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Rechtsprechung
   BGH, 04.07.2014 - V ZR 229/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,15307
BGH, 04.07.2014 - V ZR 229/13 (https://dejure.org/2014,15307)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2014 - V ZR 229/13 (https://dejure.org/2014,15307)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2014 - V ZR 229/13 (https://dejure.org/2014,15307)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    BGB § 249 Abs. 1, § 858 Abs. 1, § 859 Abs. 1, 3

  • openjur.de

    §§ 249 Abs. 1, 859 Abs. 1, 858 Abs. 1, 859 Abs. 3 BGB

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs: Höhe der erstattungsfähigen Kosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 858 Abs 1 BGB, § 859 Abs 1 BGB, § 859 Abs 3 BGB
    Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs: Höhe der erstattungsfähigen Kosten

  • verkehrslexikon.de

    Zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs bemisst sich nach den ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähige Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249 Abs. 1, § 858 Abs. 1, § 859 Abs. 1, 3
    Keine Pflicht zur Zahlung unangemessener Abschleppkosten

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit bei Höhe des Schadensersatzanspruchs wegen verbotener Eigenmacht durch unberechtigtes Parken eines Fahrzeugs auf Grundstück

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Höhe der erstattungsfähigen Kosten beim Abschleppen von privaten Grundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähige Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unbefugt abgestelltes Kfz entfernt: Höhe der erstattungsfähigen Kosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (31)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zum Umfang des Schadensersatzanspruchs beim Abschleppen von privaten Grundstücken

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Wissenswertes für Falschparker

  • lto.de (Kurzinformation)

    Falschparken auf Privatparkplatz - Nur ortsübliche Abschleppkosten sind zu erstatten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zu hohe Abschleppkosten für Falschparker

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Falschparker auf dem Privatgrundstück - und die Abschleppkosten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Grenzen von privaten Abschleppkosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Erstattungsfähige Kosten bei Abschleppen eines unbefugt auf Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BGH begrenzt Abschleppkosten auf angemessenes Maß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zur Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Höhe der erstattungsfähigen Abschleppkosten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Höhe von Abschleppkosten

  • wohlleben-partner.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten!

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Wirtschaftlichkeitsgebot beschränkt Ersatzpflicht - Abschleppkosten zu hoch? Keine Zahlungspflicht

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Falschparker: Abschleppkosten müssen nicht in unbegrenzter Höhe ersetzt werden

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Zur Ersatzfähigkeit von Abschleppkosten

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Unangemessen hohe Abschleppkosten

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Ein unberechtigt auf einem privaten Grundstück abgestelltes Fahrzeug darf abgeschleppt werden - Unangemessen hohe Abschleppkosten müssen allerdings nicht erstattet werden

  • reichenwallner.de (Kurzinformation)

    Falschparker: Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten

  • kanzlei-zink.de (Kurzinformation)

    Keine unangemessen hohe Abschleppkosten für Falschparker

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf unangemessen hohe Abschleppkosten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf unangemessen hohe Abschleppkosten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Falschparker müssen zu hohe Abschleppkosten nicht bezahlen!

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Grundstückseigentümer darf Falschparker abschleppen lassen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Falschparker muss Abschleppkosten zahlen, aber keine unangemessen hohen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Erstattungsfähigkeit überhöhter Abschleppkosten

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    BGH schützt Falschparker vor überhöhten Kosten

Besprechungen u.ä. (2)

  • schadenfixblog.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Abschleppkosten sind nur in angemessener Höhe zu erstatten

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abschleppkosten sind nur in angemessener Höhe zu erstatten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 28
  • NJW 2014, 3727
  • MDR 2014, 1077
  • NZM 2014, 763
  • NZV 2015, 230
  • VersR 2015, 466
 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 30/11

    Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz …

    Auszug aus BGH, 04.07.2014 - V ZR 229/13
    Denn sie hatte unabhängig von der Höhe ihrer Forderung so lange ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug, wie der Kläger den geschuldeten Betrag nicht zahlte oder nicht gemäß § 273 Abs. 3 BGB hinterlegte (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 13, 16 ff.).

    Das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs des Klägers auf dem Kundenparkplatz des Fitnessstudios stellte eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich die Grundstücksbesitzerin nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren durfte, indem sie das Fahrzeug abschleppen ließ (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 6;… Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 16).

    Rn. 15 a) Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB; ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von dem Kläger verübten verbotenen Eigenmacht stehen und von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 7).

    Rn. 16 b) Danach gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11).

    Rn. 17 c) Nicht ersatzfähig sind dagegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs (Senat…, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 21) sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 12).

