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Rechtsprechung
   BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,681
BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 (https://dejure.org/2011,681)
BAG, Entscheidung vom 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 (https://dejure.org/2011,681)
BAG, Entscheidung vom 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 (https://dejure.org/2011,681)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität - Fortsetzungsverlangen - Rechtzeitigkeit

  • openjur.de

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität - Fortsetzungsverlangen - Rechtzeitigkeit

  • Bundesarbeitsgericht

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität - Fortsetzungsverlangen - Rechtzeitigkeit

  • rechtsinformationen.bund.de

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität - Fortsetzungsverlangen - Rechtzeitigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 5 BGB, § 613a Abs 6 BGB, § 242 BGB
    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität - Fortsetzungsverlangen - Rechtzeitigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 5 BGB, § 613a Abs 6 BGB, § 242 BGB
    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität - Fortsetzungsverlangen - Rechtzeitigkeit

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen Betrieb und Betriebsteil erfolgt nach einer Gesamtbetrachtung nach dem Kriterium der wirtschaftlichen Einheit; Abgrenzung zwischen Betrieb und Betriebsteil nach Kriterium der wirtschaftlichen Einheit; Frist für das Fortsetzungsverlangen eines ...

  • hensche.de

    Betriebsübergang

  • Betriebs-Berater

    Betriebsteilübergang unter Wahrung der Identität - Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsverlangens

  • Betriebs-Berater

    Wahrung der Identität bei Betriebsteilübergang

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6
    Abgrenzung zwischen Betrieb und Betriebsteil [Kriterien]; Frist für das Fortsetzungsverlangen eines Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebserwerber; Verwirkung des Rechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betriebsübergang - Fristen beginnen erst nach Unterrichtung der Arbeitnehmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Betriebsübergang: Für Fortsetzungsverlangen gilt Widerspruchsfrist

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    BAG zum Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wahrung der Identität bei Betriebsteilübergang

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zu den Fristen beim Fortsetzungsverlangen eines Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebserwerber - Arbeitnehmer müssen über Betriebsübergang unterrichtet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2011, 1162
  • BB 2011, 1844
  • BB 2011, 2303
  • DB 2011, 1452
 
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Wird zitiert von ... (248)Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - …

    Auszug aus BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09
    Allerdings muss der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren, es genügt, dass dieser die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803)..

    In der Entscheidung vom 12. Februar 2009 (- C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803) hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass grundsätzlich die Organisation zu den Kriterien für die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 44, aaO). Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b RL 2001/23/EG wird die Identität einer wirtschaftlichen Einheit einerseits über das Merkmal der Organisation der übertragenen Einheit, andererseits über das Merkmal der Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit definiert (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 45, aaO).

    Diese erlaube nämlich bereits dem Erwerber, die Produktionsfaktoren in ihrer Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zu nutzen, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 48, aaO; 14. April 1994 - C-392/92 - Slg. 1994, I-1311). Dies sieht der Senat nicht anders (22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107)..

  • BAG, 04.05.2006 - 8 AZR 299/05

    Betriebsübergang bei einem Frauenhaus - Änderung der Tätigkeit - Voraussetzungen …

    Auszug aus BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09
    Im Rahmen der Gesamtbetrachtung können wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept einer Identitätswahrung entgegenstehen (Senat 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51; 6. April 2006 - 8 AZR 249/04 - BAGE 117, 361 = AP BGB § 613a Nr. 303 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 52).

    Keine unveränderte Fortführung liegt vor, wenn der neue Betreiber eine andere Leistung erbringt, den Betriebszweck ändert oder ein anderes Konzept verfolgt (Senat 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51).

  • BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 871/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auszug aus BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09
    Der Gleichlauf der Frist für ein Fortsetzungsverlangen mit der Widerspruchsfrist schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 - 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

    Es müssen besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 - 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347).

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN …

    Auszug aus BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09
    Ebenso reicht eine bloße Funktionsnachfolge nicht aus, bei der nur die Tätigkeit ausgeübt oder die Funktion am Markt übernommen wird, ohne Übernahme der Betriebsmittel oder der Belegschaft (Senat 24. August 2006 - 8 AZR 317/05 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 152 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 60; EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Slg. 1997, I-1259)..
  • BAG, 21.08.2008 - 8 AZR 201/07

    Betriebsübergang - Kündigungstermin - Wiedereinstellungsanspruch

    Auszug aus BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09
    Für den Fall eines auf einen rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Fortsetzungsverlangens hat der Senat dies durch Urteil vom 21. August 2008 - 8 AZR 201/07 - bestätigt (AP BGB § 613a Nr. 353 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 95; kritisch dazu Bonanni/Niklas DB 2010, 1826, 1828: nach wie vor drei Wochen entsprechend § 4 KSchG wegen § 613a Abs. 4 BGB)..
  • EuGH, 14.04.1994 - C-392/92

    Schmidt / Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen

    Auszug aus BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09
    Diese erlaube nämlich bereits dem Erwerber, die Produktionsfaktoren in ihrer Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zu nutzen, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (…EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 48, aaO; 14. April 1994 - C-392/92 - Slg. 1994, I-1311). Dies sieht der Senat nicht anders (22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107)..
  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 431/06

    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof

    Auszug aus BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09
    Der Gleichlauf der Frist für ein Fortsetzungsverlangen mit der Widerspruchsfrist schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 - 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).
  • BAG, 19.03.1998 - 8 AZR 139/97

