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Rechtsprechung
   BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5
BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01 (https://dejure.org/2002,5)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2002 - II ZR 133/01 (https://dejure.org/2002,5)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2002 - II ZR 133/01 (https://dejure.org/2002,5)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    GG Art. 14 Abs. 1; AktG §§ 120 Abs. 2, 314 Abs. 2, 306; UmwG §§ 306 ff.; BörsG a. F. § 43 Abs. 4

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; AktG § 120 Abs. 2; ; AktG § 314 Abs. 2; ; AktG § 306; ; UmwG §§ 306 ff.; ; BörsG a.F. § 43 Abs. 4

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 119, 120, 314, 306; UmwG §§ 306 ff.; BörsG § 43 Abs. 4 a.F.
    Delisting (Going Private) einer Aktiengesellschaft erfordert Hauptversammlungsbeschluß

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses - Entlastung des Vorstands oder Aufsichtsrats trotz schwerwiegendem Gesetzes- oder Satzungsverstoß - Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses bei Verletzung der Berichtspflicht - Beeinträchtigung des Aktieneigentums ...

  • ra.de
  • uzh.ch PDF (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zur Dekotierung von der Börse

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses und zum Delisting - Macrotron

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses; Pflichten der AG oder des Großaktionärs beim Delisting der Aktien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AktG §§ 119, 120, 314, 306; UmwG §§ 306 ff.; BörsG § 43 Abs. 4 a.F.
    Delisting (Going Private) einer Aktiengesellschaft erfordert Hauptversammlungsbeschluss

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 120 Abs. 2, § 314 Abs. 2, § 306; UmwG §§ 306 ff; BörsG a. F. § 43 Abs. 4
    Delisting nur mit Hauptversammlungsbeschluss und Pflichtangebot an Minderheitsaktionäre, dessen Kontrolle im Spruchverfahren sicherzustellen ist ("Macrotron")

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abfindung, Aktienrecht, Anfechtungsgründe, Aufsichtsrat, Ausgleich, Delisting, Entlastung, Gesellschaftsrecht, Hauptversammlungsbeschluss, Minderheitsschutz, Spruchverfahren, Vorstand

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
  • meilicke-hoffmann.de PDF (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    Art. 14 Abs. 1 GG; §§ 120 Abs. 2, 314 Abs. 2, 306 AktG; §§ 306 UmwG; § 43 Abs. 4 BörsG a.F.
    Delisting: Anforderungen an den Schutz der Minderheitsaktionäre (RA Dr. Thomas Heidel)

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Delisting: Regeln zur Entschädigung

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Aktienrecht; Schutz der Minderheitsaktionäre beim Delisting

Besprechungen u.ä. (5)

  • lutzabel.com PDF, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Going Private bzw. Delisting mit weiteren hohen Anforderungen versehen: Die Macrotron-Entscheidung des BGH (Dr. Matthias Hallweger)

  • bblaw.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Umsetzung des Macrotron-Urteil des BGH: Spruchverfahren nach regulärem Delisting (RA Dr. Schiffer; RA Dr. Goetz)

  • nwir.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Delisting und Aktionärsrechte (Dr. Werner Nägel)

  • meilicke-hoffmann.de PDF (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    Art. 14 Abs. 1 GG; §§ 120 Abs. 2, 314 Abs. 2, 306 AktG; §§ 306 UmwG; § 43 Abs. 4 BörsG a.F.
    Delisting: Anforderungen an den Schutz der Minderheitsaktionäre (RA Dr. Thomas Heidel)

  • uzh.ch PDF (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zur Dekotierung von der Börse

Sonstiges

  • blogspot.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Aktienrechtsnovelle 2014: Bundesrat regt gesetzliche Regelung für Delisting-Fälle an

Papierfundstellen

  • BGHZ 153, 47
  • NJW 2003, 1032
  • ZIP 2003, 387
  • MDR 2003, 515
  • DNotZ 2003, 364
  • WM 2003, 533
  • WM 2003, 553
  • BB 2003, 797
  • BB 2003, 806
  • DB 2003, 544
  • NZG 2003, 280
 
