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Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 06.08.2003

Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 29.09.2003 - 5 W 175/03 - 45   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4479
OLG Saarbrücken, 29.09.2003 - 5 W 175/03 - 45 (https://dejure.org/2003,4479)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.09.2003 - 5 W 175/03 - 45 (https://dejure.org/2003,4479)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29. September 2003 - 5 W 175/03 - 45 (https://dejure.org/2003,4479)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erneute Prüfung der Verfassungskonformität des Ausschlusses eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes von der Erbfolge

  • Judicialis

    NEhelG § 10 Abs. 2; ; NEhelG § 10 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § ... 1924 Abs. 1; ; BGB § 1936; ; GG Art. 6 Abs. 5; ; BVerfGG § 31; ; BVerfGG § 31 Abs. 1; ; BVerfGG § 31 Abs. 2 Satz 2; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b; ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2

  • Deutsches Notarinstitut

    NeheLG Art. 12 Abs. 1 § 10 Abs. 2, BGB § 1589 a. F., BGB § 1924, GG Art. 3, GG Art. 14
    Ein vor dem 01.07.1974 geborenes nichteheliches Kind kann kein

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Erbrecht eines nichtehelichen Kindes, das vor dem 1. 7. 1949 geboren ist, nach seinem Vater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gesetzliches Erbrecht vor dem 01.07.1949 geborener nicht ehelicher Kinder; Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift des Nichtehelichengesetzes; Verbindlichkeit von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts; Zulässigkeit einer erneuten Vorlage an das ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.09.2003 - 5 W 175/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 8.12.1976 (BVerfGE 44, 1) Art. 12 I § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG für mit Art. 6Abs.5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar - also für verfassungsgemäß - erklärt.

    Jedoch kann nicht verkannt werden, dass ein Gesetzgeber, der ein ganzes Rechtsgebiet neu ordnet, unter dem alten Recht entstandene Rechtsverhältnisse dem neuen Recht nicht ohne weiteres unterstellen kann und sich so notwendigerweise Unterschiede zwischen der Rechtsstellung von Betroffenen ergeben können, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist (BverfGE 44, 1, 21).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 8.12.1976 (BVerfGE 44, 1) Art. 12 I § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG für mit Art. 6Abs.5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar - also für verfassungsgemäß - erklärt.

    Jedoch kann nicht verkannt werden, dass ein Gesetzgeber, der ein ganzes Rechtsgebiet neu ordnet, unter dem alten Recht entstandene Rechtsverhältnisse dem neuen Recht nicht ohne weiteres unterstellen kann und sich so notwendigerweise Unterschiede zwischen der Rechtsstellung von Betroffenen ergeben können, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist (BverfGE 44, 1, 21).

  • BVerfG, 03.07.1996 - 1 BvR 563/96

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung in Art 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.09.2003 - 5 W 175/03
    1.) Dieser Überzeugungsbildung ist er nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.7.1996 - 1 BvR 563/96 - enthoben, bei deren Erlass die tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen, die sich seit der 20 Jahre zurückliegenden, die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift feststellenden Entscheidung ergeben hatten, bekannt waren.

    Der Gesetzgeber durfte die besonderen gesellschaftlichen Verhältnisse, unter denen diese nichtehelichen Kinder geborenen worden sind, zum Anlass einer differenzierenden Regelung nehmen (BVerfG B.v. 3.7.1996 - 1 BvR 563/96).

    1.) Dieser Überzeugungsbildung ist er nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.7.1996 - 1 BvR 563/96 - enthoben, bei deren Erlass die tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen, die sich seit der 20 Jahre zurückliegenden, die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift feststellenden Entscheidung ergeben hatten, bekannt waren.

    Der Gesetzgeber durfte die besonderen gesellschaftlichen Verhältnisse, unter denen diese nichtehelichen Kinder geborenen worden sind, zum Anlass einer differenzierenden Regelung nehmen (BVerfG B.v. 3.7.1996 - 1 BvR 563/96).

  • OLG Stuttgart, 24.11.2009 - 8 W 462/09

    Völkerrechtskonforme Auslegung des Nichtehelichengesetzes im Hinblick auf die …

    Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung wurde vom BVerfG wiederholt bestätigt mit der Grundsatzentscheidung vom 8. Dezember 1976 (NJW 1977, 1677), der Entscheidung vom 3. Juli 1996 (Az. BvR 563/96 [richtig: 1 BvR 563/96 - d. Red.] ) nach der deutschen Wiedervereinigung und im Nichtannahmebeschluss vom 20. November 2003 (FamRZ 2004, 433), dem die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 29. September 2003 (OLGR 2003, 448) vorausging, die wiederum der Individualbeschwerde Nr. 3545/04 gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 5. Sektion (EGMR) zu Grunde lagen.

