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Weitere Entscheidungen unten: BGH, 24.11.1976 | BVerfG, 20.01.1977

Rechtsprechung
   BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,3
BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76 (https://dejure.org/1976,3)
BVerfG, Entscheidung vom 08.12.1976 - 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76 (https://dejure.org/1976,3)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Dezember 1976 - 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76 (https://dejure.org/1976,3)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Erbrechts für nichteheliche Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 44, 1
  • NJW 1977, 1677
  • NJW 1977, 529
  • FamRZ 1977, 446
 
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Wird zitiert von ... (174)Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Rn. 5 2. Bei der Reform des Nichtehelichenrechts, die dem Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 5 GG bindend aufgegeben war (vgl. BVerfGE 25, 167 m. weit. Nachw.), bestand im wesentlichen Einigkeit darüber, daß die gebotene Angleichung an die Stellung der ehelichen Kinder auch eine Verbesserung der erbrechtlichen Position der nichtehelichen Kinder im Verhältnis zur väterlichen Familie erforderte; jedoch waren Art und Umfang der zu gewährenden Erbansprüche oder an deren Stelle tretender Ausgleichsforderungen sehr umstritten.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 29. Januar 1969 entschieden hatte, die dem Gesetzgeber zuzubilligende Frist zur Erfüllung des Verfassungsauftrags laufe mit den Ende der Legislaturperiode (Ende September 1969) aus, und zugleich zum Ausdruck gebracht hatte, die Verwirklichung des Art. 6 Abs. 5 GG fordere auch eine angemessene Beteiligung des unehelichen Kindes am väterlichen Nachlaß (BVerfGE 25, 167 [188, 174]), wurde das eingangs bezeichnete Nichtehelichengesetz im Sommer 1969 verabschiedet.

    Die Regelung widerspreche ferner der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1969 (BVerfGE 25, 167); darin sei an keiner Stelle die Rede davon, daß für bestimmte Altersgruppen von unehelichen Kindern eine Übergangslösung zulässig oder geboten sei.

    Wenn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 25, 167 der bis zum Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes bestehende Zustand als verfassungsgemäß hingenommen werden müsse, dann sei der Gesetzgeber grundsätzlich nur verpflichtet gewesen, den Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 5 GG erst für die Zukunft zu erfüllen.

    Rn. 50 Die Übergangsregelung sei auch mit Art. 6 Abs. 5 GG und der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 210; 25, 167) nicht vereinbar.

    Das Gesetz gehe nicht von der Auffassung aus, der nichteheliche Abkömmling scheide aus dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 5 GG aus, sobald er dem Kindesalter oder Jugendalter entwachsen sei; dagegen spreche auch die Entstehungsgeschichte der Verfassungsnorm und der Hinweis in BVerfGE 25, 167 (174).

    Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, war es einerseits mit dieser Verfassungsnorm vereinbar, daß bis zu dieser Reform nach dem alten Recht keinerlei erbrechtliche Ansprüche zwischen dem nichtehelichen Kinde und dem Vater bestanden; andererseits war der Gesetzgeber verpflichtet, in die Reform auch eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlaß einzuschließen (vgl. BVerfGE 25, 167 [188, 174]).

    Jedoch ist das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG als eine besondere Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG anzusehen; es enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Wertentscheidung, die der Gesetzgeber im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 210 [221]; 17, 280 [283]; 25, 167 [173]).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1969 waren die Regelungen, die das nichteheliche Kind von jedem Erbrecht und Pflichtteilsrecht nach seinem Vater ausschlossen, mit Art. 6 Abs. 5 GG unvereinbar; das aus dieser Verfassungsnorm erwachsende Gebot, dem nichtehelichen Kinde eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlaß in Form eines Erbrechts oder eines Geldanspruchs zuzuerkennen, hätte am Ende der Legislaturperiode des fünften Bundestages unmittelbar derogierende Kraft erlangt, falls der Gesetzgeber den Verfassungsauftrag zur Reform des Nichtehelichenrechts auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts nicht bis zu diesem Zeitpunkt verwirklicht hätte (BVerfGE 25, 167 [Leitsatz 1; 174, 184 ff.]).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Rn. 50 Die Übergangsregelung sei auch mit Art. 6 Abs. 5 GG und der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 210; 25, 167) nicht vereinbar.

