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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,410
BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07 (https://dejure.org/2010,410)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07 (https://dejure.org/2010,410)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 (https://dejure.org/2010,410)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Nr 14 ArbMDienstLG 4, Art 3 Nr 15 ArbMDienstLG 4

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe mit dem Grundgesetz (GG); Verhältnis des Eigentumsschutzes zum gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach altem, nicht mehr geltenden Sozialrecht; Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach einer Verwerfung ...

  • rewis.io

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe durch ArbMDienstLG 4 Art 3 Nr 14, 15 zum 01.01.2005 verstößt nicht gegen Art 14 Abs 1 GG oder den grundgesetzlich verankerten Vertrauensschutzprinzip - allgemeines Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand einer Rechtslage und seine danach ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe durch ArbMDienstLG 4 Art 3 Nr 14, 15 zum 01.01.2005 verstößt nicht gegen Art 14 Abs 1 GG oder den grundgesetzlich verankerten Vertrauensschutzprinzip - allgemeines Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand einer Rechtslage und seine danach ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1; SGB III a.F. §§ 190 - 206
    Vereinbarkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe mit dem Grundgesetz ( GG ); Verhältnis des Eigentumsschutzes zum gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach altem, nicht mehr geltenden Sozialrecht; Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach einer Verwerfung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde nach Nichtzulassung der Revision

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    2005 - Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe nicht zu beanstanden

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe ist verfassungsgemäß

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14, 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GG
    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 128, 90
  • NJW 2011, 1058
  • NZS 2011, 699 (Ls.)
  • DVBl 2011, 164
  • DÖV 2011, 281
  • SGb 2011, 90
 
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Wird zitiert von ... (162)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 26.09.2005 - 1 BvR 1773/03

    Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung von Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07
    bb) Die Arbeitslosenhilfe war finanzrechtlich auch nicht als eine aus Beiträgen und Steuermitteln mischfinanzierte Einheit konzipiert (vgl. BVerfGK 6, 266 ).

    Sie schließen es aus, beide Leistungen finanzrechtlich als einheitlichen Gesamtanspruch zu betrachten und davon auszugehen, dass sie beide gleichermaßen durch Beiträge und Zuschüsse mischfinanziert wurden und damit auch die Arbeitslosenhilfe zum Teil auf Beitragsleistung beruhte (vgl. BVerfGK 6, 266 ).

    Daran ändert nichts, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe grundsätzlich an das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt des Leistungsempfängers anknüpfte (vgl. BVerfGK 6, 266 ).

    Dementsprechend folgte auch die Kompetenz des Bundes für die Regelung der Arbeitslosenhilfe als Sozialleistung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge), während die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen über das Arbeitslosengeld auf der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für das Gebiet der Sozialversicherung beruht (vgl. BVerfGE 81, 156 ; 87, 234 ; BVerfGK 6, 266 ).

    dd) Der Arbeitslosenhilfeanspruch war nicht als lediglich modifizierte Fortsetzung des Arbeitslosengeldanspruchs in Fortwirkung einer früheren Arbeits- oder Beitragsleistung konzipiert (vgl. BVerfGK 6, 266 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07
    Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen (vgl. BVerfGE 30, 367 ; 68, 287 ; 109, 133 ).

    Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 105, 17 ; 109, 133 ).

    b) Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 69, 272 ; 72, 141 ; 101, 239 ; 123, 186 ) oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 109, 133 ).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07
    Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 105, 17 ; 109, 133 ).

    b) Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 69, 272 ; 72, 141 ; 101, 239 ; 123, 186 ) oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 109, 133 ).

    Denn die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl. BVerfGE 38, 61 ; 105, 17 ).

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Rechtsprechung
   BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 4/10 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8337
BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 4/10 R (https://dejure.org/2010,8337)
BSG, Entscheidung vom 28.09.2010 - B 1 KR 4/10 R (https://dejure.org/2010,8337)
BSG, Entscheidung vom 28. September 2010 - B 1 KR 4/10 R (https://dejure.org/2010,8337)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für den Träger der Sozialhilfe - Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen Drittschädiger auf den Sozialhilfeträger - keine Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten durch die Krankenkassen

