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Rechtsprechung
   EuGH, 09.12.2021 - C-242/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,49455
EuGH, 09.12.2021 - C-242/20 (https://dejure.org/2021,49455)
EuGH, Entscheidung vom 09.12.2021 - C-242/20 (https://dejure.org/2021,49455)
EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - C-242/20 (https://dejure.org/2021,49455)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    HRVATSKE ŠUME

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 3 - Begriff der "Verfahren, die eine unerlaubte Handlung, eine ihr gleichgestellte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 3 - Begriff der "Verfahren, die eine unerlaubte Handlung, eine ihr gleichgestellte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 375
  • ZIP 2022, 1520
  • EuZW 2022, 132
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
    Im nämlichen Sinne habe der Gerichtshof im Urteil vom 21. April 2016, Austro-Mechana (C-572/14, EU:C:2016:286), entschieden, dass Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung dahin auszulegen sei, dass bei einer Klage auf Zahlung eines "gerechten Ausgleichs" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (…ABl. 2001, L 167, S. 10) eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildeten.

    Eine Haftung aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem diesem zugrunde liegenden rechtswidrigen Ereignis feststellbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 40, 41 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 57 Diesem Ergebnis steht das Urteil vom 21. April 2016, Austro-Mechana (C-572/14, EU:C:2016:286), nicht entgegen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass bei einer Klage einer Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte eine "unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 den Gegenstand des Verfahrens bilden, wenn sich die Klage auf die Verpflichtung zur Zahlung eines "gerechten Ausgleichs" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 bezieht, wozu Unternehmen nach dem nationalen Recht für das erstmalige gewerbsmäßige und entgeltliche Inverkehrbringen von Trägermaterial im Inland verpflichtet sind.

  • EuGH, 24.11.2020 - C-59/19

    Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor …

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
    Dies ist bei Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens und Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits und bei Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits der Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis, das insbesondere für die Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs dieser beiden Regeln gilt, bedeutet, dass die Begriffe "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" und "unerlaubte Handlung oder … Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung" nicht als Verweisung darauf zu verstehen sind, wie das bei dem nationalen Gericht anhängige Rechtsverhältnis nach dem anwendbaren nationalen Recht zu qualifizieren ist (vgl. entsprechend Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Insbesondere zu den Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Wendung "unerlaubte Handlung oder … Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft (vgl. entsprechend Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-560/16

    E.ON Czech Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 …

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
    Als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel darf diese Bestimmung nicht weiter ausgelegt werden, als es ihre Zielsetzung erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, E.ON Czech Holding, C-560/16, EU:C:2018:167, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die genannte Verordnung verfolgt damit einen der Rechtssicherheit dienenden Zweck, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteil vom 7. März 2018, E.ON Czech Holding, C-560/16, EU:C:2018:167, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
    Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 sieht nämlich vor, dass die Verpflichtung zur Herausgabe, die ihren Ursprung in einer ungerechtfertigten Bereicherung hat, als außervertragliches Schuldverhältnis im Sinne dieser Verordnung angesehen wird und nach ihrem Art. 10 speziellen Kollisionsnormen unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 45 und 46).
  • EuGH, 20.04.2016 - C-366/13

    Profit Investment SIM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
    Rn. 49 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Klage auf Rückgewähr von Beträgen, die auf der Grundlage eines nichtigen Vertrags gezahlt wurden, vertraglich zu qualifizieren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 55 und 58).
  • EuGH, 11.11.2020 - C-433/19

    Aktiva Finants - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
    Rn. 44 Was die erste Voraussetzung angeht, so umfasst der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne dieses Artikels jede Klage, die sich auf eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2020, Ellmes Property Services, C-433/19, EU:C:2020:900, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich insbesondere nach dem Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), die Wendung "unerlaubte Handlung oder … Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung" auf jede Klage beziehe, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden solle und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 anknüpfe.
  • EuGH, 04.10.2018 - C-337/17

    Bei der Klage eines Gläubigers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer …

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
    Rn. 28 Die besonderen Zuständigkeitsregeln, die diese alternativen Gerichtsstände vorsehen, sind allerdings eng auszulegen und erlauben keine Auslegung, die über die in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fälle hinausgeht (Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks, C-337/17, EU:C:2018:805, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
    Rn. 35 Außerdem hat der Gerichtshof zu Art. 16 Abs. 5 des Brüsseler Übereinkommens, dessen Wortlaut in Art. 22 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 übernommen wurde, entschieden, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Ortes der Vollstreckung der Entscheidung darin besteht, dass es allein Sache der Gerichte des Mitgliedstaats ist, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, in diesem Gebiet die Vorschriften über die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörden anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 1992, Reichert und Kockler, C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 26).
  • EuGH, 03.09.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Auszug aus EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
    Rn. 31 In diesem Zusammenhang fallen Rechtsbehelfe, die auf eine Entscheidung über eine Beanstandung der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden, gerichtet sind, unter Art. 22 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …

  • EuGH, 10.07.2025 - C-99/24

    Chmieka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Rn. 60 Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Begriff "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf jede Klage bezieht, die zum einen nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung anknüpft und mit der zum anderen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll, so dass zu prüfen ist, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. März 2021, 0bala i lučice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 83 und 85, sowie vom 9. Dezember 2021, HRVATSKE ŠUME, C-242/20, EU:C:2021:985, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 61 Zur ersten dieser Voraussetzungen hat der Gerichtshof klargestellt, dass der autonome Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 jede Klage umfasst, die sich auf eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung stützt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 52, sowie vom 9. Dezember 2021, HRVATSKE ŠUME, C-242/20, EU:C:2021:985, Rn. 44).

    Es muss nämlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem diesem zugrunde liegenden rechtswidrigen Ereignis feststellbar sein, ohne dass insoweit speziell zwischen einer "unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist", im Sinne dieser Bestimmung zu unterscheiden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2021, HRVATSKE ŠUME, C-242/20, EU:C:2021:985, Rn. 52 bis 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Im vorliegenden Fall beruht eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung fremder Räumlichkeiten auf einer Verpflichtung, deren Ursprung in einem schädigenden Ereignis liegt, da diese Verpflichtung nicht unabhängig vom Verhalten der Beklagten entstanden ist, so dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und einer etwaigen unerlaubten Handlung oder einer etwaigen unerlaubten Unterlassung der Beklagten festgestellt werden kann (vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 9. Dezember 2021, HRVATSKE ŠUME, C-242/20, EU:C:2021:985, Rn. 55).

  • OLG München, 12.12.2024 - 19 U 1449/24

    Asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarung, Gerichtsstandklauseln, …

    Rn. 81 Unter Art. 24 Nr. 5 EuGVVO fallen Rechtsbehelfe, die auf eine Entscheidung über eine Beanstandung der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden, gerichtet sind (EuGH, Urteil v. 09.12.2021, Az. C-242/20, Rz. 31 [ECLI:ECLI:EU:C:2021:985];… Urteil v. 26.03.1992, Az. C-261/90, Rz. 27 [ECLI:ECLI:EU:C:1992:149]).

    Rn. 83 Als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel darf diese Bestimmung nicht weiter ausgelegt werden, als es ihre Zielsetzung erfordert (EuGH, Urteil v. 09.12.2021, Az. C-242/20, Rz. 9 [ECLI:ECLI:EU:C:2021:985];… Urteil v. 07.03.2018, Az. C-560/16, Rz. 26 f. [ECLI:ECLI:EU:C:2018:167]).

    Es handelt sich um eine eigenständige Klage, die als solche weder ein Vollstreckungsverfahren noch ein Rechtsbehelf gegen ein solches Verfahren ist (vgl. für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung: EuGH, Urteil v. 09.12.2021, Az. C-242/20, Rz. 32 [ECLI:ECLI:EU:C:2021:985];… Kern in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rz. 42).

  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21

    Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland - …

    Nach Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 gilt die Verordnung Nr. 44/2001 jedoch weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergehen (vgl. dazu EuGH 9. Dezember 2021 - C-242/20 - [HRVATSKE ŠUME] Rn. 23;… 6. Juni 2019 - C-361/18 - [Weil] Rn. 24 f.).
  • KG, 17.02.2026 - 1 W 399/25

    Anspruch auf unbeschränkten Forschungszugang zu Daten einer Online-Plattform im …

    Darunter fällt jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO anknüpft (EuGH, Urteil vom 10.7.2025 - C-99/24 - NJW 2025, 3061, 3065; Urteil vom 9. Dezember 2021 - C 242/20 - NJW 2022, 375, 377; Urteil vom 24. November 2020 - C-59/19 - NJW 2021, 144, 146).