    Rn. 31 a) Solche Kosten sind, wie das Berufungsgericht richtig annimmt, nach der Rechtsprechung des Senats nicht ersatzfähig, denn sie dienen nicht der Beseitigung der Besitzstörung, sondern sind im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen und zählen nicht zu dem adäquat verursachten und damit erstattungsfähigen Schaden (Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 12).

  • BGH, 06.07.2012 - V ZR 268/11

    Passivlegitimation für einen Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten …

    Auszug aus BGH, 04.07.2014 - V ZR 229/13
    Darüber hinaus sind - entgegen der Ansicht des Klägers, der sich insoweit auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 (85 S 77/11, juris) stützt, welche der Senat mit Urteil vom 6. Juli 2012 (V ZR 268/11, NJW 2012, 3373) aufgehoben hat - auch die Kosten für weitere in der Anlage 2 aufgeführte und von der Beklagten durchzuführende Maßnahmen, nämlich.

    Rn. 28 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass dem Kläger ein auf die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags an ihn gerichteter Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zusteht, soweit der von ihm hinterlegte Betrag den ersatzfähigen Schaden übersteigt, den die Grundstücksbesitzerin durch das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs erlitten hat (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 5).

    Zwar findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 7 mwN).

  • KG, 07.01.2011 - 13 U 31/10

    Schadenersatz: Kostenerstattungsanspruch des Grundstücksbesitzers im Fall …

    Auszug aus BGH, 04.07.2014 - V ZR 229/13
    Unter diesen Gesichtspunkten bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Grundstücksbesitzerin die Beklagte umfassend mit der Beseitigung der Besitzstörung beauftragt hat (vgl. KG, DWW 2011, 222, 223).

    Denn diese Maßnahme dient ausschließlich der späteren Bearbeitung und Abwicklung des Schadensersatzanspruchs (aA KG, DWW 2011, 222, 223 mwN;… LG München I, aaO).

    Auch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Kosten, die der Polizei oder der Behörde für einen Abschleppvorgang in Rechnung gestellt werden, ebenso hoch sind wie die Kosten, die von einem privaten Auftraggeber verlangt werden (vgl. KG, DWW 2011, 222, 224).

  • BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

    Auszug aus BGH, 04.07.2014 - V ZR 229/13
    Das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs des Klägers auf dem Kundenparkplatz des Fitnessstudios stellte eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich die Grundstücksbesitzerin nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren durfte, indem sie das Fahrzeug abschleppen ließ (vgl. Senat…, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 6; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 16).

    Rn. 17 c) Nicht ersatzfähig sind dagegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs (Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 21) sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken (Senat…, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 12).

    Rn. 19 d) Im Grundsatz zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass er Kosten für die Durchsetzung der Schadensersatzforderung - anders als das Berufungsgericht anzunehmen scheint - ebenfalls nicht schuldet (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 21).

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 120/06

    Anrechnung des Restwertes im Totalschadensfall bei Weiterbenutzung des …

    Auszug aus BGH, 04.07.2014 - V ZR 229/13
    Danach hat der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen (BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6).

    Rn. 23 bb) Diese Grundsätze gelten auch in dem hier maßgeblichen Anwendungsbereich des § 249 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …

    Auszug aus BGH, 04.07.2014 - V ZR 229/13
    Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, NZV 2014, 255 Rn. 7).
  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der …

    Auszug aus BGH, 04.07.2014 - V ZR 229/13
    Die Fangprämie weist dagegen insoweit einen konkreten Bezug zu dem einzelnen Ladendiebstahl auf, als sie im Grundsatz erst durch diesen und erst deshalb erwächst, weil der konkret drohende Eigentumsverlust Anlass zu dem Eingreifen gegeben hat, das durch die Prämie honoriert werden soll (BGH, Urteil vom 6. November 1977 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 238).
  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 312/08

    Anspruch eines Geschädigten auf Ersatz der i.R.d. von ihm gewählten Weges der …

    Auszug aus BGH, 04.07.2014 - V ZR 229/13
    Dieses findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst (BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, NJW 2009, 3713 Rn. 7).
  • BGH, 28.04.1992 - VI ZR 360/91

    Berücksichtigung von Steuervorteilen bei Feststellung unfallbedingten …

    Auszug aus BGH, 04.07.2014 - V ZR 229/13
    Diese Schätzung kann der Senat daraufhin überprüfen, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentlicher Tatsachenvortrag außer Acht gelassen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994 - VI ZR 360/91, NJW-RR 1992, 1050, 1051).
  • OLG Hamm, 15.04.1999 - 15 VA 6/98

