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Rechtsprechung
   OLG Köln, 27.03.2001 - 3 U 183/00   

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OLG Köln, 27.03.2001 - 3 U 183/00 (https://dejure.org/2001,5560)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.03.2001 - 3 U 183/00 (https://dejure.org/2001,5560)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. März 2001 - 3 U 183/00 (https://dejure.org/2001,5560)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Köln 2001, 252
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.06.1982 - II ZR 127/81

    Schadensersatzanspruch wegen Untergang eines Schiffs durch Überladung - Haftung

    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2001 - 3 U 183/00
    Verletzt er diese Obliegenheit, so macht er sich auch einem Dritten gegenüber, der nicht sein Vertragspartner geworden ist, gemäß § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig (vgl. BGH VersR 1982, 902; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., HGB, § 407 Rn. 43).

    Zum einen war die Zedentin in den Schutzbereich des Frachtvertrages miteinbezogen, zum anderen traf die Beklagte als Frachtführerin - wie oben bereits ausgeführt - die generelle Pflicht, fremdes Eigentum, das im Rahmen ihres Gewerbes in ihre Obhut gelangt war, sorgsam zu behandeln (vgl. BGH VersR 1982, 902).

  • BGH, 21.06.1994 - VI ZR 215/93

    Haftung des Bauunternehmers für Pflichtverletzungen eines eingeschalteten

    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2001 - 3 U 183/00
    Dabei wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass gerade im Transportrecht häufig selbständige Subunternehmer eingesetzt werden, die nicht als Verrichtungsgehilfen des sie beauftragenden Frachtführers gelten (vgl. BGH NJW 1994, 2756, 2757).
  • BGH, 02.02.1984 - I ZR 228/81

    Mitwirkendes Verschulden des Geschädigten und gesamtschuldnerische Mithaftung

    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2001 - 3 U 183/00
    Dabei findet § 278 BGB auch dann Anwendung, wenn der Verletzte allein einen deliktischen Anspruch hat (vgl. BGHZ 90, 86).
  • LG Bonn, 01.10.2018 - 19 O 120/17

    Beförderungsvertrag; Frachtvertrag; Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten

    Grund für die Herausbildung des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter war die Unzulänglichkeit des Deliktsrechts, insbesondere die unbefriedigende Regelung der Gehilfenhaftung in § 831 BGB und das Fehlen eines umfassenden Vermögensschutzes (vgl. OLG Köln, Urt. v. 27.03.2001, 3 U 183/00, OLGR Köln 2001, 252, 253; Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 328 Rn. 13).

    Dabei kann auch ein Frachtvertrag ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Eigentümers der Ware sein (vgl. OLGR Köln 2001, 252 ff.; OLG Köln, Urt. v. 19.08.2003, 3 U 46/03, OLGR Köln 2003, 357, 358).

    Hierfür spricht insbesondere, dass Frachtführer häufig selbständige Subunternehmer einsetzen, die nicht als Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB gelten, weswegen der Eigentümer der Ware dem Schutz des § 278 BGB bedarf (vgl. OLGR Köln 2001, 252, 253).

    Außerdem trifft den gewerblichen Frachtführer kraft seines Berufes eine besondere Verpflichtung, fremdes Eigentum, das im Rahmen seines Gewerbes in seine Obhut gelange, sorgsam zu behandeln und zwar auch gegenüber dem Eigentümer, der nicht Vertragspartner ist (vgl. OLGR Köln 2001, 252, 253 f.; BGH, Urt. v. 14.06.1982, II ZR 127/81, VersR 1982, 902).

    Selbst deliktische Ansprüche dürften bereits aus dem Grund ausscheiden, dass die Beklagte den Transport durch die Schweiz nicht selbst durchführte, sondern damit wiederum die C AG beauftragte, die als selbständiges Subunternehmen nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten im Sinne des § 831 BGB gilt (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.1994, VI ZR 215/93, NJW 1994, 2756, 2757; OLGR Köln 2001, 252, 253).

  • OLG Köln, 05.08.2003 - 3 U 28/03

    Formularmäßige Vereinbarung der Ablehnung des Vertragsschlusses in einem

    Daher gilt weiterhin, dass den Frachtführer die prozessuale Obliegenheit trifft, darzulegen, dass und welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um den Schaden abzuwenden (OLG Köln, TranspR 2001, 364, 366).

    Unterlässt sie dies, so besteht eine tatsächliche Vermutung für das qualifizierte Verschulden im Sinne des § 435 HGB (BGH, TranspR 2002, 458; OLG Köln, TranspR 2001, 364, 366; 2001, 1445, 1446; Koller, Transportrecht, § 435 HGB Rn. 21).

    Da im Streitfall konkrete Angaben der Beklagten zur Organisation des Transports, insbesondere zur Schnittstellenkontrolle fehlen, verbleibt es bei dem zuvor aufgezeigten Grundsatz, nach dem ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers vermutet wird (BGH, TranspR 2002, 458; OLG Köln, TranspR 2001, 364, 366; 2001, 1445, 1446; OLG Hamburg, TranspR 1996, 304; Koller, TranspR, § 435 HGB Nr. 21).

  • OLG Köln, 11.11.2003 - 3 U 44/03

    Die Haftung für den Verlust und die Beschädigung von Postsendungen im nationalen

    Daher gilt weiterhin, dass den Frachtführer die prozessuale Obliegenheit trifft, darzulegen, dass und welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um den Schaden abzuwenden (OLG Köln, TranspR 2001, 364, 366).

    Unterlässt sie dies, so besteht eine tatsächliche Vermutung für das qualifizierte Verschulden im Sinne des § 435 HGB (BGH, TranspR 2002, 458; OLG Köln, TranspR 2001, 364, 366; 2001, 1445, 1446; Koller, Transportrecht, § 435 HGB Rn. 21).

