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Rechtsprechung
   BGH, 27.04.1989 - 1 StR 632/88   

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BGH, 27.04.1989 - 1 StR 632/88 (https://dejure.org/1989,975)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1989 - 1 StR 632/88 (https://dejure.org/1989,975)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1989 - 1 StR 632/88 (https://dejure.org/1989,975)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Betrugs - Werbung von Kapitalanlegern als Kommanditisten mit bewusst wahrheitswidrigen Zusicherungen - Strafbarkeit wegen eines fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) vor § 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 175
  • NJW 1989, 2403
  • MDR 1989, 835
  • NStZ 1989, 440 (Ls.)
  • StV 1989, 513
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

    Er hat nicht nur fremdes Tun gefördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat eingefügt, daß sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint (BGHSt 6, 248, 249 [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]; 8, 393, 396; BGH NJW 1951, 410; 1985, 1035; BGH StV 1985, 106,107; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 3, 4 und Mittäter 2).
  • BGH, 14.01.2021 - 4 StR 95/20

    Alternativvorsatz (Zulässigkeit der Annahme von zwei bedingten

    (aa) Der Bundesgerichtshof hat bislang offengelassen, ob die Verschmelzung der Verfahren nach einer Verbindung gemäß § 4 StPO so weit geht, dass die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1989 - 1 StR 632/88, BGHSt 36, 175, 187 ff.).

    Zwar wird dem Angeklagten mit einer Verfahrensverbindung vor Beginn der Hauptverhandlung die ihm gemäß § 411 Abs. 3, § 303 StPO zustehende besondere Befugnis, bis zum Beginn der Hauptverhandlung durch Rücknahme des Einspruchs über den Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehles allein und einseitig zu disponieren, beschnitten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. April 1989 - 1 StR 632/88, BGHSt 36, 175, 191).

  • OLG Köln, 10.08.2001 - Ss 264/01

    Änderung des Parkzeitendes auf einem Parkschein

    Das gilt zunächst im Hinblick auf den Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit (der gleichen Strafsache; vgl. BGHSt 36, 175 [180] = NJW 1989, 2403 [2404]) und des Verbots der Doppelbestrafung, der bereits aufgrund der Sachrüge zu beachten war (vgl. Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 337 Rdnr. 25 m. w. Nachw.).

    Eine Einstellung des Strafverfahrens war im vorliegenden Fall schon von daher nicht veranlasst, ohne dass auf die vom Amtsgericht vorgenommene Verbindung von Bußgeld- und Strafverfahren noch einzugehen wäre (zur Beseitigung des Verfahrenshindernisses anderweitiger Rechtshängigkeit durch Verbindung mehrerer Strafverfahren: BGHSt 36, 175 = NJW 1989, 2403).

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2014 - 4 Kart 5/11

    Begriff der Vereinbarung i.S. von § 1 GWB

    Unabhängig davon ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Verfahrenssituation aber auch nicht prozessual verpflichtet gewesen, in der Hauptverhandlung das von der Verteidigung damit verlangte Rechtsgespräch zu fördern oder sich zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen zu erklären (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 27.04.1989 - 1 StR 632/88, NJW 1989, 2403 - 2408, zitiert nach juris Rz. 43 f. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 03.09.1997 - 5 StR 237/97, JZ 1998, 53 - 54, zitiert nach juris Rz. 17).
  • BGH, 20.01.1995 - 3 StR 585/94

    Prozessuale Tat - Doppelte Rechtshängigkeit - Verfahrenshindernis - Revision -

    Ist eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn bei zwei Gerichten mit gleicher örtlicher, aber unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit rechtshängig geworden, führt die doppelte Rechtshängigkeit im Falle der Revision gegen das Urteil des später eröffnenden höheren Gerichts dann nicht zur Verfahrenseinstellung, sondern zur Zurückverweisung der Sache, wenn das höhere Gericht auf Grund seiner sachlichen Zuständigkeit für eine umfassende Aburteilung (noch) in der Lage ist, das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit zu beseitigen, indem es das Verfahren des unteren Gerichts an sich zieht (im Anschluß an BGHSt 36, 175 = NJW 1989, 2403).

