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Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 18.12.1989 | BVerwG, 29.11.1989

Rechtsprechung
   BVerwG, 11.12.1989 - 9 B 320.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,141
BVerwG, 11.12.1989 - 9 B 320.89 (https://dejure.org/1989,141)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.1989 - 9 B 320.89 (https://dejure.org/1989,141)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 (https://dejure.org/1989,141)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens - Gesonderte Dreimonatsfrist - Mehrere Wiederaufnahmegründe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2834 (Ls.)
  • MDR 1990, 773
  • NVwZ 1990, 359
  • DVBl 1990, 494
 
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Wird zitiert von ... (137)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.04.1982 - 8 C 75.80

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen eines durch …

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1989 - 9 B 320.89
    Die Beschwerde rügt eine Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11).

    Dieser Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht nach Ansicht der Beschwerde im Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (…a.a.O.) dadurch Ausdruck gegeben, daß es in bezug auf eine ausländische Zeugin, die sich erst während des gerichtlichen Verfahrens zur Aussage bereitgefunden hatte, ausführt, die Antragsfrist gemäß der Vorschrift des - mit § 51 Abs. 3 VwVfG übereinstimmenden - § 51 Abs. 3 BayVwVfG sei gewahrt, "da sich die Zeugin erst während des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens zur Aussage bereitgefunden hat".

    Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (…a.a.O.) läßt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht der Rechtssatz entnehmen, für ein neues Beweismittel, das erst im Verlaufe eines Rechtsstreits auf Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entsteht, gelte die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht:.

    Dies bedeutet zum einen, daß das neue Beweismittel objektiv vorliegen muß (Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - a.a.O.), zum anderen, daß sich der Kläger auf dieses Beweismittel beruft, d.h. dieses Beweismittel in den Rechtsstreit einführt.

    Bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags aber der Geltendmachung eines neuen Beweismittels einschließlich der schlüssigen Darlegung seiner Eignung für eine günstigere Entscheidung (Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - a.a.O.) und genügt mithin nicht das "objektive" Vorhandensein eines Wiederaufnahmegrundes, bezieht sich auch die Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG auf dieses vom Kläger geltend zu machende und in der vorbezeichneten Weise darzulegende Beweismittel.

    Der von der Beschwerde zitierte Halbsatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (…a.a.O.) enthält deshalb die ihm von der Beschwerde entnommene rechtliche Aussage nicht; die behauptete Divergenz des angefochtenen Urteils zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (…a.a.O.) besteht folglich nicht.

    Hieraus ergibt sich auch, daß die von der Beschwerde - auf der Grundlage ihrer Überlegungen zur Interpretation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (…a.a.O.) - als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, "ob jeweils eine neue Dreimonatsfrist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) anläuft, wenn ein ursprünglich anders begründeter Asylantrag im Laufe des nachfolgenden Gerichtsverfahrens mit einem neuen, vorher nicht vorhandenen Beweismittel begründet wird oder ob der ursprüngliche Zweitantrag auch mehr als drei Monate nach dem Entstehen des neuen Beweismittels damit begründet werden kann", nicht klärungsbedürftig ist.

  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 235.86

    Rechtliches Gehör - Antrag auf Fristverlängerung - Aktenabschrift - Vorenthaltung …

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1989 - 9 B 320.89
    Das Gericht kann mithin auch dann, wenn sowohl sich aus dem erstmals im Prozeß vorgetragenen Wiederaufnahmegrund ein Anspruch auf Wiederaufgreifen "schlüssig" ergibt als auch der genannte Grund objektiv vorliegt, der Klage nur stattgeben, wenn der Beklagte Gelegenheit gehabt hat, sich zu diesem Wiederaufnahmegrund zu äußern (vgl. § 227 ZPO sowie für den Zivilprozeß § 283 ZPO, ferner Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 = NJW 1988, 1280 [BVerwG 03.11.1987 - 9 C 235/86]).
  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 47.87

