59
Notwendig hierfür wäre in subjektiver Hinsicht, daß die Beteiligten bei Kenntnis der Nichtigkeit einen solchen Vertrag abgeschlossen hätten, d.h. das Ersatzgeschäft muß ihrem "hypothetischen Willen" entsprechen (BGHZ 19, 269, 273; 20, 363, 371); dabei kommt es, wie das angefochtene Urteil richtig hervorhebt, nicht auf die Willensrichtung des Ehemannes der Beklagten an, sondern auf die seines damaligen Prozeßbevollmächtigten (§§ 164, 166 BGB), so daß der Einwand der Beklagten, ihr Ehemann sei mit dem Inhalt des von seinem Anwalt eigenmächtig geschlossenen Vergleichs nicht einverstanden gewesen, neben der Sache lag. - BGH, 03.12.1958 - V ZR 28/57
Datierung notarieller Urkunden
Auszug aus BGH, 07.10.1960 - V ZR 60/59
Seinen Einwand, daß die Beklagte, wenn sie sich auf die Nichtigkeit berufe, arglistig handele (Schriftsatz vom 8. Mai 1958), hat der Kläger im Laufe des Prozesses nicht mehr aufrechterhalten; er war auch unbegründet, da einer jener seltenen Ausnahmefälle, in denen es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, vertragliche Ansprüche an einem formellen Mangel scheitern zu lassen (vgl. BGHZ 29, 6, 10 mit Nachweisen), hier ersichtlich nicht vorliegt.
- BGH, 12.11.1952 - IV ZB 93/52
Vorlage an BGH
Auszug aus BGH, 07.10.1960 - V ZR 60/59
Das ist ein in Schrifttum und Rechtsprechung umstrittenes Problem (Enneccerus/Kipp/Coing, Erbrecht 11. Bearbeitung § 81;… Staudinger/Boehmer, BGB 11. Auflage Band V Einleitung §§ 24-27; BGHZ 8, 23, 30 ff). - RG, 08.10.1912 - II 133/12
Gesellschaft m. b. H. Bestimmung üb. einen Gesellschaftsanteil auf Todesfall.
Auszug aus BGH, 07.10.1960 - V ZR 60/59
Dies wird - trotz der Gefahr von Gesetzesumgehungen sowie Benachteiligungen von Nachlaßgläubigern und sonstigen Personen (BGHZ 8, 31) - vielfach verneint (z.B. RGZ 80, 175, 177 f; 88, 137;… Siebert/Schmidt, BGB 9. Aufl. Vorbem. 15 vor § 328;… Staudinger/Dittmann, BGB 11. Aufl. § 2301 Anm. 37;… Erman/Hense, BGB 2. Aufl. § 2301 Anm. 4). - BGH, 05.10.1959 - III ZR 111/58
Auszug aus BGH, 07.10.1960 - V ZR 60/59
Ob die tatrichterliche Auslegung eines Prozeßvergleichs, soweit keine Rechtsfehler vorliegen, für die Revisionsinstanz bindend ist oder ob sie hier einer unbeschränkten Nachprüfung unterliegt (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 11. November 1959, V ZR 25/59, S. 5 mit Nachweisen; ferner Urteil des III. Zivilsenats vom 5. Oktober 1959, III ZR 111/58 S. 18, insoweit in NJW 1960, 98 nicht abgedruckt), kann dahingestellt bleiben; denn der Senat erachtet die Ausführungen des Berufungsgerichts, gegen die zudem von der Revision keine Einwände erhoben werden, auch inhaltlich für unbedenklich. - RG, 04.02.1943 - II 94/42
1. Kann in der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein …
Auszug aus BGH, 07.10.1960 - V ZR 60/59
Wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, können auch Rechtsverhältnisse zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern die klagende Partei ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klarstellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade dem Gegner gegenüber hat; es genügt, daß diese Partei vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Prozeßgegner und dem Dritten in ihrem Rechtsbereich mittelbar betroffen wird (RGZ 170, 358, 374; Urteile des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1954, V ZR 114/53, LM ZPO § 256 Nr. 25 [mit Nachweisen], vom 28. Januar 1959, V ZR 64/58, WM 1959, 506 und vom 2. März 1960, V ZR 131/58, MDR 1960, 485 Nr. 49). - RG, 25.02.1915 - III 368/15
Versprechen der Leistung an einen Dritten
Auszug aus BGH, 07.10.1960 - V ZR 60/59
Dies wird - trotz der Gefahr von Gesetzesumgehungen sowie Benachteiligungen von Nachlaßgläubigern und sonstigen Personen (BGHZ 8, 31) - vielfach verneint (z.B. RGZ 80, 175, 177 f; 88, 137;… Siebert/Schmidt, BGB 9. Aufl. Vorbem. 15 vor § 328;… Staudinger/Dittmann, BGB 11. Aufl. § 2301 Anm. 37;… Erman/Hense, BGB 2. Aufl. § 2301 Anm. 4). - BGH, 03.12.1954 - V ZR 114/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 07.10.1960 - V ZR 60/59
Wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, können auch Rechtsverhältnisse zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern die klagende Partei ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klarstellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade dem Gegner gegenüber hat; es genügt, daß diese Partei vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Prozeßgegner und dem Dritten in ihrem Rechtsbereich mittelbar betroffen wird (RGZ 170, 358, 374; Urteile des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1954, V ZR 114/53, LM ZPO § 256 Nr. 25 [mit Nachweisen], vom 28. Januar 1959, V ZR 64/58, WM 1959, 506 und vom 2. März 1960, V ZR 131/58, MDR 1960, 485 Nr. 49). - BGH, 02.03.1960 - V ZR 131/58
Auszug aus BGH, 07.10.1960 - V ZR 60/59
Wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, können auch Rechtsverhältnisse zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern die klagende Partei ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klarstellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade dem Gegner gegenüber hat; es genügt, daß diese Partei vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Prozeßgegner und dem Dritten in ihrem Rechtsbereich mittelbar betroffen wird (RGZ 170, 358, 374; Urteile des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1954, V ZR 114/53, LM ZPO § 256 Nr. 25 [mit Nachweisen], vom 28. Januar 1959, V ZR 64/58, WM 1959, 506 und vom 2. März 1960, V ZR 131/58, MDR 1960, 485 Nr. 49). - BGH, 11.11.1959 - V ZR 25/59
Rechtsmittel
- BGH, 28.01.1959 - V ZR 64/58
Rechtsmittel
- BGH, 23.05.1962 - V ZR 123/60
Rechtsfolgen des nachträglichen Erwerbs des unberechtigt Verfügenden
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61
Zuwendung des Wertpapierdepots - §§ 331, 2301 BGB
Dagegen kann nach feststehender Rechtsprechung durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet werden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (Valutaverhältnis) um eine unentgeltliche (schenkweise) Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten soll (§§ 328, 331 BGB; RGZ 80, 175, 177/78; 88, 137, 138/39; 106, 1, 2/3; 128, 187, 189; RG Recht 1925 Nr. 444 S. 147;… HRR 1930 Nr. 1464 gegen Boehmer, Kipp/Coing, Bartholomeyczik, Nachweise bei BGB-RGRK, 11. Aufl. , § 2301 Anm. 18;… in der Grundrichtung übereinstimmend neuerdings Lange, Erbrecht § 31, Keidel bei Palandt, BGB, 22. Aufl. , § 2301 Anm. 1 sowie - unbeschadet seiner Abweichung von der herrschenden Meinung in der dogmatischen Begründung und in zahlreichen anderen Ergebnissen, insbesondere in der Frage der Haftung für die Nachlaßschulden - Hoffmann, AcP 158, 178 ff, 218 ff; vgl. auch BGHZ 8, 23, 31 sowie das Senatsurteil vom 7. Oktober 1960, V ZR 60/59, WM 1961, 87 unter I 3). - BGH, 11.03.1993 - IX ZR 202/91
Ansprüche gegen Vertragspartner als anderweitige Ersatzmöglichkeit
Dafür, daß nach § 140 BGB eine Umdeutung in eine wirksame Vereinbarung, etwa in eine erbvertragliche Regelung, in Betracht käme (vgl. dazu BGH, Urt. v. 7. Oktober 1960 - V ZR 60/59, WM 1961, 87, 88;… BGB-RGRK/Kregel aaO.§ 2302 Rdn. 1;… Staudinger/Kanzleiter aaO. § 2302 Rdn. 12 ff), bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
- BGH, 28.11.1962 - V ZR 127/61
Voraussetzungen des Anspruchs auf Einräumung eines Dauerwohnrechts - …
Vielmehr sind zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen unbedenklich von der Anwendbarkeit des § 140 BGB auf Rechtsgeschäfte mit einer Gegenleistung ausgegangen (z.B. RGZ 76, 1, 4; 129, 122; 137, 171, 176; BGHZ 19, 269; 26, 320, 327 ff [BGH 05.02.1958 - V ZR 274/57];Urteil des erkennenden Senats vom 7. Oktober 1960, V ZR 60/59, WM 1961, 87 = MDR 1961, 128; in seinemUrteil vom 31. Januar 1961, V ZR 6/60, WM 1961, 353, 354 hat der Senat sogar die Umdeutung eines gegenseitigen Vertrages in ein einseitiges bindendes Vertragsangebot in Erwägung gezogen). - BGH, 31.01.1961 - V ZR 6/60 Für die Zulässigkeit einer derartigen Umdeutung würde der Umstand sprechen, daß die genannte Erklärung sämtliche Merkmale eines Verkaufsangebotes - insbesondere die genaue Bezeichnung des zu verkaufenden Grundstücks sowie die Angabe eines seiner Höhe nach objektiv bestimmbaren Kaufpreises - zu enthalten scheint, so daß lediglich noch das Vorhandensein eines entsprechenden "hypothetischen Parteiwillens" festzustellen wäre (BGHZ 19, 269, 273; Urteil des erkennenden Senats vom 7. Oktober 1960, V ZR 60/59, Betrieb 1960, 1451).
