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Weitere Entscheidung unten: BFH, 28.02.2002

Rechtsprechung
   BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,110
BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R (https://dejure.org/2002,110)
BSG, Entscheidung vom 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R (https://dejure.org/2002,110)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 20/01 R (https://dejure.org/2002,110)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Zulassung - vertragspsychotherapeutische bzw vertragsärztliche Versorgung - Nebenbeschäftigung - Zur-Verfügung-Stehen - wöchentliche Arbeitszeit - Anforderung - Beurteilung - persönliche Eignung - Anfechtungsklage - Nebenbestimmung - Zulassungsbescheid - ...

  • Judicialis

    Ärzte-ZV § 20 Abs 1; ; Ärzte-ZV § 20 Abs 2

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Berufszulassung - Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Diplom-Psychologe - Bedarfsunabhängige Zulassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung für die vertragsärztliche Versorgung bei Nebenbeschäftigung, persönliche Eignung für die Leistungserbringung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Zulassung als Vertragsarzt: Interessen- und Pflichtenkollision ist zu prüfen

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Zulassung als Vertragsarzt

  • vpp.org (Pressemitteilung)

    Psychotherapeutin - Umfang der Nebentätigkeit

  • vpp.org (Kurzinformation)

    Abstrakte Möglichkeit der Interessenkollision genügt

  • vpp.org (Kurzinformation)

    Psychotherapeutin - Umfang der Nebentätigkeit - Nur 13 Nebentätigkeitsstunden erlaubt

  • vpp.org (Kurzinformation)

    Gerichtskosten für Vertragsarztsachen nur für neue Fälle

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gleichzeitige Tätigkeit als Chefarzt und Vertragsarzt nur in Ausnahmefällen möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 89, 134
  • NJW 2002, 3278 (Ls.)
  • NZS 2003, 270
 
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Wird zitiert von ... (118)Zitiert selbst (29)

  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 52/97

    Gegenstandswert bei vertragsärztlichen Zulassungsverfahren

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R
    Der vom BSG entschiedene Fall eines angestellten Krankenhaus-Chefarztes der Pathologie mit weniger als 20 Wochenstunden Arbeitszeit (Urteil vom 5. November 1997 - BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16) sei ein Sonderfall gewesen.

    Die Beigeladene zu 1. schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und sieht darüber hinaus einen Widerspruch des LSG-Urteils zum Urteil des BSG vom 5. November 1997 (BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16).

    Die Beurteilung des zeitlich "Üblichen" kann sich dabei nicht an statischen Werten orientieren, sondern muss den gesellschaftlichen Wandel im Dienstleistungssektor der Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahrzehnten ebenso mit berücksichtigen wie etwa den Umstand, dass § 101 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 SGB V inzwischen auch ein Job-Sharing bei Vertragsärzten ermöglicht (vgl dazu BSGE 81, 143, 149 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 S 56, mwN).

    Schließlich ist eine generelle Aussage über die Konkretisierung des üblichen Umfangs vertragsärztlicher Tätigkeit auch nicht bereits in dem Urteil des Senats vom 5. November 1997 (BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16) erfolgt.

    Eine derartige Kollision ist auch anzunehmen, wenn nicht gewährleistet ist, dass der Betroffene auf Grund seiner anderweitigen ärztlichen/psychotherapeutischen Tätigkeit Inhalt und Umfang einer vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Tätigkeit sowie den Einsatz der der Praxis zugeordneten sachlichen und persönlichen Mittel selbst bestimmen kann (so zusammenfassend Urteil des Senats vom 5. November 1997, BSGE 81, 143, 147 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 S 53 f ).

    Andererseits hat er die beschriebene Konfliktlage für den Fall bejaht, dass ein Krankenhausarzt, der außerhalb des rein medizinisch-technischen Bereichs in die stationäre Versorgung von Patienten eingebunden war, zugleich deren ambulante Behandlung anstrebte (BSGE 81, 143, 147 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 S 53 f; s auch BSG, Beschluss vom 25. November 1998 - B 6 KA 18/98 B, Juris-Dokument KSRE 07 4191 518; vgl Schlarmann/Buchner, NJW 1998, 3401, 3403).

    Der Senat hat seine Rechtsprechung insoweit bereits im og Urteil vom 5. November 1997 dahin präzisiert, dass eine Interessen- und Pflichtenkollision nur dann verneint werden kann, wenn die anderweitige ärztliche Tätigkeit ihrem typischen Fachgebietsinhalt nach nicht vorrangig patientenbezogen (im Sinne eines persönlichen Kontaktes mit dem Patienten zu Zwecken der Diagnostik und/oder Therapie) ausgeübt wird; dieses war zB bei einem vertragsärztlich überwiegend nur auf Überweisung hin tätigen Pathologen (BSGE 81, 143, 147 ff = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 S 53 ff) der Fall, muss aber ebenso für Laborärzte und vergleichbare Fälle gelten.

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Rechtsanwaltsberuf

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R
    Unbedenklich hierfür können Dritten gegenüber eingegangene Bindungen nur dann sein, wenn von ihnen keine prägende Wirkung für den beruflichen Status des Betroffenen ausgeht (zum Konfliktfeld von Freiberuflichkeit und gleichzeitig bestehenden Anstellungsverhältnissen vgl bereits BVerfGE 87, 287, 321, 324 ).

