Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.07.1999

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   BGH, 14.01.1999 - I ZR 2/97   

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https://dejure.org/1999,632
BGH, 14.01.1999 - I ZR 2/97 (https://dejure.org/1999,632)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1999 - I ZR 2/97 (https://dejure.org/1999,632)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1999 - I ZR 2/97 (https://dejure.org/1999,632)
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Im Gedächtnis gebliebene Kundenadressen

§ 1 UWG i.V.m. § 90 HGB, § 17 Abs. 2 UWG, Unterlassungsanspruch gegen den neuen Vertragspartner eines ausgeschiedenen Handelsvertreters

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    UWG §§ 1, 17 Abs. 2; HGB § 90

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kundenkartei als Geschäftsgeheimnis - Wechsel eines Handelsvertreters zu Konkurrenzunternehmen - Gezieltes Abwerben von Handelsvertretern der Konkurrenz - Wettbewerbswidrige Gewinnung von Fremdkunden

  • werbung-schenken.de

    UWG § 1

  • franchiseurteile.de (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Zur Rechtmäßigkeit der Verwertung von Kundenanschriften durch ehemaligen Handelsvertreter

  • Judicialis

    UWG § 1; ; UWG § 17 Abs. 2; ; HGB § 90

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UWG § 1; UWG § 17 Abs. 2; HGB § 90
    Verwertung von Kundenanschriften durch übergewechselten Handelsvertreter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 90; UWG § 1, § 17 Abs. 2
    Unlautere Verwertung von Kundenanschriften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Weinberater 2 -, nachvertragliche Verwertung von Kundenanschriften durch den ausgeschiedenen HV, Kundenadresse, Kundenanschrift, Geschäftsgeheimnis, Betriebsgeheimnis, Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns, Gedächtnisrechtsprechung

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3043 (Ls.)
  • NJW-RR 1999, 1131
  • MDR 1999, 1341
  • GRUR 1999, 934
  • VersR 1999, 966
  • WM 1999, 1430
  • BB 1999, 1452
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.09.1985 - VIII ZR 244/84

    Abgrenzung einer mangelhaften von einer Falschlieferung bei Ankauf von Waren

    Auszug aus BGH, 14.01.1999 - I ZR 2/97
    Unter diesen Umständen ist eine pauschale Bezugnahme auf das entsprechende erstinstanzliche Vorbringen ausnahmsweise als zulässig und ausreichend anzusehen (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.9.1985 - VIII ZR 244/84, WM 1985, 1361, 1364; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 519 Rdn. 40 a.E.).
  • BGH, 28.01.1993 - I ZR 294/90

    Formularvertragliches Nutzungsverbot für Kundenadressen

    Auszug aus BGH, 14.01.1999 - I ZR 2/97
    Ein vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten liegt daher dann nicht vor, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich solche Anschriften von Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen haben (BGH, Urt. v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787 m.w.N.; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 UWG Rdn. 601 f.).
  • BGH, 13.03.1981 - I ZR 65/79

    Notwendigkeit der ausdrücklichen Wiederholung von Beweisangeboten - Folgen der

    Auszug aus BGH, 14.01.1999 - I ZR 2/97
    Insoweit muß es vielmehr in der Regel genügen, wenn der Berufungsbeklagte zunächst nur pauschal auf sein vom Erstrichter als unerheblich erachtetes erstinstanzliches Vorbringen verweist und die Bereitschaft erkennen läßt, bei abweichender Beurteilung der Erheblichkeit durch das Berufungsgericht erneut und substantiiert darauf zurückzugreifen (BGH, Urt. v. 13.3.1981 - I ZR 65/79, GRUR 1981, 676, 677 - Architektenwerbung).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03

    Kundendatenprogramm

    Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 - Weinberater).

    Enthalten Kundenlisten die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen, stellen sie im Allgemeinen für das betreffende Unternehmen einen wichtigen Bestandteil seines "Good will" dar, auf dessen Geheimhaltung von Seiten des Betriebsinhabers meist großer Wert gelegt wird (vgl. den der Entscheidung "Weinberater" zugrunde liegenden Sachverhalt: BGH GRUR 1999, 934).

  • BGH, 11.03.2010 - I ZR 27/08

    Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel

    Verwendet der inzwischen für einen Mitbewerber tätige ehemalige Mitarbeiter für die Kontaktaufnahme zu einem Kunden seines früheren Arbeitgebers Informationen, die er während seiner Tätigkeit für seinen bisherigen Arbeitgeber erlangt hat, so ist dies nicht unlauter, solange er hierfür auf eigene Kenntnisse zurückgreift, die für seinen neuen Arbeitgeber zu nutzen ihm nicht untersagt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 936 = WRP 1999, 912 - Weinberater).
  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06

    Versicherungsuntervertreter

    Dies gilt allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1. 1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 - Weinberater) oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat.

    So darf er insbesondere Namen und Anschriften von Kunden, die ihm unabhängig von schriftlichen oder sonstigen Aufzeichnungen bekannt sind und die er deshalb im Gedächtnis behalten hat oder die er aufgrund seiner Kenntnis leicht ermitteln kann, unbeschränkt verwenden (vgl. BGH GRUR 1999, 934, 935 - Weinberater).

  • OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19

    Schaumstoffsysteme - Einstufung von geschäftlichen Informationen als

    Einen generellen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenkreises hat der Unternehmer nicht (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 2/97, juris Rn. 26).
  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 118/16

    Hinreichende Bestimmtheit eines auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und

    Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich dies nur auf Informationen bezieht, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 [juris Rn. 26] = WRP 1999, 912 - Weinberater; BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter).
  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06

    Verwertung von Kundendaten nach Ende des Vertreterverhältnisses?

    Dies gilt allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 - Weinberater) oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat.

    So darf er insbesondere Namen und Anschriften von Kunden, die ihm unabhängig von schriftlichen oder sonstigen Aufzeichnungen bekannt sind und die er deshalb im Gedächtnis behalten hat oder die er aufgrund seiner Kenntnis leicht ermitteln kann, unbeschränkt verwenden (vgl. BGH GRUR 1999, 934, 935 - Weinberater).

  • BGH, 19.12.2002 - I ZR 119/00

    Verwertung von Kundenlisten

    Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934 = WRP 1999, 912).
  • OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 16 U 139/02

    Anwendbarkeit Deutschen Rechts auf einen mit einem ausländischen Unternehmen

    Nach Vertragsende ist er frei, dem Unternehmer Wettbewerb zu machen (vgl. BGH v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787; v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, BB 1999, 1452 = NJW-RR 1999, 1131; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 90 a Rdnr. 2; Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 90 a Rdnr. 3).

    Es entspricht in diesem Zusammenhang auch gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es mit dem Leitbild des § 90 HGB grundsätzlich nicht vereinbar ist, wenn einem Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - wie hier von der Klägerin erstrebt - jegliche Verwertung von Kundenanschriften untersagt werden soll, die ihm während seiner Tätigkeit für das für das früher vertretene Unternehmen bekannt geworden sind (BGH v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787; v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, BB 1999, 1452).

    Einen generellen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenkreises hat der Unternehmer nicht (BGH v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787; v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, BB 1999, 1452); insoweit steht er nicht anders, als jeder andere Unternehmer.

    Fehlt es - wie im Streitfall - an einem solchen, kann der Unternehmer das Vorgehen seines früheren Handelsvertreters nur dann beanstanden, wenn sich dieser bei dem Wettbewerb um die Kundschaft unlauterer Mittel bedient (vgl. BGH v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787; v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, BB 1999, 1452; BAG v. 15.12.1987 - 3 AZR 474/86, DB 1988, 1021, 1022; Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 90 Rdnr. 7; Küstner/Thume, a.a.O., Rdnr. 2160).

  • KG, 25.03.2011 - 5 W 62/11

    Verwendung von Kundendaten bei einem Subunternehmervertrag eines Maklers nach

    Darüber hinaus hat der BGH vertraglichen Geheimhaltungsvereinbarungen selbständiger Vertriebsmitarbeiter keine weitergehenden rechtlichen Wirkungen und keine weitergehende rechtliche Wirksamkeit beigemessen als in der gesetzlichen Regelung des § 90 HGB vorgesehen (BGH, NJW 1993, 279, juris Rn. 17 ff [vorliegend ist die streitgegenständliche Geheimhaltungsvereinbarung von der Antragstellerin auch in "Provisionsvereinbarungen" mit anderen Mitarbeitern verwendet worden, vgl. Anlage AST 26]; GRUR 1999, 934, juris Rn. 22, Ziffer 25 f/28 ff; vgl. auch BGH, GRUR 2002, 91, juris Rn. 64 - Spritzgießwerkzeuge).
  • OLG Saarbrücken, 24.07.2002 - 1 U 901/01

    Unterlassung der Verwertung von Kundendaten

    Überdies widerspricht es ohne weiteres der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns, wenn sich der Handelsvertreter unter Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG Aufzeichnungen aus der ihm von seinem Unternehmen überlassenen Kundenkartei zum Zwecke der Verwertung im Wettbewerb für ein Konkurrenzunternehmen gemacht hat (BGH NJW-RR 1999, 1131 f.).

    Dem Handelsvertreter ist es nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs versagt, unter Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG Aufzeichnungen aus der Kundenkartei seines Unternehmens zum Zwecke der Verwertung im Wettbewerb zu machen (BGH NJW-RR 1999, 1131 f).

  • OLG Naumburg, 08.07.2004 - 7 U (Hs) 59/03

    Zurechnung des wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Handelsvertreters zu dem

  • OLG Rostock, 03.12.2014 - 1 U 11/14

    - Mecklenburgische 1 -, Abgrenzung Vorbereitungshandlung / Wettbewerbsverstoß,

  • LG Köln, 21.01.2010 - 31 O 678/09

    Weitergabe von Daten als Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse i.R.v.