    Der Beklagten kann ein schädigendes Ereignis zugerechnet werden (hierzu EuGH, NJW 2025, 3061, 3065; NJW 2022, 375, 378 EuZW 2016, 547, 550).

  • OLG Köln, 17.12.2024 - 15 W 107/24

    Anspruch auf Erteilung einer Bestandsdatenauskunft

    Es fehlt insoweit an der Voraussetzung, dass eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - C-242/20, NJW 2022, 375 Rn. 42 mwN zu Art. 5 Nr. 3 VO [EG] Nr. 44/2001).

    Dies ist nämlich nur der Fall, wenn dem Beklagten ein schädigendes Ereignis insoweit zugerechnet werden kann, als ihm eine Handlung oder Unterlassung vorgeworfen wird, die gegen eine Verpflichtung oder ein gesetzliches Verbot verstößt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - C-242/20, NJW 2022, 375 Rn. 53 f. mwN).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22

    BSH Hausgeräte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …

    {FN:39} Vgl. 15. Erwägungsgrund der Brüssel-Ia-Verordnung sowie u. a. Urteil vom 9. Dezember 2021, HRVATSKE ŠUME (C-242/20, EU:C:2021:985, Rn. 30).
  • OLG München, 23.03.2023 - 29 U 3365/17

    Internationale Zuständigkeit für Urheberstreitsachen nach Brexit

    Rn. 36 aa) Um festzustellen, ob bei einer auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Klage auf Herausgabe eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO den Gegenstand des Verfahrens bilden, ist im Rahmen der euroautonomen Qualifikation zu prüfen, ob zwei Voraussetzungen erfüllt sind: nämlich zum einen, dass diese Klage nicht an einen Vertrag oder an Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpft, und zum anderen, dass mit der Klage eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll (EuGH EuZW 2022, 132 Rn. 43 - HRVATSKE ŠUME).
  • LG Düsseldorf, 17.12.2024 - 15 W 107/24
    Es fehlt insoweit an der Voraussetzung, dass eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - C-242/20, NJW 2022, 375 Rn. 42 mwN zu Art. 5 Nr. 3 VO [EG] Nr. 44/2001).

    Dies ist nämlich nur der Fall, wenn dem Beklagten ein schädigendes Ereignis insoweit zugerechnet werden kann, als ihm eine Handlung oder Unterlassung vorgeworfen wird, die gegen eine Verpflichtung oder ein gesetzliches Verbot verstößt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - C-242/20, NJW 2022, 375 Rn. 53 f. mwN).

  • BGH, 18.11.2025 - X ARZ 375/25

    Bestehen einer Divergenz bezüglich einer Rechtsfrage betreffend eine der …

    Rn. 24 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die an den Bericht des Sachverständigenausschusses zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 1979 C 59 S. 36) anknüpft, fallen in den Anwendungsbereich von Art. 24 Nr. 5 Brüssel Ia Rechtsbehelfe, die auf eine Entscheidung über eine Beanstandung der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden gerichtet sind (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - C-242/20, NJW 2022, 375 Rn. 31;… Urteil vom 3. September 2020 - C-186/19 Rn. 72;… Urteil vom 10. Juli 2019 - C-722/17, EuZW 2019, 738 Rn. 52;… Urteil vom 26. März 1992 - C-261/90, Slg. 1992, I-2149 Rn. 26).
  • LG Waldshut-Tiengen, 03.07.2025 - 1 O 97/24

    Internationale Zuständigkeit für eine Klage auf Freigabe eines …

    Daher kann eine auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klage keine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben (vgl. EuGH, NJW 2022, 375 Rn. 55 f.;… ebenso Anders/Gehle/Schmidt, ZPO, 83. Aufl. 2025, Art. 7 VO (EU) 1215/2012 Rn. 19: "Bereicherung: Unanwendbar ist Nr. 2 bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung).
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