    Im Einzelnen wird verwiesen auf die zuvor zitierten Entscheidungen des BVerfG und des OLG Saarbrücken (OLGR Saarbrücken 2003, 448), deren Begründungen sich der Senat zu eigen macht.

    Dabei wird nicht verkannt, dass einem vom EGMR durch Urteil festgestellten Konventionsverstoß durch eine fachgerichtliche Entscheidung eine deren Rechtskraft und Bindung beseitigende Wirkung nicht beigemessen wird (BVerfG NJW 2004, 3407), weswegen auch in dem vom OLG Saarbrücken (OLGR 2003, 448) entschiedenen Fall, in dem vom BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wurde (FamRZ 2004, 433), sich der EGMR die noch nicht entscheidungsreife Anwendung von Art. 41 EMRK (Zuerkennung einer gerechten Entschädigung) vorbehalten hat.

  • BVerfG, 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03

    Erbrecht vor dem 1.1.1949 geborener nichtehelicher Kinder

    a) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2003 - 5 W 175/03-45 -, b) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Juli 2003 - 5 T 546/01 -, 2. mittelbar gegen.
  • LG Saarbrücken, 14.06.2010 - 5 T 531/09

    Erbrechtsausschluss des nichtehelichen Kindes: Bindungswirkung der Feststellung …

    Wie die erkennende Beschwerdekammer bereits in ihren Beschlüssen vom 10. Juli 2003 (Az.: 5 T 546/01) und vom 7. Januar 1999 (Az.: 5 T 708/98) ausgeführt hat und wie das Saarländische Oberlandesgericht auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin durch seinen Beschluss vom 29. September 2003 (Az.: 5 W 175/03-45) bestätigt hat, ist die Antragstellerin nicht die Erbin des Erblassers geworden.
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4488
OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03 (https://dejure.org/2003,4488)
OLG Celle, Entscheidung vom 06.08.2003 - 15 UF 14/03 (https://dejure.org/2003,4488)
OLG Celle, Entscheidung vom 06. August 2003 - 15 UF 14/03 (https://dejure.org/2003,4488)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Unterhalt des volljährigen Kindes: Ausbildungsunterhalt während eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB ; § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB ; § 15 Abs. 1 NSchG,NI
    Anspruch auf Kindesunterhalt; Durch Arbeitslosigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit; Verletzung der Erwerbspflichten; Fiktive Zurechnung von Einkünften; Gesteigerte Erwerbsobliegenheit; Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres als allgemeine Schulausbildung

  • Judicialis

    BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de

    BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2
    Begriff der allgemeinen Schulausbildung im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB

  • Wolters Kluwer (Leitsatz und Volltext)

    Anspruch auf Kindesunterhalt; Durch Arbeitslosigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit; Verletzung der Erwerbspflichten; Fiktive Zurechnung von Einkünften; Gesteigerte Erwerbsobliegenheit; Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres als allgemeine Schulausbildung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 301
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.01.2002 - XII ZR 34/00

    Barunterhalt beider Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen …

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der allgemeinen Schulausbildung im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung und der Organisationsstruktur der Schule abzugrenzen (BGH FamRZ 2001, 1069 ff.; 2002, 815 ff.).

    Den zweijährigen Besuch der höheren Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung (Höhere Handelsschule), durch den neben dem Erwerb der Fachhochschulreife auch die Vermittlung allgemeiner beruflicher Kenntnisse aus dem Bereich Wirtschaft und Verwaltung erfolgte, hat der Bundesgerichtshof als allgemeine Schulausbildung eingestuft (FamRZ 2002, 815, 816).

  • BGH, 15.11.1995 - XII ZR 231/94

    Rechtsfolgen der Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03
    Kommt der Unterhaltsschuldner der ihm obliegenden Erwerbsverpflichtung und den sich daraus ergebenden Anstrengungen für eine neue Beschäftigung nicht ausreichend nach, sind ihm die tatsächlich nach Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Gesundheitszustand (BGH FamRZ 1996, 345, 246) erzielbaren Einkünfte fiktiv zuzurechnen (…Haußleiter in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., Rn. 389 f. zu § 1).

    Dies setzt jedoch voraus, dass für den Unterhaltspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt überhaupt die Möglichkeit besteht, eine Arbeitsstelle zu finden, mithin eine realistische Vermittlungschance gegeben ist (BGH FamRZ 1996, 345; 1998, 357).

  • OLG Celle, 22.03.1999 - 15 WF 57/99
    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03
    Ein volljähriges Kind, das das schulische Berufsgrundbildungsjahr absolviert, befindet sich jedenfalls dann in der allgemeinen Schulausbildung im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn es den - bisher nicht erzielten - Hauptschulabschluss erwerben kann (in Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. März 1999 - 15 WF 57/99 - OLG-Report 1999, 175 f.).