    Es muss daher grundsätzlich ausgeschlossen sein, dass die zu gewöhnlichen Zeiten verfügbare Arbeitskraft eines Vertragsarztes/-psychotherapeuten in ähnlichem zeitlichen Umfang oder gar überwiegend durch ein Beschäftigungsverhältnis in Anspruch genommen wird (vgl insoweit zum ähnlichen Erfordernis des Vorhandenseins ausreichender tatsächlicher und rechtlicher Handlungsspielräume bei Rechtsanwälten bereits BVerfGE 87, 287, 323).

    Es kann vielmehr geboten sein, dass die zuständigen Behörden auf erkannte typischerweise drohende Gefahren für hochrangige Rechtsgüter bereits mit Maßnahmen im Vorfeld des konkreten Schadenseintritts Einfluss zu nehmen versuchen und - unter Beachtung von Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - präventive Verbote und Handlungsbeschränkungen aussprechen (zur vom Gesetzgeber zulässigerweise in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkt der größeren Effizienz präventiver Beschränkungen im Vergleich zu späterer laufender Kontrolle der Berufsausübung bereits BVerfGE 87, 287, 322).

    Im Übrigen sind die die Klägerin neu treffenden Beschränkungen des PsychThG nicht ungewöhnlich, da es auch für andere Gruppen freier Berufe im Interesse des Schutzes höherrangiger Rechtsgüter Einschränkungen bei der Wahrnehmung von Erwerbsmöglichkeiten in einer zeitgleich ausgeübten zweiten beruflichen Tätigkeit gelten (vgl zB §§ 45 ff Bundesrechtsanwaltsordnung sowie BVerfGE 87, 287, 321 ff).

    Aber auch wenn die Berufsfreiheit grundsätzlich das Recht mitumfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (so BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316), gilt dieses jedenfalls nicht ohne Außerachtlassung gesetzlicher und untergesetzlicher Schranken, wie sie durch § 20 Abs. 1 und 2 Ärzte-ZV aufgestellt und durch die Rechtsprechung konkretisiert worden sind.

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R

    Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur …

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R
    Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV ist es - anders als noch in der Zeit um das Jahr 1960 unter Geltung genereller strikter Bedarfszulassungen - in der Gegenwart nicht mehr erforderlich, dass der Zulassungsbewerber seine "volle" Arbeitskraft für die Tätigkeit in der vertragsärztlichen bzw -psychotherapeutischen Versorgung einsetzt (…so bereits BSGE 26, 13, 14 f = SozR Nr. 2 zu § 20 ZO-Zahnärzte;… BSGE 44, 260, 263 f = SozR 2200 § 368n Nr. 13 S 41 f;… BSG SozR 5520 § 20 Nr. 1 S 2; zuletzt - die Rechtsentwicklung im Einzelnen nachzeichnend - BSGE 85, 145, 149 f = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 5 f mwN).

    An dieser Rechtsprechung hat der Senat zuletzt auch in seinem Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen (MKG-Chirurgen) betreffenden Urteil vom 17. November 1999 (BSGE 85, 145, 149 f = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 6 f, mwN) festgehalten, da sich weder aus dem Bedarfsplanungsrecht des SGB V noch aus dem Sicherstellungsauftrag der KÄVen etwas Anderes ableiten lasse.

    Zwar ist der Senat in seiner Rechtsprechung bislang zurückhaltend gewesen, den Aspekt der Bedarfsplanung für den Umfang der konkreten vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Tätigkeit des einzelnen Leistungserbringers iS von § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV nutzbar zu machen (vgl BSGE 85, 145, 149 = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 6;… BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 98 ).

    Das Bestreben, Verwerfungen im Bedarfsplanungsrecht durch den dort geltenden Anrechnungsfaktor 1, 0 zu vermeiden, bietet allein keine Grundlage für eine bestimmte Auslegung des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV (BSGE 85, 145, 149 f = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 6).

    Der Senat hat in Anwendung dieser Grundsätze eine Pflichtenkollision für die zeitgleiche Zulassung von MKG-Chirurgen als Vertragsarzt und als Vertragszahnarzt generell verneint, weil diese Ärzte auf Grund besonderer berufsrechtlicher Regelungen in beiden ambulanten Versorgungsbereichen zulassungsberechtigt sind (BSGE 85, 145, 151 = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 7 f;… vgl bereits BSGE 21, 118 = SozR Nr. 1 zu § 20 ZO-Zahnärzte); in seiner älteren Rechtsprechung hat er auch angenommen, dass eine gleichzeitige Arbeitnehmerstellung als Zahnarzt einer Polizeizahnklinik (…BSGE 26, 13, 14 f = SozR Nr. 2 zu § 20 ZO-Zahnärzte), als städtischer Medizinaldirektor (…BSGE 35, 247, 249 = SozR Nr. 1 zu § 5 EKV-Ä) oder als beamteter Arzt einer Strafanstalt (…BSG SozR 5520 § 20 Nr. 1) der Zulassung nicht entgegenstünden.

