Rechtsprechung
BGH, 19.07.2000 - 3 StR 259/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK; § 54 StGB
Beschleunigungsgebot; Bildung einer Gesamtstrafe - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Strafausspruch - Gesamtstrafe - Gesamtstrafübel - Einzelstrafe - Strafnachlaß - Beschleunigungsgebot - Verfahrensverzögerung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; StGB § 46 Abs. 2
Verfahrensdauer bei Aufhebung und Zurückverweisung in der Revision - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2001, 106
Wird zitiert von ... (18)
- BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98
Lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes an Ehegatten erneut …
Ein derartiger Verfahrensgang und der mit ihm verbundene zusätzliche Zeitbedarf sind vielmehr grundsätzlich Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung eines Rechtsmittelsystems, das die Möglichkeit eröffnet, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren (BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats) NJW 2003, 2228, 2229; NJW 2003, 2897, 2898; BVerfGK 2, 239; BGH NStZ 2001, 106; NJW 2005, 1813, 1814; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15). - BGH, 06.07.2004 - 4 StR 85/03
Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; Vorabteilentscheidung …
Zwar liegt keine prozeßordnungswidrige, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor, wenn im Rahmen des Revisionsverfahrens ein zeitaufwendiges Anfrage- und Vorlageverfahren nach § 132 GVG durchgeführt werden muß (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 106 f.); im Hinblick auf das verfassungsrechtliche (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausdrücklich normierte Gebot angemessener Beschleunigung des Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 63, 45, 69; BVerfG NStZ 2004, 335 ff. m. Anm. Foth; BVerfG, Beschluß vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03;… BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13, 17 m.w.N.) hält es der Senat jedoch für nicht vertretbar, das Verfahren, obwohl es zum - für den Angeklagten im Vordergrund seines Rechtsmittels stehenden - Schuldspruch und Strafausspruch entscheidungsreif ist, bis zum Abschluß des Vorlageverfahrens insgesamt nicht weiter zu betreiben. - BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03
Ausreichende Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im …
Denn dieser Zeitbedarf folgt aus einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 3 StR 259/00 -, BGHR, StGB, § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15).
- BGH, 17.03.2005 - 3 StR 39/05
Teilrechtskraft; Beschleunigungsgrundsatz; Recht auf Verfahrensbeschleunigung …
Denn allein der Umstand, daß auf eine Revision ein Urteil teilweise aufgehoben und zurückverwiesen wird, begründet regelmäßig keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, sondern ist Folge der Verfahrensgestaltung durch die Strafprozeßordnung, die im Regelfall gerade zum Schutz des Angeklagten die Nachprüfung einer Verurteilung in Rechtsmittelverfahren vorsieht (vgl. BVerfG NJW 2003, 2228; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15). - BGH, 19.06.2002 - 2 StR 43/02
Beschleunigungsgrundsatz (angemessene Frist; Beginn; Umstände des Einzelfalles; …
Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts führt daher nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (BGH NStZ 1999, 313; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15). - BGH, 17.12.2003 - 1 StR 445/03
Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; rechtsstaatswidrige …
Dies ist Ausfluß der Gesetzeslage und eines rechtsstaatlichen Rechtsmittelsystems (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15). - BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05
Zur Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 …
Die Wiederholung fehlerhafter Verfahrensteile als Konsequenz eines gerade auch zum Schutz des Beschuldigten vorgesehenen rechtsstaatlichen Rechtsbehelfsverfahrens oder gar die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens selbst können nicht schon für sich allein als rechtsstaatswidrige zusätzliche Belastungen des Beschuldigten angesehen werden (so auch BGH, Beschl. vom 17. März 2005 - 3 StR 39/05 = NJW 2005, 1813;… Urt. vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03 = NJW 2003, 2228 f.; Beschl. vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 = NJW 2003, 2897, 2898; BGH NStZ 2001, 106 f.; NJW 2005, 1813, 1814; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15). - BGH, 23.11.2000 - 3 StR 225/00
Besonders schwerer Fall des Betruges; Bandenbetrug
Auch die Verfahrensverlängerung, die dadurch entsteht, daß auf die Revision der Angeklagten das Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, begründet regelmäßig keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 15). - BGH, 18.04.2002 - 3 StR 79/02
Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung …
Vielmehr ist ein solcher Verfahrensgang Ausfluß einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15). - OLG Hamm, 25.08.2005 - 2 Ss OWi 546/05
Fahrverbot, Absehen; Ausschöpfen von Rechtsmitteln; langer Zeitablauf