    Jedoch ist das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG als eine besondere Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG anzusehen; es enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Wertentscheidung, die der Gesetzgeber im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 210 [221]; 17, 280 [283]; 25, 167 [173]).

    Vgl. hierzu auch BVerfGE 8, 210 (219): .

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Zudem behandelt die angegriffene Übergangsbestimmung nicht nur nichteheliche und eheliche Kinder ungleich, sondern differenziert innerhalb des Kreises der nichtehelichen Kinder zwischen den vor und den seit dem 1. Juli 1949 Geborenen (vgl. BVerfGE 13, 290 [295 ff.]; s.a. BVerfGE 31, 101 [112]).

    Rn. 65 Gegenüber Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG scheidet der weiter als verletzt gerügte Art. 2 Abs. 1 GG hier als Prüfungsmaßstab aus (vgl. BVerfGE 13, 290 [296]).

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Bei den ehelichen Kindern, deren Stellung das Richtmaß für die Verbesserung der Lage der nichtehelichen Kinder abgeben soll, ist schon die berufliche Ausbildung in zahlreichen Fällen mit dem Alter von 21 Jahren noch nicht abgeschlossen, zumindest stehen die Jugendlichen in diesem Alter häufig noch nicht auf eigenen Füßen (s. hierzu auch BVerfGE 40, 121 [135]; 28, 324 [355 ff.]).
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Erst recht lag die nähere Bestimmung dieser Grenze im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit (vgl. auch BVerfGE 3, 288 [340]); aus den einschlägigen Verfassungsnormen läßt sich insoweit weder für die gewählte noch für eine andere Altersfestsetzung etwas herleiten.
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Rn. 71 Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Übergangsvorschriften muß sich daher in Erkenntnis des aufgezeigten Dilemmas darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen läßt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 13, 31 [38]; 29, 283 [299 f.] m. weit. Nachw.; BVerfG vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 unter anderem - Hamb. Universitätsgesetz, C III 3 1).
  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Rn. 70 Die nähere Prüfung der beanstandeten Vorschrift an den genannten Verfassungsnormen hat davon auszugehen, daß dem Gesetzgeber für die Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren, den Zielen der Verfassung und den rechtspolitischen Vorstellungen der Gegenwart besser entsprechenden Regelung notwendig ein gewisser Spielraum einzuräumen ist (vgl. auch BVerfGE 31, 275 [284 f.] - Anneliese Rothenberger).
  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Bei den ehelichen Kindern, deren Stellung das Richtmaß für die Verbesserung der Lage der nichtehelichen Kinder abgeben soll, ist schon die berufliche Ausbildung in zahlreichen Fällen mit dem Alter von 21 Jahren noch nicht abgeschlossen, zumindest stehen die Jugendlichen in diesem Alter häufig noch nicht auf eigenen Füßen (s. hierzu auch BVerfGE 40, 121 [135]; 28, 324 [355 ff.]).
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Rn. 71 Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Übergangsvorschriften muß sich daher in Erkenntnis des aufgezeigten Dilemmas darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen läßt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 13, 31 [38]; 29, 283 [299 f.] m. weit. Nachw.; BVerfG vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 unter anderem - Hamb. Universitätsgesetz, C III 3 1).
  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 51/68

    Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 § 54a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des …

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
    Rn. 71 Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Übergangsvorschriften muß sich daher in Erkenntnis des aufgezeigten Dilemmas darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen läßt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 13, 31 [38]; 29, 283 [299 f.] m. weit. Nachw.; BVerfG vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 unter anderem - Hamb. Universitätsgesetz, C III 3 1).
  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen …

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 23/64

    Kindergeld des Stiefvaters

  • BVerfG, 01.12.1965 - 1 BvR 412/65
  • BVerfG, 11.03.1964 - 1 BvL 4/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 1708 Abs. 1 S. 1 BGB

  • BVerfG, 04.05.1971 - 2 BvL 21/68

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 2 Nr. 3 BBesG

  • BayObLG, 20.02.1976 - BReg. 1 Z 96/75

    Verfassungsmäßigkeit des Erbrechts für nichteheliche Kinder

  • RG, 01.11.1901 - II 230/01

    Mängelrüge bei einseitigem Handelskaufe.