  • SG Hamburg, 01.11.2000 - S 3 KA 61/00
    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R
    Nach der Rechtsprechung ist es auch bei der Beanstandung derart unselbstständiger, einem gebundenen Verwaltungsakt beigefügter Nebenbestimmungen zulässig, (nach Durchführung eines Vorverfahrens) isoliert gegen diese Bestimmungen im Wege der Anfechtungsklage vorzugehen (…vgl BSGE 59, 148, 152 = SozR 2200 § 368a Nr. 14;… BSGE 70, 167, 169 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 S 10; Urteile des Senats vom 17. November 1999 - B 6 KA 28/99, 29/99 und 30/99, jeweils mwN ; vgl auch BVerwGE 112, 221, 224 - mit Anmerkung Hufen, JuS 2001, 926 f mwN;… Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 4. Aufl 2001, § 32 RdNr 34 mwN; speziell für einen Fall der vorliegenden Art: SG Hamburg MedR 2001, 376 f).

    Das Urteil besagt aber nicht, dass ein halbtags bzw mit weniger als 20 Wochenstunden ausgeübtes Beschäftigungsverhältnis allgemein der Zulassung nicht entgegenstünde (so aber LSG Berlin MedR 1993, 204 ; SG Hamburg MedR 2001, 376, 378 f; ähnlich Plagemann, Gutachterliche Stellungnahme zur Zulässigkeit einer Nebentätigkeit von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten , im Auftrag des Deutschen Psychotherapeutenverbandes und des Verbandes Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im BDP eV, vom 8. September 2000, S 10: Grenze 19, 5 Stunden); denn in dem entschiedenen Fall bestand die nicht ohne Weiteres auf andere Leistungserbringer zu übertragende Besonderheit, dass Pathologen wegen des üblicherweise fehlenden Arzt-Patientenkontaktes an ihrem Arbeitsplatz in geringerem Maße präsent sein müssen, als dies in anderen Medizinbereichen der Fall ist und dass der Betroffene in seiner leitenden Funktion ohnehin einer flexibleren Arbeitszeitgestaltung unterlag.

    Sie ist im Gegenteil wegen des typischerweise engen, gerade ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzenden Dauerkontaktes zwischen Therapeut und Patient, in dem vielfach sensible, höchstpersönliche Umstände aus der Biografie des Patienten offenbart werden, als eine Gruppe mit besonders hohem Konfliktpotenzial einzuschätzen (zutreffend SG Hamburg MedR 2001, 376, 377).

    All diese Umstände müssen unabhängig davon berücksichtigt werden, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, gerade gegenüber der Klägerin Misstrauen zu hegen; das Bestehen einer objektiven Gefährdungslage lässt sich insoweit aber nicht verneinen (aA - für das Erfordernis einer konkreten Gefährdungslage - SG Hamburg MedR 2001, 376, 377;… Plagemann, Gutachterliche Stellungnahme, aaO, S 17 ff).

    Schließlich führt auch der generell gegen die Rechtsprechung des Senats erhobene Einwand, es könne gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen, wenn ein in das System der vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung eingebundener Leistungserbringer nur fachfremde Nebentätigkeiten wahrnehmen dürfe, nicht aber solche in seinem erlernten und erwählten Beruf (so SG Hamburg MedR 2001, 376, 377), zu keinem anderen Ergebnis.

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt - …

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R
    So hat der Senat in jüngerer Zeit in anderem Zusammenhang die Notwendigkeit eines Mindestumfangs bei der Pflicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung iS von § 95 SGB V auch insoweit hervorgehoben, als der Vertragsarzt den Kern der Leistungen seines Fachgebiets anbieten und in dieser Weise im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen muss (vgl BSGE 88, 20, 24 ff = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70 ff).

    Während die daraus entstehenden Nachteile für den Betroffenen in Fällen des arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotes durch eine entsprechend höhere Vergütung bzw Karenzentschädigung (vgl §§ 74 ff, § 90a Handelsgesetzbuch) kompensiert bzw abgemildert werden, geschieht dieses im Falle der Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung dadurch, dass der in seiner übrigen beruflichen Betätigung nunmehr Beschränkte nun günstige Erwerbsmöglichkeiten vorfindet, indem er Zugang zu dem großen Kreis der 87 % der Bevölkerung ausmachenden Versicherten der GKV erhält und ihm kompensatorisch für die nun eingeschränkte Möglichkeit zu zusätzlicher Erwerbstätigkeit die Aussicht auf sichere und insolvenzgeschützte Einnahmen von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen als Schuldnern geboten wird (vgl zu diesem Gesichtspunkt bereits BSGE 88, 20, 24 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70).

  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 39/96

    Vertragsärztliche Tätigkeit neben einer werksärztlichen Tätigkeit auf dem …

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R
    Die Gefahr einer Vermischung der verschiedenen ärztlichen Tätigkeiten ist ferner bei einer werksärztlich tätigen Internistin angenommen worden, die zugleich auf dem Werksgelände vertragsärztlich tätig sein wollte (BSGE 80, 130 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 2;… anders bei Ausübung der vertragsärztlichen Praxis auf dem Krankenhausgelände in gleichberechtigter Kooperation mit dem Krankenhaus, vgl BSGE 76, 59, 63 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 1 S 5 ff) bzw bei einem Sanitätsoffizier im Status eines strikten Dienstpflichten unterliegenden Berufssoldaten (Bayerisches LSG ArztR 1981, 5).