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Übernahme der Krankenbehandlung für den Träger der Sozialhilfe; Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen Drittschädiger auf den Sozialhilfeträger; keine Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten durch die K ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 89 Abs 5 SGB 10, § 91 Abs 1 S 2 SGB 10, § 93 SGB 10, § 116 Abs 1 S 1 SGB 10, § 264 Abs 2 SGB 5 vom 27.12.2003
    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für den Träger der Sozialhilfe - Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen Drittschädiger auf den Sozialhilfeträger - keine Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten durch die Krankenkassen - kein ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 89 Abs 5 SGB 10, § 91 Abs 1 S 2 SGB 10, § 93 SGB 10, § 116 Abs 1 S 1 SGB 10, § 264 Abs 2 SGB 5 vom 27.12.2003
    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für den Träger der Sozialhilfe - Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen Drittschädiger auf den Sozialhilfeträger - keine Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten durch die Krankenkassen - kein ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen Drittschädiger auf den Sozialhilfeträger bei Übernahme der Krankenbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für den Träger der Sozialhilfe - Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen Drittschädiger auf den Sozialhilfeträger - keine Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten durch die Krankenkassen - kein ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für den Träger der Sozialhilfe - Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen Drittschädiger auf den Sozialhilfeträger - keine Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten durch die Krankenkassen - kein ...

  • rechtsportal.de

    Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen Drittschädiger auf den Sozialhilfeträger bei Übernahme der Krankenbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SGb 2011, 90
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 274/02

    Rechtsstellung des Verletzten und der beteiligten Versicherungsträger nach einem

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 4/10 R
    Der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger geht kraft Gesetzes, dh ohne weiteres Zutun des regressberechtigten Sozialleistungsträgers, auf diesen über (vgl BGHZ 155, 342 - juris RdNr 11 ff; Eichenhofer in Wannagat, SGB X, Stand: Mai 2002, § 116 RdNr 13; Kater in Kasseler Kommentar, aaO, § 116 SGB X RdNr 141).

    bb) Offen bleiben kann, ob neben der Beklagten auch die Klägerin Sozialleistungen iS des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erbringen hatte und der Schadensersatzanspruch auf sie ebenfalls übergangen ist (vgl in Bezug auf das Verhältnis von KK und Versorgungsträger für einen zeitlich gestaffelten Übergang der Schadensersatzforderung zunächst nur auf die KK und sodann auf den Versorgungsträger: BSG SozR 3-3100 § 81a Nr. 1 S 4 ff RdNr 10 ff) bzw für einen Übergang auf beide als Gesamtgläubiger: BGH NJW 1995, 2413 RdNr 10 ff; vgl zum Übergang der Forderung nicht auf die KK, sondern nur auf den Unfallversicherungsträger im Falle eines Arbeitsunfalls: BGHZ 155, 342) .

    Die Vorschrift soll nämlich verhindern, dass der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei wird bzw der Geschädigte für ein und denselben Schaden doppelte Leistungen erhält oder anderweitig zum Nachteil des Sozialleistungsträgers über den Schadensersatzanspruch verfügt (BGHZ 155, 342, RdNr 21 mwN; Bieresborn, aaO, § 116 RdNr 1a; Kater, aaO, § 116 SGB X RdNr 5 ff; Nehls in Hauck/Noftz, aaO, K § 116 SGB X RdNr 1).

    Dieser Zweck erfordert aber nicht den Übergang auf zwei Leistungsträger; er wird vielmehr bereits durch den Übergang auf einen Leistungsträger - hier die Beklagte - erzielt (so schon BSG SozR 3-3100 § 81a Nr. 1 S 4 f; vgl auch BGHZ 155, 342 RdNr 21).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Aufwendungsersatz für

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 4/10 R
    Dies werde dadurch bestätigt, dass die Kostenerstattung nach § 264 Abs. 7 SGB V nach der Rechtsprechung des BSG keine Sozialleistung sei (BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 2 RdNr 19 f).

    a) Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 17.6.2008 entschieden hat, erbringen die KKn die Krankenbehandlung von nicht in der GKV versicherten Sozialhilfeempfängern nach § 264 SGB V auf Grund gesetzlichen Auftrags iS des § 93 SGB X (vgl ausführlich BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 1; so auch: Huck in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Juni 2010, K § 264 RdNr 14; Krauskopf in Wagner/Knittel, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand: Juni 2010, § 264 RdNr 5; Marburger, WzS 2004, 289, 291; Peters in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 66. Ergänzungslieferung 2010, § 264 SGB V RdNr 4; Wille in juris-PK SGB V, 2008, § 264 RdNr 32; aA Sunder, Gutachten Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, NDV 2004, 320, 323; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 48 SGB XII RdNr 10; Zink/Lippert in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 48 SGB XII RdNr 43 ff, Stand Januar 2010; wohl auch: Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 48 SGB XII RdNr 47; Zeitler, NDV 2004, 45, 46; offen lassend, ob ein gesetzlicher Auftrag oder ein auftragsähnliches Verhältnis anzunehmen ist: BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 2 RdNr 23 ; wohl auch Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand Juni 2010, K § 48 RdNr 5).

