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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,40
BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 (https://dejure.org/1987,40)
BVerfG, Entscheidung vom 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 (https://dejure.org/1987,40)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 (https://dejure.org/1987,40)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Widerruf von Leistungen

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Zum Widerruf von Leistungen einer betrieblichen Unterstützungskasse in Übergangsfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Widerruf - Unterstützungskasse - Übergangsfälle - Wirtschaftliche Notlage - Insolvenzschutz

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 74, 129
  • NJW 1987, 1689 (Ls.)
  • ZIP 1987, 387
  • NZA 1987, 347
  • VersR 1987, 600
  • BB 1987, 616
  • DB 1987, 638
 
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Wird zitiert von ... (316)Zitiert selbst (48)

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Unterstützungskasse

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79
    Rn. 29 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 (BVerfGE 65, 196 ff.) habe den Versorgungsanspruch eines Arbeitnehmers betroffen, der vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. Dezember 1974 bei dem Trägerunternehmen beschäftigt gewesen und auch wieder ausgeschieden sei.

    Rn. 35 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 65, 196 ff.) habe grundsätzlich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unbeanstandet gelassen, die den Ausschluß des Rechtsanspruchs bei betrieblichen Unterstützungskassen nur mit der Einschränkung zulasse, daß der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen und in genereller Form die vorgesehenen Kassenleistungen widerrufen dürfe.

    Rn. 42 Die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze (BVerfGE 65, 196 [209 ff.]) müßten schlechthin Anwendung auf Unterstützungskassen finden, treffe nicht zu.

    Der Arbeitgeber brauche solche nur zu behaupten, da Tragerunternehmen und Unterstützungskassen die von ihnen in Anspruch genommene schlechte Wirtschaftslage nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 196 [217]) nicht offenzulegen und gerichtlicher Nachprüfung nicht zu unterbreiten brauchten.

    Rn. 50 6. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung weist darauf hin, die Verfassungsbeschwerde konzentriere sich unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 (BVerfGE 65, 196 ff.) im wesentlichen auf die Frage, ob auch dort, wo der Versorgungsfall erst nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes eingetreten sei, ein Widerruf oder eine Einstellung der Versorgungsleistungen nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 BetrAVG oder ebenfalls wegen triftiger Gründe erfolgen könne.

    Das Vermögen selbst, das hier allein durch die gerichtliche Auferlegung einer Verbindlichkeit beeinträchtigt sein könnte, genießt diesen Schutz nicht (vgl. BVerfGE 30, 250 [271 f.]; 45, 272 [296]; 65, 196 [209]).

    Das Recht der Berufsfreiheit kann deshalb bei ihr nicht verletzt sein (vgl. BVerfGE 65, 196 [210]).

    Nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besitzen auch die vom Arbeitgeber in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen durch eine Unterstützungskasse Rechtsanspruchscharakter (BVerfGE 65, 196 [210 f.]).

    Anhaltspunkte für eine willkürliche Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 18, 121 [124]; 68, 287 [301]); denn bereits die der gesetzlichen Festlegung vorangegangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Zeit von 1964 bis 1974 hat insoweit die Bahnen zulässiger Fortentwicklung des Rechts auf der Grundlage der gesetzlichen Generalklausel des § 242 BGB nicht verlassen und ist deshalb nicht als willkürlich zu bezeichnen (vgl. BVerfGE 65, 196 [210 ff.]).

    Damit werden auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die Vertragsfreiheit erfaßt, soweit sie nicht durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschützt sind (vgl. BVerfGE 8, 274 [328]; 12, 341 [347]; 60, 329 [339]; 65, 196 [210]).

    Allerdings ist auch die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet, vor allem denen der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 25, 371 [407 f.] m.w.N.; 50, 290 [366]; 65, 196 [210]; st.Rspr.).

    Indessen sind der anerkannten Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung (BVerfGE 34, 269 [287 f.]; 49, 304 [318]; 65, 196 [210 ff.]; 69, 188 [203]; 71, 354 [362 f.]) Grenzen gezogen, und zwar nicht nur durch den Grundsatz der Gesetzesbindung in Art. 20 Abs. 3 GG.

    Darüber hinaus verkörpern der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Idee der materiellen Gerechtigkeit wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 7, 89 [92]; 49, 148 [164] m.w.N.; 63, 215 [223]; 65, 196 [215]).