    Asylverfahren - Zweitbescheid - Gerichtliche Überprüfung - Folgeantrag - …

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1989 - 9 B 320.89
    Das Gericht ist nicht befugt, der Prüfung des Folgeantrags andere als vom Kläger geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde zu legen (Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 47.87 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 8).
  • BVerwG, 29.01.2025 - 6 C 3.23

    Verarbeitung der Kontaktdaten von Zahnarztpraxen zum Zweck der Telefonwerbung …

    Der mit dem Antrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SVwVfG, der den Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung bestimmt und begrenzt (…vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 12 …und vom 26. Januar 2021 - 1 C 1.20 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 66 Rn. 20; Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 24), liegt nicht vor.
  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils - …

    Bei einer Mehrheit von Gründen für das Wiederaufgreifen ist die Dreimonatsfrist hinsichtlich jedes einzelnen Grundes zu wahren (vgl. Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 49.92 - <NVwZ 1993, 788 f.>; Beschluß vom 11. Dezember 1989 - BVerwG 9 B 320.89 - ).

    Danach reicht es aus, wenn der Behörde hinsichtlich des erstmals im Rechtsstreit zusätzlich geltend gemachten Wiederaufgreifensgrundes Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (vgl. Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - ) und Beschluß vom 11. Dezember 1989 - BVerwG 9 B 320.89 - ).

  • BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur …

    Die mit dem Antrag (und im weiteren Verlauf des Verfahrens) geltend gemachten Wiederaufnahmegründe bestimmen und begrenzen den Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 24;… Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 51 Rn. 11).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.12.1989 - 1 B 153.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1379
BVerwG, 18.12.1989 - 1 B 153.89 (https://dejure.org/1989,1379)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.1989 - 1 B 153.89 (https://dejure.org/1989,1379)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153.89 (https://dejure.org/1989,1379)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ladenschluss - Ähnliche Veranstaltung - Besucherstrom - Offenhaltung von Verkaufsstellen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2834 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 761
  • DÖV 1990, 935
 
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Wird zitiert von ... (54)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 25.85

    Fernmeldeordnung - Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden - Nahdienst

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1989 - 1 B 153.89
    Eine Verletzung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung scheidet ebenfalls aus, und zwar selbst dann, wenn man unterstellt, die Regelung bestimmter Ladenöffnungszeiten gehöre zu den "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG: § 14 Abs. 1 LSchlG in der erörterten Auslegung greift jedenfalls nicht in den dem Gesetzgeber unzugänglichen Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden ein (vgl. dazu z.B. BVerwGE 77, 47 [BVerwG 20.02.1987 - 7 C 25/85]).
  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag; …

    Das setzt regelmäßig voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen steht und prognostiziert werden kann, dass der Markt für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt (Fortentwicklung von BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153.89 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 27 S. 7).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift einschränkend dahin ausgelegt, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben können; der Besucherstrom darf nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153.89 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 27 S. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - 4 D 36/19

    Erstes Hauptsacheverfahren zum Ladenöffnungsgesetz entschieden

    Mit der Neufassung der gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber insoweit auf die sich aus der Anlassrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG…, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, Rn. 23 f.; Beschluss vom 18.12.1989 - 1 B 153.89 -) resultierenden Umsetzungsschwierigkeiten für die Kommunen reagiert.

    Rn. 61 Vgl. so bereits BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 1 B 153.89 -, GewArch 1990, 143 = juris, Rn. 5, unter Hinweis auf BR-Drs.