    Begriff der Beteiligten im Sinne des § 13 Hinterlegungsordnung (HinterlO); …

    Auszug aus BGH, 04.07.2014 - V ZR 229/13
    Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens sind nur er als Hinterleger und die Beklagte als in dem Hinterlegungsantrag als die mögliche Empfangsberechtigte bezeichnete Person (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 286, 287).
  • LG München I, 06.04.2011 - 15 S 14002/09

    Verbotene Eigenmacht: Ersatz der Kosten für das Abschleppen eines unbefugt auf …

  • LG Berlin, 25.10.2011 - 85 S 77/11

    Abschleppen eines in der Feuerwehrzufahrt parkenden Kfz: Höhe der vom …

  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 160/14

    Benutzung eines kostenpflichtigen, privaten Parkplatzes: …

    Rn. 13 (1) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass derjenige, der sein Fahrzeug unbefugt auf ein Privatgrundstück abstellt, verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB begeht (Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 13;… Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 5;… Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 6;… Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 6;… Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 13).

    Das gilt nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist (Parken auf einem Kundenparkplatz: Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 3727; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233).

  • BGH, 11.03.2016 - V ZR 102/15

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Entfernen eines unbefugt auf einem …

    Dies gilt auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen - wie hier die Festlegung einer Höchstparkdauer von 90 Minuten - geknüpft ist und diese nicht eingehalten werden (Senat…, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14, juris Rn. 13; Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 13;… Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 5;… Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 184/08, BGHZ 181, 233 Rn. 13).

    Hat ein Grundstücksbesitzer - wie hier - ein Unternehmen umfassend mit der Beseitigung der Besitzstörung gegen Zahlung einer vertraglich festgelegten Pauschalvergütung beauftragt, stellt das Eingehen einer solchen Verbindlichkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur insoweit eine ersatzfähige Aufwendung dar, als die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten für das Abschleppen fremder Fahrzeuge und die Kosten für vorbereitende Maßnahmen nicht überschritten werden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16, 23 und 41;… Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11, jeweils zu der Frage der Ersatzfähigkeit der Aufwendungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers).

    Nach den von dem Landgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts hat sie die Forderung erstmalig am 12. Oktober 2012 und damit über zwei Jahre nach dem Abschleppen des Fahrzeugs geltend gemacht und nicht - wie es in der Praxis häufig vorkommt (vgl. Senat…, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 1; Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 2) - die Bekanntgabe des Standorts des Fahrzeugs von der vorherigen Begleichung der Abschleppkosten abhängig gemacht.

  • BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22

    Zur Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ

    Rn. 14 (1) Der Senat hat bereits entschieden, dass zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die reinen Abschleppkosten gehören, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs sowie Kosten für Maßnahmen der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen abwehren zu können, auch wenn diese Maßnahmen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Abschleppvorgangs stehen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16;… Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11, jeweils zu der Ersatzfähigkeit der Aufwendungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers).

    Dabei hätte er zu berücksichtigen, ob das Fahrzeug ausreichend gegen Abhandenkommen gesichert ist (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16) oder besonders schutzbedürftig ist, weil es etwa weit überdurchschnittlich wertvoll ist oder sich in ihm erkennbar wertvolle Gegenstände befinden.

    Rn. 18 (c) Soweit sich das Urteil des Senats vom 4. Juli 2014 (V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16) dahin verstehen lassen sollte, dass grundsätzlich allein die Kosten des Umsetzens eines unbefugt auf einem privaten Grundstück geparkten Fahrzeugs in den öffentlichen Parkraum ersatzfähig sind und nur bei einem Fehlen ausreichender Sicherungen gegen ein Abhandenkommen eine Verwahrung auf einer privat gesicherten Fläche beauftragt werden kann, hält der Senat daran nicht fest.

    Das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs im Innenhof des privaten Gebäudekomplexes stellte eine verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich die Streithelferin nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren durfte, indem sie das Fahrzeug abschleppen ließ (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 13;… Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 16).

    Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB; ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von dem Störer verübten verbotenen Eigenmacht stehen und von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 15;… Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 7).

    Rn. 34 (1) Danach gehören - wie auch bei dem Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag - nach der Rechtsprechung des Senats zu den nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Kosten neben den reinen Abschleppkosten auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, und diejenigen, die der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs dienen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16 sowie oben Rn. 14).

    Aufwendungen des Geschädigten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs kann er regelmäßig nicht von dem Schädiger ersetzt verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, aaO Rn. 17;… Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 21).

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