    Dabei könnte die Situation eintreten, dass die Klägerin über den Einsatz der ihrer Praxis zugeordneten sächlichen und personellen Mittel nicht mehr maßgeblich selbst in vollem Umfang bestimmen und damit die Praxis nicht mehr in dem gebotenen Maße eigenverantwortlich ausüben würde (vgl insoweit den Extremfall BSGE 80, 130 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 2 ;… zum Fall der Abhängigkeit eines Zahnarztes von einem gewerblichen Zahnlabor vgl Schallen, Ärzte-ZV, 3. Aufl 2000, § 20 RdNr 405 unter Hinweis auf OLG Nürnberg MDR 1988, 861).

  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 18/98 B

    Zulassung als Krankenhausarzt zur vertragsärztlichen Versorgung, Zulassungssperre …

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R
    Andererseits hat er die beschriebene Konfliktlage für den Fall bejaht, dass ein Krankenhausarzt, der außerhalb des rein medizinisch-technischen Bereichs in die stationäre Versorgung von Patienten eingebunden war, zugleich deren ambulante Behandlung anstrebte (…BSGE 81, 143, 147 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 S 53 f; s auch BSG, Beschluss vom 25. November 1998 - B 6 KA 18/98 B, Juris-Dokument KSRE 07 4191 518; vgl Schlarmann/Buchner, NJW 1998, 3401, 3403).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. November 1998 - B 6 KA 18/98 B - angedeutet hat, gehört die Berufsgruppe der Psychotherapeuten gerade nicht zu den Leistungserbringern, bei denen ausnahmsweise ein unmittelbarer Patientenbezug zu verneinen wäre.

  • BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R
    Ebenso geben die Berechnungen des Senats in seinen Urteilen vom 8. November 2000 (zB BSGE 87, 158 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25) nichts für solche zeitlichen Festlegungen her.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. November 2000 (BSGE 87, 158, 159 ff = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S 105 ff) im Einzelnen dargelegt hat, ist die Teilnahme von Diplom-Psychologen an der vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV durch die Regelungen des PsychThG und die dazu ergangenen Begleitregelungen grundlegend umgestaltet worden; die Psychologen sind dadurch als einzige nichtärztliche Berufsgruppe in der Weise begünstigt worden, dass sie nunmehr bei der unmittelbaren Behandlung von sozialversicherten Patienten den Ärzten gleichgestellt wurden.

  • BSG, 04.06.1964 - 6 RKa 13/62
    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R
    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen davon ausgegangen ist, dass sogar die Inanspruchnahme der überwiegenden Arbeitskraft durch ein Beschäftigungsverhältnis für eine Niederlassung als Vertragsarzt unschädlich sei (so insbesondere BSGE 21, 118, 122 = SozR Nr. 1 zu § 20 ZO-Zahnärzte;… BSGE 44, 260, 263 = SozR 2200 § 368n Nr. 13 S 41; BSG ArztR 1993, 170), hält er daran nicht mehr fest.

    Der Senat hat in Anwendung dieser Grundsätze eine Pflichtenkollision für die zeitgleiche Zulassung von MKG-Chirurgen als Vertragsarzt und als Vertragszahnarzt generell verneint, weil diese Ärzte auf Grund besonderer berufsrechtlicher Regelungen in beiden ambulanten Versorgungsbereichen zulassungsberechtigt sind (…BSGE 85, 145, 151 = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 7 f; vgl bereits BSGE 21, 118 = SozR Nr. 1 zu § 20 ZO-Zahnärzte); in seiner älteren Rechtsprechung hat er auch angenommen, dass eine gleichzeitige Arbeitnehmerstellung als Zahnarzt einer Polizeizahnklinik (…BSGE 26, 13, 14 f = SozR Nr. 2 zu § 20 ZO-Zahnärzte), als städtischer Medizinaldirektor (…BSGE 35, 247, 249 = SozR Nr. 1 zu § 5 EKV-Ä) oder als beamteter Arzt einer Strafanstalt (…BSG SozR 5520 § 20 Nr. 1) der Zulassung nicht entgegenstünden.

  • BSG, 07.12.1966 - 6 RKa 1/64

    Kassenarzt - Eignung als Kassenzahnarzt - Polizeizahnarzt

    Auszug aus BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R
    Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV ist es - anders als noch in der Zeit um das Jahr 1960 unter Geltung genereller strikter Bedarfszulassungen - in der Gegenwart nicht mehr erforderlich, dass der Zulassungsbewerber seine "volle" Arbeitskraft für die Tätigkeit in der vertragsärztlichen bzw -psychotherapeutischen Versorgung einsetzt (so bereits BSGE 26, 13, 14 f = SozR Nr. 2 zu § 20 ZO-Zahnärzte;… BSGE 44, 260, 263 f = SozR 2200 § 368n Nr. 13 S 41 f;… BSG SozR 5520 § 20 Nr. 1 S 2;… zuletzt - die Rechtsentwicklung im Einzelnen nachzeichnend - BSGE 85, 145, 149 f = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 5 f mwN).