    Rn. 66 Der Entgeltgedanke und der Vertrauensschutz gestatten es, die Ausschlußklausel bei Unterstützungskassen nur als Widerrufsrecht zuzulassen (BVerfGE 65, 196 [210 ff.]).

  • BAG, 17.05.1973 - 3 AZR 381/72

    Betriebliche Altersversorgung - Kürzung des Anspruchs

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79
    Mit seiner Entscheidung vom 17. Mai 1973 (BAG, AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen) hat das Gericht es aus Gründen des Vertrauensschutzes für zwingend angesehen, den Arbeitnehmer vor einer nicht auf sachlichen Gründen beruhenden Beeinträchtigung der in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen zu schützen; denn die Altersversorgung sei eine besondere Form der Vergütung für die Betriebstreue des Arbeitnehmers.

    Dem Arbeitgeber steht insoweit nur ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen zu (BAG, AP Nr. 96, 127 zu § 242 BGB Ruhegehalt; AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen).

    Rn. 74 bb) Andererseits sah das Bundesarbeitsgericht den Ausschluß des Rechtsanspruchs bei Unterstützungskassen noch bis zu der Entscheidung vom 17. Mai 1973 (AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen) als wirksam an (vgl. auch die ältere Rechtsprechung aus den Jahren 1956 und 1964: BAG, AP Nr. 10, 96 zu § 242 BGB Ruhegehalt).

  • RG, 30.04.1935 - II 291/34

    1. Ist daran festzuhalten, daß durch die Dritte Notverordnung des …

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79
    Bereits das Reichsgericht und das Reichsarbeitsgericht haben, ausgehend von den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB), dem Arbeitgeber die Einstellung oder Kürzung des betrieblichen Ruhegeldes zugestanden, um eine wirtschaftliche Bestandsgefährdung des Unternehmens abzuwenden (vgl. RGZ 148, 81 [95]; RAG ARS 18, 153 [156]; 20, 166 [169]; RAGE 14, 196 [199 f.]).

    Voraussetzung für eine Kürzung des betrieblichen Ruhegeldes war danach eine wirtschaftliche Bestandsgefährdung des vom Arbeitgeber betriebenen Unternehmens (vgl. RAG ARS 18, 153 [156]; 20, 166 [169]; RAGE 14, 196 [199 f.]; RGZ 148, 81 [95]).

    Bei schwieriger wirtschaftlicher Lage des Unternehmens genügte es für eine Herabsetzung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn dadurch in Verbindung mit anderen Maßnahmen das Unternehmen entlastet oder in erheblichem Maße dazu beigetragen wurde, die Lage des Unternehmens wieder zu festigen und seine gedeihliche Entwicklung zu ermöglichen (RGZ 148, 81 [95]).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Handelt es sich bei einer juristischen Person um einen Verein, schützt Art. 12 Abs. 1 GG dessen Tätigkeit nur dann, wenn die Führung eines Geschäftsbetriebs zu seinen satzungsmäßigen Zwecken gehört (vgl. BVerfGE 65, 196 ; 74, 129 ; 97, 228 ).

    Eine mögliche, an die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung geknüpfte Bußgeldbewehrung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG verletzt die Beschwerdeführer zu II. und III. 2. in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das - anders als die vom Beschwerdeführer zu III. 2. insoweit ausdrücklich geltend gemachte Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, die nicht das Vermögen als solches schützt (vgl. BVerfGE 4, 7 ; 74, 129 ; 81, 108 ; 96, 375 ) - auch das Recht umfasst, nicht (zu Unrecht) zu einer Geldbuße herangezogen zu werden (vgl. BVerfGE 92, 191 ).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Sie kann sich auch in über die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BVerfGE 74, 129 ; 122, 248 ) hinausgehenden Anforderungen an die Ausgestaltung von Rechtsprechungsänderungen niederschlagen.
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    a) Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne (st. Rspr. seit BVerfGE 6, 32 [ 36 ]; aus neuerer Zeit etwa: BVerfGE 74, 129 [151]; 75, 108 [ 154 f. ]).

    Abgesehen von einem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, welcher der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 [ 41 ]), ist die allgemeine Handlungsfreiheit allerdings nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen (Rechts-)Ordnung (BVerfGE 6, 32 [ 37 f. ]; 74, 129 [152]).