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Wird zitiert von ... (181)Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
    Dieser Verkehrsfähigkeit der Aktien einer an der Börse zugelassenen Aktiengesellschaft ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Wertbestimmung der Anteile eine besondere Bedeutung beizumessen: Steht dem Aktionär nach Abschluß eines Unternehmensvertrages im Sinne des § 291 AktG oder nach Vornahme einer Eingliederung im Sinne der §§ 319 ff. AktG ein Abfindungsanspruch zu, dann muß der Abfindungsbetrag so bemessen sein, daß die Minderheitsaktionäre nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung in dem maßgebenden Zeitpunkt hätten erzielen können (BVerfGE 100, 289 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670 - Moto Meter; zum variablen Ausgleich vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804 - Hartmann & Braun; zum Abfindungsanspruch bei Abschluß eines Unternehmensvertrages vgl. bereits BGHZ 135, 374, 377 ff.).

    Ein solcher ist nur dann sichergestellt, wenn den Minderheitsaktionären der Wert ihrer Aktien ersetzt wird und ihnen die Möglichkeit offensteht, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen (BVerfGE 100, 289, 303; BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 aaO, S. 1672 f.).

    Dabei hat es offengelassen, ob diese Kontrolle mit dem Institut der Anfechtungsklage oder durch analoge Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfahren (§ 306 AktG, §§ 305 ff. UmwG) sicherzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670, 1672 f.).

    Verfassungsrechtlich begegnet eine analoge Anwendung dieser prozeßrechtlichen Vorschriften keinen Bedenken (BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670, 1673).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien …

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
    Dieser Verkehrsfähigkeit der Aktien einer an der Börse zugelassenen Aktiengesellschaft ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Wertbestimmung der Anteile eine besondere Bedeutung beizumessen: Steht dem Aktionär nach Abschluß eines Unternehmensvertrages im Sinne des § 291 AktG oder nach Vornahme einer Eingliederung im Sinne der §§ 319 ff. AktG ein Abfindungsanspruch zu, dann muß der Abfindungsbetrag so bemessen sein, daß die Minderheitsaktionäre nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung in dem maßgebenden Zeitpunkt hätten erzielen können (BVerfGE 100, 289 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670 - Moto Meter; zum variablen Ausgleich vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804 - Hartmann & Braun; zum Abfindungsanspruch bei Abschluß eines Unternehmensvertrages vgl. bereits BGHZ 135, 374, 377 ff.).

    Der Verkehrswert und die jederzeitige Möglichkeit seiner Realisierung sind danach Eigenschaften des Aktieneigentums (BVerfGE 100, 289, 305 f. - DAT/Altana), die wie das Aktieneigentum selbst verfassungsrechtlichen Schutz genießen.

    Ein solcher ist nur dann sichergestellt, wenn den Minderheitsaktionären der Wert ihrer Aktien ersetzt wird und ihnen die Möglichkeit offensteht, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen (BVerfGE 100, 289, 303;… BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 aaO, S. 1672 f.).

  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
    Ebensowenig werden der Bestand des Mitgliedschaftsrechtes - wie etwa bei der Regelung des "Squeeze out" im Sinne der §§ 327 a ff. AktG - oder das Mitgliedschaftsrecht als relatives Beteiligungsrecht (Dividendenrecht, Anspruch auf Liquidationsanteil) berührt, der Vermögenswert der Beteiligung verwässert (vgl. dazu insgesamt BGHZ 71, 40 - Kali und Salz) bzw. ausgezehrt (BGHZ 135, 374, 378 f. - Guano) oder die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs durch Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte geschwächt (BGHZ 83, 129, 136 ff. - Holzmüller).

    Entgegen der Ansicht der Revision bedarf der Hauptversammlungsbeschluß keiner sachlichen Rechtfertigung, wie sie vom Senat für den Ausschluß des Bezugsrechtes gefordert worden ist (vgl. BGHZ 71, 40; 83, 319; 125, 239;… ablehnend auch Hüffer aaO, § 119 Rdn. 24; Hellwig, ZGR 1999, 781, 800; Zetzsche, NZG 2000, 1065, 1067; a.A. u.a. Lutter, FS Zöllner 1998, Bd. I S. 363/381).