    Als Rechtsgrundlage kommt auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht, der dem Anspruchsinhaber ebenfalls ein Recht auf Herausgabe des Erlangten verschafft, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung vorlag (vgl nur BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 2, RdNr 27 mwN) .

    Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert ein Forderungsübergang auf sie selbst also nicht daran, dass der Aufwendungsersatzanspruch einer KK nach § 264 Abs. 7 SGB V keine Sozialleistung ist (in diesem Sinne BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 2, RdNr 19 f; aA Zeitler, NDV 2004, 45, 46; Schlette in Hauck/Noftz, aaO, K § 48 SGB XII RdNr 5) und dass die Beklagte selbst keine Sozialleistungen erbracht hat .

  • BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 30/07 R

    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht versicherte

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 4/10 R
    a) Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 17.6.2008 entschieden hat, erbringen die KKn die Krankenbehandlung von nicht in der GKV versicherten Sozialhilfeempfängern nach § 264 SGB V auf Grund gesetzlichen Auftrags iS des § 93 SGB X (vgl ausführlich BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 1; so auch: Huck in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Juni 2010, K § 264 RdNr 14; Krauskopf in Wagner/Knittel, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand: Juni 2010, § 264 RdNr 5; Marburger, WzS 2004, 289, 291; Peters in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 66. Ergänzungslieferung 2010, § 264 SGB V RdNr 4; Wille in juris-PK SGB V, 2008, § 264 RdNr 32; aA Sunder, Gutachten Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, NDV 2004, 320, 323; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 48 SGB XII RdNr 10; Zink/Lippert in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 48 SGB XII RdNr 43 ff, Stand Januar 2010; wohl auch: Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 48 SGB XII RdNr 47; Zeitler, NDV 2004, 45, 46; offen lassend, ob ein gesetzlicher Auftrag oder ein auftragsähnliches Verhältnis anzunehmen ist: BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 2 RdNr 23 ; wohl auch Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand Juni 2010, K § 48 RdNr 5).

    Auf diese Weise wird nach § 264 Abs. 2 SGB V die Krankenbehandlung der nicht versicherten Leistungsberechtigten nach dem SGB XII von der KK "übernommen" (vgl zum Ganzen BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 1).

    Diese leistungsrechtliche Gleichstellung bedeutet, dass die Sozialhilfeempfänger ihre Ansprüche auf Hilfe bei Krankheit gegenüber der von ihnen gewählten KK unmittelbar geltend machen können, nicht aber gegenüber dem Sozialhilfeträger (vgl BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 1, RdNr 18; Kostorz/Wahrendorf, ZfSH/SGB 2004, 387, 395; Marburger, WzS 2004, 289, 291; Zeitler, NDV 2004, 45, 46; aA wohl Löcher, ZfS 2006, 78, 80; die Frage offen lassend Wendtland, ZSR 2007, 423 ff; Wille in juris-PK-SGB V, aaO, § 264 RdNr 71).

    § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V überträgt den KKn in Abstimmung mit dem BSHG und SGB XII lediglich die Aufgabe, solche Leistungen zu gewähren, die denjenigen der GKV entsprechen (vgl BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264, RdNr 13).

  • BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVg 6/89

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse wegen Heilbehandlung gegen Versorgungsträger

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 4/10 R
    bb) Offen bleiben kann, ob neben der Beklagten auch die Klägerin Sozialleistungen iS des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erbringen hatte und der Schadensersatzanspruch auf sie ebenfalls übergangen ist (vgl in Bezug auf das Verhältnis von KK und Versorgungsträger für einen zeitlich gestaffelten Übergang der Schadensersatzforderung zunächst nur auf die KK und sodann auf den Versorgungsträger: BSG SozR 3-3100 § 81a Nr. 1 S 4 ff RdNr 10 ff) bzw für einen Übergang auf beide als Gesamtgläubiger: BGH NJW 1995, 2413 RdNr 10 ff; vgl zum Übergang der Forderung nicht auf die KK, sondern nur auf den Unfallversicherungsträger im Falle eines Arbeitsunfalls: BGHZ 155, 342) .

    Dieser Zweck erfordert aber nicht den Übergang auf zwei Leistungsträger; er wird vielmehr bereits durch den Übergang auf einen Leistungsträger - hier die Beklagte - erzielt (so schon BSG SozR 3-3100 § 81a Nr. 1 S 4 f; vgl auch BGHZ 155, 342 RdNr 21).