- BGH, 16.02.1965 - V ZR 264/62
Bestellung einer Reallast zugunsten eines Dritten - Einsetzung einer höchstens …
Beide konnten durch diese Vereinbarung zwar für Dritte schuldrechtliche Ansprüche begründen (§ 328 BGB), aber nach einer in Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden Ansicht, der sich der Senat angeschlossen hat, keine dinglichen Rechte zugunsten Dritter, auch nicht Reallasten (BGHZ 41, 95 [BGH 29.01.1964 - V ZR 209/61]; BGH WM 1961, 87; RGZ 66, 99; 68, 279; 124, 217; 148, 263; JW 1930, 35, 45;… RGRK BGB 11. Aufl. § 873 Anm. 46;… Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. Einleitung Rdn. 52;… § 873 Rdn. 43). - OLG Frankfurt, 27.08.1979 - 20 W 395/79
Abschluss eines Vergleichs über Scheidungsfolgen ; Scheidung einer Ehe; …
Eine ganz andere Frage ist es, ob die gem. § 2302 BGB materiellrechtlich nichtige Vereinbarung in der Nummer 5 des Prozeßvergleichs vom 12.02.1974 als eine Verfügung des Schuldners von Todes wegen zu Gunsten der gemeinschaftlichen Kinder ausgelegt (vgl. §§ 133, 157 BGB ) oder ob sie wenigstens unter den Voraussetzungen des § 140 BGB in eine solche Verfügung umgedeutet werden kann (vgl. dazu BGH WM 1961, 87; OLG Hamm, JMBlNRW 1960, 125 und NJW 1974, 60; Battes, AcP 178 (1978), 337, 346, 360 mit weiteren Nachweisen in der Fußnote 51 daselbst). - BGH, 05.03.1965 - V ZR 108/62
Wirksamkeit eines Erbvertrages im Falle von Geschäftsunfähigkeit einer Partei …
Ein etwaiger seinerzeitiger Wille des Vaters, die von ihm im Erbvertrag erklärten Verfügungen von Todes wegen ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit der gleichzeitigen Verfügungen der Mutter zu treffen, kann jedoch von Bedeutung sein unter den Gesichtspunkt der Umdeutung (§ 140 BGB), die im Erbrecht ebenso zulässig ist wie anderswo (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1960, V ZR 60/59, WM 1961, 87 = MDR 1961, 128). - BGH, 10.07.1963 - V ZR 87/62
Rechtsmittel
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt, sind indessen die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Vergleichs nicht gerechtfertigt, wobei es dahinstehen kann, ob das Revisionsgericht den Vergleich frei auslegen kann oder die Auslegung des Berufungsgerichts nur auf Rechtsfehler nachprüfen darf (Urteil des Senate vom 7. Oktober 1960, V ZR 60/59 S 17/18).