  • BGH, 20.05.1997 - II ZB 9/96

    Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre nach Beendigung des …

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
    Ebensowenig werden der Bestand des Mitgliedschaftsrechtes - wie etwa bei der Regelung des "Squeeze out" im Sinne der §§ 327 a ff. AktG - oder das Mitgliedschaftsrecht als relatives Beteiligungsrecht (Dividendenrecht, Anspruch auf Liquidationsanteil) berührt, der Vermögenswert der Beteiligung verwässert (vgl. dazu insgesamt BGHZ 71, 40 - Kali und Salz) bzw. ausgezehrt (BGHZ 135, 374, 378 f. - Guano) oder die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs durch Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte geschwächt (BGHZ 83, 129, 136 ff. - Holzmüller).

    Dieser Verkehrsfähigkeit der Aktien einer an der Börse zugelassenen Aktiengesellschaft ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Wertbestimmung der Anteile eine besondere Bedeutung beizumessen: Steht dem Aktionär nach Abschluß eines Unternehmensvertrages im Sinne des § 291 AktG oder nach Vornahme einer Eingliederung im Sinne der §§ 319 ff. AktG ein Abfindungsanspruch zu, dann muß der Abfindungsbetrag so bemessen sein, daß die Minderheitsaktionäre nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung in dem maßgebenden Zeitpunkt hätten erzielen können (BVerfGE 100, 289 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670 - Moto Meter; zum variablen Ausgleich vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804 - Hartmann & Braun; zum Abfindungsanspruch bei Abschluß eines Unternehmensvertrages vgl. bereits BGHZ 135, 374, 377 ff.).

  • BGH, 19.04.1982 - II ZR 55/81

    Holzmann - Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
    Entgegen der Ansicht der Revision bedarf der Hauptversammlungsbeschluß keiner sachlichen Rechtfertigung, wie sie vom Senat für den Ausschluß des Bezugsrechtes gefordert worden ist (vgl. BGHZ 71, 40; 83, 319; 125, 239;… ablehnend auch Hüffer aaO, § 119 Rdn. 24; Hellwig, ZGR 1999, 781, 800; Zetzsche, NZG 2000, 1065, 1067; a.A. u.a. Lutter, FS Zöllner 1998, Bd. I S. 363/381).
  • BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00

    Rechtsweg bei Ansprüchen gegen den beurkundenden Notar auf Vornahme einer …

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
    Entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG, der auf das Verhältnis zwischen ordentlicher streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2001 - III ZB 48/00, WM 2001, 1045;… Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. Vorbem. 11 zu §§ 17-17 b GVG m.w.N.), ist für die Feststellung des Wertes der Aktien der Beklagten der Rechtsweg vor den Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gegeben und daher das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben.
  • BGH, 07.03.1994 - II ZR 52/93

    Interesse der Aktiengesellschaft an der Zulassung der Aktie zum Handel an einer …

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
    Entgegen der Ansicht der Revision bedarf der Hauptversammlungsbeschluß keiner sachlichen Rechtfertigung, wie sie vom Senat für den Ausschluß des Bezugsrechtes gefordert worden ist (vgl. BGHZ 71, 40; 83, 319; 125, 239;… ablehnend auch Hüffer aaO, § 119 Rdn. 24; Hellwig, ZGR 1999, 781, 800; Zetzsche, NZG 2000, 1065, 1067; a.A. u.a. Lutter, FS Zöllner 1998, Bd. I S. 363/381).
  • BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 37/98

    Abfindung bei Beschluss der Aktiengesellschaft über ihre Auflösung

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
    Zu Recht ist darauf hingewiesen worden, daß prozessuale Regelungen lediglich Hilfsmittel zur Durchsetzung des materiellen Rechts sind und ihre Analogiefähigkeit aus diesem Grunde ebenso gegeben ist wie diejenige des Rechtes, dessen Durchsetzung sie dienen (vgl. BayObLG, ZIP 1998, 2002, 2004; Wiedemann, ZGR 1999, 857, 866 f.; derselbe ZGR 1978, 477, 492; Lutter/Leinekugel, ZIP 1999, 261, 266 f.).
  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 75/87

    Anfechtbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Auflösung einer …

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
    Das widerspricht nicht nur der Regelung des § 243 Abs. 1 AktG, sondern wäre auch mit dem Gesichtspunkt der Treupflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar (vgl. BGHZ 103, 184, 193 ff. - Linotype).
  • BGH, 20.05.1985 - II ZR 165/84