    Der Senat hat in Anwendung dieser Grundsätze eine Pflichtenkollision für die zeitgleiche Zulassung von MKG-Chirurgen als Vertragsarzt und als Vertragszahnarzt generell verneint, weil diese Ärzte auf Grund besonderer berufsrechtlicher Regelungen in beiden ambulanten Versorgungsbereichen zulassungsberechtigt sind (…BSGE 85, 145, 151 = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 7 f;… vgl bereits BSGE 21, 118 = SozR Nr. 1 zu § 20 ZO-Zahnärzte); in seiner älteren Rechtsprechung hat er auch angenommen, dass eine gleichzeitige Arbeitnehmerstellung als Zahnarzt einer Polizeizahnklinik (BSGE 26, 13, 14 f = SozR Nr. 2 zu § 20 ZO-Zahnärzte), als städtischer Medizinaldirektor (…BSGE 35, 247, 249 = SozR Nr. 1 zu § 5 EKV-Ä) oder als beamteter Arzt einer Strafanstalt (…BSG SozR 5520 § 20 Nr. 1) der Zulassung nicht entgegenstünden.

  • BSG, 15.09.1977 - 6 RKa 12/77

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter, Grundrechte im Privatrechtsverkehr

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit …

  • BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 343/00

    Nebentätigkeitsgenehmigung

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf …

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Berufsbilder

  • BAG, 22.02.2001 - 6 AZR 398/99

    Abmahnung - Nebentätigkeit eines Polizeimusikers

  • BVerfG, 30.05.2000 - 1 BvR 704/00

    Zulassung - Vertragsarzt - Psychotherapeut - Verfassungsbeschwerde - …

  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 23/94

    Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung bei Kooperationsvertrag

  • BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 55/00 R

    Altersgrenze bei Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R

    Beschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Zulassung für zwei Fachgebiete …

  • BSG, 16.03.1973 - 6 RKa 23/71
  • OLG Nürnberg, 18.09.1987 - 6 U 466/87

    Standeswidrige Verpflichtungen eines Zahnarztes; Sittenwidrigkeit eines …

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt …

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen …

  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 15/91

    Isolierte Anfechtbarkeit der einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten …

  • BSG, 13.11.1985 - 6 RKa 19/84

    Kassenärztliche Versorgung - Beteiligung eines Chefarztes - Befristung

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 28/99 R

    Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2001 - L 11 KA 175/00

    Zulassung eines Kinderarztes zur vertragsärztlichen psychotherapeutischen …

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - …

    Statthafte Klageart gegen die Befristung als Nebenbestimmung des Verwaltungsakts (vgl § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) war bei Klageerhebung die isolierte Anfechtungsklage (…vgl zB BSG vom 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R - BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 13 <zu einer auflösenden Bedingung>; BSG vom 30.1.2002 - B 6 KA 20/01 R - BSGE 89, 134, 135 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 19;… BSG vom 15.5.2002 - B 6 KA 22/01 R - SozR 3-2500 § 72 Nr. 14 S 39 <jeweils zur Befristung>).
  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung mit hälftigem …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats dürfen Zulassungsentscheidungen nach Maßgabe gesetzlicher Regelungen mit Nebenbestimmungen versehen werden, die dann alleiniger Gegenstand von Anfechtungsklagen sein können (BSGE 89, 134, 135 ff = BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 19 ff;… BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 1 RdNr 6). Die Frage, ob im Übrigen die Voraussetzungen für eine Zulassung vorlagen, ist damit der gerichtlichen Prüfung entzogen.

    Der Senat weist allerdings darauf hin, dass er uneingeschränkt an seiner Rechtsprechung festhält, dass die psychologische Behandlung ehemaliger Straftäter, bei der die Durchsetzung strafgerichtlicher Therapieauflagen und die Verhinderung von Rückfalltaten im Vordergrund stehen, typischerweise keine Behandlung iS des Krankenversicherungsrechts ist, ein Psychologischer Psychotherapeut mithin für derartige Behandlungen auch nicht zugelassen werden kann (…vgl BSG SozR 4-5520 § 31 Nr. 1; vgl zu möglichen Interessenkollisionen auch BSGE 89, 134, 144 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 28 ff;… BSG SozR 4-5520 § 31 Nr. 3)..

    Rn. 19 bb) Die in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats hat in einem Urteil vom 30.1.2002 ihren Ausgangspunkt genommen und ist in nachfolgenden Entscheidungen bestätigt worden (Urteil vom 30.1.2002, - BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3;… Urteil vom 11.9.2002 - SozR 3-5520 § 20 Nr. 4;… Urteil vom 5.2.2003 - SozR 4-2500 § 95 Nr. 2;… Beschluss vom 29.11.2006 - SozR 4-1500 § 153 Nr. 3; diese Rspr bestätigend BVerfG <Kammer>, Beschlüsse vom 23.9.2002 - 1 BvR 1315/02 - und vom 12.2.2003 - 1 BvR 59/03 -). Der Senat hat unter Geltung der Rechtslage vor dem VÄndG entschieden, dass neben einer vertragsärztlichen Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag - den hälftigen gab es noch nicht - nur eine weitere Beschäftigung von nicht mehr als 13 Stunden wöchentlich ausgeübt werden darf.