    Sofern eine bestehende Befugnis nachträglich beseitigt wird, muß der nach dem Rechtsstaatsgrundsatz gebotene Vertrauensschutz gewahrt bleiben (BVerfGE 74, 129 [152]).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.12.1985 - 2 BvR 1063/84   

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https://dejure.org/1985,809
BVerfG, 23.12.1985 - 2 BvR 1063/84 (https://dejure.org/1985,809)
BVerfG, Entscheidung vom 23.12.1985 - 2 BvR 1063/84 (https://dejure.org/1985,809)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 (https://dejure.org/1985,809)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylverfahren - Substantiierung - Asylfolgeverfahren - Gesetzesanwendung

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1689 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 487
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2004 - 21 A 580/99

    Sri Lanka, Tamilen, LTTE, Verdacht der Mitgliedschaft, Festnahme, Verhöre, …

    Rn. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 42, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, ferner zur Verfassungsmäßigkeit der Substantiierungslast BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2003 - 21 A 636/01

    Sri Lanka, Tamilen, Familienangehörige, Bruder, LTTE, Mitglieder, Festnahme, …

    Rn. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 42, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, ferner zur Verfassungsmäßigkeit der Substantiierungslast BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2002 - 21 A 4834/99

    Anerkennung als Asylberechtigter eines srilankischen Staatsangehörigen …

    Rn. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 42, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, ferner zur Verfassungsmäßigkeit der Substantiierungslast BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.06.1986 - 2 BvR 569/86   

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https://dejure.org/1986,4345
BVerfG, 19.06.1986 - 2 BvR 569/86 (https://dejure.org/1986,4345)
BVerfG, Entscheidung vom 19.06.1986 - 2 BvR 569/86 (https://dejure.org/1986,4345)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juni 1986 - 2 BvR 569/86 (https://dejure.org/1986,4345)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylverfahren - Folgeantrag - Prüfungsumfang - Asylfolgeverfahren - Anwendbarkeit

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1689 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 487
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 03.03.2000 - 2 BvR 39/98

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines libanesischen Asylbewerbers

    Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist es nämlich, wenn die Fachgerichte die Prüfung der Beachtlichkeit oder Relevanz des Folgeantrags grundsätzlich auf das beschränken, was der Antragsteller als Wiederaufnahmegrund vorträgt; diese beschränkte Überprüfung des Ergebnisses des Erstverfahrens stellt unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie eine unbedenkliche Begrenzung des Rechtsschutzanspruchs des Asylsuchenden dar (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 1986 - 2 BvR 569/86 -, NVwZ 1987, S. 487; ebenso: BVerwG, EZAR 212 Nr. 4;… BVerwG, NVwZ 1989, S. 161 f., jeweils zu der Rechtslage vor der am 1. Juli 1993 erfolgten Neuregelung des Asylverfahrens, BGBl I 1993 S. 1361).
  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde …

    Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Bei dem zweiten Asylantrag des Klägers vom 14. Oktober 1983 handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG, der nach dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 1986 - 2 BvR 324/86 - NVwZ 1986, 821 sowie vom 19. Juni 1986 - 2 BvR 569/86 - NVwZ 1987, 487) nur dann beachtlich ist, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.
  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 47.87

    Asylverfahren - Zweitbescheid - Gerichtliche Überprüfung - Folgeantrag - …

    Die Beschränkung der Überprüfbarkeit des Ergebnisses des Erstverfahrens stellt vielmehr eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Begrenzung des Rechtsschutzanspruchs des Asylsuchenden aus den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie dar (vgl. Bundesverfassungsgericht, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 19. Juni 1986 - 2 BvR 569/86, NVwZ 1987, 487).
  • VG Braunschweig, 17.05.2022 - 2 A 351/19

    Folgeantrag; Wiederaufgreifen; Wiederaufgreifen nach Ermessen; Zweitantrag

    Sie stellt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Begrenzung des Rechtsschutzanspruchs des Asylsuchenden aus den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.06.1986 - 2 BvR 569/86 -, NVwZ 1987, 487, 487 - zum Folgeantragsverfahren -).
  • VG Düsseldorf, 15.01.2008 - 2 K 2118/07
    BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1986 - 2 BvR 569/86 -, NVwZ 1987, 487.
  • VG Arnsberg, 14.11.2008 - 4 K 1747/07

