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Rechtsprechung
   BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,6875
BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13 (https://dejure.org/2014,6875)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13 (https://dejure.org/2014,6875)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 (https://dejure.org/2014,6875)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils im Rahmen der Ausübung eines erweiterten Umgangsrechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1601 BGB, § 1606 BGB
    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils im Rahmen der Ausübung eines erweiterten Umgangsrechts

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verminderung des Barunterhalts des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei Wahrnehmung des Umgangsrechts weit über das übliche Maß hinaus

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1601; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2
    Verminderung des Barunterhalts des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei Wahrnehmung des Umgangsrechts weit über das übliche Maß hinaus

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gemeinsames Sorgerecht - und die Geltendmachung von Kindesunterhalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindesunterhalt - und der übermäßig wahrgenomme Umgangsrecht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt und die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei Übergewicht der tatsächlichen Fürsorge für das Kind bleibt anderer Elternteil voll barunterhaltspflichtig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Übergewicht der tatsächlichen Fürsorge für das Kind bleibt anderer Elternteil voll barunterhaltspflichtig

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Berücksichtigung des erweiterten Umgangs im Rahmen der Unterhaltsberechnung- Voraussetzungen des Wechselmodells

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhaltsansprüche - Wenn den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, welcher Elternteil kann ein minderjähriges Kind bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche vertreten?

  • prof-mayer-kollegen.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung von hohen Aufwendungen zur Ausübung des Umgangsrechts

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt bei Wahrnehmung des Umgangsrechts über das übliche Maß hinaus

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt bei besonders häufigem Umgang des unterhaltspflichtigen Elternteils

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Herabsetzung des Unterhalts bei erweitertem Umgang

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhalt - Welche Auswirkungen hat das Wechselmodell auf die Unterhaltspflicht?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Weniger Kindesunterhalt durch ein über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer sein Kind fast hälftig betreut, hat mehr Kosten plus den vollen Unterhalt - ist das noch gerecht?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Hälftiger Betreuungsanteil schützt vor alleiniger Barunterhaltsverspflichtung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für erweitertes Umgangsrecht kann zur Reduzierung der Barunterhaltszahlung führen - Erweitertes Umgangsrecht muss einer Mitbetreuung gleichen

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1958
  • MDR 2014, 662
  • FamRZ 2014, 917
 
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Wird zitiert von ... (86)Zitiert selbst (22)

  • BGH, 21.12.2005 - XII ZR 126/03

    Barunterhaltspflicht von sich in der Betreuung eines Kindes abwechselnden Eltern

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
    Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Dezember 2005, XII ZR 126/03, FamRZ 2006, 1015 und vom 28. Februar 2007, XII ZR 161/04, FamRZ 2007, 707).

    Leben die Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln sie den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes dergestalt, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils lebt und dies durch regelmäßige Besuche in der Wohnung des anderen Elternteils unterbrochen wird (Eingliederungs- oder Residenzmodell), so ist die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen (Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016 …und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 8).

    Dann muss der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen, der dieses bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs vertritt, oder der Elternteil muss beim Familiengericht beantragen, ihm gemäß § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016).

    Ein Wechselmodell mit etwa gleich langen zeitlichen Betreuungsphasen ist damit schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners in der Gesamtschau nicht gegeben; sein durchschnittlicher zeitlicher Betreuungsanteil dürfte sich vielmehr - was die Rechtsbeschwerde an sich nicht in Zweifel zieht - noch in dem Bereich bewegen, in dem der Senat bislang die Zuordnung des Schwergewichts der tatsächlichen Betreuung an den anderen Elternteil nicht in Frage gestellt hat (vgl. dazu Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016 …und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 10).

    Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017 …und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 16).

    Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017;… zu den verschiedenen Berechnungsmodellen vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 450; Bausch/Gutdeutsch/Seiler FamRZ 2012, 258, 260; Wohlgemuth FPR 2013, 157, 158 f.).

    Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017 …und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 16).