Dem entspricht die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, die Verfahrensverzögerungen, die durch die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht eintreten, als Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems ansehen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2897; BGH NStZ 2001, 106 = wistra 2000, 462; BGH, Beschluss vom 22. März 2005, 3 StR 77/05). - OLG Celle, 23.12.2004 - 211 Ss 145/04
Verkehrsordnungswidrigkeit: Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes; …
- BGH, 01.07.2004 - 3 StR 206/04
Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Strafzumessung; rechtsstaatswidrige …
- BGH, 21.08.2002 - 5 StR 326/02
Strafzumessung (von Tatsachen nicht mehr gedeckte Negativwertung; …
- BGH, 22.03.2005 - 3 StR 77/05
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Zurückverweisung durch das …
- BayObLG, 09.10.2003 - 1 ObOWi 270/03
Fahrverbot und lange Verfahrensdauer
- BGH, 09.03.2004 - 3 StR 446/03
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Aufhebung und Zurückverweisung der …
- BGH, 14.05.2002 - 3 StR 123/02
Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung durch Aufhebung und …
- BGH, 22.05.2002 - 3 StR 127/02
Verfahrensverzögerung infolge von Zeugnisverweigerung
Rechtsprechung
BGH, 25.08.2000 - 2 StR 236/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 397 a Abs. 1 StPO; § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO
Bestellung eines Beistandes für die Nebenklage im Revisionsverfahren - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Auslegung - Bestellung - Beistand - Beiordnung - Rechtsanwalt - Prozeßkostenhilfe - Nebenkläger - Bedürftigkeit
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de
StPO § 397 a
Auslegung eines PKH-Antrags des Nebenklägers - juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2001, 106
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 2 Ws 291/15
Bestellung des Nebenklägervertreters: Rückwirkende Bestellung nach …
Soweit die Rechtsprechung in besonderen Ausnahmefällen vor allem wegen einer Korrektur gerichtlicher Versäumnisse eine nachträgliche Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO oder der nachträglichen Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 397a Abs. 2 StPO zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25.8.2000, 2 StR 236/00; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 291) sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben, denn das Amtsgericht hatte - worauf im Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen wurde - den Antrag der Nebenklägerin - antragsgemäß - beschieden und die Nebenklägerin hat sich vor dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens weder gegen diese Entscheidung beschwert noch einen Antrag auf Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO gestellt. - BGH, 16.01.2001 - 2 StR 237/00
Antrag auf Bestellung eines Beistandes durch die Nebenklage
Der Beistandsbestellung steht der Abschluß des Revisionsverfahrens durch Beschluß des Senats vom 1. Dezember 2000 nicht entgegen, da die Nebenklägerin den Antrag rechtzeitig gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2000 - 2 StR 236/00).
Rechtsprechung
BGH, 05.10.2000 - 3 StR 357/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 260 Abs. 1 StPO
Pflicht zur Beratung vor Verkündung des Urteils - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Beweisaufnahme - Urteilsverkündung - Wiedereintritt in die Verhandlung - Beratung - Schlußanträge - Beweisantrag
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de
StPO § 260 Abs. 1
Urteilsberatung nach Wiedereintritt in die Verhandlung - juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2001, 106
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 09.06.2010 - 1 StR 187/10
Rüge der unterbliebenen Urteilsberatung (Wiedereintritt in die Verhandlung; …
Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Wiedereintritt in die Verhandlung keinen neuen Prozessstoff ergeben hat (…BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 2; BGH NStZ-RR 1998, 142; BGH NStZ 2001, 106).Es erscheint daher ausgeschlossen, dass hier ein Gerichtsmitglied zu einer anderen Entscheidung als zu der bereits umfassend vorberatenen gelangt wäre (…vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 2 und 6; BGH NStZ 2001, 106).
- BVerwG, 28.08.2018 - 3 B 28.17
Anspruch eines Krankenhauses auf Rügen auf einen Sicherstellungszuschlag nach § 5 …
Diese Verständigung kann auch im Sitzungssaal herbeigeführt werden (BGH…, Urteil vom 21. April 2015 - II ZR 255/13 - NJW-RR 2015, 893 Rn. 17; Beschlüsse vom 31. Juli 1992 - 3 StR 200/92 - NJW 1992, 3181, vom 5. Oktober 2000 - 3 StR 357/00 - NStZ 2001, 106 …und vom 29. November 2013 - BLw 4/12 - NJW-RR 2014, 243 Rn. 28). - BGH, 14.06.2001 - 5 StR 87/01
Unterlassene Beratung nach erneuter Verhandlung; Beratungspflicht; Beruhen
Ein Beruhen des Urteils auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann in Einzelfällen ausgeschlossen werden (vgl. BGH NStZ 2001, 106), so hier zum Schuldspruch, der von dem geringfügigen neuen Verhandlungsstoff, der Erklärung der Ehefrau, auch nach dem Revisionsvorbringen überhaupt nicht betroffen und über den zuvor beraten war.