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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,364
BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94 (https://dejure.org/1997,364)
BVerfG, Entscheidung vom 09.07.1997 - 2 BvR 389/94 (https://dejure.org/1997,364)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juli 1997 - 2 BvR 389/94 (https://dejure.org/1997,364)
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Bayerisches Müllkonzept

Volksbegehren, Verfahren vor Landesverfassungsgericht, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • DFR

    Müllkonzept

  • openjur.de

    Müllkonzept

  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung der unterbliebenen Anwendung des für Wahlen geltenden Neutralitätsgebotes bei Volksabstimmungen; Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens in Bayern; Verteilung einer Informationsbroschüre zum Volksbegehren durch die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung eines Volksbegehrens im Freistaat Bayern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Volksentscheid "Das bessere Müllkonzept"

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 231
  • NJW 1998, 293
  • NVwZ 1998, 169 (Ls.)
  • NJ 1997, 643
 
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Wird zitiert von ... (59)Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 14.05.1957 - 2 BvR 1/57

    Mandatsverlust

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94
    Hierzu gehören nicht nur die Grundrechte, welche die Freiheit des Einzelnen schützen, sondern auch im Grundgesetz gewährleistete politische Rechte des Aktiv-Status (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 6, 445 ; stRspr).

    Hingegen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Austragung von Streitigkeiten gegeben, mit denen Rechte geltend gemacht werden, die auf einer besonderen kompetentiellen Funktion eines Antragstellers im Verfassungsleben beruhen und durch ein gesetzlich begründetes gegenseitiges Rechte- und Pflichtenverhältnis geregelt sind (vgl. BVerfGE 6, 445 ; 13, 54 ; 21, 362 ; 68, 193 ; 75, 192 ).

    Zur Überprüfung von Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte, die in derartigen landesverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ergangen sind, ist das Bundesverfassungsgericht nicht berufen (vgl. BVerfGE 6, 445 ; 30, 112 ).

    Streitigkeiten hingegen, bei denen es um Funktionen bei Ausübung des Gesetzgebungsrechts im Land geht, entscheidet das Landesverfassungsgericht endgültig (vgl. BVerfGE 6, 445 ).

  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94
    Rn. 39 Gegen Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte kann das Bundesverfassungsgericht im Wege der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG angerufen werden, um den Schutz der Grundrechte und grundrechtsgleichen Gewährleistungen einzufordern, an die die "öffentliche Gewalt", zu der auch die Landesverfassungsgerichte gehören (vgl. BVerfGE 13, 132 ), gemäß Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG gebunden ist.

    Rn. 41 Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 1961 (BVerfGE 13, 132 ff.) und vom 15. Januar 1985 (BVerfGE 69, 112 ) betreffen eine andere Fallkonstellation.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die zu ihm eingelegte Verfassungsbeschwerde mit diesen Rügen als zulässig angesehen, weil ein Antragsteller im Popularklageverfahren demjenigen gleichzustellen sei, der - wie bei einer Verfassungsbeschwerde - eigene Grundrechte verteidigt (BVerfGE 13, 132 ).

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94
    Dies hat auch schon die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1982 (BVerfGE 60, 175 ) offengelassen.

    Entsprechendes gilt für die Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder (vgl. BVerfGE 6, 376 ; 22, 267 ; 60, 175 ).

    Daraus folgt, daß der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben muß und die Landesverfassungsgerichtsbarkeit nicht in größere Abhängigkeit gebracht werden darf, als es nach dem Bundesverfassungsrecht unvermeidbar ist (vgl. BVerfGE 36, 342 ; 41, 88 ; 60, 175 ).

  • BVerfG, 13.01.1971 - 1 BvR 671/65

    Unterricht in Biblischer Geschichte

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94
    Rügen der Verletzung von grundrechtsgleichen Gewährleistungen durch ein Landesverfassungsgericht können mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht geltend gemacht werden, wenn sie sich auf ein Verfahren des Landesverfassungsgerichts beziehen, on dem dieses eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit in der Sache abschließend entscheidet (zuletzt offen gelassen in BVerfGE 30, 112 [122]).

    Zur Überprüfung von Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte, die in derartigen landesverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ergangen sind, ist das Bundesverfassungsgericht nicht berufen (vgl. BVerfGE 6, 445 ; 30, 112 ).