    Dass der Antragsgegner insbesondere den Wohnbedarf der Antragstellerin in der Zeit, in der sie sich bei ihm aufhält, bestreitet, mindert den - ohne Berücksichtigung dieser Mehrkosten ermittelten - Unterhaltsbedarf des Kindes nicht, denn in den Tabellensätzen sind nur die bei einem Elternteil anfallenden Wohnkosten enthalten (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017).

    Denn die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht entstehenden Unterbringungs- und Fahrtkosten können grundsätzlich nicht vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen werden, wenn ihm - wie hier - auch nach dem Abzug dieser Kosten noch ein ausreichendes Einkommen verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1018;… Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 273).

    In Bezug auf die Ausübung eines deutlich erweiterten Umgangsrechts hat der Senat bislang die Ansicht vertreten, dass auch die Verpflegung des Kindes während einiger weiterer Tage im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils nicht zu nennenswerten Ersparnissen auf Seiten des betreuenden Elternteils führe (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017 …und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 25).

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 161/04

    Kindesunterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
    Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Dezember 2005, XII ZR 126/03, FamRZ 2006, 1015 und vom 28. Februar 2007, XII ZR 161/04, FamRZ 2007, 707).

    Leben die Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln sie den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes dergestalt, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils lebt und dies durch regelmäßige Besuche in der Wohnung des anderen Elternteils unterbrochen wird (Eingliederungs- oder Residenzmodell), so ist die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen (Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 8).

    Ein Wechselmodell mit etwa gleich langen zeitlichen Betreuungsphasen ist damit schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners in der Gesamtschau nicht gegeben; sein durchschnittlicher zeitlicher Betreuungsanteil dürfte sich vielmehr - was die Rechtsbeschwerde an sich nicht in Zweifel zieht - noch in dem Bereich bewegen, in dem der Senat bislang die Zuordnung des Schwergewichts der tatsächlichen Betreuung an den anderen Elternteil nicht in Frage gestellt hat (vgl. dazu Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 10).

    Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 16).

    Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 16).

    In Bezug auf die Ausübung eines deutlich erweiterten Umgangsrechts hat der Senat bislang die Ansicht vertreten, dass auch die Verpflegung des Kindes während einiger weiterer Tage im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils nicht zu nennenswerten Ersparnissen auf Seiten des betreuenden Elternteils führe (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 25).

    Dies ist nicht ohne Kritik geblieben (…Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 449 mit Fn. 293; Luthin FamRZ 2007, 710; Wellenhofer JuS 2007, 873, 874), was im vorliegenden Fall aber keiner näheren Erörterung bedarf, weil der Antragsgegner weder die im Zuge des erweiterten Umgangsrechts durch ihn getragenen (Mehr-)Aufwendungen für die Verköstigung der Antragstellerin noch etwaige Ersparnisse dargelegt hat, die dadurch im Haushalt der Kindesmutter entstanden sein könnten.

  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 39/11

    Kindesunterhalt: Eintritt des volljährig gewordenen Kindes in das Verfahren im …

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
    Diese Vorschrift will zum einen in der Ehesache und im Verfahren auf Kindesunterhalt Beteiligtenidentität bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung gewährleisten und zum anderen Konfliktsituationen für das Kind während der Trennungszeit und während des Scheidungsverfahrens verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1166 und vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11 - FamRZ 2013, 1378 Rn. 9).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass es einerseits dem Rechtsgedanken des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO und andererseits unabweisbaren praktischen Bedürfnissen entspricht, dass ein Unterhaltsverfahren, welches berechtigterweise in Verfahrensstandschaft eingeleitet wurde, in dieser Form - auch durch die Rechtsmittelinstanzen hindurch - bis zum Abschluss gebracht werden kann, wenn die elterliche Sorge für das minderjährige Kind bis dahin keinem anderen übertragen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 284 und Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11 - FamRZ 2013, 1378 Rn. 6).