  • BGH, 27.06.2006 - VI ZR 337/04

    Übergang von Ansprüchen eines Unfallgeschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse auf

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 4/10 R
    Auch soll eine wirtschaftliche Entlastung der öffentlichen Kassen erzielt werden (BGH NJW 2006, 3565 RdNr 14 f).
  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 4/10 R
    Der Übergang auf einen Sozialhilfeträger erfolgt dem Grunde nach jedenfalls bereits im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses, wenn die Leistungspflicht des Trägers gegenüber dem Verletzten - wie hier - keinen Anlass zu Zweifeln bietet (für einen Anspruchsübergang erst zu einem Zeitpunkt, in dem eine Leistungspflicht zumindest nicht völlig unwahrscheinlich ist: BGHZ 48, 181, 186 ff; BGHZ 127, 120, 125; BGH Urteil vom 17.4.1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029 mwN; Bieresborn in von Wulffen, aaO, § 116 RdNr 2a; für einen Anspruchsübergang stets im Zeitpunkt des Schadensereignisses etwa Nehls in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Lfg 1/2010, K § 116 RdNr 23 mwN).
  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 285/93

    Übergang des Schadensersatzanspruchs auf die Bundesanstalt für Arbeit; Geltung

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 4/10 R
    Der Übergang auf einen Sozialhilfeträger erfolgt dem Grunde nach jedenfalls bereits im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses, wenn die Leistungspflicht des Trägers gegenüber dem Verletzten - wie hier - keinen Anlass zu Zweifeln bietet (für einen Anspruchsübergang erst zu einem Zeitpunkt, in dem eine Leistungspflicht zumindest nicht völlig unwahrscheinlich ist: BGHZ 48, 181, 186 ff; BGHZ 127, 120, 125; BGH Urteil vom 17.4.1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029 mwN; Bieresborn in von Wulffen, aaO, § 116 RdNr 2a; für einen Anspruchsübergang stets im Zeitpunkt des Schadensereignisses etwa Nehls in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Lfg 1/2010, K § 116 RdNr 23 mwN).
  • BGH, 28.03.1995 - VI ZR 244/94

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs bei Eintrittspflicht mehrerer

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 4/10 R
    bb) Offen bleiben kann, ob neben der Beklagten auch die Klägerin Sozialleistungen iS des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erbringen hatte und der Schadensersatzanspruch auf sie ebenfalls übergangen ist (vgl in Bezug auf das Verhältnis von KK und Versorgungsträger für einen zeitlich gestaffelten Übergang der Schadensersatzforderung zunächst nur auf die KK und sodann auf den Versorgungsträger: BSG SozR 3-3100 § 81a Nr. 1 S 4 ff RdNr 10 ff) bzw für einen Übergang auf beide als Gesamtgläubiger: BGH NJW 1995, 2413 RdNr 10 ff; vgl zum Übergang der Forderung nicht auf die KK, sondern nur auf den Unfallversicherungsträger im Falle eines Arbeitsunfalls: BGHZ 155, 342) .
  • BGH, 17.04.1990 - VI ZR 276/89

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs; Auslegung eines Feststellungsurteils

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 4/10 R
    Der Übergang auf einen Sozialhilfeträger erfolgt dem Grunde nach jedenfalls bereits im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses, wenn die Leistungspflicht des Trägers gegenüber dem Verletzten - wie hier - keinen Anlass zu Zweifeln bietet (für einen Anspruchsübergang erst zu einem Zeitpunkt, in dem eine Leistungspflicht zumindest nicht völlig unwahrscheinlich ist: BGHZ 48, 181, 186 ff; BGHZ 127, 120, 125; BGH Urteil vom 17.4.1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029 mwN; Bieresborn in von Wulffen, aaO, § 116 RdNr 2a; für einen Anspruchsübergang stets im Zeitpunkt des Schadensereignisses etwa Nehls in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Lfg 1/2010, K § 116 RdNr 23 mwN).
  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 9/09 R

    Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 4/10 R
    Der Klägerin sind Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe für die Krankenbehandlung von Personen, die von der Beklagten Sozialhilfe erhalten, im 3. Quartal 2004 unter Einschluss der Verwaltungskosten entstanden (zu dem Begriff der Aufwendungen vgl BSG Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 9/09 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 vorgesehen).
  • BGH, 01.06.1978 - III ZR 44/77

    Aufrechnung im Vergleichsverfahren

  • BSG, 22.09.1993 - 12 RK 16/91

    Rentenversicherungsbeiträge - Einzugsstelle - Termingeld - Zinsen - Verjährung

  • BGH, 28.11.1977 - II ZR 110/76

    Eingang einer Überweisung bei einer Sparkasse zugunsten eines Kunden noch vor

  • BSG, 27.05.2014 - B 8 SO 26/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe bei Krankheit - Leistungsbewilligung durch den

    Bei der "Quasiversicherung" bestehen keine Leistungsbeziehungen zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Krankenbehandlungsberechtigten (Anschluss an BSG vom 17.6.2008 - B 1 KR 30/07 R = BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 1 und BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 4/10 R = SozR 4-2500 § 264 Nr. 3).