  • OLG Naumburg, 08.07.2004 - 7 U Hs 59/03

    Vertragswidrige Verwertung von Kundenlisten nach Beendigung des

  • ArbG Düsseldorf, 23.01.2020 - 12 Ga 5/20
  • OLG Brandenburg, 12.06.2001 - 11 U 151/00

    Pflichtverletzung des Rechtsanwaltes, der durch sein Verschulden die Durchführung

  • LG Freiburg, 20.03.2008 - 1 O 312/07

    Umdeckung nach dem Ende der Tätigkeit für einen Versicherer - Darf Versicherer

  • LG Köln, 21.01.2010 - 31 O 675/09

    Kundendaten eines Unternehmens sind Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse

  • LG Wuppertal, 18.03.2021 - 13 O 4/19
  • LG Leipzig, 30.09.2005 - 6 HKO 4539/03

    Anscheinsbeweis, Formularvertrag, formularmäßiger HVV, Untersagung jeglicher

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Rechtsprechung
   BGH, 15.07.1999 - I ZR 14/97   

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https://dejure.org/1999,489
BGH, 15.07.1999 - I ZR 14/97 (https://dejure.org/1999,489)
BGH, Entscheidung vom 15.07.1999 - I ZR 14/97 (https://dejure.org/1999,489)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 1999 - I ZR 14/97 (https://dejure.org/1999,489)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    UWG § 1; KosmetikVO § 4 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Kosmetik - Kosmetikartikel - Inverkehrbringen - Herstellung - Identifikationsnummer - Herstellungsnummer - Nummer - Unlauterer Wettbewerb - Wettbewerbswidrig

  • werbung-schenken.de

    Entfernung der Herstellungsnummer

    UWG § 1; KosmetikVO § 4

  • Judicialis

    UWG § 1; ; KosmetikVO § 4 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)

    UWG § 1; KosmetikVO § 4 Abs. 1
    Legitime Verwendung von Herstellungsnummern auch bei praktischen Lücken eines selektiven Vertriebsbindungssystems

  • rechtsportal.de

    KosmetikVO § 4 Abs. 1; UWG § 1
    Entfernung der Herstellungsnummern

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 142, 192
  • NJW 1999, 3043
  • MDR 1999, 1453
  • GRUR 1999, 1109
  • EuZW 1999, 694
  • VersR 2000, 1560
  • WM 1999, 1941
  • BB 1999, 2155
  • DB 1999, 2628
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 130/96

    BGH überdenkt Rechtsprechung zum Schutz selektiver Vertriebssysteme -

    Auszug aus BGH, 15.07.1999 - I ZR 14/97
    Dort wird die gedankliche und praktische Lückenlosigkeit als eine Voraussetzung für die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegen Außenseiter genannt (hierzu ausführlich Senatsbeschluß vom heutigen Tage nach § 132 Abs. 3 GVG in der Sache I ZR 130/96 - Außenseiteranspruch).

    Auch wenn die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dieser Frage entgegen den Vorschlägen, die der Senat in seinem Beschluß vom heutigen Tage in der Sache I ZR 130/96 - Außenseiteranspruch - unterbreitet hat, unverändert fortgeführt wird, können tatsächliche Lücken in einem Vertriebssystem nicht bereits seine rechtliche Mißbilligung begründen und dazu führen, daß Versuche, diese Lücken zu schließen, ebenfalls rechtlich zu mißbilligen wären.

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus BGH, 15.07.1999 - I ZR 14/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften handelt es sich bei ihnen um einen mit Art. 81 Abs. 1 EG (früher Art. 85 Abs. 1) zu vereinbarenden Bestandteil des Wettbewerbs, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, und sofern diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden (EuGH, Urt. v. 25.10.1977 - Rs. 26/76, Slg. 1977, 1875 = GRUR Int. 1978, 254, 256 Tz. 20 - Metro I; Urt. v. 11.12.1980 - Rs. 31/80, Slg. 1980, 3775 = GRUR Int. 1981, 315, 316 Tz. 15 - L'Oréal; Urt. v. 25.10.1983 - Rs. 107/82, Slg. 1983, 3151 = GRUR Int. 1984, 28, 29 Tz. 35 - AEG-Telefunken).

    Gleichwohl können die Eigenschaften bestimmter Erzeugnisse den Vertrieb in einem selektiven System erfordern, wenn beispielsweise bei technischen Produkten nur auf diese Weise zu gewährleisten ist, daß sie richtiger gebraucht werden und ihre Qualität zum Tragen kommt (EuGH Slg. 1983, 3151 = GRUR Int. 1984, 28, 29 Tz. 33 - AEG-Telefunken).

  • EuGH, 13.01.1994 - C-376/92

    Metro / Cartier

    Auszug aus BGH, 15.07.1999 - I ZR 14/97
    Die Lückenlosigkeit eines selektiven Vertriebssystems stellt demgegenüber - ebenso wie nach deutschem Kartellrecht - keine Voraussetzung für seine Rechtswirksamkeit dar (EuGH, Urt. v. 13.1.1994 - Rs. C-376/92, Slg. 1994, I-15 = GRUR 1994, 300, 302 Tz. 28 f. - Metro/Cartier; Urt. v. 5.6.1997 - Rs. C-41/96, Slg. 1997, I-3123 = GRUR Int. 1997, 907, 908 Tz. 12 - VAG-Händlerbeirat/SYD-Consult).

    Zwar sind tendenziell die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen eines selektiven Vertriebssystems größer, wenn nicht nur einige, sondern alle belieferten Händlern gebunden werden (vgl. EuGH Slg. 1994, I-15 = GRUR 1994, 300, 302 Tz. 26 - Metro/Cartier).