    Widerspruch bei Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09
    Rn. 35 a) Bereits zur früheren Rechtslage, also noch vor der Einfügung von § 613a Abs. 5 und Abs. 6 BGB, hat der Senat entschieden, dass der - damals auf der Rechtsprechung basierende - Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge des Betriebsübergangs bis zum Betriebsübergang jederzeit, danach nur noch unverzüglich erklärt werden kann mit einer an die §§ 4, 7 KSchG angelehnten Erklärungsfrist von drei Wochen (19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - BAGE 88, 196 = AP BGB § 613a Nr. 177 = EzA BGB § 613a Nr. 163). Mit Urteil vom 12. November 1998 (- 8 AZR 265/97 - BAGE 90, 153 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 5 = EzA BGB § 613a Nr. 171) hat der Senat für das Fortsetzungsverlangen den Gleichlauf mit der Frist für die Widerspruchserklärung festgelegt, nämlich unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden Umständen mit einer Erklärungsfrist von höchstens drei Wochen.
  • BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 319/01

    Betriebsübergang - Schuhproduktion

    Auszug aus BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09
    Rn. 23 a) Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich, bei der die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt steht (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210;… ErfK/Preis 11. Aufl. § 613a BGB Rn. 7;… HWK/Willemsen 4. Aufl. § 613a BGB Rn. 32).
  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 158/07

    Betriebsübergang - Auftragsnachfolge - Identität der wirtschaftlichen Einheit - …

    Auszug aus BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09
    Diese erlaube nämlich bereits dem Erwerber, die Produktionsfaktoren in ihrer Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zu nutzen, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (…EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 48, aaO; 14. April 1994 - C-392/92 - Slg. 1994, I-1311). Dies sieht der Senat nicht anders (22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107)..
  • BAG, 13.11.1997 - 8 AZR 295/95

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06

    Wiedereinstellungsanspruch - Betriebsübergang - unbeachtlicher Widerspruch

  • BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 416/99

    Betriebsübergang und Umwandlung - Kreiskrankenhaus

  • BAG, 06.04.2006 - 8 AZR 249/04

    Betriebsübergang - Bistrobewirtschaftung bei der Bahn

  • BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 101/96

    Betriebsstillegung durch Konkursverwalter

  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 211/05

    Übergang eines Handwerksbetriebs - Gemeinschaftsbetrieb

  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 556/05

    Betriebsteilübergang - Kaufmännische Verwaltung

  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 265/97

    Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Betriebsübergang

  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 317/05

    Betriebsübergang - Fortführung der Aufgaben der früheren Treuhandanstalt

  • BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 197/94

    Betriebsübergang bei Rückgabe des verpachteten Betriebes

  • BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 718/98

    Übergang eines Teilbetriebs - Veräußerung einzelner Lastkraftwagen

  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 204/05

    Übergang eines Handwerksbetriebs - Teilbetrieb

  • BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 796/98

    Betriebsübergang - Feststellungsinteresse während des Erziehungsurlaubs

  • EuGH, 24.01.2002 - C-51/00

    Temco - "Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim …

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 175/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 282/97

    Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 331/05

    Betriebsübergang - M

  • BAG, 13.11.1997 - 8 AZR 375/96

    Betriebsübergang nach § 613 a BGB

  • BAG, 22.01.1998 - 8 AZR 775/96

    Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Bewachungsauftrags

  • BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 426/95

    Bildung kommunaler Verwaltungsgemeinschaften

  • LAG Sachsen-Anhalt, 20.01.2009 - 8 Sa 146/08

    Voraussetzungen für die Verwirkung eines Anspruchs eines Arbeitnehmers im …

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 455/10

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil beim Veräußerer

    Rn. 36 3. Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH geht der Senat davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben muss, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (vgl. BAG 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 - mwN, NZA 2011, 1231; 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - EzA BGB 2002 § 613a Nr. 123; 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 64 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 70).
  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 181/11

    Betriebsübergang

    Die Beibehaltung der "organisatorischen Selbständigkeit" ist nicht erforderlich, wohl aber die Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2; BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - Rn. 27, AP BGB § 613a Nr. 402 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 123).

    Daher muss eine Teileinheit des Betriebs bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (…vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 37, EzA BGB 2002 § 613a Nr. 129; 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - Rn. 23, AP BGB § 613a Nr. 402 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 123).

    Beim bisherigen Betriebsinhaber musste also eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorhanden sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - Rn. 23, aaO).

    Entscheidend ist, dass der Funktions- und Zweckzusammenhang zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren beibehalten worden ist und es dadurch der Beklagten möglich ist, diese Faktoren in ihrer Organisationsstruktur zur Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2; BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - Rn. 27, AP BGB § 613a Nr. 402 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 123).

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 692/10

    Betriebsstilllegung - selbständiger Betriebsteil - Abgrenzung zum …

    Daher muss eine Teileinheit des Betriebs bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - Rn. 23 mwN, AP BGB § 613a Nr. 402 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 123).

    Beim bisherigen Betriebsinhaber musste also - in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG - eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - aaO; 16. Februar 2006 - 8 AZR 204/05 - AP BGB § 613a Nr. 300 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 46; 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613a Nr. 196 = EzA BGB § 613a Nr. 185).

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