    Zur Frage der Rechtsbeziehungen zwischen Sozialhilfeträger und Krankenkasse im Rahmen der "Quasiversicherung" (Abgrenzung zu BSG vom 17.6.2008 - B 1 KR 30/07 R = BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 1 sowie BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 4/10 R = SozR 4-2500 § 264 Nr. 3 und BSG vom 12.11.2013 - B 1 KR 56/12 R = SozR 4-2500 § 264 Nr. 4).

  • BSG, 16.07.2020 - B 1 KR 16/19 R

    Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung

    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt ua voraus, dass der Berechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat (stRspr; vgl zB BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 4/10 R - SozR 4-2500 § 264 Nr. 3 RdNr 15) .
  • BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 31/20 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen

    Der anderweitige Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung erlosch dadurch, dass die Krankenkasse wirksam mit ihrem Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung der Versicherten die Aufrechnung erklärte (vgl zur Aufrechnung BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 4/10 R - SozR 4-2500 § 264 Nr. 3 RdNr 16; BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 9/16 R - SozR 4-5562 § 11 Nr. 2; BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 7/16 R - SozR 4-7610 § 366 Nr. 1) .
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Rechtsprechung
   BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5811
BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R (https://dejure.org/2010,5811)
BSG, Entscheidung vom 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R (https://dejure.org/2010,5811)
BSG, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - B 6 KA 33/09 R (https://dejure.org/2010,5811)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Laborpraxis - Rechtmäßigkeit des Kostenaufschlags und der Abstaffelungsregelung in den Quartalen I/2000 und II/2001

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; Laborpraxis; Rechtmäßigkeit des Kostenaufschlags und der Abstaffelungsregelung in den Quartalen I/2000 und II/2001; Beteiligtenfähigkeit einer nicht mehr bestehenden Gemeinschaftspraxis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 2 SGB 5, Kap O Abschn III EBM-Ä, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Vertragsärztliche Versorgung - Laborpraxis - Rechtmäßigkeit des Kostenaufschlags und der Abstaffelungsregelung in den Quartalen I/2000 und II/2001 - Beteiligtenfähigkeit einer nicht mehr bestehenden Gemeinschaftspraxis

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschränkung des 24 %igen Aufschlags für Laborleistungen auf Arztpraxen und Vergütungsminderung um 20 % ist rechtmäßig; Rechtmäßigkeit der Beschränkung des 24 %igen Aufschlags für Laborleistungen auf Arztpraxen und Vergütungsminderung um 20 %; Vergütung von Leistungen ...

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Laborpraxis - Rechtmäßigkeit des Kostenaufschlags und der Abstaffelungsregelung in den Quartalen I/2000 und II/2001 - Beteiligtenfähigkeit einer nicht mehr bestehenden Gemeinschaftspraxis

  • ra.de
  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Laborpraxis - Rechtmäßigkeit des Kostenaufschlags und der Abstaffelungsregelung in den Quartalen I/2000 und II/2001 - Beteiligtenfähigkeit einer nicht mehr bestehenden Gemeinschaftspraxis

  • rechtsportal.de

    Vergütung von Leistungen einer Laborpraxis in der vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit eines Kostenaufschlages und einer Abstaffelungsregelung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 836 (Ls.)
  • SGb 2011, 90
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 2/06 R

    Bewertungsausschuss - Begrenzung des 24-prozentigen Aufschlags auf

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R
    Das BSG habe die Zuschlagsregelung selbst sowie deren beschränkten Anwendungsbereich für kleinere Laborpraxen in seinem Urteil vom 23.5.2007 (B 6 KA 2/06 R) für rechtmäßig gehalten.

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 23.5.2007 (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15) entschieden, dass die dem zugrunde liegende Regelung im letzten Absatz der Präambel zu Abschnitt O III EBM-Ä rechtmäßig war.

    b) Der Senat hat einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die Grenzziehung für die Gewährung des Kostenaufschlags verneint (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 21 ff).

    Das gilt nach der Entscheidung des Senats vom 23.5.2007 auch, sofern der zuständige Normgeber Abstaffelungen bei Kostenerstattungen einführt (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 22).

    Der Senat hat entschieden, dass der Bewertungsausschuss der Frage, ob es auch Konstellationen gibt, in denen größere Leistungs- bzw Umsatzvolumina keine Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteile mit sich bringen, nicht nachzugehen brauchte (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 23 ff).

