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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.01.2001 - 1 BvR 1759/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1776
BVerfG, 19.01.2001 - 1 BvR 1759/91 (https://dejure.org/2001,1776)
BVerfG, Entscheidung vom 19.01.2001 - 1 BvR 1759/91 (https://dejure.org/2001,1776)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Januar 2001 - 1 BvR 1759/91 (https://dejure.org/2001,1776)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § ... 93 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; GenG § 55 Abs. 3; ; GenG § 55 Abs. 3 Satz 1; ; GenG § 54; ; GenG § 53 Abs. 1; ; GenG § 1 Abs. 1; ; GenG § 53 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 9 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften - Genossenschaftliche Prüfungsverbände - Eintragung im Genossenschaftsregister - Auflösung einer Genossenschaft - Vereinigungsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften in genossenschaftlichen Prüfungsverbänden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 24 (Kurzanmerkung)

    Zur Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften in Prüfungsverbänden (Prof. Dr. Rolf Steding; NJ 2001, 355)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2617
  • WM 2001, 360
  • DB 2001, 2596
  • DB 2001, 473
  • NZG 2001, 461
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2001 - 1 BvR 1759/91
    Die mit der Verfassungsbeschwerde im Kern aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft in genossenschaftlichen Prüfungsverbänden mit dem Grundgesetz lässt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfGE 50, 290 ff.) beantworten.

    Neben diesem positiven Gehalt wird auch das Recht geschützt, aus privatrechtlichen Vereinigungen auszutreten oder diesen von vorneherein fernzubleiben (stRspr, vgl. BVerfGE 10, 89 ; 38, 281 ; 50, 290 ; 85, 360 ).

    Insofern sind für den Umfang und die Dichte einer erforderlichen Regelung der jeweilige Sachbereich sowie die Ordnungs- und Schutznotwendigkeiten maßgebend, die sich aus ihm ergeben; in jedem Fall muss jedoch das Prinzip freier Assoziation und Selbstbestimmung grundsätzlich gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 50, 290 ).

    Das ist aber hinzunehmen, da es sich um eine Regelung im Interesse schutzwürdiger Belange handelt (vgl. BVerfGE 50, 290 ).

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2001 - 1 BvR 1759/91
    Geeignet ist jedes Mittel, mit dessen Hilfe der angestrebte Zweck gefördert werden kann; eine Zweckerreichung in jedem Einzelfall ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 67, 157 ).

    Erforderlich ist eine Regelung, wenn ihr Zweck nicht auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das das betroffene Grundrecht nicht oder jedenfalls weniger fühlbar einschränkt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 68, 193 ).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2001 - 1 BvR 1759/91
    Die gerügten Grundrechte sind ihrem Wesen nach grundsätzlich auf juristische Personen anwendbar, so dass die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt ist (vgl. BVerfGE 10, 89 für Art. 2 Abs. 1 GG; BVerfGE 3, 383 für Art. 3 Abs. 1 GG; BVerfGE 13, 174 für Art. 9 Abs. 1 GG; BVerfGE 21, 261 für Art. 12 Abs. 1 GG; BVerfGE 4, 7 für Art. 14 Abs. 1 GG).

    Neben diesem positiven Gehalt wird auch das Recht geschützt, aus privatrechtlichen Vereinigungen auszutreten oder diesen von vorneherein fernzubleiben (stRspr, vgl. BVerfGE 10, 89 ; 38, 281 ; 50, 290 ; 85, 360 ).