  • BGH, 21.04.1988 - I ZR 136/86

    Entfernung von Kontrollnummern I; Wettbewerbswidrigkeit des Entfernens von

    Auszug aus BGH, 15.07.1999 - I ZR 14/97
    Dabei bedarf die Frage keiner weiteren Erörterung, ob es der Klägerin ausnahmsweise wettbewerbsrechtlich verwehrt sein könnte, sich auf den Verstoß gegen die Kosmetikverordnung zu berufen, wenn das Nummernsystem, das eine viel weitergehende Identifizierung ermöglicht, als es die Kosmetikverordnung erfordert, dazu diente, ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Vertriebssystem durchzusetzen (vgl. BGHZ 104, 185, 194 - Entfernung von Kontrollnummern I; BGH, Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 179/86, GRUR 1988, 826, 828 = WRP 1988, 725 - Entfernung von Kontrollnummern II; OLG Karlsruhe WRP 1996, 122, 124 = WuW/E OLG 5652; ferner EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-349/95, Slg. 1997, I-6227 = GRUR Int. 1998, 145, 148 Tz. 43 = WRP 1998, 156 - Loendersloot/Ballantine).

    Etwas anderes ist auch den Senatsentscheidungen "Entfernung von Kontrollnummern I bis IV" (BGHZ 104, 185; BGH, Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 179/86, GRUR 1988, 826 = WRP 1988, 725; Urt. v. 1.6.1988 - I ZR 83/87, WRP 1989, 369; Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 238/86, WRP 1989, 366) nicht zu entnehmen, auf die sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bezieht.

  • BGH, 05.05.1988 - I ZR 179/86

    Entfernung von Kontrollnummern II

    Auszug aus BGH, 15.07.1999 - I ZR 14/97
    Dabei bedarf die Frage keiner weiteren Erörterung, ob es der Klägerin ausnahmsweise wettbewerbsrechtlich verwehrt sein könnte, sich auf den Verstoß gegen die Kosmetikverordnung zu berufen, wenn das Nummernsystem, das eine viel weitergehende Identifizierung ermöglicht, als es die Kosmetikverordnung erfordert, dazu diente, ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Vertriebssystem durchzusetzen (vgl. BGHZ 104, 185, 194 - Entfernung von Kontrollnummern I; BGH, Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 179/86, GRUR 1988, 826, 828 = WRP 1988, 725 - Entfernung von Kontrollnummern II; OLG Karlsruhe WRP 1996, 122, 124 = WuW/E OLG 5652; ferner EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-349/95, Slg. 1997, I-6227 = GRUR Int. 1998, 145, 148 Tz. 43 = WRP 1998, 156 - Loendersloot/Ballantine).

    Etwas anderes ist auch den Senatsentscheidungen "Entfernung von Kontrollnummern I bis IV" (BGHZ 104, 185; BGH, Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 179/86, GRUR 1988, 826 = WRP 1988, 725; Urt. v. 1.6.1988 - I ZR 83/87, WRP 1989, 369; Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 238/86, WRP 1989, 366) nicht zu entnehmen, auf die sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bezieht.

  • BGH, 01.06.1988 - I ZR 83/87

    Wettbewerbsverhältnis zwischen Gewerbetreibenden verschiedener Wirtschaftsstufen

    Auszug aus BGH, 15.07.1999 - I ZR 14/97
    Etwas anderes ist auch den Senatsentscheidungen "Entfernung von Kontrollnummern I bis IV" (BGHZ 104, 185; BGH, Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 179/86, GRUR 1988, 826 = WRP 1988, 725; Urt. v. 1.6.1988 - I ZR 83/87, WRP 1989, 369; Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 238/86, WRP 1989, 366) nicht zu entnehmen, auf die sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bezieht.

    Denn wenn nicht zuvor ein vertragliches Bindungssystem geschaffen worden ist, deutet die Verwendung einer solchen Codierung darauf hin, daß das Nummernsystem nicht als erste Stufe eines Vertriebsbindungssystems, sondern an dessen Stelle als Mittel der Vertriebskontrolle gewählt worden ist (vgl. BGH WRP 1989, 369, 371 - Entfernung von Kontrollnummern III).

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus BGH, 15.07.1999 - I ZR 14/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften handelt es sich bei ihnen um einen mit Art. 81 Abs. 1 EG (früher Art. 85 Abs. 1) zu vereinbarenden Bestandteil des Wettbewerbs, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, und sofern diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden (EuGH, Urt. v. 25.10.1977 - Rs. 26/76, Slg. 1977, 1875 = GRUR Int. 1978, 254, 256 Tz. 20 - Metro I; Urt. v. 11.12.1980 - Rs. 31/80, Slg. 1980, 3775 = GRUR Int. 1981, 315, 316 Tz. 15 - L'Oréal; Urt. v. 25.10.1983 - Rs. 107/82, Slg. 1983, 3151 = GRUR Int. 1984, 28, 29 Tz. 35 - AEG-Telefunken).
  • EuGH, 11.12.1980 - 31/80