    Der Normgeber muss nach der Rechtsprechung des Senats schon überhaupt nicht maßgeblich auf betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte abstellen (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 24 unter Hinweis auf BSGE 88, 126, 136 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 155), darf vielmehr sog Mischkalkulationen vornehmen (stRspr, s zB BSG, aaO, und BSGE 88, 20, 24 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70) und kann auch andere Gesichtspunkte heranziehen wie zB, dass Praxen mit großem Leistungsvolumen keiner Stützung bedürfen.

    Dies gilt auch im Bereich der Laborleistungen, und zwar nicht nur für ärztliche Leistungen, sondern kann ohne Überschreitung der Gestaltungsfreiheit auch für den Bereich der Sachkosten der Leistungen nach dem vertraglichen Anhang zu Abschnitt O III EBM-Ä zugrunde gelegt werden (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 24).

    Ebenso wenig wie in dem am 23.5.2007 entschiedenen Fall (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 26) bedarf es hier der Erörterung, ob die Zuschlagsregelung dazu führen konnte, dass bei einer geringfügigen Überschreitung ein geringeres Honorar erwirtschaftet wurde als bei einer geringfügigen Unterschreitung der Grenze von 450 000 Leistungen.

    Schließlich hat der Senat auch die der 6, 2 Mio DM-Grenze für den Kostenaufschlag innewohnende Wirkung nach Art eines Budgets nicht beanstandet und hierzu darauf verwiesen, dass er bereits andere Budgetregelungen als rechtmäßig angesehen hat, wie zB die Begrenzung der Vergütung für Epikutantests in der Weise, dass nur für 30 Tests eine Punktzahl von je 30 Punkten ausgewiesen war, und eine größere Testanzahl, auch wenn sie medizinisch erforderlich war und durchgeführt wurde, keine zusätzliche Vergütung erbrachte (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 27 unter Bezugnahme auf BSGE 88, 126, 134 ff = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 153 ff).

    Ein solches Volumen erreichen nur Praxen, bei denen ohne Weiteres im Allgemeinen (bei typisierender Betrachtung) von erheblichen Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteilen ausgegangen werden kann (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 28).

    Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch unter dem Aspekt zu verneinen, dass die Bestimmung mit ihrem schematischen Abstellen auf "die Arztpraxis" nicht danach differenziert, aus welcher Anzahl an Laborärzten sie bestehe (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 31).

    d) Auch den Einwand, die Grenzziehung bei einer Gesamtauszahlungssumme von 6, 2 Mio DM stelle eine unzulässige Einzelfallregelung dar, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 23.5.2007 entkräftet (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 32-33).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 23.5.2007 (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 24) ausgeführt, dass der Bewertungsausschuss bei seinen Festlegungen - ebenso wie im Bereich ärztlicher Leistungen - im Sinne zulässiger Mischkalkulation weitgehend frei ist, welches Gewicht er betriebswirtschaftlichen Erwägungen beimisst, weil diese nur einen Aspekt neben anderen Gesichtspunkten darstellen.

    Die beanstandeten Regelungen in der Präambel zu Abschnitt O III - letzter Absatz - EBM-Ä erfassen zwar de facto nur Gemeinschaftspraxen (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 29 ff) .

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 8/09 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - Abstaffelung -

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R
    Die Abstaffelung der Vergütung für Praxen, die mehr als 450 000 Leistungen im Quartal erbringen, ist ebenfalls rechtmäßig (vgl bereits Beschluss des Senats vom 3.2.2010 - B 6 KA 8/09 B - in Juris dokumentiert).

    Dass die zulässige Beschränkung von Stützungsmaßnahmen auf kleinere Praxen die Abschöpfung von Rationalisierungspotenzialen bei großen Praxen nicht ausschließt, sondern impliziert, liegt im System der vertragsärztlichen Vergütung mit begrenzten Gesamtvergütungsvolumina begründet, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 3.2.2010 - B 6 KA 8/09 B - dargelegt hat.

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Untergesetzlicher Normgeber

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R
    Der Normgeber muss nach der Rechtsprechung des Senats schon überhaupt nicht maßgeblich auf betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte abstellen (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 24 unter Hinweis auf BSGE 88, 126, 136 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 155), darf vielmehr sog Mischkalkulationen vornehmen (stRspr, s zB BSG, aaO, und BSGE 88, 20, 24 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70) und kann auch andere Gesichtspunkte heranziehen wie zB, dass Praxen mit großem Leistungsvolumen keiner Stützung bedürfen.