  • BGH, 12.07.2006 - XII ZR 39/04

    Formularmäßiger Beitritt des Mieters von Geschäftsräumen in einem Einkaufszentrum …

    Richtig ist zwar, dass diese Norm, die wegen ihrer mittelbaren Drittwirkung bei der Auslegung des § 307 BGB (§ 9 AGBG) mit zu beachten ist, nicht nur den Beitritt zu einer Vereinigung, sondern auch das Recht schützt, einer privatrechtlichen Vereinigung von vornherein fernzubleiben oder aus ihr auszutreten (sog. negative Vereinigungsfreiheit; vgl. BGHZ 130, 243, 254; BVerfG NJW 2001, 2617).
  • BGH, 10.01.2017 - II ZR 10/15

    Genossenschaftlicher Prüfungsverband: Nähere Ausgestaltung des Prüfungsrecht des …

    Dabei kommt dem zuständigen Prüfungsverband eine zukunftsbezogene Beratungsfunktion zu, die sich auf die gesamte Unternehmensorganisation einschließlich der Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung des Genossenschaftsvorstands bezieht (BGH…, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZB 12/10, BGHZ 190, 110 Rn. 18; BVerfG, NJW 2001, 2617, 2618).

    Die durch die Pflichtmitgliedschaft auf Dauer angelegte Einbindung der Genossenschaft in den Verband und die daraus folgende Dauerhaftigkeit der Prüfungsverhältnisse ist wesentliches Element für die institutionelle Unabhängigkeit der Prüfungsverbände (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2617, 2619;… von Caemmerer, Zur Reform des Genossenschaftsrechts, 1959, S. 7 ff., 10 f.).

  • BGH, 02.07.2026 - I ZR 212/25

    GVR Text und GVR Foto

    Rn. 36 ee) Gegen die Fortwirkung gemeinsamer Vergütungsregeln spricht insbesondere die von Art. 9 Abs. 1 GG verbürgte negative Vereinigungsfreiheit (vgl. dazu BVerfG, NJW 2001, 2617 [juris Rn. 23];… zur negativen Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 vgl. BVerfGE 50, 290 [juris Rn. 183];… der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG ist für die Regelungen des Urhebervertragsrechts nicht eröffnet, weil es nicht um die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geht, vgl. Schlink/Poscher, Verfassungsfragen der Reform des Urhebervertragsrechts, 2002, S. 13 bis 15).
  • OLG Jena, 10.12.2014 - 7 U 344/14

    Rechtsstellung einer Genossenschaft, die mehreren Prüfungsverbänden angehört

    Die Notwendigkeit eines engmaschigen und auf Dauer angelegten Prüfungssystems, um Defizite der Struktur der Genossenschaft durch starke Außensicherungsmechanismen auszugleichen (BVerfG, NJW 2001, 2617 ) stehe einem Wahlrecht der Genossenschaft hinsichtlich des die Pflichtprüfung durchführenden Verbandes nicht entgegen.

    Den in der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 19.01.2001, 1 BvR 1759/91, WM 2001, 360) herausgearbeiteten Besonderheiten des Genossenschaftswesens, denen nur durch die Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfungsverband Rechnung getragen werde, stehe es entgegen, dass Einzelgenossenschaften sich ihren mitgliedschaftlichen Verpflichtungen gegenüber dem bisherigen Verband ohne Einhaltung von Kündigungsfristen entziehen und den Prüfungsauftrag anderweit vergeben könnten.

    Auch aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 19.01.2001, 1 BvR 1759/91, Juris, Rn 26 bis 28; 30; 32-35) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.06.2011, II ZB 12/10, Juris, Rn 18), die beide Parteien jeweils in ihrem Sinne interpretieren, folgt nicht zwingend die Aberkennung eines Wahlrechts der Genossenschaft.

    Auch die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 19.01.2001, 1 BvR 1759/91, a.a.0.) sprechen für die Wirksamkeit einer zweijährigen Kündigungsfrist, die eine längere Bindung an den Prüfungsverband ermöglicht.