    Er muss aber entsprechend dem Bedürfnis nach Sicherung einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten und den Gegebenheiten seines Praxisbereichs regelmäßig zu den üblichen Sprechzeiten für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen und in den Grenzen der Zumutbarkeit und Üblichkeit auch für Notfallbehandlungen und für andere wichtige Fälle außerhalb der Sprechzeiten tätig sein können (BSGE 89, 134, 137 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 21 ff;… BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 39). Zur Beurteilung des zeitlich "Üblichen" hat der Senat nicht statische Werte, sondern die einem gesellschaftlichen Wandel unterliegenden tatsächlichen Verhältnisse sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen wie die Zulässigkeit eines Job-Sharing bei Vertragsärzten herangezogen.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 30.1.2002 dargelegt, dass es angesichts der höchst unterschiedlichen Praxistätigkeit von Vertragsärzten mit großen Schwierigkeiten verbunden ist, eine zeitliche Grenze für den üblichen Aufwand für die vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Tätigkeit von der hierfür tatsächlich aufgewandten Arbeitszeit der Leistungserbringer her zu ziehen (BSGE 89, 134, 139 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 23 ff).

    Rn. 23 Dabei ist Ausgangspunkt der Beurteilung, dass Beschränkungen aufgrund einer anderweitigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich geeignet sind, sich auf die gleichzeitige Tätigkeit im System des SGB V störend auszuwirken (BSGE 89, 134, 140f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 25).

    Allerdings ist der "zeitlich übliche" Einsatz der Arbeitskraft gerade im Dienstleistungssektor über die Jahre wandelbar (so schon der Senat in BSGE 89, 134, 138 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 22), wobei er sich seit der Entscheidung aus dem Jahr 2002 in der Tendenz nach oben entwickelt hat (Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 16 RdNr 12 aE; ders GesR 2004, 353, 355 Fußnote 15) und auch unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsverhältnisse nicht einheitlich zu bestimmen ist.

    Sie berücksichtigt aber auch die Grenze menschlicher physischer und auch psychischer Belastbarkeit, die allgemein bei 65 Stunden pro Woche liegen dürfte (von solchen geleisteten Höchstarbeitszeiten für Vertragsärzte berichtet der Senat in BSGE 89, 134, 139 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 23). Das ArbZG geht auch insoweit typisierend aus Gründen des Gesundheitsschutzes - wenn auch für freie Berufe nicht rechtsverbindlich - von einer Arbeitszeithöchstgrenze von 60 Stunden aus, die nicht dauerhaft ausgeschöpft werden sollte (§ 3 Satz 2 ArbZG iVm § 9 ArbZG). Nicht maßgebend sein kann dagegen für die wöchentliche Höchststundenzahl eine (vermeintliche) individuelle Grenze oder eine individuell vom einzelnen Bewerber angegebene (so der Senat schon zum vollen Versorgungsauftrag BSGE 89, 134, 143 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 27 f).

    Um eine Systemstörung zu vermeiden, verbietet sich aber eine zu große Ungleichheit in den Verhältnissen der Leistungserbringer (vgl BSGE 89, 134, 142 f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 26 f;… BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 40 f). Der Bedarfsplanung liegt notwendig die Vorstellung zugrunde, dass der hälftige Versorgungsauftrag, der nach § 17 Abs. 2 der auf § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB V beruhenden Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA (in der Neufassung vom 15.2.2007, zuletzt geändert am 18.3.2010, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2010 S 2133; in Kraft getreten am 19.6.2010) in der Bedarfsplanung mit dem Faktor 0, 5 erfasst wird, auch tatsächlich wahrgenommen wird (zur bestehenden Diskrepanz zwischen dem bedarfsplanungsrechtlichen Versorgungsgrad und der tatsächlichen Versorgung im Bereich der Psychotherapie: Schiller/Pavlovic, MedR 2007, 86, 87). Auch für einen hälftigen Versorgungsauftrag müssen solche Bewerber ausgeschlossen werden, die erkennbar eine bloße "Zulassung auf Vorrat" als Option auf eine weitere Erwerbsmöglichkeit anstreben.

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 30.1.2002 ausgeführt, dass es Hinweise für eine solche Entwicklung gerade im Bereich der Psychologischen Psychotherapie gibt (vgl BSGE 89, 134, 142 f = SozR 5520 § 20 Nr. 3 S 27)..

    Den geringfügigen Nachteilen hieraus steht der Zugang zu dem großen Kreis der gesetzlich Versicherten mit den damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten gegenüber (vgl BSGE 89, 134, 151 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 36;… SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 44).

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung - …

    Unverträglich wäre es, wenn das MVZ eine frei werdende Arztstelle "auf Vorrat" vorhalten und nach seinem Belieben erst später (oder gar nicht) wiederbesetzen könnte (…gegen das Erlangen von Vertragsarztsitzen bzw Arztstellen "auf Vorrat" vgl zB BSG SozR 3-5520 § 25 Nr. 5 S 39; BSGE 89, 134, 142 f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 27;… BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 16 RdNr 20 am Ende;… BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3, RdNr 28 am Ende).
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Rechtsprechung
   BFH, 28.02.2002 - V R 42/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2440
BFH, 28.02.2002 - V R 42/01 (https://dejure.org/2002,2440)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2002 - V R 42/01 (https://dejure.org/2002,2440)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - V R 42/01 (https://dejure.org/2002,2440)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 118 Satz 1, § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 155 Abs. 1, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 168, § 233a Abs. 5; UStG 1991 § 18 Abs. 3 Sätze 1 und 3