    Schließlich hat der Senat auch die der 6, 2 Mio DM-Grenze für den Kostenaufschlag innewohnende Wirkung nach Art eines Budgets nicht beanstandet und hierzu darauf verwiesen, dass er bereits andere Budgetregelungen als rechtmäßig angesehen hat, wie zB die Begrenzung der Vergütung für Epikutantests in der Weise, dass nur für 30 Tests eine Punktzahl von je 30 Punkten ausgewiesen war, und eine größere Testanzahl, auch wenn sie medizinisch erforderlich war und durchgeführt wurde, keine zusätzliche Vergütung erbrachte (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 15 RdNr 27 unter Bezugnahme auf BSGE 88, 126, 134 ff = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 153 ff).

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R

    Laborärzte - keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R
    a) Der Senat hat in der Entscheidung vom 23.5.2007 herausgestellt, dass die zeitlich begrenzte Einführung des Kostenaufschlags eine Reaktion auf die Auswirkungen der zum 1.7.1999 eingeführten Reform war, mit der der Bewertungsausschuss das Kapitel O (Laborleistungen) des EBM-Ä grundlegend umgestaltet hatte, um die Leistungsmenge von Laboratoriumsuntersuchungen zu reduzieren (vgl zum Ganzen BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13).

    Durch die Neuregelung der Vergütung der Laborleistungen zum 1.7.1999 wurden nämlich im Wesentlichen kleinere, nur regional tätige Laborpraxen belastet, deren Kostenstrukturen ungünstiger waren als die von Großlaborpraxen (BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 40 ).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R
    Der Bewertungsausschuss war als Normgeber auch nicht verpflichtet, seine Regelungen zu begründen (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 44; BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, RdNr 29 mwN) oder Ermittlungen vorzunehmen zum Zwecke treffsicherer bzw faktenorientierter Normgebung (vgl hierzu BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 44) .
  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten bei

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R
    Auf die vergütungsrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft bei Behandlungsabläufen, wie sie für eine Gemeinschaftspraxis typisch sind, hat der Senat in seinem Urteil vom 22.3.2006 (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6) deutlich hingewiesen.
  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R
    Vielmehr ist stets dann, wenn nach dem abstrakt-generellen Normtext eine unbegrenzte Zahl von Anwendungsfällen denkbar ist, keine unzulässige Einzelfallregelung gegeben (s BVerfGE 13, 225, 229; vgl auch BVerfGE 25, 371, 399; BVerfGE 85, 360, 374).
  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

    Bahnhofsapotheke Frankfurt

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R
    Vielmehr ist stets dann, wenn nach dem abstrakt-generellen Normtext eine unbegrenzte Zahl von Anwendungsfällen denkbar ist, keine unzulässige Einzelfallregelung gegeben (s BVerfGE 13, 225, 229; vgl auch BVerfGE 25, 371, 399; BVerfGE 85, 360, 374).
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R
    Eine Erstattung der Kosten von Beigeladenen ist nicht veranlasst; sie haben im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16) .
  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

    Auszug aus BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R
    Der Bewertungsausschuss war als Normgeber auch nicht verpflichtet, seine Regelungen zu begründen (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 44; BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, RdNr 29 mwN) oder Ermittlungen vorzunehmen zum Zwecke treffsicherer bzw faktenorientierter Normgebung (vgl hierzu BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 44) .
  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

  • BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 1141/10

    Unzureichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde bzgl der Abstaffelung

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt -

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 41/03 R

    Vertragsarzt - Regress - Gemeinschaftspraxis - Haftung aller Mitglieder für

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Verrechnung von Honoraransprüchen einer neu

  • BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 117/04

    Aktivlegitimation bei Geltendmachung von Ansprüchen einer BGB -Gesellschaft

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R

    Besetzung der Spruchkörper mit ehrenamtlichen Richtern in vertrags (zahn)

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R

    Bescheidungsurteil - Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz im

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Erweiterung des Praxisbudgets für einen

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 8/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - progressiver Anstieg von

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Anwendbarkeit der Degressionsregelung - keine

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

    Diese gilt für schwebende Auseinandersetzungen um Forderungen und Verbindlichkeiten als fortbestehend (vgl § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB; s dazu zuletzt BSG vom 8.12.2010 - B 6 KA 33/09 R - RdNr 11 mwN; BSG vom 9.2.2011 - B 6 KA 5/10 R - RdNr 23) .
  • LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 13/10

    Vergütung kieferorthopädischer Leistungen; Rechtmäßigkeit der Neubewertung

    Ist die Datenbasis unvollständig, ist der Beschwerdeausschuss gleichwohl befugt, auf der Grundlage unvollkommener Erkenntnisse unter Inkaufnahme von Ungewissheiten Entscheidungen zu treffen (BSG, Urteil vom 09.05.2012 - B 6 KA 24/11 R - juris RdNr. 37 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 70; Urteil vom Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - juris RdNr. 95 = BSGE 94, 50), ohne zu Ermittlungen zum Zwecke treffsicherer bzw. faktenorientierter Normgebung verpflichtet zu sein (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R - juris RdNr. 24 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 24).

