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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 1909/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1582
BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 1909/06 (https://dejure.org/2006,1582)
BVerfG, Entscheidung vom 23.11.2006 - 1 BvR 1909/06 (https://dejure.org/2006,1582)
BVerfG, Entscheidung vom 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 (https://dejure.org/2006,1582)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit und Auslegung einer vom Arbeitgeber vorformulierten Vereinbarung von Arbeit auf Abruf; Konkurrenzverhältnis zwischen dem Grundrecht der Handlungsfreiheit und dem der Berufsfreiheit; Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ...

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Wirksamkeit einer "Arbeit auf Abruf"-Klausel; Ergänzende Vertragsauslegung zur Bestimmung der Arbeitszeit

  • Techniker Krankenkasse
  • arbeitsrecht-hessen.de

    Wirksamkeit einer "Arbeit auf Abruf"-Klausel; Ergänzende Vertragsauslegung zur Bestimmung der Arbeitszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 306 § 307 § 310 Abs. 3
    Verfassungsrechtliche Grenzen der Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen durch die Arbeitsgerichtsbarkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 286
  • NZA 2007, 85
 
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Wird zitiert von ... (36)Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 1909/06
    Rn. 49 Soweit jedoch die Privatautonomie ihre regulierende Kraft nicht zu entfalten vermag, weil ein Vertragspartner kraft seines Übergewichts Vertragsbestimmungen einseitig setzen kann, müssen staatliche Regelungen ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz zu sichern (vgl. BVerfGE 98, 365 ; 103, 89 ).

    Rn. 51 Dass der einzelne Arbeitnehmer sich beim Abschluss von Arbeitsverträgen typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit befindet, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 85, 191 ; 92, 365 ; 97, 169 ; 98, 365 ; BVerfGK 4, 356 ).

    Entgegengesetzte Wertungen enthält auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe der Versorgungsanwartschaften von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes bei vorzeitigem Ausscheiden nicht (vgl. BVerfGE 98, 365 ).

  • BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03

    Zur Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 1909/06
    Das gilt insbesondere für den Bereich des Individualarbeitsvertragsrechts (vgl. BVerfGE 57, 139 ; BVerfGK 4, 356 ).

    Rn. 51 Dass der einzelne Arbeitnehmer sich beim Abschluss von Arbeitsverträgen typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit befindet, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 85, 191 ; 92, 365 ; 97, 169 ; 98, 365 ; BVerfGK 4, 356 ).

    Vor diesem Hintergrund schützt Art. 12 Abs. 1 GG auch das Interesse des Arbeitnehmers an zumutbaren Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfGK 4, 356 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 1909/06
    Da der Rechtsstreit ungeachtet des grundrechtlichen Einflusses ein privatrechtlicher bleibt und seine Lösung in dem - grundrechtsgeleitet interpretierten - Privatrecht findet, ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt nachzuprüfen, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 101, 361 ).

    Ein Grundrechtsverstoß liegt dann vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der verfassungsmäßigen Vorschriften des Privatrechts Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet, und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Rn. 50 1. a) Sowohl die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie als auch die Garantie der freien Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG schließen das Recht ein, Arbeitsverhältnisse durch die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zu begründen, auszugestalten und zu befristen (vgl. allgemein für die Gestaltung von Arbeitsverträgen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 -, NJW 2007, S. 286).
  • BAG, 25.04.2007 - 5 AZR 627/06

    Freiwilligkeitsvorbehalt beim Entgelt

    Dass der einzelne Arbeitnehmer sich beim Abschluss von Arbeitsverträgen typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit befindet, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - NZA 2007, 85 mwN der st. Rspr.).

    Der einzelne Arbeitnehmer ist typischerweise ungleich stärker auf sein Arbeitsverhältnis angewiesen als der Arbeitgeber auf den einzelnen Arbeitnehmer (BVerfG 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - aaO).

    Scheiden beide Möglichkeiten aus, ist zu prüfen, ob nach den anerkannten Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung eine Ersatzregelung gefunden werden kann (…Senat 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 34, AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6; BGH 12. Oktober 2005 - IV ZR 177/03 - BGH Report 2006, 24, zu B III der Gründe; vgl. auch BVerfG 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - NZA 2007, 85).

  • ArbG Cottbus, 08.07.2009 - 7 Ca 1960/08

    Schadensersatzpflicht eines Arbeitgebers wegen Persönlichkeitsverletzung im …

    Aus der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten strukturellen Unterlegenheit des Arbeitnehmers (vgl. BVerfG vom 23.11.2006 ­ 1 BvR 1909/06 ­ ,,Quelle: Juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen) folgt aber, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen erklärt werden kann, §§ 138, 242, 623, 626 BGB; § 1 KSchG.
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