    Libanon, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Folgeantrag, Drei-Monats-Frist, …

    Rn. 27 Vgl. Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Loseblattsammlung, Band 3 (Stand: Dezember 2007), § 71, Rn. 204 und 219; und speziell zum Fall der Klagerücknahme: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 19. Juni 1986 - 2 BvR 569/86 -, NVwZ 1987, 487.
  • VG Stuttgart, 25.04.2022 - A 9 K 2706/21
    Rn. 19 Bei den im Asylrecht typischen Dauersachverhalten (dazu BVerfG-K, Beschluss vom 19.06.1986 - 2 BvR 569/86 -, NVwZ 1987, 487) ist eine Änderung erst dann eingetreten, wenn eine qualitativ neue Bewertung angezeigt und möglich erscheint (…BeckOK AuslR/Dickten, 24. Ed. 1.11.2019, AsylG § 71 Rn. 18;… Bergmann/Dienelt/Bergmann, 12. Aufl. 2018, AsylG § 71 Rn. 24;… Marx, Ausländer- und Asylrecht, Teil 3 Asylrecht § 11 Rn. 54, beck-online).
  • VG Sigmaringen, 07.07.1998 - A 7 K 11153/98

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines …

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  • VG Sigmaringen, 30.01.2009 - A 6 K 5/07

    Klageabweisung; vorgetragene Gründe rechtfertigen nicht die Durchführung eines …

    Daneben besteht ein Anspruch des Folgeantragstellers darauf, dass in ermessensfehlerfreier Weise über ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens entschieden wird, nicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1987 - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332, 338; vgl. zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit: BVerfG, Beschluss vom 19.06.1986 - 2 BvR 569/86 - NJW 1987, 1689 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.05.1987 - 1 BvR 586/87   

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https://dejure.org/1987,2613
BVerfG, 26.05.1987 - 1 BvR 586/87 (https://dejure.org/1987,2613)
BVerfG, Entscheidung vom 26.05.1987 - 1 BvR 586/87 (https://dejure.org/1987,2613)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Mai 1987 - 1 BvR 586/87 (https://dejure.org/1987,2613)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Entbehrlichkeit der nach dem Volkszählungsgesetz vorgeschriebenen Trennung der Erhebungsbogen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Volkszählung - Gebäudezählung - Gebäudevorerhebung - Verfassungsmäßigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1689
  • NVwZ 1987, 676 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.05.1987 - 1 BvR 586/87
    Hinsichtlich der Erwägungen des Beschwerdeführers zur Beachtung der Unterrichtungspflicht des § 16 VZG 1987 ist darauf hinzuweisen, daß die Auslegung und Anwendung dieser Regelung, gegen die der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken selbst nicht geltend macht, im einzelnen Fall der Nachprüfung der zuständigen Fachgerichte unterliegt und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht entzogen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 >92 f.<; 42, 143 >147 ff.<; st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 26.05.1987 - 1 BvR 586/87
    Hinsichtlich der Erwägungen des Beschwerdeführers zur Beachtung der Unterrichtungspflicht des § 16 VZG 1987 ist darauf hinzuweisen, daß die Auslegung und Anwendung dieser Regelung, gegen die der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken selbst nicht geltend macht, im einzelnen Fall der Nachprüfung der zuständigen Fachgerichte unterliegt und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht entzogen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 >92 f.<; 42, 143 >147 ff.<; st. Rspr.).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 26.05.1987 - 1 BvR 586/87
    Es fehlt mithin an einer hinreichend substantiierten Darlegung (§ 92 BVerfGG ), daß er alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 68, 384 >388 f.<).
  • BGH, 11.10.1990 - III ZR 169/89

    Rechtsweg bei Anspruch auf Straßenreinigungsentgelt in Berlin

    Dieses Urteil hat der erkennende Senat durch Urteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 27/85 - BGHWarn 1986 Nr. 157 = UPR 1987, 300 - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.1987 - 10 S 956/87

    Volkszählung 1987 - frühestmöglicher Zeitpunkt für Vernichtung eines …

    Die gegen den vorstehenden Beschluß erhobene Verfassungsbeschwerde wurde von der 1. Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß Ä 1 BvR 586/87 Ä v. 26.5. 87, in NJW 1987 Heft 28 S. 1689) nicht zur Entscheidung angenommen.
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