    Da im Streitfall konkrete Angaben der Beklagten zur Organisation des Transports, insbesondere zur Schnittstellenkontrolle fehlen, verbleibt es bei dem zuvor aufgezeigten Grundsatz, nachdem ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers vermutet wird (BGH, TranspR 2002, 458; OLG Köln, TranspR 2001, 364, 366; 2001, 1445, 1446; OLG Hamburg, TranspR 1996, 304; Koller, TranspR, § 435 HGB Nr. 21).

  • LG Bonn, 11.12.2003 - 14 O 219/02

    Frachtführer; unbeschränkte Haftung; Paketmarken; Einbeziehung von AGB des

    Daher gilt weiterhin, dass den Frachtführer die prozessuale Obliegenheit trifft, darzulegen, dass und welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um den Schaden abzuwenden (OLG Köln, TranspR 2001, 364, 366).

    Unterlässt sie dies, so besteht eine tatsächliche Vermutung für das qualifizierte Verschulden im Sinne des §§ 435 HGB (BGH TranspR 2002, 458; OLG Köln, TranspR 2001, 364, 366; 2001, 1445, 1446; Koller, Transportrecht, § 435 HGB, Randnote 21).

    Da im Streitfall konkrete Angaben der Beklagten zur Organisation des Transports, insbesondere zur Schnittstellenkontrolle fehlen, verbleibt es bei dem zuvor aufgezeigten Grundsatz, nach dem ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers vermutet wird (BGH, TranspR 2002, 458; OLG Köln, TranspR 2001, 364, 366; 2001, 1445, 1446; OLG Hamburg, TranspR 1996, 304; Koller TranspR, § 435 HGB Nr. 21).

  • OLG Saarbrücken, 13.03.2013 - 5 U 342/12

    Haftung des Busunternehmers: Sorgfaltspflichtverletzung durch fehlende Sicherung

    Des Weiteren besteht auch ein Schutzbedürfnis der Klägerin, der keine eigenen vertraglichen Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihr über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des streitgegenständlichen Vertrages zukommen (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung einer Schutzwirkung zugunsten Dritter BGH, Urt. v. 21.7.2010 - XII ZR 189/08 - NJW 2010, 3152; Urt. v. 2.7.1996 - X ZR 104/94 - NJW 1996, 2927; OLG Köln, OLGR Köln 2001, 252: Einbeziehung des Eigentümers in den Schutzbereich des Transportvertrages; OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 883: Einbeziehung des Räumungsschuldners in die Schutzwirkung des zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Frachtführer/Lagerhalter zum Zwecke der Zwangsräumung geschlossenen Umzugs- und Lagervertrags, Schinkels in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 328 Rdn. 76 f.).
  • OLG Köln, 08.07.2003 - 3 U 20/03

    Inanspruchnahme einer Transportversicherung wegen des Verlusts einer Sendung von

    Unterlässt sie dies, so besteht eine tatsächliche Vermutung für das qualifizierte Verschulden im Sinne des § 435 HGB (BGH, TranspR 2002, 458; OLG Köln, TranspR 2001, 364, 366; 2001, 1445, 1446; Koller, Transportrecht, § 435 HGB Rn. 21).
  • OLG Köln, 10.07.2001 - 3 U 217/00

    Transportrecht - Haftungsordnung im multimodalen Verkehr

    Der Frachtführer ist wie der Spediteur gehalten, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen und zu beweisen, dass für den Geschädigten und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinander greifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (so OLG Köln, Urteil vom 27.03.2001, 3 U 183/00, S. 7, 8).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 11.12.2000 - 14 UF 130/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3763
OLG Köln, 11.12.2000 - 14 UF 130/00 (https://dejure.org/2000,3763)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.12.2000 - 14 UF 130/00 (https://dejure.org/2000,3763)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Dezember 2000 - 14 UF 130/00 (https://dejure.org/2000,3763)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 1600e II; ; BGB § 114; ; BGB § 616; ; ZPO § 640 I; ; FGG § 12

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Amtsermittlung im Abstammungsprozess - Gewebeprobe nach Exhumierung - Prozesskostenhilfe im Antragsverfahren - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 930
  • OLG-Report Köln 2001, 252
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.2000 - 14 UF 130/00
    Das Persönlichkeitsrecht des Kindes umfaßt das Recht auf Kenntnis seiner Abstammung (BVerfG FamRZ 1989, 255 (258); FamRZ 1994, 881; Art. 7 I UN-Kinderrechtskonvention (BGBl. II 1992, 990; FamRZ 1992, 253 ff.) .

    Anderseits verleiht Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG kein Recht auf Verschaffung von Kenntnissen der eigenen Abstammung, sondern schützt nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen (BVerfG FamRZ 1989, 255 (258).

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.2000 - 14 UF 130/00
    Das Persönlichkeitsrecht des Kindes umfaßt das Recht auf Kenntnis seiner Abstammung (BVerfG FamRZ 1989, 255 (258); FamRZ 1994, 881; Art. 7 I UN-Kinderrechtskonvention (BGBl. II 1992, 990; FamRZ 1992, 253 ff.) .
  • SG Detmold, 16.04.2003 - S 2 RA 132/00

    Rentenversicherung

    Deshalb haben die Oberlandesgerichte München (Az. 26 UF 1453/99 vom 19.01.2000) und Köln (Az. 14 UF 130/00 vom 01.12.2000) auch ganz zutreffend und mit weiteren Nachweisen dargelegt, dass im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die DNA-Analyse unter Exhumierung des potentiellen, verstorbenen Vaters ein geeignetes Beweismittel ist und dort das Interesse des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, wie bereits vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 89, 891 und 97, 1769) dargelegt, Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
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