    L'Oréal / De Nieuwe AMCK

    Auszug aus BGH, 15.07.1999 - I ZR 14/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften handelt es sich bei ihnen um einen mit Art. 81 Abs. 1 EG (früher Art. 85 Abs. 1) zu vereinbarenden Bestandteil des Wettbewerbs, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, und sofern diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden (EuGH, Urt. v. 25.10.1977 - Rs. 26/76, Slg. 1977, 1875 = GRUR Int. 1978, 254, 256 Tz. 20 - Metro I; Urt. v. 11.12.1980 - Rs. 31/80, Slg. 1980, 3775 = GRUR Int. 1981, 315, 316 Tz. 15 - L'Oréal; Urt. v. 25.10.1983 - Rs. 107/82, Slg. 1983, 3151 = GRUR Int. 1984, 28, 29 Tz. 35 - AEG-Telefunken).
  • BGH, 12.05.1998 - KZR 23/96

    "Depotkosmetik"; Rechtsfolgen der Verweigerung der Aufnahme in ein selektives

    Auszug aus BGH, 15.07.1999 - I ZR 14/97
    Für den hier in Frage stehenden Bereich der Luxuskosmetika hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften das Erfordernis eines selektiven Vertriebssystems damit begründet, daß ein allgemeiner Verkauf, der bei der Präsentation dieser Produkte nicht das ästhetisch und funktionell Besondere herausstelle, dem Erfordernis nicht gerecht werde, die "Aura von Luxus" der betreffenden Produkte in den Augen der Verbraucher aufrechtzuerhalten (EuG, Urt. v. 12.12.1996 - Rs. T-19/92, Slg. 1996, II-1851 = GRUR Int. 1998, 149, 155 f. Tz. 114 ff. - Leclerc/Kommission; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.5.1998 - KZR 23/96, WuW/E DE-R 206, 208 = GRUR 1999, 276 = WRP 1999, 101 - Depotkosmetik).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-349/95

    Loendersloot

    Auszug aus BGH, 15.07.1999 - I ZR 14/97
    Dabei bedarf die Frage keiner weiteren Erörterung, ob es der Klägerin ausnahmsweise wettbewerbsrechtlich verwehrt sein könnte, sich auf den Verstoß gegen die Kosmetikverordnung zu berufen, wenn das Nummernsystem, das eine viel weitergehende Identifizierung ermöglicht, als es die Kosmetikverordnung erfordert, dazu diente, ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Vertriebssystem durchzusetzen (vgl. BGHZ 104, 185, 194 - Entfernung von Kontrollnummern I; BGH, Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 179/86, GRUR 1988, 826, 828 = WRP 1988, 725 - Entfernung von Kontrollnummern II; OLG Karlsruhe WRP 1996, 122, 124 = WuW/E OLG 5652; ferner EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-349/95, Slg. 1997, I-6227 = GRUR Int. 1998, 145, 148 Tz. 43 = WRP 1998, 156 - Loendersloot/Ballantine).
  • BGH, 02.02.1999 - KZR 51/97

    Coverdisk

  • EuG, 12.12.1996 - T-19/92

    Groupement d'achat Edouard Leclerc gegen Kommission der Europäischen

  • BGH, 09.03.1999 - KZR 23/97

    Markant

  • EuGH, 05.06.1997 - C-41/96

    VAG-Händlerbeirat eV / SYD-Consult

  • BGH, 21.04.1994 - I ZR 271/91

    Chargennummer - Schutz der Gesundheit

  • EuG, 12.12.1996 - T-87/92

    BVBA Kruidvat gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Selektives

  • BGH, 26.05.1988 - I ZR 238/86

    Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Entfernung von Kontrollnummern bei Fehlen

  • BGH, 21.02.1968 - Ib ZR 11/66

    Kartellrechtliche Wirksamkeit einer Vereinbarung - Verpflichtung des

  • OLG Frankfurt, 12.07.2018 - 11 U 96/14

    Zulässigkeit pauschales Internet-Plattformverbot im Selektivvertrieb - Coty II

    Der Senat ist deshalb in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der deutschen Rechtsprechung und Literatur der Auffassung, dass die Lückenhaftigkeit eines selektiven Vertriebssystems einer diskriminierungsfreien Anwendung nicht entgegensteht, sofern den Lücken im Vertriebsnetz eine nachvollziehbare und willkürfreie Vertriebspolitik zu Grunde liegt (KG, Urteil vom 19.9.2013, 2 U 8/09 - Schulranzen und -rucksäcke, WRP 2013, 1517, Rdnr. 57; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2009, 6 U 47/08 Kart; s.a. BGH NJW 1999, 3043 - Entfernung der Herstellernummer; Zimmer in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 1 GWB Rdnr. 327).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

    Hierin lag, da § 4 Abs. 1 KosmetikVO eine dem Schutz der Volksgesundheit dienende Bestimmung darstellt, zugleich ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG (BGHZ 142, 192, 197 - Entfernung der Herstellungsnummer I; BGH GRUR 1994, 642, 643 - Chargennummer).

    Wie der Senat inzwischen entschieden hat, stellt die Verwendung von Herstellungsnummern zur Überwachung der Vertriebswege in einem selektiven Vertriebsbindungssystem eine legitime Kontrollmaßnahme dar, wenn es sich um ein auf rechtswirksamen Verträgen beruhendes, rechtlich nicht mißbilligtes System handelt (BGHZ 142, 192, 198 ff. - Entfernung der Herstellungsnummer I).