    Ebenso wenig war der Erweiterte Bewertungsausschusses als Normgeber verpflichtet, diese Regelungen zu begründen und die ihn leitenden Erwägungen offen zu legen (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - juris RdNr. 57 = BSGE 94, 50; Urteil vom 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R - juris RdNr. 29 = BSGE 96, 53; Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R - juris RdNr. 24 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 24).

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 5/10 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneikostenregress - unzulässige

    Darauf, ob die Gemeinschaftspraxis noch fortbesteht oder bereits aufgelöst ist, kommt es auch insoweit nicht an (vgl § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB; siehe dazu BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 26 RdNr 16; s auch BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 7/09 R, GesR 2010, 615, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-5520 § 32 Nr. 4 vorgesehen; zuletzt BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 33/09 R - RdNr 11, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2023 - L 5 KA 3043/21

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Streit über

    In einem solchen Fall kann es trotz des fiktiven Fortbestands der Gemeinschaftspraxis ausnahmsweise dabei verbleiben, dass Kläger die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R -, in juris zur Gemeinschaftspraxis).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 11 KA 83/13

    Vertragsärztliche Versorgung und Vergütung

    Die dem Bewertungsausschuss als Normgeber zustehende Gestaltungsfreiheit bedeutet insbesondere, dass er zur Generalisierung, Pauschalierung, Schematisierung und Typisierung befugt ist (u.v.a. BSG, Urteile vom 28.01.2009 - B 6 KA 50/07 R - und vom 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R - m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 11 KA 48/15

    Vertragsärztliche Vergütung

    Die dem Bewertungsausschuss als Normgeber zustehende Gestaltungsfreiheit bedeutet insbesondere, dass er zur Generalisierung, Pauschalierung, Schematisierung und Typisierung befugt ist (u.v.a. BSG, Urteile vom 28.01.2009 - B 6 KA 50/07 R - und vom 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R - m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2022 - L 11 KA 61/18

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Zuweisung arzt- und

    Nach GOP 32001 EBM erhält der Arzt zusätzlich eine Vergütungspauschale für die "Wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 32"; diese vermindert sich aber, wenn und soweit die Kosten der Laboranalysen die arztgruppenbezogene begrenzte Gesamtpunktzahl übersteigen (sog. Wirtschaftlichkeitsbonus, vgl. zu der mit GOP 32001 EBM identischen Nr. 3452 EBM-Ä a.F. BSG, Urteil vom 8. Dezember 2010 - B 6 KA 33/09 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 24, juris-Rn. 2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2019 - L 11 KA 25/19

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Befugnis der Beklagten zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honoraranforderungen bestehe nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG); vgl. nur Urteil vom 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R - Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R -) vorrangig bei rechnerischen und gebührenordnungsmäßigen Fehlern, erfasse aber auch Sachverhalte, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet habe.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.04.2016 - L 5 KA 5332/15
    Diese kann nur gewährleistet werden, wenn die Leistungen von demjenigen persönlich erbracht werden, der als befähigt angesehen wird, qualitätsgerechte Leistungen zu erbringen (zur persönlichen Leistungserbringung vgl zB BSG, Urteil vom 21.03.2012, - B 6 KA 22/11 - BSG, Urteil vom 13.10.2010, - B 6 KA 40/09 R -, mwN; vgl auch BSG, Urteil vom 08.12.2010, - B 6 KA 33/09 R - BSG, Urteil vom 28.01.2009, - B 6 KA 30/07 R - und BSG, Urteil vom 23.05.2007, - B 6 KA 2/06 R - alle in juris).
  • SG Düsseldorf, 18.03.2015 - S 33 KA 416/11
    Dieser bedeutet insbesondere, dass der Normgeber zur Generalisierung, Pauschalierung, Schematisierung und Typisierung befugt ist (BSG, Urteile vom 28.01.2009 - B 6 KA 50/07 R - und vom 08.12.2010 - B 6 KA 33/09 R -).
  • SG Marburg, 04.01.2021 - S 12 KA 35/15

    Vertragsarztrecht

  • SG Düsseldorf, 30.01.2019 - S 33 KA 393/15

    Allgemeinärzte dürfen Palliativpatienten auch zur Früherkennung behandeln

  • SG Düsseldorf, 06.02.2013 - S 2 KA 125/10

    Anspruch auf Vergütung von nephrologischen Leistungen (u.a.

  • SG Marburg, 02.09.2015 - S 16 KA 553/12

    Im Quartal III/2010 bestand für den Bewertungsausschuss aufgrund seines

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