  • Judicialis

    AO 1977 § 118 Satz 1; ; AO 1977 § ... 122 Abs. 1; ; AO 1977 § 124 Abs. 1; ; AO 1977 § 125 Abs. 1; ; AO 1977 § 155 Abs. 1; ; AO 1977 § 167 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 168; ; AO 1977 § 233a Abs. 5; ; UStG 1991 § 18 Abs. 3 Satz 1; ; UStG 1991 § 18 Abs. 3 Satz 3

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 118 Satz 1, § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 155 Abs. 1, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 168, § 233a Abs. 5; UStG 1991 § 18 Abs. 3 Sätze 1 und 3

  • Wolters Kluwer

    Steuererklärung - Gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift - Wirksamkeit - Steuerbescheid - Steueranmeldung - Verwaltungsakt

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 233 a
    Unterschrift; Wirksamkeit; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 27
  • NJW 2002, 3278
  • NVwZ 2003, 1288 (Ls.)
  • BB 2002, 1408
  • DB 2002, 1696
  • BStBl 2002, 642
  • BStBl II 2002, 642
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.11.1991 - VI R 81/89

    1. Keine Nichtigkeit des Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheides bei fehlender …

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - V R 42/01
    So ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Bescheid über einen Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht deshalb nichtig, weil dem Antrag die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1991 VI R 81/89, BFHE 165, 566, BStBl II 1992, 224;… zustimmend Trzaskalik in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 150 AO 1977 Rz. 34).

    Diese Zustimmung ist aber ein --nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 165, 566, BStBl II 1992, 224 nicht gemäß § 125 Abs. 1 AO 1977 nichtiger-- Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO 1977.

  • BFH, 14.01.1998 - X R 84/95

    Festsetzungsfrist bei nicht unterschriebener Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - V R 42/01
    a) Zwar ist eine Steuererklärung, die die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift nicht enthält, unwirksam (vgl. zur Einkommensteuer-Erklärung: Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 1998 X R 84/95, BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203;… BFH-Beschluss vom 26. März 1999 X B 196/98, BFH/NV 1999, 1309).
  • BFH, 28.02.1996 - XI R 42/94

    Führt eine Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der Steuer oder …

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - V R 42/01
    Wie der XI. Senat des BFH bereits ausgeführt hat, liegt es nach Wortlaut und Inhalt der gesetzlichen Regelung nahe, davon auszugehen, dass der Zustimmung i.S. des § 168 AO 1977 (in Verbindung mit der Steueranmeldung) die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 42/94, BFHE 179, 248, BStBl II 1996, 660).
  • BFH, 09.05.1996 - V R 62/94

    Die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr (Jahressteuer) entsteht i. S. des § 233a …

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - V R 42/01
    Der erkennende Senat teilt diese Ansicht (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 V R 62/94, BFHE 181, 188, BStBl II 1996, 662).
  • BFH, 26.03.1999 - X B 196/98

    Festsetzungsfrist; Fristbeginn

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - V R 42/01
    a) Zwar ist eine Steuererklärung, die die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift nicht enthält, unwirksam (vgl. zur Einkommensteuer-Erklärung: Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 1998 X R 84/95, BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203; BFH-Beschluss vom 26. März 1999 X B 196/98, BFH/NV 1999, 1309).
  • FG Köln, 06.02.2001 - 8 K 7667/94

    Notwendiger Inhalt einer Steuererklärung und Wirkung einer nicht unterschriebenen …

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - V R 42/01
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 870 veröffentlicht.
  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der …

    Denn ein solcher Mangel ist etwa mit den in § 125 Abs. 2 Nr. 1-4 AO beispielhaft aufgezählten Unwirksamkeitsgründen nicht vergleichbar und insgesamt nicht ausreichend gewichtig, um die Nichtigkeit des Steuerbescheids zu begründen (BFH, Urteil vom 28. Februar 2002 - V R 42/01 Rn. 23, BFHE 198, 27, 30;… BGH, Urteile vom 27. September 2002 - 5 StR 97/02 Rn. 11, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 7 …und vom 14. Januar 2015 - 1 StR 93/14 Rn. 84).
  • BGH, 27.09.2002 - 5 StR 97/02

    Umsatzsteuerhinterziehung (Vollendung; Scheinfirmen; Vorsteuererstattungen; …

    Zwar ist eine Steuererklärung, welche die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift nicht enthält, unwirksam, weil durch sie ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren nicht in Gang gesetzt werden kann (vgl. BFH BStBl II 1999, 203; BFH/NV 2002, 963).

    Rn. 10 Der Mangel einer fehlenden Unterschrift ist aber dann steuerrechtlich unbeachtlich, wenn auf eine solche Steuererklärung hin trotzdem ein wirksamer Steuerbescheid ergeht (BFH/NV 2002, 963;… Tipke/Kruse, AO 16. Aufl. § 150 Rdn. 31).

    Dasselbe gilt, wenn - wie hier - eine zu einer Steuervergütung führende Steueranmeldung erst durch eine Zustimmung des Finanzamts nach § 168 Satz 2 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (vgl. BFH/NV 2002, 963).