  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Pflichtteil

    Diese Verfassungsnorm gebietet es, dem nichtehelichen Kind eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlass in Form eines Erbrechts oder jedenfalls eines Geldanspruchs zuzuerkennen (vgl. BVerfGE 25, 167 ; 44, 1 ).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Eine Anwendung dieses Grundrechts kommt nur in Betracht, wenn nicht der Schutzbereich eines anderen, spezielleren Grundrechts betroffen ist (vgl. BVerfGE 13, 290 ; 44, 1 ; 79, 292 ; 83, 182 ).
  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 …

    Demgemäß stand dem nichtehelichen Kind ein gesetzliches Erbrecht oder ein Pflichtteilsrecht nur gegenüber der Mutter und den mütterlichen Verwandten zu (vgl. BVerfGE 44, 1 ).

    Der Parlamentarische Rat übernahm den vormaligen Programmsatz in Art. 6 Abs. 5 GG als bindenden Auftrag an den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 17, 148 ; 25, 167 ; 44, 1 m.w.N.), der über die gesetzgeberische Bindung hinaus als besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes ein Grundrecht gewährt (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 17, 280 ; 25, 167 ; 44, 1 ).

    Rn. 3 Das Bundesverfassungsgericht hatte die Übergangsregelung des Art. 12 § 10 NEhelG erstmals im Jahre 1976 zu überprüfen und kam zum Ergebnis, die Regelung sei noch verfassungsgemäß (BVerfGE 44, 1 ; ebenso BVerfGK 2, 136; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 1996 - 1 BvR 563/96 -, juris).

    Die Regelung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als verfassungsgemäß anzusehen (Verweis auf BVerfGE 44, 1).

    Diese Vorschrift und der damit verbundene Kompromiss seien eine wesentliche Voraussetzung für die Entstehung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder insgesamt gewesen; sie sei auch verfassungsgemäß (Verweis auf BVerfGE 44, 1).

    Darüber hinaus sei dem Gesetzgeber bei Übergangsregelungen ein gewisser Spielraum zu gewähren (Verweis auf BVerfGE 44, 1 ).

    Insbesondere die für beide Verfassungsbeschwerden zentrale Frage, ob die durch den Gesetzgeber mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vorgesehene Stichtagsregelung verfassungsgemäß ist, lässt sich anhand der durch das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften entwickelten Maßstäbe beantworten (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 29, 283 ; 43, 242 ; 44, 1 ; 47, 85 ).

    Sowohl im Hinblick auf die konkrete Auslegung des Art. 6 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 17, 148 ; 17, 280 ; 22, 163 ; 25, 167 ; 26, 44 ; 44, 1 ; 96, 56 ) als auch auf die allgemeine Frage der Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung des innerstaatlichen deutschen Rechts (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ) werfen die vorliegenden Verfassungsbeschwerden keine Fragen auf, die noch nicht durch das Verfassungsgericht geklärt oder erneut klärungsbedürftig geworden sind.

    Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet in Satz 1 das Erbrecht sowohl als Rechtsinstitut wie als Individualrecht und überlässt es in Satz 2 dem Gesetzgeber, ebenso wie beim Eigentum Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen (vgl. BVerfGE 19, 202 ; 44, 1 ).

    Rn. 29 b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings dann, wenn wie hier das Erbrecht der nichtehelichen Kinder betroffen ist, der Prüfungsmaßstab in erster Linie der Spezialnorm des Art. 6 Abs. 5 GG zu entnehmen (BVerfGE 44, 1 ); damit sind die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu I) wie auch des Beschwerdeführers zu II) einheitlich anhand dieser Vorschrift zu prüfen.

    Rn. 30 aa) Wie bereits in der Entscheidung des Ersten Senats vom 8. Dezember 1976 festgehalten, wäre eine Differenzierung auch innerhalb der Gruppe der nichtehelichen Kinder anhand des Art. 6 Abs. 5 GG auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu beurteilen (vgl. BVerfGE 44, 1 ).

    Rn. 31 bb) Zu prüfen bleibt indes - wie bei jeder Reform -, ob die Abgrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs des alten und des neuen Rechts und damit die Bestimmung des Personenkreises, der durch die Reform begünstigt oder benachteiligt wird, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, d.h. entsprechend den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sachgerecht vorgenommen wurde (BVerfGE 44, 1 ).