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Rechtsprechung
| BGH, 07.10.1960 - V ZR 178/59 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1961, 128
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.02.1956 - IV ZR 294/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 07.10.1960 - V ZR 178/59
Bei Würdigung des Umstands, daß die Beklagte die Geliebte des Erblassers gewesen ist, stellt das Berufungsurteil im Anschluß an BGH LM § 138 (C d) BGB Nr. 2 (vgl. auch Nr. 9 a.a.O. und BGHZ 20, 71) einmal darauf ab, ob die Übertragung des Gutes vor allem bezweckte, die Beklagte für ihren ehebrecherischen Verkehr mit dem Zuwendenden zu belohnen oder zur Fortsetzung solchen Verkehrs zu bestimmen, oder ob in erster Linie oder jedenfalls maßgeblich daneben auch andere, beachtenswerte Beweggründe bestimmend waren.Die Feststellung verstößt nicht gegen eine angebliche, von der Revision ins Feld geführte Erfahrungstatsache, daß alternde Menschen gegenüber wesentlich jüngeren Geliebten häufig eine besondere Verpflichtung zu materieller Entgeltung fühlten und daß das erotische Moment mit dem menschlich-seelischen in solchen Fällen meist eng verflochten sei; daß diese Verflechtung stets zur Bejahung der Sittenwidrigkeit führen müßte, ist in BGHZ 20, 71, 73 nicht ausgesprochen.
An der ersteren Begründung ist richtig, daß es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit auf die Umstände zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts und nicht etwa des späteren Erbfalles ankommt (BGHZ 20, 71, 73 ff) sie vermag jedoch nicht zu rechtfertigen, daß der Erblasser (nicht nur zunächst sich selbst, sondern) für die Zeit nach seinem Tode auch seiner Ehefrau die Lastenausgleichslasten für den Grundbesitz seiner Geliebten aufbürdete.
Das reicht jedoch nicht aus, um angesichts des übrigen festgestellten oder in dieser Instanz zu unterstellenden Sachverhalts (s. oben) die erörterten sittlichen Bedenken gegen den Kaufvertrag auszuräumen (vgl. auch die Entscheidung BGHZ 20, 71, wo die Sittenwidrigkeit eines Nießbrauchsvermächtnisses an die Ehebruchspartnerin u.a. mit der Erwägung bejaht wurde, der betrogenen Ehefrau sei auch nach der erfolgten Ehescheidung das Wohnen unter einem Dach mit der Nebenbuhlerin als ihrer Hausherrin nicht zuzumuten).
- BGH, 29.06.1973 - V ZR 187/71
Vereinbarkeit des Überlassungsvertrags eines Ehemanns an seine Geliebte mit den …
Diese für Verfügungen von Todes wegen entwickelten Grundsätze gelten auch für Zuwendungen unter Lebenden (…BGHZ 53 a.a.O., 376); bei ihnen spielt vor allem auch eine Rolle, ob sie ganz oder überwiegend unentgeltlich sind (Senatsurteil vom 7. Oktober 1960, V ZR 178/59, LM BGB § 138 (Cd) Nr. 11).Bei völliger oder überwiegender Entgeltlichkeit liegt die Annahme der Nichtigkeit noch ferner (vgl. das oben genannte Senatsurteil vom 7. Oktober 1960, V ZR 178/59, LM a.a.O.).
- BGH, 29.05.1970 - V ZR 125/69
Anerkenntnis einer Schuld des Erblassers - Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - …
Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung zur Frage der Sittenwidrigkeit und damit Dichtigkeit von letztwilligen Verfügungen, aber auch von Zuwendungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden in Fällen entwickelt worden sind, in denen der Zuwendende zu der Bedachten in ehebrecherischen oder zum mindesten ehewidrigen Beziehungen stand oder gestanden hatte (vgl. BGH Urteile vom 10. Januar 1957, II ZR 162/55, BGHZ 23, 76; vom 6. Mai 1954, IV ZR 53/54, LM BGB § 138 (Cd) Nr. 2;… vom 29. Januar 1958, IV ZR 251/57, LM a.a.O. Nr. 9; vom 7. Oktober 1960, V ZR 178/59, LM a.a.O. Nr. 11;… vom 8. Januar 1964, V ZR 5/629 LM a.a.O. Nr. 14;… vom 26. Februar 1968, III ZR 38/659 LM a.a.O. Nr. 15; BGH-Beschluß vom 31. März 1970, III ZB 23/68, zum Abdruck in BGHZ bestimmt), kommen hier nicht zur Anwendung, da derartige Beziehungen zwischen dem Erblasser und der Klägerin für die Zeit bis zum Tode der Ehefrau des Erblassers nicht festgestellt sind und danach nicht mehr in Betracht kamen.
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