    Grundsätzlich gebührt auch in den nicht von § 12 StPO erfaßten Fällen, in denen dieselbe Tat wie hier bei zwei Gerichten mit gleicher örtlicher, aber unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit rechtshängig gemacht worden ist, dem zuerst eröffnenden Gericht der Vorrang (BGHSt 36, 175, 181).

    Der Prioritätsgrundsatz erfährt jedoch u.a. dann eine Ausnahme, wenn das zuerst eröffnende Gericht rechtlich nicht dazu in der Lage ist, die Tat, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten umfassend abzuurteilen, die Kompetenz dazu vielmehr dem höheren Gericht zukommt, bei dem das Verfahren wegen derselben Tat erst später rechtshängig geworden ist (vgl. BGHSt 36, 175, 181; Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 12 Rdn. 18; Pfeiffer in KK-StPO 3. Aufl. § 12 Rdn. 3).

    Der Senat folgt damit der vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung in BGHSt 36, 175 unter Berücksichtigung früherer Rechtsprechung eingehend begründeten Auffassung, daß es zur Lösung einer solchen, durch die Strafprozeßordnung nicht geregelten Verfahrenslage "eines - wie auch immer gearteten - förmlichen und konstitutiven Verfahrensaktes bedurfte, um das der Fortführung des landgerichtlichen Verfahrens entgegenstehende Prozeßhindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit zu beseitigen ..." (BGHSt 36, 175, 182/183), und daß der Vorrang des umfassend zuständigen höheren Gerichts sich nicht unmittelbar selbst schon Geltung verschaffte.

    Gegenüber der im Schrifttum geäußerten Kritik und dem dort aufgezeigten Lösungsweg, daß allein das zuerst eröffnete Verfahren beim niederrangigen Gericht - gestützt auf § 12 Abs. 1 StPO und nicht auf § 206 a StPO - einzustellen ist und das Verfahren beim zuständigen höheren Gericht ohne weiteres weiter betrieben werden kann (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 12 Rdn. 2; im Ergebnis ebenso schon RGSt 70, 336, 337; vgl. auch Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 12 Rdn. 18), hat die in BGHSt 36, 175 dargelegte Verfahrensweise den entscheidenden Vorzug, daß durch sie eine unterschiedliche Beurteilung der Frage prozessualer Tateinheit in den betroffenen Verfahren vermieden und dadurch der Gefahr doppelter Bestrafung wegen derselben Tat zuverlässiger begegnet werden kann.

    d) Allerdings sind die in BGHSt 36, 175 dargelegten Verfahrensgrundsätze, denen der Senat folgt, anhand eines Falles entwickelt worden, in dem das für die umfassende Aburteilung zuständige Gericht die doppelte Rechtshängigkeit selbst schon dadurch beseitigt hatte, daß es das amtsgerichtliche Verfahren an sich zog.

  • BGH, 20.02.1990 - 3 StR 278/89

    Radikal (Zeitschrift)

    Für die Annahme von Mittäterschaft reicht es dagegen nicht, daß der Beteiligte die durch andere verwirklichten Tatumstände kennt, sie billigt und durch eigenes Einschreiten verhindern könnte; dies spricht für Beihilfe (BGHR StGB § 25 II Tatherrschaft 3).
  • BGH, 26.06.1990 - 5 AR (VS) 8/90

    Berechtigtes Feststellungsinteresse bei erledigter Maßnahme

    Dies ergibt sich aber daraus, daß nur unter den Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr oder der diskriminierenden Auswirkungen von Zwangsmaßnahmen ein fortwirkendes Interesse bejaht wird (vgl. BGH StV 1989, 513, 514; BGHSt 36, 30, 242, 247 ff [BGH 01.12.1988 - I BGs 1113/88]; BGH GA 1981, 223, 225; BGH NJW 1978, 1013; BGHR StPO § 304 Abs. 4 Kontrollstelle 1; KG GA 1976, 79 ff, Kissel in KK, § 23 EGGVG Rdn. 34).
  • BGH, 15.07.2020 - 6 StR 76/20

