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Rechtsprechung
   RG, 10.01.1928 - III 144/27   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1928,7
RG, 10.01.1928 - III 144/27 (https://dejure.org/1928,7)
RG, Entscheidung vom 10.01.1928 - III 144/27 (https://dejure.org/1928,7)
RG, Entscheidung vom 10. Januar 1928 - III 144/27 (https://dejure.org/1928,7)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Berufungsverfahren; Klagerweiterung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • RGZ 119, 379
 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BGH, 22.10.2004 - V ZR 47/04

    Zulässigkeit einer Verweisung in der Berufungsinstanz; Begriff der …

    b) Da das Amtsgericht schon aus diesem Grund für die neue Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig geblieben ist, kommt es nicht darauf an, daß das Verfahren des Berufungsgerichts auch deshalb fehlerhaft war, weil eine Berufungskammer des Landgerichts den Rechtsstreit nicht an eine erstinstanzliche Kammer desselben Gerichts verweisen kann (RGZ 119, 379, 384;… Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 281 Rdn. 9).
  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

    Bindungswirkung einer ungesetzlichen Verweisung nach Übergang in das streitige …

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluß jedoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (RGZ 119, 379, 384; BGHZ 2, 278, 280), etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muß (BGHZ 71, 69, 72 ff.; BGH, Beschl. v. 04.12.1991 - XII ARZ 29/91, NJW-RR 1992, 383; Sen.Beschl. v. 09.07.2002 - X ARZ 110/02, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OLG Stuttgart, 28.06.2021 - 12 AR 6/21

    Fehlgeschlagene Kapitalanlage: Ausschließlicher Gerichtsstand bei Inanspruchnahme …

    Rn. 10 b) Zwar kommt einem Verweisungsbeschluss nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (RG, Urteil vom 10. Januar 1928 - III 144/27 = RGZ 119, 379, 384; BGH, Urteil vom 06.06.1951 - II ZR 16/51 = BGHZ 2, 278, 280), etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH, Beschluss vom 15.03.1978 - IV ARZ 17/78 = BGHZ 71, 69, 72 ff.).
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