    Es bedarf deshalb keiner Erörterung der Frage, ob die Zustimmung des Antragsgegners zum Beteiligtenwechsel auch in den Fällen durch Sachdienlichkeit ersetzt werden kann, in denen das Unterhaltsverfahren auf Antragstellerseite durch den bisherigen Verfahrensstandschafter ohne weiteres im eigenen Namen fortgesetzt werden könnte (vgl. zum gewillkürten Beteiligtenwechsel bei der Beendigung der Verfahrensstandschaft mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11 - FamRZ 2013, 1378 Rn. 11).

  • BGH, 07.05.1991 - XII ZR 69/90

    Höhe des Unterhaltsanspruchs einer geschiedenen Ehefrau - Bindung des Gerichts an …

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
    Damit hat das Beschwerdegericht sowohl gegen § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 308 Abs. 1 ZPO als auch gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers im Beschwerdeverfahren (§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 528 ZPO) verstoßen, was der Senat von Amts wegen auch ohne entsprechende Verfahrensrüge beachten muss (Senatsurteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 69/90 - FamRZ 1991, 1414; BGHZ 36, 316, 319).

    Diese Verfahrensfehler können in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr geheilt werden (Senatsurteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 69/90 - FamRZ 1991, 1414).

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 56/02

    Berücksichtigung der Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen …

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
    Rn. 35 aa) Insbesondere die Kosten für das Bereithalten von Wohnraum zur Übernachtung von Kindern bleiben bei einem im üblichen Rahmen ausgeübten Umgangsrecht unterhaltsrechtlich in der Regel schon deshalb unbeachtlich, weil es typischerweise angemessen und ausreichend ist, die Kinder in den Räumlichkeiten mit unterzubringen, die dem individuellen Wohnraumbedarf des Unterhaltspflichtigen entsprechen (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 708;… OLG Schleswig Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 15 WF 414/13 - juris Rn. 16;… Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 272;… Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1603 BGB Rn. 59; zu umgangsbedingt erhöhten Wohnkosten aus grundsicherungsrechtlicher Sicht vgl. Behrend jM 2014, 22, 28 f.).
  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
    Das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls durch den Tatrichter stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit hin zu überprüfen (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493 und vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540).
  • OLG Hamm, 10.12.2013 - 2 UF 216/12

    Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
    In dieser Situation konnte das von dem Antragsgegner angerufene Beschwerdegericht der Antragstellerin ohne Verstoß gegen §§ 308, 528 ZPO in der zweiten Instanz keine höheren Unterhaltsrückstände mit der Begründung zusprechen, dass die von ihr empfangenen Leistungen bei rechtlich zutreffender Würdigung des Sachverhalts tatsächlich keine Erfüllungswirkung gehabt hätten (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 2 UF 216/12 - juris Rn. 88); hierzu hätte es vielmehr einer antragserweiternden Anschlussbeschwerde bedurft (…vgl. auch OLG Frankfurt Beschluss vom 12. Juli 2013 - 4 UF 265/12 - juris Rn. 118).
  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 35/11

    Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen bei Zurückweisung eines …

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
    Es entspricht indessen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine freiwillige Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel in Höhe der erbrachten Leistung den Verzug mit der Geldschuld beendet und insoweit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugs- oder Prozesszinsen (§§ 288, 291 BGB) entfallen lässt (grundlegend BGH Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 104/80 - NJW 1981, 2244 f.; BGH Urteile vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 163/81 - WM 1983, 21, 22 und vom 15. März 2012 - IX ZR 35/11 - NJW 2012, 1717 Rn. 11 mwN;… vgl. auch BAG NZA 2008, 757 Rn. 16).
  • BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 429/07

    Zweistufige Ausschlussfrist in AGB

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
    Es entspricht indessen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine freiwillige Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel in Höhe der erbrachten Leistung den Verzug mit der Geldschuld beendet und insoweit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugs- oder Prozesszinsen (§§ 288, 291 BGB) entfallen lässt (grundlegend BGH Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 104/80 - NJW 1981, 2244 f.; BGH Urteile vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 163/81 - WM 1983, 21, 22 …und vom 15. März 2012 - IX ZR 35/11 - NJW 2012, 1717 Rn. 11 mwN; vgl. auch BAG NZA 2008, 757 Rn. 16).
  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 112/06

