Rechtsprechung
| EuGH, 02.05.2019 - C-694/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Pillar Securitisation
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - Art. 15 - Verbrauchervertrag - Zusammenhang mit der Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkreditvertrag - ...
- Europäischer Gerichtshof
Pillar Securitisation
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - Art. 15 - Verbrauchervertrag - Zusammenhang mit der Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkreditvertrag - ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - Art. 15 - Verbrauchervertrag - Zusammenhang mit der Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkreditvertrag - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - Art. 15 - Verbrauchervertrag - Zusammenhang mit der Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkreditvertrag - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Pillar Securitisation
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - Richtlinie 2008/48/EG - Kreditvertrag - Begriffe ,Verbraucher" und ,Zweck, der nicht der beruflichen ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17
- EuGH, 02.05.2019 - C-694/17
Papierfundstellen
- EuZW 2019, 704
- RIW 2019, 371
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 27.03.2014 - C-565/12
Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Bedingungen die Anwendung der …
Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-694/17
Rn. 38 Ziel der Richtlinie 2008/48 ist es, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 7 und 9 ergibt, in Bezug auf Verbraucherkredite in einigen Schlüsselbereichen eine vollständige, unabdingbare Harmonisierung vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 42).Rn. 39 Der Gerichtshof hat darüber hinaus festgestellt, dass dieses Ziel darauf abzielt, einen wirksamen Schutz der Verbraucher vor der unverantwortlichen Gewährung von Krediten, die ihre finanziellen Möglichkeiten überschreiten und zu ihrer Zahlungsunfähigkeit führen können, zu gewährleisten (Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12, EU:C:2014:190' Rn. 43).
- EuGH, 25.01.2018 - C-498/16
Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian …
Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-694/17
Rn. 34 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass insbesondere der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen ist, um die Beachtung der vom Gesetzgeber der Europäischen Union auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten (…Urteile vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25, und vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28). - EuGH, 16.01.2014 - C-45/13
Kainz - Vorabentscheidungsersuchen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und …
Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-694/17
Rn. 35 Jedoch kann diese Notwendigkeit der Sicherstellung einer Kohärenz zwischen verschiedenen Rechtsakten der Union keinesfalls zu einer Auslegung der Bestimmungen einer Verordnung über die Zuständigkeitsvorschriften führen, die ihrer Systematik und ihren Zielsetzungen fremd ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, Kainz, C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 20).
- EuGH, 14.05.2009 - C-180/06
Ilsinger - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-694/17
Wie der Gerichtshof in Bezug auf die gleichwertige Vorschrift der Verordnung Nr. 44/2001, die in die Verordnung Nr. 1215/2012 übernommen worden ist, entschieden hat, erfasst Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - mit Ausnahme bestimmter Beförderungsverträge, die nach Art. 15 Abs. 3 des genannten Übereinkommens vom Anwendungsbereich der Zuständigkeitsvorschriften über Verbraucherverträge ausgeschlossen sind - unabhängig von ihrem Gegenstand alle Verträge, die ein Verbraucher mit einem Berufstätigen oder Gewerbetreibenden abschließt und die dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit zugerechnet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2009, 11singer, C-180/06, EU:C:2009:303, Rn. 50). - EuGH, 20.12.2017 - C-467/16
Bei einem obligatorisch durchzuführenden Schlichtungsverfahren stellt eine …
Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-694/17
Rn. 27 Was die Auslegung des Lugano-II-Übereinkommens anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses und die entsprechenden Artikel der Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1215/2012 beinahe wortgleich sind und gleichwertige Vorschriften dieser Instrumente einheitlich auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Schlömp, C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 46 und 47). - EuGH, 05.12.2013 - C-508/12
Vapenik - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-694/17
Rn. 34 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass insbesondere der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen ist, um die Beachtung der vom Gesetzgeber der Europäischen Union auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten (Urteile vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25, …und vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28).
- BGH, 15.05.2024 - VIII ZR 226/22
Widerrufsrecht eines in Deutschland wohnhaften Verbrauchers bei Abschluss von …
Auf die Höhe von nicht im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit erfolgten Geldanlagen kommt es dabei nicht an (vgl. EuGH, C-694/17, juris Rn. 42 f. - Pillar Securitisation). - BGH, 12.05.2020 - XI ZR 371/18
Vorabentscheidungsersuchen: "Ausüben" i.S.d. Luganer Übereinkommens 2007; …
Rn. 10 Da der Wortlaut von Art. 5 Nr. 1 LugÜ II im Wesentlichen mit dem Wortlaut von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVVO nF) sowie von dessen Vorläufer, Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVVO aF), übereinstimmt, ist die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung dieser Bestimmungen des Unionsrechts auch für die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 LugÜ II relevant (…vgl. EuGH, Urteile vom 20. Dezember 2017 - C-467/16, Schlömp, FamRZ 2018, 286 Rn. 46 ff., vom 11. April 2019 - C-603/17, Bosworth und Hurley, ZIP 2019, 2154 Rn. 22 und vom 2. Mai 2019 - C-694/17, Pillar Securitisation, RIW 2019, 371 Rn. 27 …sowie Beschluss vom 15. Mai 2019 - C-827/18, MC, juris Rn. 19).Rn. 15 a) Für die Auslegung von Art. 15, 16 LugÜ II ist die zu Art. 15, 16 EuGVVO aF und Art. 17, 18 EuGVVO nF ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen, da diese Vorschriften praktisch wortgleich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019 - C-694/17, Pillar Securitisation, RIW 2019, 371 Rn. 27).
Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und b LugÜ II erfasst wird, kommt hier nur Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II in Betracht, der auch reine Kreditverträge erfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019 - C-694/17, Pillar Securitisation, RIW 2019, 371 Rn. 28 ff.) und voraussetzt, dass der andere Vertragspartner in dem durch das Übereinkommen gebundenen Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege - jedenfalls unter anderem - auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
- EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
Petruchová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Rn. 48 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich der Geltungsbereich der Vorschriften des Abschnitts 4 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen auf alle Vertragstypen erstreckt, abgesehen von denen, die in Art. 17 Abs. 3 der Verordnung aufgeführt sind, also Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation, C-694/17, EU:C:2019:345, Rn. 42).Rn. 50 Zweitens hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass der Geltungsbereich der Vorschriften dieses Abschnitts 4 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht auf besondere Beträge beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation, C-694/17, EU:C:2019:345, Rn. 42).
Während die Rom-I-Verordnung für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, gilt, will die Verordnung Nr. 1215/2012 die Vorschriften festlegen, die das zuständige Gericht bestimmen, um einen Rechtsstreit in Zivil- oder Handelssachen zu entscheiden, der sich insbesondere auf einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einer Person bezieht, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, um Letztere in diesem Fall zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation, C-694/17, EU:C:2019:345, Rn. 42).
- BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19
Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
Bei der Auslegung des Luganer Übereinkommens sind die Parallelvorschriften der Brüssel-Ia-VO sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 2. Mai 2019, C-694/17 - Pillar Securitisation, juris Rn. 27 zu Art. 15 LugÜ;… BGH, Urt. v. 7. Juni 2016, KZR 6/15, BGHZ 210, 292 - Pechstein/International Skating Union Rn. 17 zu Art. 6 Nr. 1 LugÜ).Rn. 47 Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) LuGÜ erfasst unabhängig von seinem Gegenstand alle Verträge, die ein Verbraucher mit einem Berufstätigen oder Gewerbetreibenden abschließt und die dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit zugerechnet werden können (EuGH, Urt. v. 2. Mai 2019, C-694/17, juris Rn. 28;… Urt. v. 14. Mai 2009, C-180/06 - Ilsinger, juris Rn. 50).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20
Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- BayObLG, 15.09.2020 - 101 AR 101/20
Willkürliche Verweisung bei Nichtbeachtung internationaler Zuständigkeitsregeln
Aus den Reiseunterlagen ergibt sich außerdem, dass der Vertrag eine Pauschalreise i. S. d. Art. 15 Abs. 3 LugÜ betrifft (…vgl. hierzu: Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 59. EL Stand: April 2020, Art. 17 VO [EG] 1215/2012 Rn. 83 m. w. N.; zur Auslegung des Luganer Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Parallelvorschriften der Brüssel-Ia-VO sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union: EuGH, Urt. v. 2. Mai 2019, C-694/17, juris Rn. 27 - Pillar Securitisation zu Art. 15 LugÜ;… BGH, Urt. v. 7. Juni 2016, KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 17 - Pechstein/International Skating Union zu Art. 6 Nr. 1 LugÜ). - EuGH, 30.03.2023 - C-343/22
PT (Injonction de payer de droit suisse) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 27 Das Lugano-II-Übereinkommen ist nahezu wortgleich mit den entsprechenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 2001, L 12, S. 1), und eine einheitliche Auslegung gleichwertiger Vorschriften dieser Instrumente ist geboten (Urteil vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation, C-694/17, EU:C:2019:345, Rn. 27). - Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-34/24
Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims - Vorlage zur …
{FN:67} Urteil vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation (C-694/17, EU:C:2019:345, Rn. 35). - EuGH, 05.09.2019 - C-331/18
Pohotovosť - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - …
Rn. 41 Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/48 mit dem doppelten Ziel erlassen wurde, allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61, und vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation, C-694/17, EU:C:2019:345, Rn. 38). - Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-679/18
OPR-Finance - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 …
{FN:27} Siehe in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2014, Kainz (…C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 20), und vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation (C-694/17, EU:C:2019:345, Rn. 35), wonach die Notwendigkeit der Sicherstellung von Kohärenz zwischen verschiedenen Rechtsakten der Union insbesondere nicht zu einer Auslegung führen kann, die der Systematik und den Zielsetzungen der Regelung fremd ist. - Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2025 - C-516/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-346/23
Banco de Santander (Représentation des consommateurs individuels) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-616/18
Cofidis - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 - …
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