    Keiner weiteren Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang die Frage, ob es der Klägerin ausnahmsweise wettbewerbsrechtlich verwehrt sein könnte, sich auf den Verstoß gegen die Kosmetikverordnung zu berufen, wenn das Nummernsystem dazu diente, ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Vertriebssystem durchzusetzen (vgl. BGHZ 142, 192, 197 - Entfernung der Herstellungsnummer I, m.w.N.); denn es liegen hier keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Vertriebssystem der Klägerin von der Rechtsordnung mißbilligt wird.

    Namentlich ergibt sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Vorbringen der Revisionserwiderung, daß dieses Vertriebssystem gegen nationales oder europäisches Kartellrecht verstößt (vgl. BGHZ 142, 192, 198 ff. - Entfernung der Herstellungsnummer I).

    Die von der Beklagten in Abrede gestellte theoretische und praktische Lückenlosigkeit ist weder nach nationalem noch nach europäischem Recht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des Vertriebssystems (BGHZ 142, 192, 201-203 - Entfernung der Herstellungsnummer I; 143, 232, 236 ff. - Außenseiteranspruch II).

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99

    "Entfernung der Herstellungsnummer III"; Beeinträchtigung der Garantiefunktion

    Der Bundesgerichtshof hat dabei aber - wie bereits in der Entscheidung "Entfernung der Herstellungsnummer I" vom 15. Juli 1999 (BGHZ 142, 192, 201) - zum Ausdruck gebracht, daß es dem Hersteller, der ein rechtlich nicht zu mißbilligendes Vertriebsbindungssystem betreibt, freistehe, die Vertragstreue seiner Vertragshändler durch ein Nummernsystem zu kontrollieren (BGHZ 143, 232, 243 f.).

    Wird der Hersteller bei dieser legitimen Kontrolle dadurch behindert, daß ein Wettbewerber die Kontrollnummern entfernt oder Ware vertreibt, bei der die Kontrollnummern entfernt wurden, steht ihm gegenüber dem Wettbewerber ein Anspruch aus § 1 UWG zur Seite (BGHZ 142, 192, 202 - Entfernung der Herstellungsnummer I; 143, 232, 243 - Außenseiteranspruch II).

    Der Hersteller kann diesen Verstoß jedenfalls dann verfolgen, wenn die Verwendung der Herstellungskennzeichnung als Kontrollnummern der Überwachung eines auf rechtswirksamen Verträgen beruhenden, rechtlich nicht mißbilligten Vertriebsbindungssystem dient (BGHZ 142, 192, 197 - Entfernung der Herstellungsnummer I; 148, 26, 33 f. - Entfernung der Herstellungsnummer II).

    cc) Im Streitfall liegen - ebenso wie in dem dasselbe Vertriebssystem betreffenden Fall, der der Entscheidung "Entfernung der Herstellungsnummer I" zugrunde lag (BGHZ 142, 192, 198 ff.; vgl. ferner BGHZ 148, 26, 34 - Entfernung der Herstellungsnummer II; OLG Karlsruhe WRP 1996, 122, 124 - Davidoff Cool Water) - keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der selektive Vertrieb der Klägerin auf unwirksamen Verträgen beruht oder von der Rechtsordnung mißbilligt wird.

    Nach inzwischen geänderter Rechtsprechung genießt ein Vertriebssystem - vorausgesetzt es beruht auf wirksamen Verträgen - wettbewerbs-, gegebenenfalls auch markenrechtlichen Schutz schon dann, wenn der Hersteller seine Abnehmer einheitlich bindet (BGHZ 142, 192, 201 f. - Entfernung der Herstellungsnummer I; BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 1/98, GRUR 2001, 448, 449 = WRP 2001, 539 - Kontrollnummernbeseitigung II).

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 130/96

    Außenseiteranspruch II; Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines

    Dies gilt nicht nur für die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages (EuGH, Urt. v. 13.1.1994 - Rs. C-376/92, Slg. 1994, I-15 = GRUR 1994, 300, 302 Tz. 28 f. - Metro/Cartier; Urt. v. 5.6.1997 - Rs. C-41/96, Slg. 1997, I-3123 = GRUR Int. 1997, 907, 908 Tz. 12 - VAG-Händlerbeirat/SYD-Consult), sondern auch für das autonome deutsche Kartellrecht: Die kartellrechtliche Wirksamkeit eines selektiven Vertriebsbindungssystems bzw. der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen hängt auch hier nicht von der Lückenlosigkeit des Systems ab (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 14/97, GRUR 1999, 1109, 1111 f. = WRP 1999, 1026 - Entfernung der Herstellungsnummer, zur Veröffentlichung in BGHZ 142, 192 vorgesehen).

    Handelt es sich um ein nach deutschem und europäischem Kartellrecht unbedenkliches System und ist - beispielsweise aufgrund einer diskriminierungsfreien Behandlung aller Abnehmer innerhalb des in Rede stehenden Wirtschaftsraums - ein Mißbrauch nicht zu erwarten, steht es dem Hersteller frei, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch ein Nummernsystem zu kontrollieren (vgl. BGH GRUR 1999, 1109, 1112 f. - Entfernung der Herstellungsnummer, m.w.N.).