    Verfahrenshindernis (fehlender Übernahmebeschluss nach Vorlage an das Gericht

    Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend, dass aus den dargelegten Gründen auch nicht von einem die Zuständigkeit des Landgerichts begründenden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1989 - 1 StR 632/88, BGHSt 36, 175, 188 f.; Erb in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. § 4 Rn. 28) Verbindungsbeschluss nach § 4 Abs. 2 StPO ausgegangen werden kann; insoweit fehlt es jedenfalls an einer Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens durch die Strafkammer (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1999 - 5 StR 32/99, 7 BGHSt 45, 342, 351; vom 5. Februar 1963 - 1 StR 265/62, BGHSt 18, 238, 239).
  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 499/18

    Auflösung anderweitiger Rechtshängigkeit durch ein Gericht mit höherer sachlicher

    Eine doppelte Rechtshängigkeit wurde hierdurch nicht begründet (vgl. zur Auflösung anderweitiger Rechtshängigkeit durch ein Gericht mit höherer sachlicher Zuständigkeit auch BGH, Beschluss vom 27. April 1989 - 1 StR 632/88, NJW 1989, 2403).
  • BGH, 14.10.2014 - 2 ARs 375/14

    Entscheidung über die Verbindung von Verfahren durch das gemeinschaftliche obere

    Das rechtliche Gehör ist gewahrt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1989 - 1 StR 632/88, NJW 1989, 2403, 2407 f., insoweit in BGHSt 36, 175, 192 nicht abgedruckt).
  • BGH, 15.01.2015 - 2 ARs 375/14

    Anhörungsrüge

  • BGH, 05.04.2000 - 1 StR 75/00

    Einstellung des Verfahrens wegen Verfahrenshindernis der Doppelanhängigkeit

  • OLG Celle, 30.08.2007 - 1 Ws 255/07

    Ernst August Prinz von Hannover: Wiederaufnahmeantrag erfolgreich

  • BGH, 03.08.1990 - 3 StR 164/90

    Absichtsloses Sammeln von Erkenntnissen in Tateinheit mit geheimdienstlicher

  • BGH, 08.10.1997 - 2 StR 496/97

    Unterbringung eines behandlungsbedürftigen Straftäters bei nachgewiesener

  • BGH, 03.04.1991 - 2 StR 28/91

    Anderweitige Rechtshängigkeit - Grundlagen der Jugendstrafenbildung

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Rechtsprechung
   BGH, 06.06.1989 - 5 StR 99/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2009
BGH, 06.06.1989 - 5 StR 99/89 (https://dejure.org/1989,2009)
BGH, Entscheidung vom 06.06.1989 - 5 StR 99/89 (https://dejure.org/1989,2009)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 1989 - 5 StR 99/89 (https://dejure.org/1989,2009)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Pflicht zur Enthaltung auf die Entschließungsfreiheit eines Zeugen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    StPO § 52
    Vorhalt polizeilicher Aussagen bei berechtigter Zeugnisverweigerung

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2403
  • MDR 1989, 837
  • NStZ 1989, 440
  • StV 1989, 375
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 07.03.1996 - 4 StR 737/95

    Beweisverwertungsverbot für die Aussage eines Arztes, nachdem der Patient die

    Der falsche Hinweis auf eine angeblich fortbestehende Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber einem nach § 53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen führt deshalb zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. auch BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Belehrung 3), dessen Nichtbeachtung bei der Urteilsfindung auch ohne entsprechenden Gerichtsbeschluß gerügt werden kann (ebenso Dahs aaO Rdn. 67; Paulus in KMR § 53 Rdn. 57; Peters aaO; a.A. RGSt 71, 21, 23; Pelchen aaO Rdn. 56).
  • OLG Rostock, 06.01.2015 - 20 RR 108/14

    Ablehnung eines Sachverständigen im Strafverfahren: Besorgnis der Befangenheit

    Unzulässig ist es auch, die Motive des Zeugen für die Verweigerung des Zeugnisses auszuforschen (BGH NStZ 1989, 440).
  • OLG Rostock, 06.01.2015 - 126 Js 16621/12

    Befangenheit eines Sachverständigen bei Nichtbeachtung der Aussageunwilligkeit

    Unzulässig ist es auch, die Motive des Zeugen für die Verweigerung des Zeugnisses auszuforschen (BGH NStZ 1989, 440 ).
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