  • BVerwG, 22.06.2020 - 8 CN 1.19

    Grundsätze zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei …

    Dem angegriffenen Urteil zufolge setzt § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG BW in Anlehnung an die früher übliche Auslegung des § 14 LadSchlG (dazu vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153.89 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 27 S. 7) nur voraus, dass die jeweilige Anlassveranstaltung einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht und gegenüber der Ladenöffnung nicht in den Hintergrund gedrängt wird, sondern einen eigenen Aufenthaltszweck vor Ort rechtfertigt; außerdem darf sie sich nicht als reine Alibiveranstaltung darstellen und insbesondere nicht mit der - namentlich finanziellen - Unterstützung der Händler und deren Ladenöffnung stehen und fallen.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88   

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https://dejure.org/1989,1535
BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88 (https://dejure.org/1989,1535)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.1989 - 1 D 71.88 (https://dejure.org/1989,1535)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 1989 - 1 D 71.88 (https://dejure.org/1989,1535)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarverfahren - Lösungsmöglichkeit - Strafgerichtliche Urteilsfeststellungen - Bindungswirkung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2834
  • NVwZ 1991, 75 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (43)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 08.06.1989 - 1 D 83.88

    Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88
    Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteile vom 8. Juni 1989 - BVerwG 1 D 83.88 -, vom 12. April 1989 - BVerwG 1 D 120.87 - und vom 11. März 1987 - BVerwG 1 D 90.86 - Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 1987 - 16 B 86.03693 -).

    Wer die für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage durch eigene Schuld zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG) und entsprechend inhaltlich ausgestaltet ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 16. August 1989 - BVerwG 1 D 80.88 - und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 1 D 83.88 - jeweils m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 08.03.1988 - 1 D 69.87

    Fortsetzung des Beamtenverhältnisses - Amtlich anvertrautes Geld - Unterschlagung …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88
    Auch der durch Urteil des Senats vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - (BVerwGE 86, 1 [BVerwG 08.03.1988 - 1 D 69/87]) begründete vierte Ausnahmegrund scheidet vorliegend aus, weil der Beamte den von ihm angerichteten Schaden nicht bis zur Entdeckung seiner Verfehlungen wiedergutgemacht hatte.
  • BVerwG, 12.04.1989 - 1 D 120.87

    Beamter - Straftat - Unterschiedliche Feststellungen - Lösungsbeschluß - …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88
    Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteile vom 8. Juni 1989 - BVerwG 1 D 83.88 -, vom 12. April 1989 - BVerwG 1 D 120.87 - und vom 11. März 1987 - BVerwG 1 D 90.86 - Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 1987 - 16 B 86.03693 -).
  • BVerwG, 04.06.1984 - 1 D 28.84

    Dauernde Dienstunfähigkeit durch Alkoholismus - Unterlassen jeglicher …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88
    Zwar ist die Frage der Schuldfähigkeit des Beamten im Strafurteil nicht ausdrücklich angesprochen; dazu bestand für das Strafgericht auch keine Veranlassung, weil Schuldfähigkeit einer erwachsenen Person die Regel (…Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 20 Rz. 1;… Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 20 Rz. 18; Urteile vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 10.81 - und vom 4. Juni 1984 - BVerwG 1 D 28.84 -) und kein Anhalt dafür gegeben ist, daß es vorliegend anders wäre.
  • BVerwG, 16.08.1989 - 1 D 80.88

    Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88
    Wer die für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage durch eigene Schuld zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG) und entsprechend inhaltlich ausgestaltet ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 16. August 1989 - BVerwG 1 D 80.88 - und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 1 D 83.88 - jeweils m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 11.03.1987 - 1 D 90.86

    Berücksichtigung einer rechtskräftigen Verurteilung als Dienstvergehen - …

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88
    Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteile vom 8. Juni 1989 - BVerwG 1 D 83.88 -, vom 12. April 1989 - BVerwG 1 D 120.87 - und vom 11. März 1987 - BVerwG 1 D 90.86 - Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 1987 - 16 B 86.03693 -).
  • OVG Niedersachsen, 10.12.2019 - 3 LD 3/19

    Dschungelcamp; Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses; Lösung von …

    Eine Lösung von bindenden Feststellungen ist hiernach nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich (Nds. OVG, Urteil vom 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -, juris Rn 54;… Urteil vom 23.4.2009 - 20 LD 8/07 -, juris Rn. 53; Urteil vom 31.1.2017 - 3 LD 2/17 - vgl. ebenso: BVerwG…, Urteil vom 25.3.1982 - BVerwG 1 D 80.80 -, juris Rn. 23; Urteil vom 29.11.1989 - BVerwG 1 D 71.88 -, juris Rn. 17 [zur vergleichbaren Vorschrift des § 18 Abs. 1 BDO]).