    Dort ist lediglich ausgesprochen, daß die Entfernung derartiger Nummern wettbewerbsrechtlich dann nicht untersagt werden kann, wenn sie der Durchsetzung eines Systems dienen, das den Schutz der Rechtsordnung nicht für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH GRUR 1999, 1109, 1112 - Entfernung der Herstellungsnummer).

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 1/98

    Kontrollnummernbeseitigung II

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in der Entscheidung "Außenseiteranspruch II" vom 1. Dezember 1999 verneint, dabei aber - wie bereits in der Entscheidung "Entfernung der Herstellungsnummer" vom 15. Juli 1999 (BGHZ 142, 192, 201) - zum Ausdruck gebracht, daß es dem Hersteller, der ein rechtlich nicht zu mißbilligendes Vertriebsbindungssystem betreibt, freistehe, die Vertragstreue seiner Vertragshändler durch ein Nummernsystem zu kontrollieren (BGHZ 143, 232, 243 f.).

    Wird der Hersteller - so hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen ausgeführt - bei dieser legitimen Kontrolle dadurch behindert, daß ein Wettbewerber die Kontrollnummern entfernt oder Ware vertreibt, bei der die Kontrollnummern entfernt wurden, steht ihm gegenüber dem Wettbewerber ein Anspruch aus § 1 UWG zur Seite (BGHZ 142, 192, 202; 143, 232, 243).

    Denn der flankierende Schutz dient gerade dazu, dem Hersteller eine Möglichkeit an die Hand zu geben, (praktische) Lücken seines Systems zu schließen, indem er überprüft, ob die gebundenen Vertragshändler ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen einhalten, und gegebenenfalls gegen einen vertragsbrüchigen Händler vorgeht (BGHZ 142, 192, 203 - Entfernung der Herstellungsnummer; 143, 232, 236 ff. - Außenseiteranspruch II).

    Dagegen hängt die kartellrechtliche Wirksamkeit eines selektiven Vertriebssystems bzw. der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen nicht von der Lückenlosigkeit des Systems ab (BGHZ 142, 192, 199 - Entfernung der Herstellungsnummer, m.w.N.).

    Auch nach europäischem Recht sind selektive Vertriebssysteme bzw. die zugrundeliegenden Verträge - wie der Senat in der Entscheidung "Entfernung der Herstellungsnummer" (BGHZ 142, 192, 199 ff. m.w.N.) im einzelnen ausgeführt hat - nicht von vornherein unwirksam (Art. 81 Abs. 2 EG).

  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 204/96

    Kontrollnummernbeseitigung - Irreführung/Beschaffenheit

    Bei der Entscheidung, ob in Fällen der vorliegenden Art wegen der Beseitigung von Kontrollnummern ein Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG gegeben ist, wird gegebenenfalls eine Interessenabwägung stattfinden müssen, wenn die Klägerin die Kontrollnummern auf den Verpackungen ihrer Produkte zu von der Rechtsordnung mißbilligten Zwecken einsetzen sollte, insbesondere dazu, die Märkte zwischen Mitgliedstaaten künstlich abzuschotten (vgl. dazu auch EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-349/95, Slg. 1997, I-6227 = GRUR Int. 1998, 145, 147 f. Tz. 37 ff. - Loendersloot/Ballantine; vgl. weiter BGH GRUR 1992, 406, 408 - Beschädigte Verpackung I; BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 14/97, Umdr.
  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 130/96

    BGH überdenkt Rechtsprechung zum Schutz selektiver Vertriebssysteme -

    Insofern gilt nichts anderes als im Verhältnis zum autonomen deutschen Kartellrecht: Die kartellrechtliche Wirksamkeit eines selektiven Vertriebsbindungssystems bzw. der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen hängt auch hier nicht von der Lückenlosigkeit des Systems ab (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 14/97, Umdr.

    Dies hat der Senat in einem ebenfalls am 15. Juli 1999 verkündeten Urteil klargestellt (I ZR 14/97, Umdr.

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 138/96

    Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines selektiven Vertriebssystems

    Dies gilt nicht nur für die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages (EuGH, Urt. v. 13.1.1994 - Rs. C-376/92, Slg. 1994, I-15 = GRUR 1994, 300, 302 Tz. 28 f. - Metro/Cartier; Urt. v. 5.6.1997 - Rs. C-41/96, Slg. 1997, I-3123 = GRUR Int. 1997, 907, 908 Tz. 12 - VAG-Händlerbeirat/SYD-Consult), sondern auch für das autonome deutsche Kartellrecht: Die kartellrechtliche Wirksamkeit eines selektiven Vertriebsbindungssystems bzw. der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen hängt auch hier nicht von der Lückenlosigkeit des Systems ab (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 14/97, GRUR 1999, 1109, 1111 f. = WRP 1999, 1026 - Entfernung der Herstellungsnummer, zur Veröffentlichung in BGHZ 142, 192 vorgesehen).