    Anspruch des GmbH-Geschäftsführers auf Entlastung

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
    Aus einem zur GmbH ergangenen Urteil geht hervor, daß die Gesellschafterversammlung mit der Entlastung - auch - darüber befinde, ob der Geschäftsführer innerhalb der von Gesetz, Satzung oder Einzelanweisung seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit gezogenen Grenzen zweckmäßige Entscheidungen getroffen habe (BGHZ 94, 324, 326 f.).
  • BGH, 04.03.1974 - II ZR 89/72

    Abhängigkeit einer AG von Unternehmensgruppe

  • BVerfG, 08.09.1999 - 1 BvR 301/89

    Verfassungsrechtliche Kontrolle des aktienrechtlichen Spruchstellenverfahrens - …

  • OLG München, 14.06.1991 - 23 U 4638/90
  • OLG Düsseldorf, 22.02.1996 - 6 U 20/95

    Zulässigkeit der teilweisen Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates

  • BGH, 30.03.1967 - II ZR 245/63

    Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen auf der Hauptversammlung einer …

  • OLG Hamm, 29.06.1992 - 8 U 279/91
  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02

    Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden …

    Durch diese notwendige Mitwirkung der Hauptversammlung soll der mit der Ausgliederung entscheidend wichtiger Teile des Unternehmens der Gesellschaft auf nachgelagerte Beteiligungsgesellschaften notwendigerweise verbundenen Mediatisierung des Einflusses der Aktionäre (vgl. dazu BGHZ 153, 47, 54;… hierauf maßgeblich abstellend z.B. Habersack aaO vor § 311 Rdn. 34; s. auch Wiedemann, Die Unternehmensgruppe im Privatrecht S. 53 ff.; ablehnend, allein auf den Schutz der Vermögensinteressen abstellend Mülbert, Aktiengesellschaft, Unternehmensgruppe und Kapitalmarkt S. 416 ff.;… ders. in Großkomm.z.AktG aaO § 119 Rdn. 33), denen es als Satzungsgeber zukommt, Gegenstand und Grenzen des Handelns der für die Gesellschaft tätigen Leitungsorgane zu bestimmen, begegnet werden (BGHZ 83, 122, 136, 139).

    Jedenfalls aber kann ein Mediatisierungseffekt (vgl. Liebscher, Konzernbildungskontrolle S. 65 ff., 74 f.; Wiedemann, Unternehmensgruppe S. 53 f.;… Kubis aaO § 119 Rdn. 74;… Habersack aaO vor § 311 Rdn. 35; ferner allgemein BGHZ 153, 47, 54), den der Vorstand angesichts der von ihm ausgehenden tiefgreifenden Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Aktionäre, deren ihm anvertrautes Geld der Vorstand bei seiner Leitungstätigkeit zu verwalten hat (…vgl. dazu schon 1. Bericht des Vorsitzenden des Ausschusses für Aktienrecht bei Schubert, Protokolle aaO S. 485), nicht ohne deren Zustimmung herbeiführen darf, nicht nur wie im Fall "Holzmüller" (BGHZ 83, 122) von der Ausgliederung eines wichtigen Betriebs auf eine dazu gegründete Tochtergesellschaft ausgehen.

    Zutreffend ist allerdings der Ansatzpunkt der Kläger, daß die hier vollzogene Einbringung der bisher von der Beklagten gehaltenen Beteiligungen an der schwedischen E. AB und der englischen D. Holdings Ltd. in die im alleinigen Anteilsbesitz der Muttergesellschaft stehende G. eine Maßnahme ist, die einen Mediatisierungseffekt (s. dazu BGHZ 153, 47, 54) zu Lasten der Aktionäre zur Folge hat.

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

    Auf der gesellschaftsrechtlichen Ebene verlangt der Bundesgerichtshof seit seiner sogenannten Macrotron-Entscheidung aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) für den Rückzug vom amtlichen Markt, dem jetzigen regulierten Markt der Börse, einen Hauptversammlungsbeschluss sowie ein Pflichtangebot des Mehrheitsaktionärs oder der Gesellschaft an die Minderheitsaktionäre und hält dieses für gerichtlich überprüfbar entsprechend den Bestimmungen des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens (vgl. jetzt §§ 1 ff. Spruchverfahrensgesetz - SpruchG).