    Geltendmachung von Einwendungen oder Einreden gegenüber der Kostenforderung eines …

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
    Dies ist nicht ohne Kritik geblieben (…Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 449 mit Fn. 293; Luthin FamRZ 2007, 710; Wellenhofer JuS 2007, 873, 874), was im vorliegenden Fall aber keiner näheren Erörterung bedarf, weil der Antragsgegner weder die im Zuge des erweiterten Umgangsrechts durch ihn getragenen (Mehr-)Aufwendungen für die Verköstigung der Antragstellerin noch etwaige Ersparnisse dargelegt hat, die dadurch im Haushalt der Kindesmutter entstanden sein könnten.
  • OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 4 UF 265/12

    Konkrete Bedarfsbemessung beim Kindesunterhalt

  • BFH, 18.04.2013 - V R 41/11

    Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes

  • BGH, 19.07.2000 - XII ZR 161/98

    Berücksichtigung des Zählkindvorteils; Angemessenheit des Kindesunterhalts

  • OLG Schleswig, 20.12.2013 - 15 WF 414/13

    Minderjährigenunterhalt: Erhöhung des Selbstbehalts wegen hoher Wohn- und …

  • BGH, 24.06.1981 - IVa ZR 104/80

    Ende des Verzugs mit der Geldschuld - Ende der Verpflichtung zur Zahlung von …

  • BGH, 01.02.1962 - VII ZR 213/60

    Bindung des Berufungsgerichts hinsichtlich nicht angegriffener Rechnungsposten

  • OLG Bamberg, 14.10.2004 - 2 UF 181/04

    Urteilsbeschwer des Klägers; Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen aufgrund …

  • BGH, 07.10.1982 - VII ZR 163/81

    Abschluss eines gerichtlichen Teilvergleichs - Beendigung eines Verzuges durch …

  • BGH, 29.08.2012 - XII ZR 154/09

    Gerichtliche Geltendmachung von auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen …

  • OLG Frankfurt, 03.04.2013 - 2 UF 394/12

    Abgrenzung Wechselmodell und erweiterter Umgang bei Unterhaltspflicht für …

  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen; …

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 242/03

    Postulationsfähigkeit des Bezirksrevisors im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Rn. 12 b) Ob eine gerichtliche Umgangsregelung auch ein Umgangsrecht im Umfang eines strengen oder paritätischen Wechselmodells, also einer etwa hälftigen Aufteilung der Betreuung zwischen den Eltern (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 20 und vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 28 ff. mwN), zum Inhalt haben kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
  • BGH, 14.12.2016 - XII ZB 345/16

    Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes: Auf …

    Anders als in der angefochtenen Entscheidung angenommen setzt der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB zum einen nicht zwingend voraus, dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind in einem Sinn ausübt, wie er etwa §§ 1629 Abs. 2 Satz 2, 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 16) zugrunde liegt.
  • BGH, 15.04.2026 - XII ZB 415/25

    Kindesunterhalt bei Mitbetreuung im "asymmetrischen Wechselmodell"

    Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, können solche Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Unterhaltsanspruch des Kindes nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können, dem Tatrichter dazu Veranlassung geben, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917).

    Der auf diesem Weg ermittelte Unterhalt kann weitergehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes deckt und es dadurch mit Erfüllungswirkung zu einer entsprechenden Entlastung im Haushalt des betreuenden Elternteils kommt; den Umfang der Bedarfsdeckung kann der Tatrichter im Wege pauschalierender Schätzung ermitteln und typischerweise mit einem Abzug von 10 % - ausnahmsweise höchstens 15 % - des Unterhaltsbedarfs in Ansatz bringen (Fortführung und Weiterentwicklung des Senatsbeschlusses vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917).