    Rn. 34 Ohnehin ist dem Gesetzgeber bei der Schaffung von Übergangsregelungen notwendigerweise ein gewisser Spielraum einzuräumen (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 44, 1 ; 101, 239 ).

    Auch verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen dem alten und dem neuen Recht, so dass es unvermeidlich ist, dass sich in der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist, Unterschiede ergeben, die dem Ideal der Rechtsgleichheit widersprechen (vgl. BVerfGE 44, 1 ).

    Insbesondere kann die der Rechtssicherheit dienende Einführung von Stichtagen zu unter Umständen erheblichen Härten führen, wenn die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzung gerade noch in den Genuss der Neuregelung kommen, sich nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzung fehlt (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 13, 31 ; 44, 1 ; 58, 81 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 122, 151 ; 126, 369 ).

    Solche allgemeinen Friktionen und Härten in Einzelfällen führen jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer im Ganzen der Verfassung entsprechenden Neuregelung; denn in aller Regel lassen sich den Verfassungsnormen keine sicheren Anhaltspunkte für die Einzelheiten der zeitlichen Geltung des neuen Rechts entnehmen, und das Verfassungsgericht würde die Grenzen seiner Prüfungsbefugnis überschreiten, wenn es die vom Gesetzgeber gewählte Übergangsregelung durch eine nach seiner Ansicht bessere ersetzte (BVerfGE 44, 1 ).

    Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher in Erkenntnis der aufgezeigten Schwierigkeiten auf die Frage beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 29, 283 ; 42, 263 ; 43, 242 ; 44, 1 ; 47, 85 ; 58, 81 ; 75, 78 ; 80, 297 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 123, 111 ; 126, 369 ).

    Dies muss erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Rechtslage mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt wurde (vgl. BVerfGE 44, 1; BVerfGK 2, 136; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 1996 - 1 BvR 563/96 -, juris).

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Rechtsprechung
   BGH, 24.11.1976 - IV ZR 232/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,1482
BGH, 24.11.1976 - IV ZR 232/74 (https://dejure.org/1976,1482)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1976 - IV ZR 232/74 (https://dejure.org/1976,1482)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1976 - IV ZR 232/74 (https://dejure.org/1976,1482)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Rückzahlung von aus einem Unternehmen entnommener Gelder - Aufrechnung mit Ansprüchen auf Arbeitslohn und Erstattung von Investitionen - Ausschluss der Aufrechnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 529
  • MDR 1977, 296
  • WM 1977, 172
  • DB 1977, 582
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (6)

  • RG, 02.09.1941 - VII 29/41

    1. Zur hilfsweise erklärten Aufrechnung. 2. Gilt das Aufrechnungsverbot des § 393 …

    Auszug aus BGH, 24.11.1976 - IV ZR 232/74
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob durch § 852 Abs. 2 BGB lediglich klargestellt werden sollte, daß die Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung den mit ihm konkurrierenden Bereicherungsanspruch unberührt läßt, oder ob durch diese Vorschrift der Anspruch aus unerlaubter Handlung nach Ablauf der 3jährigen Verjährungsfrist auf die Bereicherung beschränkt wird (vgl. einerseits RGZ 71, 358, 360; 94, 1, 4; 156, 395, 400; 167, 257, 259; RG Recht 1917 Nr. 632; RG HRR 1933 Nr. 1754; 1935 Nr. 669; RG JW 35, 512; 37, 2917; 38, 2413; ferner Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearbeitung § 251, 3;… Kreft in BGB RGRK 11. Aufl. § 852 Anm. 17;… Drees in Erman 6. Aufl. § 852 Rn. 26;… Thomas in Palandt 35. Aufl. § 852 Anm. 5;… andererseits: Seuffert in Staudinger 11. Aufl. § 812 BGB Rn. 5 ff;… Zeuner in Soergel/Siebert 10. Aufl. § 852 BGB Rn. 19;… Esser, Schuldrecht 11, 4. Aufl. S. 455 ff;… Larenz.

    Schuldrecht 11, 10. Aufl. S. 522 ff;… von Caemmerer, Festschrift für Rabel Bd. 1 S. 395; unentschieden BGH NJV 63, 2315; 65, 1914; speziell für den Fall des § 393 BGB: RGZ 167, 257, 259).