    Mit seinem Abgangszeugnis vom 14. Juni 2002 hatte der Beklagte den Hauptschulabschluss nach den Anforderungen der §§ 2, 23 Abs. 1 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (Nds. GVBl. 1994, 197) mangels ausreichender Leistungen nicht erworben, sodass auch die Erwägungen des Senats im Beschluss vom 22. März 1999 - 15 WF 57/99 (OLG-Report 1999, 175 f.) -, in dem das Berufsgrundbildungsjahr den berufsqualifizierenden Abschlüssen gleichgestellt wurde, nicht entgegenstehen.

  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 278/95

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch einen Dritten in gewillkürter …

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03
    Dies setzt jedoch voraus, dass für den Unterhaltspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt überhaupt die Möglichkeit besteht, eine Arbeitsstelle zu finden, mithin eine realistische Vermittlungschance gegeben ist (BGH FamRZ 1996, 345; 1998, 357).
  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 119/98

    Verhältnis Kindesunterhalt und Sozialhilfe; Zurechnung fiktiven Einkommens

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03
    Der Unterhaltspflichtige hat seine Arbeitskraft - insbesondere im Rahmen des § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB - so gut wie möglich einzusetzen, sodass die hieraus bei gehöriger Anstrengung erzielbaren Einkünfte zugrunde zu legen sind (BGH FamRZ 2000, 1358, 1359; 1994, 372).
  • BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 79/84

    Darlegungslast des Unterhalt begehrenden, arbeitslosen Ehegatten

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03
    Aus der Tatsache, dass sich aus den EDV-Ausdrucken des Arbeitsamts ####### vom 30. Mai 2003 ergibt, dass in der Zeit zwischen Januar 1997 und Juli 2002 nur 16 Vermittlungsversuche stattgefunden haben, kann der Beklagte nichts für sich herleiten, weil es gerade bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit, die hier gegeben ist, nicht ausreicht, sich zur Erlangung einer Arbeitsstelle allein auf die Hilfe des Arbeitsamts zu verlassen (BGH FamRZ 1986, 244).
  • OLG Koblenz, 16.03.2000 - 15 WF 90/00

    Ausbildungsunterhalt für Berufsschuldgrundjahr

    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03
    Der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres ist jedenfalls dann eine allgemeine Schulausbildung im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn das volljährige Kind den - bisher nicht erzielten - Hauptschulabschluss erwerben kann (allgemein bejahend: OLG Koblenz MDR 2000, 1016;… Scholz in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., Rn. 459 zu § 2;… Luthin/Schumacher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Aufl., Rn 3204 m. Fn. 456;… verneinend: FamRef-Kommentar-Häußermann, Rn. 9 zu § 1603 BGB;… Münch-Komm-Luthin, 4. Aufl., Rn. 79 m. Fn. 127 zu § 1603 BGB;… Johannsen/Henrich/ Graba, Eherecht, 3. Aufl., Rn. 8a zu § 1603 BGB).
  • OLG Schleswig, 29.10.1996 - 6 U 26/96
    Auszug aus OLG Celle, 06.08.2003 - 15 UF 14/03
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass allein aus dem Umstand einer hohen Arbeitslosigkeit und aufgrund der regional unterschiedlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes ohne Bewerbungsbemühungen des Unterhaltsschuldners keine verlässlichen Aussagen über die Vermittlungschancen möglich sind (OLG Köln, OLG-Report 1997, 177, 178; vgl. Bäumel, FUR 1997, 177, 178).
  • OLG Jena, 10.12.2004 - 1 UF 122/03

    Kindesunterhalt, Ausbildungsunterhalt

    Der Besuch des schulischen Berufsvorbereitungsjahres ist jedenfalls dann eine allgemeine Schulausbildung im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn das volljährige Kind den - bisher nicht erzielten - Hauptschulabschluss erwerben kann (allgemein bejahend: OLG Celle, FamRZ 2004, 301; OLG Koblenz MDR 2000, 1016;… Scholz in: Wendl/Staudigl, a.a.O., Rn. 459 zu § 2), was vorliegend der Fall ist.
  • OLG Naumburg, 02.10.2008 - 4 WF 44/08

    Begriff des allgemeinen Schulbesuchs; Besuch einer einjährigen Berufsfachschule …

    In einem derartigen Fall wird von einem Großteil der Rechtsprechung und einschlägigen juristischen Literatur auch noch der volljährige, im Haushalt eines Elternteils lebende Unterhaltsgläubiger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB als in der allgemeinen Schulausbildung befindlich angesehen (so nam. statt vieler, jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenansicht: OLG Celle, OLG Dresden, FamRZ 2004, 301, 302;… Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., 2008, Rdnr. 179).
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