    Handelt es sich um ein nach deutschem und europäischem Kartellrecht unbedenkliches System und ist - beispielsweise aufgrund einer diskriminierungsfreien Behandlung aller Abnehmer innerhalb des in Rede stehenden Wirtschaftsraums - ein Mißbrauch nicht zu erwarten, steht es dem Hersteller frei, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch ein Nummernsystem zu kontrollieren (vgl. BGH GRUR 1999, 1109, 1112 f. - Entfernung der Herstellungsnummer, m.w.N.).

    Dort ist lediglich ausgesprochen, daß die Entfernung derartiger Nummern wettbewerbsrechtlich dann nicht untersagt werden kann, wenn sie der Durchsetzung eines Systems dienen, das den Schutz der Rechtsordnung nicht für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH GRUR 1999, 1109, 1112 - Entfernung der Herstellungsnummer).

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 170/96

    Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines selektiven Vertriebssystems

    Dies gilt nicht nur für die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages (EuGH, Urt. v. 13.1.1994 - Rs. C-376/92, Slg. 1994, I-15 = GRUR 1994, 300, 302 Tz. 28 f. - Metro/Cartier; Urt. v. 5.6.1997 - Rs. C-41/96, Slg. 1997, I-3123 = GRUR Int. 1997, 907, 908 Tz. 12 - VAG-Händlerbeirat/SYD-Consult), sondern auch für das autonome deutsche Kartellrecht: Die kartellrechtliche Wirksamkeit eines selektiven Vertriebsbindungssystems bzw. der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen hängt auch hier nicht von der Lückenlosigkeit des Systems ab (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 14/97, GRUR 1999, 1109, 1111 f. = WRP 1999, 1026 - Entfernung der Herstellungsnummer, zur Veröffentlichung in BGHZ 142, 192 vorgesehen).

    Handelt es sich um ein nach deutschem und europäischem Kartellrecht unbedenkliches System und ist - beispielsweise aufgrund einer diskriminierungsfreien Behandlung aller Abnehmer innerhalb des in Rede stehenden Wirtschaftsraums - ein Mißbrauch nicht zu erwarten, steht es dem Hersteller frei, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch ein Nummernsystem zu kontrollieren (vgl. BGH GRUR 1999, 1109, 1112 f. - Entfernung der Herstellungsnummer, m.w.N.).

    Dort ist lediglich ausgesprochen, daß die Entfernung derartiger Nummern wettbewerbsrechtlich dann nicht untersagt werden kann, wenn sie der Durchsetzung eines Systems dienen, das den Schutz der Rechtsordnung nicht für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH GRUR 1999, 1109, 1112 - Entfernung der Herstellungsnummer).

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 139/96

    Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines selektiven Vertriebssystems

    Dies gilt nicht nur für die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages (EuGH, Urt. v. 13.1.1994 - Rs. C-376/92, Slg. 1994, I-15 = GRUR 1994, 300, 302 Tz. 28 f. - Metro/Cartier; Urt. v. 5.6.1997 - Rs. C-41/96, Slg. 1997, I-3123 = GRUR Int. 1997, 907, 908 Tz. 12 - VAG-Händlerbeirat/SYD-Consult), sondern auch für das autonome deutsche Kartellrecht: Die kartellrechtliche Wirksamkeit eines selektiven Vertriebsbindungssystems bzw. der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen hängt auch hier nicht von der Lückenlosigkeit des Systems ab (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 14/97, GRUR 1999, 1109, 1111 f. = WRP 1999, 1026 - Entfernung der Herstellungsnummer, zur Veröffentlichung in BGHZ 142, 192 vorgesehen).

    Handelt es sich um ein nach deutschem und europäischem Kartellrecht unbedenkliches System und ist - beispielsweise aufgrund einer diskriminierungsfreien Behandlung aller Abnehmer innerhalb des in Rede stehenden Wirtschaftsraums - ein Mißbrauch nicht zu erwarten, steht es dem Hersteller frei, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch ein Nummernsystem zu kontrollieren (vgl. BGH GRUR 1999, 1109, 1112 f. - Entfernung der Herstellungsnummer, m.w.N.).

    Dort ist lediglich ausgesprochen, daß die Entfernung derartiger Nummern wettbewerbsrechtlich dann nicht untersagt werden kann, wenn sie der Durchsetzung eines Systems dienen, das den Schutz der Rechtsordnung nicht für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH GRUR 1999, 1109, 1112 - Entfernung der Herstellungsnummer).

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 169/96

    Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines selektiven Vertriebssystems

  • LG Bamberg, 05.08.2014 - 1 HKO 31/13

    Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems bei Fahrradträgern

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2006 - 2 U (Kart) 1/04

    Fristloser Kündigung eines Händlervertrages: Ansprüche auf Vertragserfüllung,

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2003 - U (Kart) 30/00
  • OLG Köln, 12.05.2000 - 6 U 60/99

    Unterlassungsanspruch des Herstellers bei lückenhaftem Vertriebsbindungsystem -

  • LG Düsseldorf, 23.05.2001 - 2a O 130/00
  • LG München I, 22.01.2019 - 33 O 8245/17

    Markenrechtsverletzung durch Vertrieb gefälschter Turnschuhe

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