    Diese Vorschrift will zum einen in der Ehesache und im Verfahren auf Kindesunterhalt Beteiligtenidentität bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung gewährleisten und zum anderen Konfliktsituationen für das Kind während der Trennungszeit und während des Scheidungsverfahrens verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 23 und vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1166).

    Nur wenn die Eltern ihr Kind in der Weise betreuen, dass es in etwa gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (Wechselmodell), lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 16 mwN).

    Anknüpfend an den Normzweck der Vorschrift, die Einleitung von Sorgerechtsverfahren nur mit dem Ziel einer späteren Austragung von Unterhaltskonflikten möglichst zu vermeiden, wird ein Elternteil bereits dann als Träger der Obhut im Sinne von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB angesehen werden können, wenn bei diesem Elternteil ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendigerweise großes Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge für das Kind vorliegt (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 17).

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, entspricht es einerseits dem Rechtsgedanken des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO und andererseits unabweisbaren praktischen Bedürfnissen, dass ein Unterhaltsverfahren, welches berechtigterweise in Verfahrensstandschaft eingeleitet wurde, in dieser Form - auch durch die Rechtsmittelinstanzen hindurch - bis zum Abschluss gebracht werden kann, wenn die elterliche Sorge für das minderjährige Kind bis dahin keinem anderen übertragen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 24 mwN).

    Dieser Eintritt setzt nach den allgemeinen Regeln neben der Zustimmung des ausscheidenden Verfahrensstandschafters grundsätzlich auch die Zustimmung des Elternteils auf der Antragsgegnerseite voraus, wenn mit dem Verfahrensstandschafter auf Antragstellerseite bereits mündlich verhandelt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 25).

    Die auf dem Residenzmodell beruhende und § 1606 Abs. 3 BGB tragende gesetzliche Beurteilung ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie die Annahme gerechtfertigt ist, dass der eine Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 28 …und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 20).

    Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von einem Elternteil übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 30 …und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 21).

    Rn. 42 (a) Nach dieser Rechtsprechung ändert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, und zwar selbst dann nicht, wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich - wie hier - bereits einer Mitbetreuung annähert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 28 …und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 20; Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016 …und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707 Rn. 16).

    Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhalt kann dann noch (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind - etwa durch dessen Verköstigung - Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt und dies - in Höhe der feststellbaren Ersparnissen im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils - zu einer Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs führt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 37 f. …und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 22).

    In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat hierfür konkrete Darlegungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu den von ihm getragenen Aufwendungen und zu den etwaigen Ersparnissen verlangt, die dadurch im Haushalt des Betreuungselternteils entstanden sein könnten, um dem Gericht dadurch eine Schätzung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 287 ZPO) zu ermöglichen, in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch teilweise erfüllt sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 39).

    Rn. 65 cc) Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 konkrete Darlegungen dazu verlangt hat, welche Mehraufwendungen (beispielsweise für die Verköstigung des Kindes) von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil im Zuge des erweiterten Umgangsrechts getragen worden und welche Ersparnisse dadurch im Haushalt des Betreuungselternteils entstanden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 39), verkennt der Senat - vor dem Hintergrund der aktuellen rechtspolitischen Diskussion über eine finanzielle Entlastung des nicht hauptbetreuenden Elternteils bei der Wahrnehmung eines erweiterten Umgangsrechts - nicht das verstärkte Bedürfnis danach, die gegebenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, welche diesen Elternteil in die Lage versetzen, die von ihm getätigten und zur Bedarfsdeckung geeigneten Aufwendungen im Unterhaltsverfahren möglichst einfach und effektiv zur Geltung zu bringen.

    Dabei ist allerdings zu beachten, dass die pauschalierten Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle schon die wirtschaftliche Entlastung berücksichtigen, die im Haushalt des Betreuungselternteils bei der Ausübung eines "üblichen" Umgangsrechts entsteht (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 39).

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