    Rn. 40 b) Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offengelassen, ob für die Parteien solcher vom Landesverfassungsgericht in der Sache abschließend entschiedener landesverfassungsrechtlicher Streitigkeiten die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gleichwohl eröffnet ist, wenn sie rügen, daß das Landesverfassungsgericht in dem Ausgangsverfahren die für alle Beteiligten gerichtlicher Verfahren geltenden grundrechtsgleichen Gewährleistungen des Verfahrensrechts verletzt hat (vgl. BVerfGE 6, 45 ; 30, 112 ).

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94
    Hingegen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Austragung von Streitigkeiten gegeben, mit denen Rechte geltend gemacht werden, die auf einer besonderen kompetentiellen Funktion eines Antragstellers im Verfassungsleben beruhen und durch ein gesetzlich begründetes gegenseitiges Rechte- und Pflichtenverhältnis geregelt sind (vgl. BVerfGE 6, 445 ; 13, 54 ; 21, 362 ; 68, 193 ; 75, 192 ).

    Insoweit werden seine Rechte daher nur durch die subjektiven öffentlichen Rechte des aktiven Status jedes einzelnen Bürgers verwirklicht (vgl. BVerfGE 13, 54 ).

    Zugleich verleiht es der Gesamtheit der Träger des erfolgreichen Volksbegehrens eine Funktion im Verfassungsleben und bezieht sie insoweit in die Organisation des Staates ein (vgl. auch BVerfGE 13, 54 ; BayVerfGH 44, 9 ff.).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94
    Daraus folgt, daß der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben muß und die Landesverfassungsgerichtsbarkeit nicht in größere Abhängigkeit gebracht werden darf, als es nach dem Bundesverfassungsrecht unvermeidbar ist (vgl. BVerfGE 36, 342 ; 41, 88 ; 60, 175 ).

    Rn. 44 Das Grundgesetz erkennt mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG an, daß ein Land interne - grundrechtlich geschützte Rechte nicht berührende - Streitigkeiten unter Funktionsträgern der Staatsgewalt im Land aufgrund eigener Verfassungsgerichtsbarkeit - ohne jede bundesverfassungsgerichtliche Einwirkung - in der Sache abschließend entscheiden kann (vgl. auch BVerfGE 41, 88 ).

  • VerfGH Bayern, 04.02.1991 - 4-IV-91
    Auszug aus BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94
    Zugleich verleiht es der Gesamtheit der Träger des erfolgreichen Volksbegehrens eine Funktion im Verfassungsleben und bezieht sie insoweit in die Organisation des Staates ein (vgl. auch BVerfGE 13, 54 ; BayVerfGH 44, 9 ff.).

    Rn. 36 e) Wenn dieser Verfassungsrechtsstreit vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof im Wege eines Volksentscheidprüfungsverfahrens gemäß Art. 81 Abs. 2 BayLWG und nicht im allgemeinen Verfahren einer Landesverfassungsstreitigkeit nach Art. 64 BV entschieden wurde, so beruht dies auf der Sonderregelung für Wahl- und Volksentscheidprüfungsverfahren und ändert nichts daran, daß im Ausgangsverfahren eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit zwischen Beteiligten geführt wurde, die gesetzlich bestimmte Funktionen im Verfassungsleben des Landes wahrnehmen (vgl. auch BayVerfGH 44, 9 ).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94
    Rn. 43 Die grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG und weitere aus dem Rechtsstaatsprinzip für das gerichtliche Verfahren abzuleitende Gewährleistungen enthalten objektive Verfahrensgrundsätze, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten; sie müssen daher auch jedem zugute kommen, der nach den Verfahrensnormen parteifähig ist oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfGE 61, 82 ).
  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94
    Das Bundesverfassungsgericht hat daher in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß auch die Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte mit der Verfassungsbeschwerde angreifbare Akte "öffentlicher Gewalt" sind (zuletzt BVerfGE 85, 148 ).
  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94
    Daraus folgt, daß der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben muß und die Landesverfassungsgerichtsbarkeit nicht in größere Abhängigkeit gebracht werden darf, als es nach dem Bundesverfassungsrecht unvermeidbar ist (vgl. BVerfGE 36, 342 ; 41, 88 ; 60, 175 ).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 128/84