    "Der Wegfall des Marktes", zu dem der Widerruf führe, bringe wirtschaftlich gravierende Nachteile für den Minderheitsaktionär mit sich, die auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden könnten (so BGHZ 153, 47 ).

    Rn. 7 Land- und Kammergericht legten bei ihren mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen die sogenannte Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2002 zugrunde (BGHZ 153, 47).

    Rn. 34 1. Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verweist auf seine Macrotron-Entscheidung (BGHZ 153, 47).

    Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Aktionärs wird nicht - wie etwa durch eine Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte - geschwächt (vgl. dazu BGHZ 83, 122 ; 153, 47 ).

    Die Teilnahme der Aktie gerade am öffentlichrechtlich organisierten börslichen Preisbildungs- und Handelssystem ist mithin nicht Gegenstand des Eigentumsschutzes (vgl. dazu Adolff/Tieves, BB 2003, S. 797;… Ekkenga, ZGR 2003, S. 878 ;… Mülbert, ZHR 165 (2001), S. 104 , und in FS Hopt, 2010, S. 1039 ;… anders Hellwig/Bormann, ZGR 2002, S. 465 ;… Hofmann, in: FS Hopt, 2010, S. 833 ;… Kruse, WM 2003, S. 1843 ).

    Der Gesetzeshistorie und der Gesetzessystematik lassen sich dafür keine verlässlichen Gründe entnehmen (vgl. BTDrucks 13/8933, S. 182, siehe auch Adolff/Tieves, BB 2003, S. 797 ;… a.A. Wilsing/Kruse, WM 2003, S. 1110 ).

    Bei der Erweiterung des § 29 UmwG auf den Fall der Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft im Jahr 2007 hat die Gesetzesbegründung der Bundesregierung die Argumentation dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) vielmehr inhaltlich aufgegriffen und ausgeführt, der Verlust der Börsennotierung erschwere nicht rechtlich, aber faktisch die Veräußerungsmöglichkeit der Anteile (…vgl. BTDrucks 16/2919, S. 13, siehe dort auch S. 23, 28).

    Allerdings war die Rechtsentwicklung zur Gesamtanalogie davon mitausgelöst, dass der Bundesgerichtshof in seiner Macrotron-Entscheidung (BGHZ 153, 47) seinerzeit das Aktieneigentum (Art. 14 GG) berührt sah.

  • BGH, 08.10.2013 - II ZB 26/12

    BGH erleichtert Rückzug von der Börse

    Es bedarf weder eines Beschlusses der Hauptversammlung noch eines Pflichtangebotes (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 53 ff.).

    Der Bundesgerichtshof ist allerdings davon ausgegangen, dass für die Minderheits- und Kleinaktionäre, deren Engagement bei einer Aktiengesellschaft allein in der Wahrnehmung von Anlageinteressen besteht, der Wegfall des Handels im regulierten Markt wirtschaftlich gravierende Nachteile mit sich bringt, die auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können, und dass daher der verfassungsrechtliche Schutz des Aktieneigentums der Minderheitsaktionäre gebietet, dass ihnen mit dem Beschlussantrag an die Hauptversammlung, die über den Widerruf der Börsenzulassung zu entscheiden hat, ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft oder ihren Großaktionär vorzulegen ist (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 53 ff.).

    Rn. 4 Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Aktionärs wird durch den Rückzug von der Börse nicht wie bei einer Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 136 ff.; Urteil vom 26. April 2004 - II ZR 155/02, BGHZ 159, 30, 37 ff.) geschwächt (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 54).

    Der Bundesrat hatte unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 25. November 2002 (II ZR 133/01, BGHZ 153, 47) darum gebeten, die Aufzählung der dem Spruchverfahrensgesetz unterliegenden Verfahren in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern (Stellungnahme des Bundesrats, BR-Drucks. 548/06 S. 10).

    Dass dieser Schutz vor den tatsächlichen Beeinträchtigungen der Verkehrsfähigkeit durch den vollständigen Rückzug von der Börse oder den Wechsel in andere Börsensegmente durch das Börsengesetz unzureichend und darüber hinaus gesellschaftsrechtlich ein Barabfindungsangebot erforderlich ist, lässt sich entgegen der früheren Annahme des Senats (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 54), die allerdings den grundrechtlichen Schutz des Aktieneigentums im Blick hatte, nicht feststellen.

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