  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 93/14

    Subventionsbetrug (Begriff der Subventionserheblichkeit: Anschaffungszeitpunkt …

    Dasselbe gilt, wenn - wie hier - eine zu einer Steuervergütung führende Steueranmeldung durch Zustimmung des Finanzamts nach § 168 Satz 2 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (vgl. BFH, Urteil vom 28. Februar 2002 - V R 42/01, BStBl. II 2002, 642; BGH, Urteil vom 27. September 2002 - 5 StR 97/02, NStZ-RR 2003, 20).
  • BFH, 22.05.2007 - IX R 55/06

    Nicht unterschriebene strafbefreiende Erklärung ist unwirksam - Beginn der …

    Zwar ist der Mangel der Form unbeachtlich, wenn auf eine solche unwirksame Steuererklärung ein wirksamer Steuerbescheid ergeht (BFH-Urteil vom 28. Februar 2002 V R 42/01, BFHE 198, 27, BStBl II 2002, 642).

    Einer Zustimmung des FA gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 168 Satz 2 AO, die ein Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO ist (BFH-Urteile vom 28. Februar 1996 XI R 42/94, BFHE 179, 248, BStBl II 1996, 660, und in BFHE 198, 27, BStBl II 2002, 642), bedurfte es nicht.

  • BFH, 27.07.2021 - V R 43/19

    Entfallen des unberechtigten Steuerausweises

    Diese Zustimmung nach § 168 Satz 2 und 3 AO ist zwar nach ständiger BFH-Rechtsprechung ein Verwaltungsakt, aber kein Grundlagenbescheid (BFH-Urteile vom 09.07.2003 - V R 29/02, BFHE 202, 403, BStBl II 2003, 904, und vom 28.02.2002 - V R 42/01, BFHE 198, 27, BStBl II 2002, 642).
  • BFH, 09.07.2003 - V R 29/02

    Rechtsbehelfsfrist: Schriftliche Zustimmung zur Steueranmeldung

    ee) Die Zustimmung zur Steueranmeldung ist ein Verwaltungsakt (BFH-Urteil vom 28. Februar 2002 V R 42/01, BFHE 198, 27, BStBl II 2002, 642).
  • BFH, 12.02.2004 - II B 38/03

    Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO, wenn die Nichtigkeit des …

    Die in der Beschwerdeschrift angezogene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Februar 2002 V R 42/01 (BFHE 198, 27, BStBl II 2002, 642) betrifft den Fall, dass eine Erklärung nicht unterschrieben ist; im Streitfall fehlt es nicht nur hieran, sondern überhaupt an einer Steuererklärung des Steuerpflichtigen.

    Die Entscheidung in BFHE 198, 27, BStBl II 2002, 642 geht zudem davon aus, dass trotz fehlender Unterschrift ein wirksamer Steuerbescheid ergehen kann, dass also allein deswegen gerade keine Unwirksamkeit eintritt.

  • FG München, 12.12.2011 - 7 K 730/10

    Unwirksamkeit einer vom Prokuristen einer GmbH unterschriebenen Steuererklärung …

    Aus den BFH-Urteilen vom 22. Mai 2007 (IX R 55/06, BFHE 217, 385, BStBl II 2007, 857) und vom 28. Februar 2002 (V R 42/01, BFHE 198, 27, BStBl II 2002, 642) ergäbe sich, dass der Mangel der Form unbeachtlich sei und trotz unwirksamer Steuererklärung ein wirksamer Steuerbescheid ergehen könne, wenn diesem die Steuererklärung zugrunde gelegt werde.

    f) Es führt zu keinem anderen Ergebnis, dass nach ständiger Rechtsprechung der Mangel der Form unbeachtlich ist, wenn auf eine unwirksame Steuererklärung ein wirksamer Steuerbescheid ergeht (BFH-Urteile vom 28. Februar 2002 V R 42/01, BStBl II 2002, 642;… vom 22. Mai 2007 - IX R 55/06, aaO).

  • FG Hamburg, 13.05.2014 - 6 K 54/13

    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen

    Eine Steuererklärung, die die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift nicht enthält, ist unwirksam (vgl. BFH-Urteile vom 14.01.1998 X R 84/95, BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203; vom 28.02.2002 V R 42/01, BFHE 198, 27, BStBl II 2002, 642;… BFH-Beschluss vom 26.03.1999 X B 196/98, BFH/NV 1999, 1309).
  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 3 K 397/08

    Steuerpflichtigkeit von Destinatszahlungen ab dem Veranlagungszeitraum 2001

    Insbesondere ist unschädlich, dass nicht die Klägerin, sondern die Mutter der Klägerin die Einkommensteuererklärung unterschrieben hat (…zur Unbeachtlichkeit des Mangels vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 X B 63/01, BFH/NV 2002, 504 ; BFH-Urteil vom 28. Februar 2002 V R 42/01, BFHE 198, 27 , BStBl II 2002, 642 ; zur fehlenden Nichtigkeit BFH-Urteil vom 15. November 1991 VI R 81/89, BFHE 165, 566 , BStBl II 1992, 224 ).
  • FG Hessen, 27.10.2025 - 7 K 517/21

    Zum steuerlichen Beauftragten eines ausländischen Luftverkehrunternehmens

  • FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2011 - 3 K 52/05

    Einspruch gegen einen geänderten Steuerbescheid bei bereits laufendem …

  • FG München, 11.06.2008 - 14 V 439/08

    Aussetzung der Vollziehung eines rechtmäßigen Steuerbescheids wegen unbilliger …

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