    Verwaltungsgerichtliche Normnenkrontrolle, landesrechtliche Popularklage und …

  • BVerfG, 04.11.1987 - 1 BvR 1611/84

    Verfassungsmäßigkeit; Zeitschriften; Wartezimmer; Zeitungen

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56

    Wahlrechtsbeschwerde

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 134/56

    Staat als Beschwerdeführer

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

  • VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 89-III-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 1/66

    Wahlprüfung bei kleinen Geschenksendungen durch den Wahlkreiskandidaten

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvP 1/75

    Volksentscheid über die Angliederung des Regierungsbezirks Montabaur an Hessen

  • BVerfG, 06.03.1963 - 2 BvR 129/63

    Einfuhrbewilligungen

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung unmittelbar rechtlich betroffen ist (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 96, 231 ).
  • BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur …

    Insbesondere der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder soll vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben (vgl. BVerfGE 36, 342 ; 41, 88 ; 60, 175 ; 96, 231 ; 107, 1 ).

    Die Landesverfassungsgerichtsbarkeit soll nicht in größere Abhängigkeit gebracht werden, als es nach dem Bundesverfassungsrecht unvermeidbar ist (vgl. BVerfGE 36, 342 ; 41, 88 ; 60, 175 ; 96, 231 ; 107, 1 ).

  • BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus

    Rn. 76 (1) Soweit das Bundesverfassungsgericht entschieden habe (BVerfGE 96, 231), dass die Rüge einer Verletzung von grundrechtsgleichen Gewährleistungen nicht mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden könne, wenn sie sich auf ein Verfahren beziehe, in dem eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit durch das Landesverfassungsgericht in der Sache abschließend entschieden worden sei, habe dem eine Streitigkeit zwischen Beteiligten des Verfassungsrechtskreises eines Landes zugrunde gelegen.

    Rn. 116 a) Bei Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte handelt es sich zwar um Akte öffentlicher Gewalt, die grundsätzlich als tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 6, 445 ; 42, 312 ; 85, 148 ; 96, 231 ).

    Insoweit ist davon auszugehen, dass die den Ländern grundgesetzlich garantierte Autonomie auch beinhaltet, dass auf ihren eigenen Verfassungsraum bezogene landesverfassungsgerichtliche Entscheidungen möglichst unangetastet bleiben (vgl. BVerfGE 36, 342 ; 41, 88 ; 60, 175 ; 96, 231 ; 107, 1 ; 147, 185 ).

    Ein solcher Übergriff auf die Landesverfassungsgerichtsbarkeit ist auch nicht geboten, solange die Länder bei der Einrichtung ihrer Verfassungsgerichte die Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG beachtet haben (vgl. BVerfGE 96, 231 ).

    Rn. 120 Demgemäß folgt aus der weitgehenden Verfassungsautonomie, über die die Länder unter dem Grundgesetz im Bereich der Landeswahlen verfügen, dass der durch die Landesverfassungsgerichte insoweit vorgesehene Rechtsschutz möglichst unangetastet bleiben muss und die Landesverfassungsgerichtsbarkeit nicht in größere Abhängigkeit von der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit gebracht werden darf, als es nach dem Grundgesetz unvermeidbar ist (vgl. dazu allgemein BVerfGE 36, 342 ; 41, 88 ; 60, 175 ; 96, 231 ; 107, 1 ; 147, 185 ).

    Ein Übergreifen der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes auf die des Landes ist so lange nicht geboten, wie die Länder bei der Einrichtung ihrer Landesverfassungsgerichte die Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfGE 96, 231 ;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 8).

    Vielmehr nehmen die Verfassungsgerichte der Länder bei der Entscheidung von Verfahren zum Schutz des subjektiven Wahlrechts bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum Aufgaben wahr, die für Bundestagswahlen dem Bundesverfassungsgericht obliegen (vgl. BVerfGE 96, 231 ;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 8).

    Rn. 131 3. Die Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen in Verfahren zum Schutz des subjektiven Wahlrechts steht allerdings unter dem Vorbehalt der Beachtung des Homogenitätsgebots gemäß Art. 28 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 96, 231 ;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris, Rn. 8).

    Daneben bedarf es einer Berücksichtigung der weiteren Prinzipien, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten und im Rechtsstaatsprinzip ihre Grundlage finden (vgl. BVerfGE 96, 231 ).

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