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Rechtsprechung
   EuGH, 03.06.1986 - 139/85, C 139/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,269
EuGH, 03.06.1986 - 139/85, C 139/85 (https://dejure.org/1986,269)
EuGH, Entscheidung vom 03.06.1986 - 139/85, C 139/85 (https://dejure.org/1986,269)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 1986 - 139/85, C 139/85 (https://dejure.org/1986,269)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177

  • EU-Kommission PDF

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

    FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - BEGRIFF - WEITE AUSLEGUNG - AUSÜBUNG EINER TATSÄCHLICHEN UND ECHTEN ERWERBSTÄTIGKEIT - INANSPRUCHNAHME EINER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN - KEINE AUSWIRKUNG

  • EU-Kommission

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

  • Wolters Kluwer

    Weite Auslegung der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer regelnden Vorschriften; Ausschluss eines eine Teilzeitbeschäftigung Ausübenden vom Geltungsbereich der Bestimmungen über die Freizügigkeit; Verdienst aus der Teilzeitbeschäftigung unter dem Existenzminimum; Gewährung ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de

    EWG-Vertrag Art. 177
    Anwendbarkeit der Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln eines Mitgliedstaats zur Ergänzung der Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Tatsächliche und echte Erwerbstätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 1741
 
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Wird zitiert von ... (113)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 03.06.1986 - 139/85
    8 AUS DEM WORTLAUT DER VORGELEGTEN FRAGE UND DER BEGRÜNDUNG DER VORLAGEENTSCHEIDUNG ERGIBT SICH , DASS ES DEM NATIONALEN GERICHT IM WESENTLICHEN UM EINE PRÄZISIERUNG DER VOM GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 23. MÄRZ 1982 ( RECHTSSACHE 53/81 , LEVIN , SLG. 1982, 1035 ) ENTWICKELTEN KRITERIEN IN BEZUG AUF EINE SITUATION GEHT , IN DER DER BETROFFENE , EIN STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS , DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINE TATSÄCHLICHE UND ECHTE ERWERBSTÄTIGKEIT AUSÜBT , SEINE UNTER DEM EXISTENZMINIMUM LIEGENDEN EINKÜNFTE AUS DIESER TÄTIGKEIT DURCH EINE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN DES AUFNAHMESTAATS BIS ZU DIESEM MINIMUM ZU ERGÄNZEN SUCHT.
  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

    Auszug aus EuGH, 03.06.1986 - 139/85
    DIESES ERGEBNIS SEI IM ÜBRIGEN DURCH DIE JÜNGSTE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ( URTEILE VOM 27. MÄRZ 1985 IN DEN RECHTSSACHEN 249/83 , HÖCKX , UND 122/84 , SCRIVNER , SLG. 1985, 973 BZW. 1027 ) BESTÄTIGT WORDEN , WONACH EINE SOZIALE LEISTUNG , DURCH DIE ALLGEMEIN DER NOTWENDIGE LEBENSUNTERHALT SICHERGESTELLT WERDEN SOLLE , EINE SOZIALE VERGÜNSTIGUNG IM SINNE DER VERORDNUNG NR.
  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats …

    Rn. 20 Weder die begrenzte Höhe der Vergütung noch die Herkunft der Mittel für diese Vergütung oder der Umstand, dass der Betreffende die Vergütung durch andere Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohnmitgliedstaats gezahlte finanzielle Unterstützung zu ergänzen sucht, kann irgendeine Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 1986, Kempf, 139/85, Slg. 1986, 1741, Randnr. 14, vom 31. Mai 1989, Bettray, 344/87, Slg. 1989, 1621, Randnr. 15, sowie vom 30. März 2006, Mattern und Cikotic, C-10/05, Slg. 2006, I-3145, Randnr. 22).
  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R

    In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 39 EG (hier anwendbar in der Fassung des Vertrages von Nizza, BGBl II 2001, 1666 - der Vertrag von Lissabon ist erst zum 1.12.2009 in Kraft getreten, BGBl II 2009, 1223) fällt jeder Arbeitnehmer, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt - mit Ausnahme derjenigen Arbeitnehmer, deren Tätigkeit einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt - unter die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl ua EuGH, Rs 139/85 [Kempf], Slg 1986, 1741 [Rz 9 ff]; Rs 53/81 [Levin], Slg 1982, 1035 [Rz 17]; C-213/05 [Geven], Slg 2007, I-6347 [Rz 16]; so nun auch Ziffer 2.2.1.1.
  • EuGH, 26.04.2022 - C-368/20

    Im Fall einer ernsthaften Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner …

    Rn. 64 Wie der Gerichtshof entschieden hat und wie im 27. Erwägungsgrund des Schengener Grenzkodex ausgeführt wird, sind Ausnahmen und Abweichungen von der Freizügigkeit eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 1986, Kempf, 139/85, EU:C:1986:223, Rn. 13, …und vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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