  • BGH, 19.12.1953 - II ZR 27/53

    Zurückweisung nachgeholten Bestreitens

    Auszug aus BGH, 24.11.1976 - IV ZR 232/74
    Daß die Vorschrift des § 529 Abs. 2 und 3 ZPO auch auf bloßes Bestreiten Anwendung findet, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHZ 12, 49; BGH Betrieb 1965, 31).
  • RG, 21.01.1938 - VII 106/37

    1. Erwirbt der Ersteher einer beweglichen Sache bei der Zwangsvollstreckung wegen …

    Auszug aus BGH, 24.11.1976 - IV ZR 232/74
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob durch § 852 Abs. 2 BGB lediglich klargestellt werden sollte, daß die Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung den mit ihm konkurrierenden Bereicherungsanspruch unberührt läßt, oder ob durch diese Vorschrift der Anspruch aus unerlaubter Handlung nach Ablauf der 3jährigen Verjährungsfrist auf die Bereicherung beschränkt wird (vgl. einerseits RGZ 71, 358, 360; 94, 1, 4; 156, 395, 400; 167, 257, 259; RG Recht 1917 Nr. 632; RG HRR 1933 Nr. 1754; 1935 Nr. 669; RG JW 35, 512; 37, 2917; 38, 2413; ferner Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearbeitung § 251, 3; Kreft in BGB RGRK 11. Aufl. § 852 Anm. 17; Drees in Erman 6. Aufl. § 852 Rn. 26; Thomas in Palandt 35. Aufl. § 852 Anm. 5; andererseits: Seuffert in Staudinger 11. Aufl. § 812 BGB Rn. 5 ff; Zeuner in Soergel/Siebert 10. Aufl. § 852 BGB Rn. 19; Esser, Schuldrecht 11, 4. Aufl. S. 455 ff; Larenz.
  • BGH, 26.06.1968 - IV ZR 601/68

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch

    Auszug aus BGH, 24.11.1976 - IV ZR 232/74
    Die von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats (BGHZ 50, 266) betrifft einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt.
  • RG, 28.06.1909 - VI 422/08

    Liegt eine Klagänderung vor, wenn aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz …

    Auszug aus BGH, 24.11.1976 - IV ZR 232/74
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob durch § 852 Abs. 2 BGB lediglich klargestellt werden sollte, daß die Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung den mit ihm konkurrierenden Bereicherungsanspruch unberührt läßt, oder ob durch diese Vorschrift der Anspruch aus unerlaubter Handlung nach Ablauf der 3jährigen Verjährungsfrist auf die Bereicherung beschränkt wird (vgl. einerseits RGZ 71, 358, 360; 94, 1, 4; 156, 395, 400; 167, 257, 259; RG Recht 1917 Nr. 632; RG HRR 1933 Nr. 1754; 1935 Nr. 669; RG JW 35, 512; 37, 2917; 38, 2413; ferner Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearbeitung § 251, 3; Kreft in BGB RGRK 11. Aufl. § 852 Anm. 17; Drees in Erman 6. Aufl. § 852 Rn. 26; Thomas in Palandt 35. Aufl. § 852 Anm. 5; andererseits: Seuffert in Staudinger 11. Aufl. § 812 BGB Rn. 5 ff; Zeuner in Soergel/Siebert 10. Aufl. § 852 BGB Rn. 19; Esser, Schuldrecht 11, 4. Aufl. S. 455 ff; Larenz.
  • RG, 03.10.1918 - VI 172/18

    Schadensersatz aus Verletzung des Briefgeheimnisses

    Auszug aus BGH, 24.11.1976 - IV ZR 232/74
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob durch § 852 Abs. 2 BGB lediglich klargestellt werden sollte, daß die Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung den mit ihm konkurrierenden Bereicherungsanspruch unberührt läßt, oder ob durch diese Vorschrift der Anspruch aus unerlaubter Handlung nach Ablauf der 3jährigen Verjährungsfrist auf die Bereicherung beschränkt wird (vgl. einerseits RGZ 71, 358, 360; 94, 1, 4; 156, 395, 400; 167, 257, 259; RG Recht 1917 Nr. 632; RG HRR 1933 Nr. 1754; 1935 Nr. 669; RG JW 35, 512; 37, 2917; 38, 2413; ferner Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearbeitung § 251, 3; Kreft in BGB RGRK 11. Aufl. § 852 Anm. 17; Drees in Erman 6. Aufl. § 852 Rn. 26; Thomas in Palandt 35. Aufl. § 852 Anm. 5; andererseits: Seuffert in Staudinger 11. Aufl. § 812 BGB Rn. 5 ff; Zeuner in Soergel/Siebert 10. Aufl. § 852 BGB Rn. 19; Esser, Schuldrecht 11, 4. Aufl. S. 455 ff; Larenz.
  • BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94

    Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit

    Einer näheren Substantiierung hätte es aber schon deswegen bedurft, weil die Beklagte die Aufnahme eines laufenden Kredits und dessen Höhe konkret bestritten hatte (BGH Urteil vom 24. November 1976 - IV ZR 232/74 - DB 1977, 582;… Palandt, BGB, 54. Aufl., § 288 Rz 7, m. w. N.).
  • BGH, 14.02.1978 - X ZR 19/76

    Fahrradgepäckträger II

    Das ist allerdings streitig, denn die Verwendung des Begriffs "auf Kosten ... erlangt", den man auch in § 812 Abs. 1 BGB findet, soll nach anderer Meinung auf die Voraussetzungen der Bereicherungshaftung nach §§ 812 ff BGB verweisen (vgl. die Nachweise in BGH NJW 1977, 529, 530;… Staudinger a.a.O. m.w.N.).
  • BGH, 18.06.2002 - XI ZR 359/01

    Umfang einer Vertragserfüllungsbürgschaft im Rahmen eines Bauträgervertrages

    Einer weiteren Darlegung der Kausalität der Kreditaufnahme für den Schadenseintritt bedurfte es mangels Bestreitens der Beklagten nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1976 - IV ZR 232/74, WM 1977, 172, 174).
  • OLG Zweibrücken, 27.02.1990 - 7 U 159/89

    Verfügung über ein Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto; Geltendmachung einer …

    Denn § 393 BGB findet auch dann Anwendung, wenn ein Anspruch aus Vertrag oder - wie hier - § 430 BGB mit einem Anspruch aus unerlaubter Handlung konkurriert, der deliktische Anspruch bereits verjährt ist und der Kläger nur den vertraglichen Anspruch oder den aus § 430 BGB geltend macht (RGZ 167, 257, 259; BGH NJW 1977, 529, 530 [BGH 24.11.1976 - IV ZR 232/74] = JZ 1977, 102, 103 = LM § 393 BGB Nr. 5;… Palandt/Heinrichs, BGB, 49. Aufl., § 393 Anm. 2 a;… MünchKomm-von Feldmann, BGB, § 393 Rdnr. 1;… Jauernig/Stürner, BGB, 4. Aufl., § 393 Anm. 2).
  • OLG Zweibrücken, 27.05.2002 - 7 U 231/01

    Bereicherungsanspruch eines Kreditnehmers gegen die kreditgebende Bank: …

    Eine nähere Substantiierung wäre nur dann zu verlangen gewesen, wenn die Beklagte die Zinsforderung angezweifelt hätte (vgl. BGH WM 1977, 172, 174).
  • VerfGH Bayern, 13.05.2025 - 43-VI-21

    Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, Prozeßvollmacht, Vorgerichtliche …

    Erst auf Bestreiten des Schuldners ist eine nähere Substanziierung erforderlich: Hat der Gläubiger den Kredit vor Eintritt des Verzugs aufgenommen, hat er seine Eigenverschuldung, den dafür gezahlten Zinssatz sowie seine Absicht, bei rechtzeitiger Zahlung des Schuldners den Kredit entsprechend abzutragen, darzulegen (vgl. BGH vom 24.11.1976 - IV ZR 232/74 - juris Rn. 19, insoweit in NJW 1977, 529 nicht abgedruckt; vom 27.2.1991 NJW-RR 1991, 1406;… Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 288 Rn. 14;… Ernst in Münchner Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2022, § 286 Rn. 169;… Lorenz in BeckOK BGB, § 288 Rn. 10).