    Derartige gerichtliche Feststellungen seien daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hielten, denn andernfalls wäre die entsprechende Vorschrift auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde, was weder mit dem Begriff der "gesetzlichen Bindung" noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar wäre, dass die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile seien (BVerwG, Urteil vom 29.11.1989, a. a. O., Rn. 17).

    Eine Lösung komme nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1989, a. a. O., Rn. 17), also wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stünden oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig seien.

    Nur dies solle durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit hingegen, dass das Geschehen objektiv und subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reiche für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BVerwG, Urteil vom 29.11.1989, a. a. O., Rn. 17;… Urteil vom 10.3.1992 - BVerwG 1 D 50.91 -, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 20.04.2023 - 2 A 18.21

    Entfernung einer Beamtin aus dem Beamtenverhältnis nach einer strafgerichtlichen …

    Bei einer Verurteilung geht die disziplinargerichtliche Rechtsprechung vom Ausschluss der Schuldunfähigkeit i. S. v. § 20 StGB aus, weil andernfalls eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht zulässig gewesen wäre (BVerwG, Urteile vom 29. November 1989 - 1 D 71.88 - NJW 1990, 2834, vom 16. März 1993 - 1 D 69.91 - NJW 1993, 2632 und vom 11. Dezember 1996 - 1 D 56.95 - BVerwGE 113, 44 …und Beschluss vom 29. Juni 2005 - 2 B 112.04 - juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 25.02.2026 - 3 LD 10/24

    Anspruch der JVA auf Erkennung der disziplinarische Höchstmaßnahme gegenüber im …

    Eine Lösung von bindenden Feststellungen ist hiernach nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich (Nds. OVG, Urteil vom 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -, juris Rn 54;… Urteil vom 23.4.2009 - 20 LD 8/07 -, juris Rn. 53; Urteil vom 31.1.2017 - 3 LD 2/17 - vgl. ebenso: BVerwG…, Urteil vom 25.3.1982 - BVerwG 1 D 80.80 -, juris Rn. 23; Urteil vom 29.11.1989 - BVerwG 1 D 71.88 -, juris Rn. 17 [zur vergleichbaren Vorschrift des § 18 Abs. 1 BDO]).

    Geht dem Disziplinarverfahren ein sachgleiches Strafverfahren mit strafgerichtlichem Urteilausspruch voraus, so gilt Folgendes: Erfährt die Frage, ob ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorliegt, im Strafurteil keine gesonderte Prüfung, d. h. schweigt das Strafurteil hierzu, ist davon auszugehen, dass das Strafgericht keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB als erfüllt angesehen hat, denn die Schuldfähigkeit einer erwachsenen Person stellt die Regel dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - BVerwG 1 D 71.88 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 26.11.2025 - 3 LD 15/23 -).

    Bei einer strafgerichtlichen Verurteilung ohne Ausführungen zu § 20 StGB geht die disziplinargerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass eine Schuldunfähigkeit vom Strafgericht ausgeschlossen worden ist, weil anderenfalls eine strafgerichtliche Verurteilung nicht zulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - BVerwG 1 D 71.88 -, juris Rn. 14; Nds. OVG…, Urteil vom 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -, juris Rn. 52; Urteil vom 26.11.2025 - 3 LD 15/23 -) und dass diese Feststellung - keine Schuldunfähigkeit bzw. Annahme von Schuldfähigkeit - Bindungswirkung entfaltet.

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