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZR 146/14

    Gewerberaummiete: Wirksamkeit der formularmäßigen Verpflichtung des Mieters zum …

    Dieses Grundrecht, das wegen seiner mittelbaren Drittwirkung bei der Auslegung des § 307 BGB mit zu beachten ist, schützt nicht nur den Beitritt zu einer Vereinigung, sondern auch das Recht, einer privatrechtlichen Vereinigung von vornherein fernzubleiben oder aus ihr auszutreten (sog. negative Vereinigungsfreiheit; vgl. BGHZ 130, 243, 254 = NJW 1995, 2981, 2983; BVerfG NJW 2001, 2617 mwN).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 10 S 4275/20

    Informationsrechtlicher Zugang zu einem Gutachten; Geschäftsgeheimnisschutz; …

    Dass die Beschreibung der - im Übrigen dem Schutz der Mitglieder der Genossenschaft, ihrer Gläubiger und auch der Allgemeinheit dienenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.01.2001 - 1 BvR 1759/91 - NZG 2001, 461, 463) - Prüfungstätigkeit seiner Mitarbeiter Rückschlüsse auf aktuelle Spezifika seiner Betriebsführung oder auf eine noch aktuelle interne Geschäftsstrategie zuließe, ist nicht geltend gemacht.

    Dieses könnte, weil die Tätigkeit des Klägers dem Schutz der Mitglieder der Genossenschaft, ihrer Gläubiger und auch der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.01.2001, a. a. O.), besonders groß sein.

  • BGH, 21.06.2011 - II ZB 12/10

    Eingetragene Genossenschaft: Bestellung eines Abschlussprüfers nach Wegfall der …

    Die auch als Betreuungsprüfung bezeichnete genossenschaftliche Pflichtprüfung hat den Zweck, neben dem Schutz der Vermögensinteressen der Gläubiger und Genossen auch die Einhaltung des genossenschaftlichen Förderzwecks im Sinne des § 1 Abs. 1 GenG zu gewährleisten (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2617, 2618).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.12.2014 - VGH O 22/14

    Keine Verletzung von Rechten der Piratenpartei (Landesverband Rheinland-Pfalz) …

    Der Gesetzgeber darf vielmehr ein Mittel bereits dann als geeignet ansehen, wenn mit seiner Hilfe der angestrebte Zweck gefördert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 1 BvR 1759/91 -, juris, Rn. 30 m.w.N.).
  • BGH, 31.07.2017 - II ZR 10/15

    Kündigungsfrist in der Satzung eines Prüfungsverbandes: Wirksamkeit unter …

    Hierbei hat der Senat die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt, insbesondere den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2001 (BVerfG, NJW 2001, 2617).
  • OLG Stuttgart, 11.05.2022 - 9 U 28/21

    Haftung des Prüfverbands der Genossenschaft gegenüber Kapitalanlegern bei …

    Aus dem Ergebnis der regulären genossenschaftlichen Pflichtprüfungen kann ein Dritter keinen Schadensersatzanspruch herleiten, da diese dem Schutz der Allgemeinheit und der Stabilität des gesamten Wirtschaftssystems, nicht jedoch dem Schutz einzelner Gläubiger dienen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Januar 2001 - 1 BvR 1759/91, Rn. 27, juris).
  • OLG Naumburg, 23.08.2002 - 7 Wx 2/02

    Prüfung einer Genossenschaftsbank: Ablehnung des Prüfungsverbandes wegen …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2021 - 16 B 2011/20

    Kein Austritt der IHK zu Köln und der IHK Ostwestfalen aus dem DIHK

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 LW 4/19

    Erstattung von Aufwendungen für ein Widerspruchsverfahren; Vertretung durch den …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2021 - 16 B 2045/20

    Kein Austritt der IHK zu Köln und der IHK Ostwestfalen aus dem DIHK

  • VG Berlin, 10.03.2010 - 16 K 167.09

    Anordnung einer Sonderprüfung nach Auswertung des Qualitätskontrollberichts

  • LG Flensburg, 18.12.2015 - 3 O 410/14

    Eingetragene Genossenschaft: Wahlrecht bezüglich des die Pflichtprüfung …

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