    In seiner Klageschrift vom 9. Dezember 2016 hatte er unter Verweis auf die oben genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1976 (zitiert nach der Fundstelle "DB 77, 582") vorgetragen, Bankkredit in Höhe von 12, 5% in Anspruch genommen zu haben, den er, wäre die Forderung rechtzeitig bezahlt worden, getilgt hätte.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2021 - 7 Sa 70/21

    Rückzahlung einbehaltener Gelder - Schadensersatzansprüche im beendeten …

    Insoweit fehlte es überhaupt an einer wirksamen Aufrechnung; denn dazu wäre erforderlich gewesen, dass die Beklagte die Forderungen des Klägers so genau bezeichnet hätte, dass sie von anderen Forderungen hätten unterschieden werden können (vgl. BGH 24. November 1976 - IV ZR 232/74 - Rn. 14, juris).

    Unter § 393 BGB fallen auch Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung, wenn ein Anspruch aus vorsätzlichem Delikt - wie vorliegend - konkurriert (…vgl. BGH 12. Oktober 1993 - XI ZR 155/92 - Rn. 18; 24. November 1976 - IV ZR 232/74 - Rn. 18, beide juris).

  • OLG Hamm, 16.01.2003 - 27 U 208/01

    Der Zahlungsanspruch einer KG in Liquidation gegen einen ehemaligen …

    § 393 ist auch auf einen Anspruch nach § 852 Abs. 3 BGB anwendbar (BGH, Urteil vom 24. November 1976, IV ZR 232/74, NJW 1977, 529 f.).
  • BGH, 01.03.1985 - V ZR 91/83

    Verpflichtung des Verkäufers zur Übergabe des Eigentums an einem Viehbestand zur …

    Das ist entgegen der Meinung der Anschlußrevision nicht nur für mit einem Anspruch aus unerlaubter Handlung konkurrierende vertragliche Schadensersatzansprüche, sondern auch für daneben bestehende Bereicherungsansprüche anerkannt (BGH Urt. v. 24. November 1976, IV ZR 232/74, NJW 1977, 529 f; vgl. auch RGZ 154, 334, 338;… BGH Urt. v. 20. Juni 1967, VI ZR 201/65, NJW 1967, 2012, 2013;… BGB-RGRK/Weber, 12. Aufl. § 393 Rdn. 5;… MünchKomm/von Feldmann, BGB, § 393 Rdn. 1;… Palandt/Heinrichs, BGB, 44. Aufl. § 393 Anm. 2 a); die von der Anschlußrevision hervorgehobene Bemerkung in dem Urteil vom 20. Juni 1967 (NJW 1967, 2012, 2013 re. Sp. unten) bezieht sich auf den Ausgleich der Vor- und Nachteile zur Ermittlung des Schadens oder der Höhe einer Bereicherung, der - wie dort auch bemerkt - keine Aufrechnung darstellt und darum auch ohne Rücksicht auf § 393 BGB stets zulässig ist.

    Denn die Verjährung vernichtet nicht den Anspruch, sondern gewährt dem Schuldner nur eine Einrede; mit der Zulassung der Aufrechnung gegenüber den nichtdeliktischen Ansprüchen aber würde auch der (fortbestehende) Anspruch aus unerlaubter Handlung getilgt, so daß auch dann im Ergebnis eine Aufrechnung gegenüber einem Anspruch aus unerlaubter Handlung vorläge, was der vom Gesetzgeber in § 393 BGB vorgenommenen Interessenabwägung zuwiderliefe (RGZ 167, 257, 259; BGH Urt. v. 24. November 1976, IV ZR 232/74, NJW 1977, 529, 530;… BGB-RGRK/Weber aaO).

  • LG Bochum, 11.08.2021 - 2 O 25/21
    Hierfür spricht auch, dass die Verjährung eines Anspruchs nicht den Anspruch an sich vernichtet, sondern der Schuldnerin lediglich eine Einrede gewährt (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1976 - IV ZR 232/74).
  • BGH, 17.01.1979 - VIII ZR 304/77

    Rücktritt vom Vertrag - Schadensersatz wegen Nichterfüllung

  • BAG, 17.08.1983 - 5 AZR 287/81
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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.01.1977 - 1 BvR 441/76   

Zitiervorschläge
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BVerfG, 20.01.1977 - 1 BvR 441/76 (https://dejure.org/1977,2786)
BVerfG, Entscheidung vom 20.01.1977 - 1 BvR 441/76 (https://dejure.org/1977,2786)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Januar 1977 - 1 BvR 441/76 (https://dejure.org/1977,2786)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 529 (Ls.)
  • DB 1977, 359
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